IV.2011.00496

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 22. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2011 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Mai 2011, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2011 (Urk. 5),


in Erwägung,
dass sich die 1970 geborene Beschwerdeführerin am 26./27. März 2007 unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie auf eine Depression bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 6/1),
dass die Beschwerdegegnerin, nachdem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/6) sowie die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 6/12) beigezogen, Berichte des Arbeitgebers (Urk. 6/5) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 6/7, 6/8, 6/9) eingeholt und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/15) veranlasst hatte, gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 11. Dezember 2007 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juni 2008 mit Wirkung vom 1. Juli bis 31. August 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung samt zweier Kinderrenten, vom 1. bis 30. September 2007 eine Viertelsrente samt einer Kinderrente und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 eine halbe Rente samt einer Kinderrente zusprach und ab 1. Januar 2008 einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 6/31 und 6/32),
dass das hiesige Gericht diese Verfügung mit Urteil vom 27. November 2009 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht noch zumutbar seien, zurückgewiesen hat (Urk. 6/46),
dass die Beschwerdegegnerin in der Folge einen Untersuch der Beschwerdeführerin durch den für den RAD tätigen Dr. med. Y.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, veranlasste (Urk. 6/56: Bericht über den Untersuch vom 16. Juni 2010),
dass Dr. Y.___ zum Schluss kam, der Beschwerdeführerin sei eine leichte, ihrem Wirbelsäulenleiden angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar (Urk. 6/56 S. 6),
dass sein Bericht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 6/56 S. 1-5), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 6/56 S. 1 und 5), in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden ist und in seinen Schlüssen zu überzeugen vermag (Urk. 6/56 S. 6),
dass der MRI-Befund vom 5. Februar 2010 explizit diskutiert und berücksichtigt worden ist (Urk. 6/56 S. 56 S. 6), wobei Röntgendossiers regelmässig nicht zu den Verfahrensakten der Verwaltung genommen werden,
dass Dr. Y.___ auch den Bericht des Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 5. Februar 2010 (Urk. 6/65), welchen die Beschwerdeführerin zum Untersuch mitbrachte, durchgesehen und somit bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat (vgl. seine Stellungnahme im Vorbescheidverfahren, Urk. 6/67 S. 2),
dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Berichts des Dr. Y.___ somit nicht stichhaltig sind,
dass weiter nicht ersichtlich ist, weshalb die aus somatischer Sicht bestehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu derjenigen, welche aus psychiatrischer Sicht im Jahr 2007 bestand, addiert werden sollte, zumal die damals behandelnden Ärzte die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig hielten (Urk. 6/8 S. 9, 6/9 S. 5),
dass der für die Zeit ab 1. Januar 2008 vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. Urk. 6/59) nicht zu beanstanden ist und der berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 10 % als angemessen erscheint,
dass bezüglich der im Jahr 2007 bestehenden Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht und des resultierenden befristeten Rentenanspruchs auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. November 2009 (Urk. 6/46 S. 2-4) verwiesen werden kann,
dass das Verfahren zur erstmaligen Festsetzung einer Rente mit der Aufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2008, welche die Grundlage für die neue Rentenberechnung vom 18. März 2010 infolge nachträglich gemeldeter tieferer Einkommen (Urk. 6/52 und 6/53) bildete, wieder in den Stand versetzt wurde, in welchem es sich vor Erlass des aufgehobenen Entscheids befand,
dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung vom 24. März 2011 somit korrekterweise mit Wirkung vom 1. Juli bis 30. September 2007 eine Viertelsrente und mit Wirkung vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung hätte zusprechen müssen,
dass diese Leistungen, obwohl sie grundsätzlich erst aufgrund eines rechtskräftigen leistungszusprechenden Verwaltungsaktes oder Gerichtsentscheides auszurichten gewesen wären (so etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_875/2010 vom 28. März 2011 E. 3.2), der Beschwerdeführerin bereits ausbezahlt worden sind,
dass die Verneinung eines Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2008 daher nicht zu beanstanden ist,
dass der angefochtene Entscheid sowie die bereits ausgerichteten Leistungen im Ergebnis somit rechtens und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).