Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00497
IV.2011.00497

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 28. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
Derksen & Hegetschweiler, Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 151, Postfach 92, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1986, meldete sich am 1. Juni 2009 wegen Schlafstörungen, Cluster-Kopfschmerzen und depressiven Episoden (Urk. 10/3 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 10/9), medizinische Gutachten (Urk. 10/20-21) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/8) ein.
         Am 7. Dezember 2009 (Urk. 10/16) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Für die Prüfung des Rentenanspruches stellte sie eine separate Verfügung in Aussicht.
         Im Vorbescheidverfahren (Urk. 10/26-40) wurden der IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 10/33-34, Urk. 10/39) zugestellt. Mit Verfügung vom 11. April 2011 (Urk. 10/41 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.

2.       Gegen die Verfügung vom 11. April 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Mai 2011 (Urk. 1) Beschwerde. Am 31. Mai 2011 (Urk. 6) präzisierte er seine Eingabe.
         Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2011 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Das Schreiben wurde dem Versicherten am 16. August 2011 (Urk. 11) zugestellt.
         Am 13. September 2011 (Urk. 12) legitimierte sich Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, Zürich, als Rechtsvertreter des Versicherten. Mit Verfügung vom 14. September 2011 (Urk. 14) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Der Versicherte reichte am 22. Dezember 2011 die Replik ein mit dem Antrag, die Verfügung der IV-Stelle vom 11. April 2011 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Dezember 2009 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 21 S. 2 oben). Die IV-Stelle verzichtete am 3. Januar 2012 (Urk. 25) auf eine Duplik, welches Schreiben dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2012 (Urk. 26) zugestellt wurde.
         Mit Verfügung vom 17. April 2012 gewährte das Gericht dem Versicherten in Bewilligung des Gesuchs vom 22. Dezember 2011 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, Zürich, ab dem Zeitpunkt der Gesuchsstellung als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 31 Dispositiv Ziff. 1).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffermmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100  % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging unter Hinweis auf die erfolgten medizinischen Abklärungen davon aus, aus psychiatrischer Sicht liege zum jetzigen Zeitpunkt keine ableitbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Die vorliegende Erkrankung habe ausserdem noch keinen medizinischen Endzustand erreicht. Es müsse zunächst eine adäquate neurologische Behandlung eingeleitet werden. Aus neurologischer Sicht handle es sich ebenfalls um eine behandelbare Erkrankung. Die nun vorliegenden medizinischen Berichte bestätigten, dass die Cluster-Kopfschmerzen unter einer adäquaten Behandlung keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, die Krankheit behindere ihn in seiner Arbeit dermassen, dass er real nicht über ein Pensum von 30 % hinauskomme. Eine medikamentöse Behandlung mit Isoptin und Imigran habe keine Besserung gebracht (Urk. 1).
         Ergänzend brachte er in der Replik vor, er arbeite als Webdesigner und habe seit 2006 Cluster-Kopfschmerzen. Er habe drei bis fünf Mal pro Tag Attacken, die vom Nacken ausgingen. Diese machten eine Arbeit am Bildschirm völlig unmöglich. Er habe verschiedene Medikamente versucht, die nichts genützt hätten. Er erbringe deshalb höchstens 35 - 50 % einer normalen Arbeitsleistung und verdiene so nicht genug, um sich über Wasser zu halten (Urk. 21 S. 2 f. Ziff. 3). Es sei nicht ganz klar, ob die Beschwerdegegnerin seine Behauptungen bestreite, oder ob sie davon ausgehe, dass er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachkomme. Dass Cluster-Kopfschmerzen bestünden, ergebe sich auch aus einer Bestätigung des G.___ vom 30. September 2011 (Urk. 21 S. 3 Ziff. 4). Der Hausarzt bescheinige ihm seit 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 21 S. 3 Ziff. 5).
         Wie sich die Kombination von Schmerzen und einer Depression auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, habe nie jemand abgeklärt. Es sei einerseits ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen und andererseits eine arbeitsmedizinische Untersuchung anzuordnen, mit der die Auswirkungen der Cluster-Attacken auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt würden (Urk. 21 S. 4 Ziff. 6).
         Von Seiten des G.___ sei die Compliance nicht deswegen verneint worden, weil er nicht an Schmerztherapien teilnehmen wolle, sondern weil er sich einer angeblich nötigen psychotherapeutischen Aufarbeitung seiner Lebensgeschichte entziehe. Er sei dezidiert der Meinung, seine Schmerzen hätten einen organischen Ursprung (Urk. 21 S. 5 Ziff. 9). Er habe mit Bezug auf nicht-analytische Therapien sehr wohl sehr grosse Anstrengungen unternommen, um seiner Schmerzen Herr zu werden (Urk. 21 S. 5 f. Ziff. 10).
2.3     Strittig und zu prüfen ist die zumutbare Arbeitsfähigkeit und damit ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.
3.1     Die medizinischen Akten ergeben folgendes Bild über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
         Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in einem Bericht vom 22. Oktober 2008 (Urk. 10/9/3) aus, der Beschwerdeführer leide seit einigen Monaten an ständig wiederkehrenden starken Kopfschmerzen im Bereich der rechten Gesichtshälfte. Der Schmerz fange im Bereich des rechten Schulterblattes an, ziehe über den Hals und ende meist retrobulbär. Das rechte Auge werde dabei immer stark geschwollen und beginne zu tränen. Die Anfallfrequenz variiere von einigen Anfällen pro Monat bis zu einigen Anfällen pro Tag. Insgesamt leide der Beschwerdeführer schon seit Jahren unter den Schmerzen. Wegen möglicher Verspannungen sei er bereits in einer chiropraktischen Therapie gewesen. Es sei die Diagnose von Cluster-Kopfschmerzen gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei verunsichert und nicht gewillt, die vorgeschlagene Therapie mit Isoptin 120mg 2x täglich sowie bei einem Anfall Sumatriptan einzunehmen. Er sei Medikamenten gegenüber sehr skeptisch eingestellt. Überhaupt sei er eher ein ängstlicher und schüchterner Mensch. Er leide auch an Depressionen. Dr. Y.___ habe dem Beschwerdeführer empfohlen, die vorgeschlagene Medikation einzunehmen, mit der Argumentation, er könne diese ja jederzeit absetzen, falls er sie nicht vertrage.
3.2     Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, erstattete im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2010 ein neurologisches Gutachten (Urk. 10/20). Das Gutachten beruht auf der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2010 und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 1).
         Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er seit 2006 unter wiederkehrenden Kopfschmerzen leide, die attackenartig vom Nacken her nach oben ausstrahlten. Zunächst habe er nur etwa einmal monatlich eine derartige Attacke gehabt, die 30 Minuten bis maximal zwei Stunden angehalten habe. Die Attacken träten seit etwa 2007 täglich und zum Teil wiederholt auf. Die Symptomatik sei meist rechtsseitig lokalisiert, von der Qualität her stechend und von der Intensität her eher sehr stark (8-9 auf der VAS-Schmerzskala). Die Schmerzen seien teilweise so stark, dass er nicht mehr aufrecht stehen könne und auch schon einmal kollabiert sei. Die Attacken träten sowohl tagsüber als auch nachts auf. Man habe ihm bereits mehrere Medikamente empfohlen. Imigran habe er nur einmal probiert und dann aus Angst vor Nebenwirkungen nicht mehr eingenommen. Isoptin habe er aus Angst vor Nebenwirkungen gar nicht versucht. Seither habe er keine Medikamente mehr genommen. Er versuche die Symptomatik mit kaltem Wasser und einer kühlenden Crème zu lindern. Alkohol triggere den Kopfschmerz und könne Attacken auslösen. Einen Zusammenhang mit seinem regelmässigen Cannabiskonsum habe er nicht feststellen können. Ein MRI des Kopfes habe keinen auffälligen Befund ergeben. Eine hausärztlicherseits vorgeschlagene neurologische Betreuung habe er bisher nicht in Angriff genommen (S. 3 Ziff. 1).
Der Beschwerdeführer gebe an, dass er im Jugendalter unter einer Depression gelitten habe, die inzwischen überwunden sei. Seit etwa 2005 leide er unter wiederkehrenden Verspannungen der Nackenmuskulatur (S. 3 Ziff. 2).
         Meist könne er nur etwa zwei Stunden am Stück arbeiten, dann verspanne sich seine Nackenmuskulatur. Er habe wegen möglicher Nebenwirkungen prinzipielle Vorbehalte gegen eine medikamentöse Behandlung (S. 4 f. Ziff. 6-7).
         In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer leide seit 2006 unter einem klinisch-anamnestisch eindeutigen Clusterkopfschmerz, der sich zunächst nur sporadisch manifestiert und sich seit 2007 chronifiziert habe. Seither träten täglich typische Kopfschmerzattacken mit einer charakteristischerweise hohen Intensität auf. Bei einem Clusterkopfschmerz handle es sich prinzipiell um einen behandelbaren primären Kopfschmerz. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe jedoch aktuell aus Angst vor Nebenwirkungen keine adäquate Behandlung des Krankheitsbildes. Unter einer konsequenten und aus neurologischer Sicht auch zumutbaren medikamentösen Therapie sei keine dauernde Einschränkung der aktuellen beruflichen Tätigkeit als selbständiger Web-Designer mit überwiegender Heimarbeit und Möglichkeiten zur freien Zeiteinteilung zu erwarten. Die Akuttherapie bestehe nach den aktuellen Leitlinien zur Diagnostik und Therapie in der Neurologie erstrangig aus Sauerstoff-Inhalation oder Triptanen. Aufgrund der täglichen Attacken wäre gleichzeitig eine Prophylaxe mit Isoptin unter fachneurologischer Kontrolle indiziert (S. 7 Ziff. IV). Unter einer adäquaten und von neurologischer Seite zumutbaren Therapie, die dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit empfohlen worden sei, sei aus neurologischer Sicht keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar (S. 8 Ziff. 4 und Ziff. 2-3).
3.3     Am 28. Januar 2010 erstattete med. pract. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/21), dies gestützt auf seine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2009 und die ihm zur Verfügung gestellten Akten. Das neurologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Januar 2010 lag dem psychiatrischen Gutachter vor (S. 1).
         Der Gutachter führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er keine Medikamente nehme. Seit zwei bis drei Wochen gehe er in eine Physiotherapie, die ihm helfe. Ansonsten begebe er sich bei Bedarf beim Hausarzt in Behandlung. An guten Tagen könne er sechs bis acht Stunden arbeiten. Wenn er Schmerzen habe, könne er gar nicht arbeiten (S. 7 Ziff. 3).
         Der Beschwerdeführer erscheine in der Persönlichkeitsstruktur eher gehemmt-selbstunsicher und vulnerabel. Bezüglich seiner psychiatrischen Vorgeschichte bestehe nur teilweise Krankheitseinsicht (S. 8 Ziff. 4). Bei einer belasteten Familienanamnese sei beim Beschwerdeführer eine depressive Entwicklung im Zusammenhang mit einem regelmässigen Cannabis-Konsum ab dem 13. Lebensjahr mit einer Hospitalisation von Dezember 2001 bis Februar 2002 dokumentiert. Im Rahmen der seinerzeitigen Behandlung sei die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gestellt worden. In den Akten werde eine schlechte Therapie-Compliance mit vorzeitigem Abbruch der Behandlung geschildert. Der folgende Verlauf sei schlecht dokumentiert. Der Beschwerdeführer selber berichte über wiederkehrende depressive Phasen mit zeitweise ambulanten Behandlungsversuchen, insbesondere ohne konsequente geeignete Psychopharmaka-Medikation (S. 8 Ziff. 6).
         Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (S. 10):
- Status nach anamnestisch mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom, differentialdiagnostisch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell weitestgehend remittiert mit/bei:
- regelmässigem Cannabis-Konsum, ständiger Gebrauch
- akzentuierte Persönlichkeit mit hoher Erregbarkeit und Impulsivität
- diagnostizierten Cluster-Kopfschmerzen, Januar 2010
         Zum jetzigen Zeitpunkt liege kein depressives Krankheitsgeschehen vor, das die Kriterien einer depressiven Episode erfülle. Sowohl das Krankheitsgeschehen im Rahmen einzelner depressiver Symptome als auch die zu beobachtenden auffälligen Persönlichkeitsaspekte des Beschwerdeführers seien grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Schmerzerleben im Rahmen des diagnostizierten Cluster-Kopfschmerzes im Sinne einer Co-Morbidität oder Verstärkung durch den Schmerz verstehbar. Dies bedeute, dass auch bezüglich des psychiatrischen Zustandsbildes der medizinische Endzustand nicht erreicht sei, und eine weitere Besserung auch der psychischen Beschwerdesymptome unter einer adäquaten medikamentösen Behandlung des Cluster-Kopfschmerzes, wie im neurologischen Gutachten empfohlen, möglich sei. Schliesslich liege ein fortgesetzter Cannabis-Konsum vor, der sich gesamthaft ungünstig auf das psychische Befinden des Beschwerdeführers auswirke und angegangen werden sollte (S. 10 f.). Aus gutachterlich psychiatrischer Sicht liege zum jetzigen Zeitpunkt kein psychopathologisches Krankheitsgeschehen vor, das eine aus fachärztlich psychiatrischer Sicht ableitbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe (S. 11 Mitte).
         Es sollten die therapeutischen Empfehlungen des neurologischen Gutachters zur Behandlung des Cluster-Kopfschmerzes umgesetzt werden. Flankierend empfahl der Gutachter aus psychiatrischer Sicht zur zusätzlichen Stabilisierung aber auch diagnostischen Evaluation über einen längeren Zeitraum eine stützende psychotherapeutische Begleitung in einem ambulanten Rahmen, die abhängig vom weiteren psychischen Krankheitsgeschehen gegebenenfalls um eine adäquate antidepressive Medikation ergänzt werden müsse. Während der Beschwerdeführer bezüglich einer gesprächstherapeutischen Begleitung eine gewisse Motivation zeige, lehne er im Rahmen der Befragung durch den Gutachter jede Medikamenteneinnahme ab (S. 12 Ziff. 6).
3.4     Med. pract. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 26. Februar 2010 zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 10/25 S. 4 f.).
         Med. pract. B.___ stellte in seiner Beurteilung fest, nach Aktenlage sei in Anlehnung an die umfassenden und nachvollziehbaren Gutachten von med. pract. A.___ und Dr. Z.___ derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Anhand des aktuellen psychiatrischen Gutachtens könne davon ausgegangen werden, dass der Abbruch der Ausbildung des Beschwerdeführers 2002 bis 2005 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Berufliche Massnahmen seien derzeit nicht empfehlenswert. Derzeit sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen. Falls dem Beschwerdeführer infolge der abgebrochenen Ausbildung Leistungen zugesprochen werden sollten, sei ihm zunächst als Schadenminderungspflicht eine regelmässige Behandlung inklusive einer Pharmakotherapie bei einem Spezialisten für Neurologie aufzuerlegen. Diese Massnahme sei dem Beschwerdeführer, wie im aktuellen neurologischen Gutachten ausgeführt, zumutbar. Damit lasse sich weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit erhalten.
3.5     Der Beschwerdeführer begab sich am 15. November 2010 in die Klinik für Neurologie, C.___ (C.___), in Behandlung.
         Dr. med. D.___, Assistenzärztin, und Dr. med. E.___, Oberarzt C.___, führten in einem B.___bericht vom 16. November 2010 (Urk. 10/34) aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er aktuell jeden Tag zwei bis drei Attacken habe, auch nachts. Diese könnten 30 Minuten bis eine Stunde anhalten. Eine Therapie mit Isoptin habe er aus Angst vor Nebenwirkungen wieder abgebrochen, er habe nur einmal täglich 80mg eingenommen (S. 2 oben).
         Am 15. November 2010 sei eine Infiltration des N. occipitalis major rechts durchgeführt worden (S. 1).
         Die begonnene Basistherapie mit Verapamil sei vom Beschwerdeführer frühzeitig abgebrochen worden. Man habe mit ihm besprochen, dass es sich dabei um das Mittel der ersten Wahl handle. Die eingenommene Dosis sei noch einiges von der erwarteten Wirkungsdosis entfernt. Unter regelmässigen EKG-Kontrollen sollten keine gefährlichen Nebenwirkungen entstehen, sonst sei die Therapie gut verträglich. Zur Attackenbehandlung habe man hochdosierten Sauerstoff rezeptiert sowie ein rasch wirkendes Triptan (S. 2).
3.6     Dr. E.___ führte in einem Bericht vom 21. Dezember 2010 (Urk. 10/33) zur an diesem Tag erfolgten Kontrolle aus, nach den Angaben des Beschwerdeführers sei es während zwei Wochen nach der Infiltration vom 15. November 2010 zu keinen Attacken gekommen, danach alle drei bis vier Tage. Aktuell komme es zu einer starken Attacke pro Tag sowie zu zwei schwächeren. Der Beschwerdeführer nehme Isoptin 2 x 80mg oder 120 mg. Er könne wieder arbeiten.
         Dr. E.___ stellte in einem weiteren Bericht vom 20. März 2011 (Urk. 10/39/1-3) zur Arbeitsfähigkeit fest, für die Tätigkeit als Informatiker sei bei zwei bis drei Attacken pro Tag à eine Stunde mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 - 30 % zu rechnen (Ziff. 1.6). Unter adäquater medikamentöser Therapie dürfe bei chronischen Cluster-Kopfschmerzen mit einer Besserung gerechnet werden (Ziff. 1.4).
3.7     Med. pract. F.___, Assistenzarzt, und Dr. E.___, C.___, führten in einem Kurzbericht vom 19. April 2011 (Urk. 10/42) aus, der Beschwerdeführer sei nach den Infiltrationen im November und Dezember 2010 jeweils zwei Wochen frei von Attacken gewesen. Danach hätten die Beschwerden allmählich wieder angefangen. Aktuell bestehe eine Frequenz von vier bis fünf Attacken pro Tag, die zirka 30 Minuten bis eine Stunde andauern würden. Der Beschwerdeführer habe Isoptin aufgrund von Nebenwirkungen (Gliederschmerzen, Gewichtszunahme, komisches Körpergefühl) nach einem Monat eigenständig abgesetzt. Im Augenblick plagten ihn chronische Verspannungsgefühle im linken sowie im rechten Hals-Nackenbereich. Ein Fitnesstraining könne er sich aktuell aus Geldmangel nicht leisten. Triptane nehme er nicht ein. Diese hätten nichts geholfen. Sauerstoff helfe zur Attackenlinderung, bringe die Kopfschmerzen jedoch nicht weg (S. 2 oben).
         Unter der bisherigen Therapie sei es zu einer vorübergehenden Besserung, mit jedoch wieder vermehrter Frequenz der Attacken und dadurch schwerwiegender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf maximal 50 % gekommen. Es sei eine weitere GON-Infiltration verabreicht worden. Zudem werde ein Therapieversuch mit Topamex empfohlen, zu Beginn mit 25 mg, mit einer wöchentlichen Aufdosierung um 25 mg. Die Zieldosis liege bei zirka 200 mg. Da der Beschwerdeführer die Triptane jeweils nur einmal ausprobiert habe, sei er angehalten worden, erneute Behandlungsversuche zu unternehmen, dies jeweils bei ersten sicheren Zeichen einer Clusterattacke (S. 2).
3.8     Am 8. September 2011 erstatteten die Ärzte des G.___ einen Bericht über die dort erfolgte Behandlung (Urk. 21/1/2).
         Darin nannten sie folgende Diagnosen (S. 1):
- Nackenschmerzen myofaszieller Genese beidseits ohne Organpathologie; Occzipitalisreizung rechts ohne Zeichen einer Neuralgie
- vegetative Labilität mit starken sympathischen Reaktionen
- chronischer Clusterkompfschmerz rechts, Gesicht und Kopf
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
- Dysthymia
- Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Cannabinoiden
Sodann führten die Ärzte aus, es bestünden zwei Schmerzsymptomatiken. Als erstes und dominant im Krankheitsbild seien Nackenschmerzen beidseits mit Ausstrahlung in beide Schultern, die am ehesten myofasziellen Ursprungs seien. Es handle sich um einen typischen Cluster-Headache rechtsseitig. Die Anzahl der Krisen liege bei vier bis fünf pro Tag. Negativ auf die aktuelle Schmerzsymptomatik wirke sich das lange Bestehen der Symptome aus, der hohe Chronifizierungsgrad und auch die hohe schmerzbedingte Beeinträchtigung mit starker Limitierung sowie auch die schwere Beeinträchtigung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität. Zusätzlich bestehe beim Beschwerdeführer eine psychiatrische Komorbidität, die aktuell nicht evaluiert sei. Die aktuellen Bewältigungsstrategien des Beschwerdeführers seien insuffizient (S. 1).
Die Anamnese sei aus schmerzpsychotherapeutischer Sicht sehr umfassend, so dass im Rahmen des 45 Minuten dauernden Gespräches keine abschliessende Beurteilung möglich sei. Erhebliche lebensgeschichtliche Belastungsfaktoren seien eruiert worden. Die anamnestischen Angaben würden im Längs- und Querschnittverlauf für eine seit dem 13. Lebensjahr bestehende chronische depressive Störung sprechen, welche als Dysthymie sowie als eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode codiert werde. Zudem bestehe ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis. Im Umgang mit dem Schmerz stünden dem Beschwerdeführer noch wenige Bewältigungsstrategien zur Verfügung. Das Schmerzerleben sei begleitet von Hilflosigkeit und Verzweiflung. Vor dem genannten Hintergrund seien schmerzpsychotherapeutische Behandlungsmassnahmen wie auch eine Psychotherapie indiziert. Der Beschwerdeführer befürchte, dass er sich im Rahmen einer Psychotherapie mit lebensgeschichtlichen Themen auseinandersetzen müsse. Dies erlebe er als emotional sehr belastend. Er sei jedoch bereit, sich mit Schmerzbewältigung auseinander zu setzen und ein Entspannungsverfahren zu lernen (S. 2).
Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Dauernackenschmerzen seien vom diagnostizierten Clusterkopfschmerz zu trennen. Auf neurologischem Fachgebiet hätten sich diesbezüglich keine Hinweise für eine neurologische Genese ergeben. Es sei am ehesten von einem myofasziellen Kopfschmerz auszugehen, möglicherweise ergänzt durch eine Reizung des rechtsseitigen N. occipitalis major. Die klinisch-neurologische Untersuchung zeige bis auf ein durchgängiges sensibles Hemisyndrom mit Hypästhesien für alle Qualitäten der linken Gesichtshälfte, der Rumpfhälfte und der linksseitigen Extremitäten keine Auffälligkeiten (S. 2 Mitte).
3.9     Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2011 (Urk. 22/2) aus, nach dem Verlaufsbericht vom 21. Dezember 2010 habe sich auf die Therapieänderung eine deutliche Besserung der Beschwerden gezeigt. Der Beschwerdeführer habe wieder arbeiten können. Im Rahmen des bisherigen ärztlichen und therapeutischen Verhältnisses sei die Arbeitsfähigkeit nicht ausdrücklich beurteilt oder besprochen worden. Dr. E.___ habe die Arbeitsunfähigkeit anhand der Angaben aus den bisherigen Konsultationen auf zwischen 25 - 50 % geschätzt.
         Eine prophylaktische Behandlung mit Verapamil sei bereits wegen Nebenwirkungen abgesetzt worden. Als neue Therapie sei Topiramat rezeptiert worden. Die letzte Kontrolle sei am 21. Juni 2011 erfolgt (S. 1).

4.
4.1     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
         Das neurologische Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Januar 2010 und das psychiatrische Gutachten von med. pract. A.___ vom 28. Januar 2010 erweisen sich für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers als umfassend. Die Gutachten beruhen auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Sie leuchten zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Gutachten erfüllen daher die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert von medizinischen Gutachten. Auf die Gutachten kann abgestellt werden.
