Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2011.00494
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 2. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Mutter Y.___
diese vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Pascale Hartmann
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, leidet seit ihrer Geburt an schweren perinatalen Geburtsschäden physischer Art, die in der ersten Lebenswoche auftreten, auf ein pathologisches Ereignis bei der Geburt zurückzuführen sind und besondere Massnahmen erfordern, welche als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 496 der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) anerkannt sind, an angeborenen zerebralen Lähmungen, Athetosen und Dyskinesien im Sinne von Ziff. 390 des Anhangs der GgV, an einem Hydrocephalus cong. im Sinne von Ziff. 386 des Anhangs der GgV, an einem Strabismus concomitans monolateralis, wenn eine Amblyopie von 0.2 oder weniger (mit Korrektur) vorliegt, der als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 427 anerkannt ist, sowie an einer angeborenen Epilepsie im Sinne von Ziff. 387 des Anhangs der GgV (vgl. Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte der minderjährigen Versicherten verschiedene Leistungen wie medizinische Massnahmen, Hauspflegebeiträge, Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, Sonderschulmassnahmen, Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit schweren Grades und Hilfsmittel (vgl. Urk. 8/1).
Am 23. Dezember 2000 wurde X.___ von ihren Eltern bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Erwachsene (Hilfsmittel, Rente) angemeldet (Urk. 8/10). Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügungen vom 4. Mai bzw. 27. August 2001 rückwirkend ab 1. November 2000 eine ganze ausserordentliche Invalidenrente (Urk. 8/13) und eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (Urk. 8/15) zu – welche sie mit Mitteilungen vom 18. Dezember 2008 (Rente, Urk. 8/70) und 19. Dezember 2008 (Hilflosenentschädigung, Urk. 8/69) revisionsweise bestätigte – und erbrachte weiterhin Hilfsmittelleistungen (vgl. Urk. 8/17; Urk. 8/20; Urk. 8/29; Urk. 8/3436; Urk. 8/39; Urk. 8/46; Urk. 8/58; Urk. 8/62; Urk. 8/78; Urk. 8/90).
1.2 Am 30. Oktober 2010 stellte die Mutter der Versicherten das Gesuch um Kostengutsprache für einen Treppensteiger s-max (Urk. 8/94), worauf die IV-Stelle eine fachtechnische Beurteilung beim Zentrum Z.___ einholte (Beurteilungsbericht vom 26. November 2010, Urk. 8/96). Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Leistungsbegehren bezüglich Kostengutsprache für einen Treppensteiger mangels Gebrauch an ihrem Wohnort abgewiesen werde (Urk. 8/98). Nachdem die Mutter der Versicherten mit Schreiben vom 6. Januar 2011 gegen den Vorbescheid Einwand erhoben hatte, worin sie die IV-Stelle erneut um vollständige Übernahme der Kosten bat (Urk. 8/100), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. März 2011 das Begehren um Kostengutsprache wie angekündigt ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte vermittelst ihrer Mutter durch den Rechtsdienst der Procap, Rechtsanwältin Pascale Hartmann, mit Eingabe vom 10. Mai 2011 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
„1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.03.2011 aufzuheben.
%1. Es sei Kostengutsprache für das Hilfsmittel „Treppensteighilfe“ und Anpassungen an Rollstuhl im Umfang von CHF 9'628.75 zu erteilen.
%1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
%1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 20. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel hingegen besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.2 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (Urteil des Bundesgerichts I 246/06 vom 13. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.3 Ziff. 14 HVI Anhang trägt den Titel „Hilfsmittel für die Selbstsorge”. Diese Hilfsmittel werden unter den Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG gewährt und müssen lediglich der Sozialrehabilitation dienen (vgl. BGE 127 V 121 E. 3b). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang „Treppenfahrstühle und Rampen für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können”. Treppensteiger sind nicht aufgeführt.
1.4 Wenn sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel begnügt, das dem gleichen Zweck dient, so ist ihm dieses gemäss Art. 2 Abs. 5 HVI selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dazu folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis) (Urteil des Bundesgerichts I 246/06 vom 13. April 2007 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], Stand: 1. Januar 2011, Rz 1035).
1.5 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Art. 21 Abs. 3 IVG, Satz 1). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 HVI, Sätze 1 f.). Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (vgl. BGE 122 V 212 E. 2.c mit Hinweis). Mit der Beschränkung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. BGE 124 V 108 E. 2a mit weiteren Hinweisen oder auch BGE 131 V 19 E. 3.6.1).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Treppensteiger für Besuche an Drittorten hat.
Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch um Kostengutsprache für einen Treppensteiger für Besuche an Drittorten ab, da eine solche den Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit sprenge (vgl. Urk. 2 S. 1).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundrechts auf Familie und Achtung des Familienlebens (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK; vgl. Urk. 1 S. 5 ff.).
Die Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Auch aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens kann grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden, welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen. Jedoch ist bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, möglich ist. Es ist alsdann abzuwägen zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen des Versicherten und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit. Auch unter grundrechtlichem Aspekt besteht demzufolge kein Anspruch auf eine bestmögliche Eingliederung (Urteil des Bundesgerichts BGE 134 I 105 E. 6 mit Hinweisen).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin hat indes einen durch das Grundrecht auf Familie geschützten Anspruch auf Verkehr mit ihren beiden Eltern, dies auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind (BGE 134 I 105 E. 7 mit Hinweisen). Der Anspruch kann faktisch nicht verwirklicht werden, wenn die Beschwerdeführerin infolge ihrer Behinderung in der Wohnung ihrer Mutter nicht leben kann.
2.2.3 Die Grundsätze der Einfachheit, Angemessenheit und Verhältnismässigkeit der Hilfsmittelversorgung sind aber auch im Lichte einer grundrechtlichen Würdigung zu beachten, ebenso der Grundsatz der zumutbaren Schadenminderungspflicht (BGE 134 I 105 E. 8.1).
2.2.4 Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen von Verhältnissen geht, welche auf grundrechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen des Versicherten nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE 134 I 105 E. 8.2 mit Hinweisen).
2.2.5 Im Lichte dieser Rechtsprechung kann die Eingliederungsmassnahme nicht verweigert werden, wenn ohne sie der grundrechtlich geschützte Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei der Mutter völlig verunmöglicht würde. Nicht zumutbar wäre auch, wenn die Mutter für die Besuche der Tochter jeweils eine behindertengerechte Wohnung oder ein Hotelzimmer mieten müsste. Umgekehrt ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Aufenthaltsort bei der Mutter nicht der dauernde Wohnsitz ist. Rechtsprechungsgemäss können Familienangehörigen im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestellungen zugemutet werden. Dies gilt umso mehr, wenn die behinderte Tochter nicht regelmässig bei der Mutter lebt. Dieser können in dieser beschränkten Zeit tendenziell mehr Hilfeleistungen zugemutet werden als den Eltern eines ständig bei ihnen lebenden behinderten Kindes (BGE 134 I 105 E. 8.3 mit Hinweisen).
2.6 Das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (vgl. E. 1.5). Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Wohnung der Mutter um die zweite von der Beschwerdeführerin benutzte Wohnung handelt, besteht aber nur Anspruch auf ein Hilfsmittel in einfachster Ausführung, welches unter Berücksichtigung der der Mutter zumutbaren Hilfestellungen der Beschwerdeführerin den Aufenthalt in deren Wohnung gerade noch ermöglicht. Das Zentrum Z.___ erachtet den beantragten und mit Fr. 10'613.50 veranschlagten Treppensteiger als die kostengünstigste Variante, um die Treppen mit einem Rollstuhl zu überwinden (Urk. 8/96). Da die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel zur Überwindung der Eingangstreppe nicht in die Wohnung der Mutter gelangen kann, besteht eine Notwendigkeit für ein entsprechendes Hilfsmittel. Eine kostengünstigere Variante besteht vorliegend offenbar nicht und die erwachsene Beschwerdeführerin über die Treppe zu tragen ist der Mutter zweifelsohne nicht zumutbar.
2.7 Ein Treppensteiger ist demnach das einfachste Hilfsmittel, das der Beschwerdeführerin den Besuch ihrer Mutter gerade noch ermöglicht.
3. Demnach hat in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdegegnerin die Kosten für den beantragten Treppensteiger gemäss Empfehlung Z.___ vom 26. November 2010 (Urk. 8/96) zu übernehmen.
4. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Schreiben vom 24. November 2011 machte Rechtsanwältin Pascale Hartmann Aufwendungen von 7,7 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 170.-- sowie Auslagen von Fr. 50.-- geltend (Urk. 10). Dieser geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Zu einem gerichtsüblichen Stundenansatz für nicht freiberuflich tätige Anwälte von Fr. 170.-- ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'467.70 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer).
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den beantragten Treppensteiger gemäss Empfehlung Z.___ vom 26. November 2010 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'467.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstRöllin