Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1957 geborene X.___ war nach einer Anlehre im Verkauf vom 1. Juli 1998 bis zum 30. April 2006 als Mitarbeiterin in der Produktion tätig. Nachdem die Produktionsabteilung geschlossen und X.___ ab dem 12. August 2005 freigestellt worden war (Urk. 7/8/1), meldete sie sich am 28. April 2006 unter Hinweis auf Beschwerden in der linken Hand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/1). Nach Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 2. Februar 2007 ab (Urk. 7/36). Die hiergegen von X.___ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückwies (Urteil vom 28. April 2008, IV.2007.00359, Urk. 7/55).
1.2 Die IV-Stelle zog in der Folge weitere ärztliche Berichte (Urk. 7/56-57) bei und liess die Versicherte am Medizinischen Zentrum Y.___ am 28. November und 18. Dezember 2008 begutachten (bidisziplinäre Expertise vom 3. Februar 2009, Urk. 7/64). Am 28. Mai 2009 führte Z.___, IV-Stelle, bei X.___ eine Abklärung im Haushalt durch und gelangte dabei zur Einsicht, dass die Versicherte bei guter Gesundheit vollumfänglich arbeitstätig wäre (Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/75-84) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 28. März 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, befristet vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006, zu (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 10. Mai 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr zumindest eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2007 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2011 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-97) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 (Urk. 8) verneinte das Gericht die Notwendigkeit eines zweiten Schriftenwechsel, stellte es der Beschwerdeführerin jedoch frei, nach Massgabe der Rechtsprechung zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess sich jedoch nicht mehr vernehmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, ab August 2005 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen. Weil ihr aus ärztlicher Sicht seit Oktober 2006 eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei - die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % arbeitstätig wäre -, habe sie Anspruch auf eine befristete, ganze Rente (Urk. 2). Ergänzend erklärte die Beschwerdegegnerin, eine faktische Unbrauchbarkeit der oberen Extremitäten, so wie von der Beschwerdeführerin dargetan, sei angesichts dessen, dass sie weitgehend in der Lage sei, den Haushalt zu führen, Auto zu fahren und sich im Untersuchungsverfahren ohne Auffälligkeiten habe an- und auskleiden können, nicht nachvollziehbar. Es sei daher daran festzuhalten, dass ihr Tätigkeiten wie leichte Kontroll- und Überwachungsarbeiten, Kassiererin, Mitarbeiterin am Empfang oder Telefonistin zu 100 % zumutbar seien, wobei in Bezug auf die Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren sei (Urk. 6).
1.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die von der Beschwerdegegnerin genannten Verweisungstätigkeiten gingen allesamt mit einer starken Beanspruchung der Hände einher und seien daher nicht zumutbar. So sei auch eine Aufsichtsarbeit ohne repetitive manuelle Tätigkeiten nicht vorstellbar (Urk. 1 S. 4). Zur Bedeutung der Hände verwies die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass im Unfallversicherungsrecht beim Verlust eines Daumens eine Integritätsentschädigung von 20 %, beim Verlust einer Hand eine solche von 40 % geschuldet sei, welche sich verdopple, sofern beide Hände bzw. beide Daumen betroffen seien. In Anbetracht der praktisch nicht mehr vorhandenen Gebrauchsfähigkeit beider Daumen bestehe damit eine massive Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, weshalb von einer 50%igen Leistungsverminderung in jeglicher Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 5). Habe sich schliesslich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2006 in keiner Art und Weise mehr verändert (Urk. 1 S. 6), so sei eine Befristung der Rente nicht zulässig und ein Anspruch auf eine halbe Rente für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 ausgewiesen (Urk.1 S. 7).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Während der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, für die Frage der Arbeitsfähigkeit auf den Chirurgen verwies (Bericht vom 11. Mai 2006, Urk. 7/7, bzw. vom 7. Mai 2008, Urk. 7/54/2), hielt der Operateur Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, FMH Handchirurgie, am 25. Juli 2008 (Urk. 7/57) fest, die Beschwerdeführerin sei an sich medizinisch austherapiert. Sie leide an einer beidseitigen Rhizarthrose, welche zur Arbeitsunfähigkeit in einem mittelschweren bis schweren handwerklichen Beruf führe. Demgegenüber sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Arbeit ohne repetitive Bewegungen) wahrscheinlich zu 100 % möglich (Urk. 57/8). Bereits in seinen früheren Stellungnahmen hatte Dr. B.___ eine vollständige Arbeitsfähigkeit in leichten handwerklichen Tätigkeiten für erreichbar erachtet (Bericht vom 24. Juli 2006, Urk. 7/9/3: etwa in zwei bis drei Monaten, Bericht vom 3. Oktober 2006, Urk. 7/19/3: ca. Dezember 2006).
3.2 Nachdem gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. C.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 13. November 2006 (Urk. 7/11) ab dem 7. September 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden hatte, diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 9. Dezember 2006 (Urk. 7/29) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.10), welche sich in Rückbildung befinde, und äusserte den Verdacht einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Der Psychiater zeigte sich zuversichtlich, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2007 wieder vollständig arbeitsfähig sein werde (Urk. 7/29/3).
3.3 Am 17. April 2007 führte Dr. B.___ eine Ringbandspaltung links durch (Bericht vom 25. Juli 2008, Urk. 7/57/7-8), welche jedoch gemäss Bericht der Klinik E.___ vom 18. März 2008 (Urk. 7/53/7) keine Verbesserung der Situation zu erzielen vermochte.
3.4 In seinem zu Händen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstatteten Bericht vom 3. Mai 2007 (Urk. 7/41/7-18) kam Dr. med. F.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, zum Schluss, nach beidseitiger Resektions-Interpositions-Arthroplastik der Daumen-Sattel-Gelenke bestünden erhebliche postoperative Restbeschwerden und Funktionseinschränkungen beidseits, linksbetont. Als Hilfsarbeiterin für Montage und Lötarbeiten bestehe ebenso eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wie auch für manuelle Hilfsarbeiten, welche auch nur minimal belastend seien. Dr. F.___ verneinte unter Hinweis auf das Vorliegen ausreichender objektiver Befunde eine Aggravation oder Simulation (Urk. 7/41/15).
3.5 In Umsetzung des gerichtlichen Urteils vom 28. April 2008 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (rheumatologische/psychiatrische) Begutachtung der Beschwerdeführerin, welche am 28. November und 18. Dezember 2008 am Medizinischen Zentrum Y.___ erfolgte (Expertise vom 3. Februar 2009, Urk. 7/64/1-27).
Gegenüber Dr. med. G.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, klagte die Beschwerdeführerin insbesondere über ständig vorhandene Schmerzen im Bereich beider Daumen sowohl in Ruhe als auch unter Belastung. Zudem bestehe ein Kraftverlust beider Hände, und die Beweglichkeit der Finger sei erheblich eingeschränkt (Urk. 7/64/10). Damit sei sie nicht mehr in der Lage, Gemüse zu rüsten oder den Drehverschluss einer Flasche zu öffnen. Bei den täglichen Verrichtungen im Haushalt sei sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen (Urk. 7/64/11). Die Gutachterin diagnostizierte als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Funktionseinschränkung beider Daumensattelgelenke bei Status nach Resektions-Interpositions-Arthroplastik mit Artelon-Spacer beidseits (rechts: 8/05, links: 6/06) und bei Status nach Ringbandspaltung des linken Daumens (4/07; Urk. 7/64/18). Sie bezeichnete die geklagten Beschwerden beziehungsweise Funktionseinschränkungen als weitestgehend konsistent und als mit den Diagnosen zum grössten Teil plausibel erklärbar. Es bestehe jedoch eine gewisse Verdeutlichungstendenz, habe die Beschwerdeführerin doch zunächst eine Unfähigkeit, beim Grobgriff einen Gegenstand halten zu können, gezeigt, was ihr dann aber in den wiederholten Untersuchungsgängen gut möglich gewesen sei. Auch beim Spitzgriff habe sie demonstriert, dass sie Gegenstände selbst gegen den geringsten Widerstand nicht halten könne. Demgegenüber habe sie den Reissverschluss ihrer Stiefel und Hose mit der rechten Hand geöffnet beziehungsweise verschlossen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin beim Aus- und Ankleiden einen deutlich besseren Einsatz des Daumens gezeigt, als im gerichteten Untersuchungsgang. Und endlich habe sich beim Handkrafttest keine typische Glockenkurve ergeben (Urk. 7/64/19). Abgesehen von dieser Verdeutlichungstendenz liessen sich in ausreichendem Masse sowohl radiologische als auch klinisch pathologisch-anatomische Korrelate für die Funktionseinschränkung der Daumensattelgelenke objektivieren. Auffällig sei zudem eine ausgeprägte sternosymphysale Fehlhaltung bei hochgradiger myostatischer Insuffizienz, welche zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans führe (Urk. 7/64/19). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde umschrieb Dr. G.___ den die Arbeitsfähigkeit limitierenden Gesundheitsschaden mit der erheblich eingeschränkten Belastbarkeit der Daumensattelgelenke und damit beider Hände. Die bisherige Tätigkeit mit regelmässigen gelenkbelastenden Feinmontage-Tätigkeiten sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Arbeit (mit maximal selten anfallendem Tragen und Heben sehr leichter Lasten, ohne Druck- und Zugbelastungen im Bereich der Daumen beidseits, ohne mehr als selten anfallende sehr leichte manuelle Beanspruchung beidseits: nicht dauerhaft repetitiv manuell und ohne das Bewältigen von Leitern und ohne Arbeiten in der Nässe) bestehe demgegenüber medizinisch-theoretisch eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/64/20). In Würdigung der bereits aufliegenden Berichte kam die Gutachterin sodann zum Schluss, entgegen der Prognose von Dr. B.___ vom 3. Oktober 2006 (vgl. Erw. 3.1) sei gestützt auf die aktuell erhobenen Befunde auch eine leichte manuelle Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Betreffend manuelle Arbeiten könne daher der Beurteilung von Dr. F.___ gefolgt werden. Dr. F.___ habe sich aber ebenso wenig wie die Ärzte der Klinik E.___ zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit geäussert. In einer solchen liege unter Einhaltung des genannten Belastungsprofils eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/64/21).
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, notierte, die von Dr. D.___ beschriebene depressive Störung (vgl. Urk. 7/29) habe sich komplett zurückgebildet (Urk. 7/64/25). Dem Psychiater gegenüber führte die Beschwerdeführerin denn auch aus, die psychischen Beschwerden seien rasch wieder abgeklungen. Aktuell leide sie ausser an Schmerzen und Gefühlsstörungen im Bereich beider Hände sowie dadurch bedingten Schlafstörungen an keinen gravierenden Beschwerden, insbesondere nicht an psychischen Beschwerden (Urk. 7/64/24). Bei alltäglichen Verrichtungen im Haushalt sei sie auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen. Sie selber könne nur noch leichte Arbeiten erledigen, so zum Beispiel Abstauben und Kochen. Mit dem Auto fahre sie nur kurze Strecken, und Einkäufe erledige sie gemeinsam mit dem Ehemann. Sie kümmere sich am Vormittag um den Haushalt, am Nachmittag gehe sie mit dem Ehemann spazieren oder besuche ihre beiden Enkelkinder (Urk. 7/64/23). Dr. H.___ hielt zusammenfassend fest, eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 7/64/26).
4.
4.1 Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig ist. Während jedoch die Beschwerdegegnerin von einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Beschäftigung ausging (Erw. 1.1), erachtete sich die Beschwerdeführerin selber in jeglicher Tätigkeit als erheblich eingeschränkt, was einer verminderten Leistungsfähigkeit um 50 % gleichkomme (Erw. 1.2).
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (Erw. 2.5) vollumfänglich zu genügen vermag. Es ist umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und liefert eine nachvollziehbare und einleuchtende Begründung, welche in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden war. Mithin ist für die streitigen Belange auf das Gutachten abzustellen und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (Erw. 3.5).
Davon abzurücken besteht auch mit Blick auf die übrige Aktenlage keinerlei Anlass. So hatte Dr. B.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bereits im Juni und Oktober 2006 in Aussicht gestellt (Erw. 3.1). Am 25. Juli 2008 bezeichnete er die Beschwerdeführerin als austherapiert und erachtete eine behinderungsangepasste Arbeit wahrscheinlich als zu 100 % möglich (Erw. 3.1). Dass ihre Arbeitsfähigkeit sodann aus psychischer Sicht nicht mehr eingeschränkt sei, erklärte die Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich selber (Erw. 3.5). Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb ihre Leistungsfähigkeit dennoch auch in einer leidensangepassten Tätigkeit dergestalt eingeschränkt sein sollte, nannte die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht. Soweit sie auf die Integritätsentschädigungen im Unfallversicherungsverfahren verwies (Erw. 1.2), kommt diesen vorliegend in keiner Art und Weise Bedeutung zu, zumal die Beschwerdeführerin weder eines Daumens noch einer Hand verlustig ging. Was sie betreffend die Verwertbarkeit der von der Beschwerdegegnerin exemplarisch genannten Verweisungstätigkeiten vorbrachte (Erw. 1.2), vermag ebenso wenig zu überzeugen. Der allgemeine Arbeitsmarkt hält auch unter Berücksichtigung des von Dr. G.___ genannten Belastungsprofils (Erw. 3.5) einen genügend grossen Fächer an Beschäftigungen bereit, die zu bewältigen die Beschwerdeführerin trotz ihrer Einschränkung in der Lage ist. Das erhellt nicht nur aus der gutachterlichen Einschätzung, sondern auch aus dem Umstand, dass sie ihren eigenen Angaben zufolge im Haushalt leichte Arbeiten, wie etwa Abstauben und Kochen, erledigen kann und nach wie vor ein Fahrzeug - wenn auch offenbar bloss über kurze Distanzen - zu lenken vermag (Erw. 3.5). Mit Blick darauf sowie angesichts des relativ spärlichen Einsatzes an Schmerzmitteln (Urk. 7/64/12, 7/70/2) und der anlässlich der Begutachtung gezeigten Verdeutlichungstendenz (Erw. 3.5) ist die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, welche unter Berücksichtigung eines 15%igen Leidensabzuges (Urk. 7/73/2 in Verbindung mit Urk. 2 S. 5) von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging, nicht zu beanstanden, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Erw. 2.2).
4.3 Es waren wirtschaftliche - und nicht gesundheitliche - Gründe, welche zur Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin führten (Urk. 7/8/1). Bei Wiedererlangung der vollständigen Leistungsfähigkeit hätte damit die Beschwerdeführerin so oder anders eine neue Beschäftigung suchen müssen, weshalb nicht nur zur Festsetzung des Invalideneinkommens, sondern auch zur Bestimmung des Valideneinkommens die Tabellenwerte zur Anwendung gelangen, was unter Anrechnung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % führt.
4.4 Die Beschwerdegegnerin hielt eine Verweisungstätigkeit bereits ab Oktober 2006 für zumutbar, was sich dergestalt nicht auf die ärztliche Dokumentation stützen lässt. Zwar hatte Dr. B.___ schon im Juni 2006 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten handwerklichen Tätigkeit als erreichbar bezeichnet (Erw. 3.1), was sich offenbar aber nicht erreichen liess, hielt doch Dr. G.___ auch eine leichte manuelle Arbeit für nicht mehr zumutbar (Erw. 3.5). Dazu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin im April 2007 einer erneuten Operation unterziehen musste (Erw. 3.3), was zumindest in jenem Zeitraum zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben muss. Schliesslich erachtete Dr. D.___ die Überwindung der psychischen Beschwerden (erst) im Juni 2007 als erreicht (Erw. 3.2). Mithin war der Beschwerdeführerin frühestens im Juli 2008 - Dr. B.___ hatte am 25. Juli 2008 eine behinderungsangepasste Tätigkeit als wahrscheinlich vollumfänglich möglich bezeichnet (Erw. 3.1) - eine behinderungsangepasste Beschäftigung wie von Dr. G.___ vorgezeichnet (Erw. 3.5), zumutbar.
Damit besteht ab August 2006 (Ablauf Wartejahr) bis zum 31. Oktober 2008 (Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) Anspruch auf eine ganze, befristete Rente der Invalidenversicherung, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und auf Fr. 600.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. März 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2006 befristet bis zum 31. Oktober 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 200.--) und der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln (Fr. 400.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).