4.2     Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer für den Fall der Durchführung einer konsequenten und gemäss Dr. Z.___ zumutbaren medikamentösen Therapie eine volle Arbeitsfähigkeit. Er erachtete die Clusterkopfschmerzen als behandelbar (Urk. 10/20 S. 7 Ziff IV). Ebenso verneinte der psychiatrische Gutachter med. pract. A.___ aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/21 S. 11 Mitte).
4.3     Der Beschwerdeführer bezeichnete das psychiatrische Gutachten von med. pract. A.___ als unklar und sprach sich in der Replik für weitere medizinische Abklärungen aus (Urk. 21 S. 3 Ziff. 4). Der psychiatrische Gutachter erläuterte, weshalb er als Diagnose einen Status nach anamnestisch mittelgradiger depressiver Episode (differentialdiagnostisch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung), aktuell weitestgehend remittiert, nannte und führte weiter aus, dass im aktuellen Zeitpunkt kein depressives Krankheitsgeschehen vorliege (Urk. 10/21 S. 10). Dementsprechend gelangte er zur Einschätzung der Beschwerdeführer sei derzeit nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 10/21 S. 11 Mitte).
         Das Gutachten ist mithin durchaus klar, erweist sich als beweistauglich und bedarf keiner Ergänzung.
4.4     Der Beschwerdeführer begab sich im November 2010 im C.___ in Behandlung. Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Webdesigner bei zwei bis drei Attacken pro Tag eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 - 30 % (Urk. 10/39/2 Ziff. 1.6). Zur Beurteilung der Ärzte des C.___ ist zu sagen, dass die Behandlung der Clusterkopfschmerzen und die weitere Therapie als noch nicht abgeschlossen zu bezeichnen ist, wie auch die Beschwerdegegnerin richtig erkannte (Urk. 2 S. 1 unten). Nach den Angaben des Hausarztes war der Beschwerdeführer zunächst nicht bereit, sich einer medikamentösen Therapie zu unterziehen (vgl. Urk. 10/9/3). Die schliesslich im C.___ eingeleitete Behandlung führte gemäss Dr. E.___ zwischenzeitlich zu einer Besserung und einer Reduktion der Schmerzattacken. Dass die therapeutische Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, ergibt sich etwa aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 20. März 2011, wonach unter einer adäquaten medikamentösen Therapie mit einer Besserung gerechnet werden könne (Urk. 10/39/2 Ziff. 1.4). Die von Dr. E.___ genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 - 30 % bis maximal 50 % (Urk. 10/39/2 ZIff. 1.6, Urk. 10/42 S. 2) ist demnach primär für Zeiten mit erhöhten Schmerzattacken zu verstehen, während nach Dr. Z.___ und med. pract. A.___ bei Durchführung einer adäquaten Behandlung von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
         Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
4.5     Dr. E.___ schätzte die Arbeitsunfähigkeit in einem Bericht vom 5. Oktober 2011 (Urk. 22/2) unter Hinweis auf die Behandlung im C.___ auf 25 - 50 %. Weiter stellten die Ärzte des G.___ neu die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig leichter Episode (Urk. 22/1, Bericht vom 8. September 2011 S. 1). Soweit für die Zeit nach Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2011 Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bestehen, können die neu eingereichten Berichte im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der medizinische Sachverhalt ist demnach bis zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2011 zu beurteilen.
         Mit den Gutachten von Dr. Z.___ und med. pract. A.___ ist demnach davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei adäquater und zumutbarer Behandlung der Clusterkopfschmerzen als selbständiger Webdesigner eine volle Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann.
4.6     Zusammenfassend ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2011 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
         Mit den mit der Replik eingereichten Arztberichten ist nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 11. April 2011 verschlechtert haben könnte. Die Akten sind daher nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Prüfung eines Leistungsanspruches des Beschwerdeführers zu überweisen.

5.      
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist mit Blick in die Honorarnote vom 14. Juni 2012 (Urk. 34) mit Fr. 934.40 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
           Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie gemäss den Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, Zürich, wird mit Fr. 934.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).