Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 3. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, arbeitete bei der Y.___ als Maschinist Belagsfräsen, als er sich am 5. April 2000 während der Arbeit das rechte Knie anschlug und sich als Folge davon eine Meniskusläsion zuzog (vgl. Urk. 7/15/51-53). Die SUVA richtet ihm seit 1. August 2002 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % aus und sprach ihm eine Integritätsentschädigung von Fr. 13'484.-- zu (vgl. Urk. 7/22, Urk. 7/41, Urk. 7/57, Urk. 7/65 und 7/75/7-8).
1.2 Am 12. September 2001 meldete sich X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, koordinierte ihre Abklärungen mit der SUVA und führte zusätzlich eigene medizinische und berufliche Abklärungen durch. Mit Verfügungen vom 11. Juli 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine bis 31. Oktober 2002 befristete ganze Rente und ab 1. November 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad 54 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/53/11 und Urk. 7/54/1).
1.3 Anlässlich eines amtlichen Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle fest, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten nicht wesentlich verändert hat und teilte X.___ mit Verfügung vom 29. August 2005 mit, dass ihm weiterhin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente ausgerichtet werde (Urk. 7/63).
1.4 Am 13. August 2009 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/71), im Zuge dessen sie medizinische und berufliche Abklärungen vornahm. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 31. März 2011 auf das Ende des nach der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch den Patronato INCA mit Eingabe vom 10. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihm die bis anhin ausgerichtete Rente weiterhin zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2011, welche dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2011 zugestellt wurde (Urk. 8), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht der Z.___, Wirbelsäulenzentrum, vom 20. Dezember 2011 (Urk. 10) ein (Urk. 9) und am 24. Mai 2012 liess er dem Gericht den Unfallschein UVG, worin Dr. med. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Rückfalls vom 1. April 2011 bescheinigt hatte (Urk. 13), zukommen (Urk. 12). Arztbericht und Unfallschein wurden der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 (Urk. 11) beziehungsweise 29. Mai 2012 (Urk. 14) zur Kenntnisnahme zugestellt.
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verbessert hat, dass er nunmehr in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
2.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 4. Juli 2003 mit Wirkung ab 1. September 2001 bis 31. Oktober 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze und mit Wirkung ab 1. November 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 7/54). Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde anlässlich eines amtlichen Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 29. August 2005 bestätigt (Urk. 7/63). Zwar holte die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung des Rentenanspruchs den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 3. Mai 2005 (Urk. 7/59) und den Arbeitgeberbericht der B.___ vom 10. Mai 2005 (Urk. 7/60) ein. Angesichts der nur rudimentären Angaben im Arztbericht von Dr. A.___ (vgl. nachfolgend E. 2.2.4) kann nicht von einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs gesprochen werden, weshalb als Vergleichsbasis, ob sich der Gesundheitszustand verbessert hat, der Gesundheitszustand, wie er sich im Juli 2003 präsentierte, heranzuziehen ist.
2.2
2.2.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Arztbericht vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/5) (1) eine meniskoprive Varusgonarthrose rechtes Kniegelenk bei Status nach zweimaliger Teilmeniskektomie rechts sowie eine (2) Femurfraktur rechts zirka im Jahr 1971. In der bisherigen Tätigkeit als Strassenbauarbeiter sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben und es sei auch nicht mit deren Wiedererlangung zu rechnen. In einer körperlich weniger anstrengenden, wechselnd sitzend-stehenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig.
2.2.2 Laut Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 18. April 2002 (Urk. 7/14/2-5) hat das nach dem Unfall angefertigte MRI eine mediale Gonarthrose, eine leichte Femoropatellararthrose und einen medialen Meniskusschaden gezeigt. Am 4. Oktober 2000 sei eine Teilmeniskektomie medial durchgeführt und der Knorpelschaden bestätigt worden. Es sei ein Reizzustand geblieben, so dass es am 11. Mai 2001 noch zu einer arthroskopischen Nachresektion des Innenmeniskus gekommen sei. Das Knie sei vermindert belastbar geblieben und reagiere auf höhere Belastungen mit Ergüssen. Ein Einsatz im Strassenbau sei so nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer sollte vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeiten ausführen (mindestens 2/3 des Arbeitstages), wobei eine Zwangsstellung des rechten Knies, insbesondere in stärkerer Beugung, zu vermeiden sei. Stehen werde schlecht toleriert. Um an einer erhöhten Arbeitsfläche arbeiten zu können, könnte die Verwendung eines Sattelstuhls erwogen werden. Gehstrecken sollten während des Arbeitstages 15 Minuten nicht übersteigen, dies auf ebener Unterlage. Gelegentliches Begehen von Treppen sei möglich, ebenso kauern. Über kurze Strecken auf guter Unterlage könne der schwer gebaute Beschwerdeführer Gewichte bis 20 kg tragen, auf Treppen die Hälfte.
2.2.3 Im Gutachten vom 22. Januar 2003 stellte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen folgende Diagnosen (Urk. 7/36 S. 8):
" - St.n. arthroskopischer Teilmeniskektomie medial rechts am 04.10.2000 sowie Nachresektion am 01.05.2001 (SUVA Unfall).
- Varusgonarthrose rechts bei Chondromalazie III-IV rechts.
- St.n. Osteosynthese des rechten Femurs (Autounfall 1979).
- Mediale Diskushernie L4/5 mit deutlicher Duralsackkompression.
- Diskrete Iliosakralarthrose bds.
- Adipositas".
Die Röntgenbefunde (CT der Lendenwirbelsäule [LWS] und Iliosakralgelenke [ISG] vom 28. August 2002) zeigten eine Herniation der 4. lumbalen Bandscheibe nach medial mit deutlicher Duralsackkompression. Die übrigen Bewegungssegmente seien dem Alter entsprechend normal. Die Neuroforamina seien symmetrisch, und die Spinalnerven liessen sich im Fettgewebe gut abgrenzen. Die Aufnahme mit der Knochenfenstertechnik zeige eine regelrechte Struktur der Wirbelkörper sowie der Intervertebralgelenke. Die koronalen Dünnschichtaufnahmen der ISG zeigten einen normal breiten Gelenkspalt mit mässigem Vakuumphänomen rechts mehr als links im Sinne von degenerativen Veränderungen. Man erkenne eine Sklerosierung der Gelenkflächen iliakal. Usuren lägen nicht vor.
Die Kniegelenks-Angelegenheit sei durch die SUVA übernommen und per 1. August mit einer 25%igen Berentung abgeschlossen worden. Von Seiten der Rückenproblematik bestehe trotz Nachweis einer medialen Diskushernie L4/5 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
2.2.4 Im Verlaufsbericht vom 3. Mai 2005 (Urk. 7/59) meldete Dr. A.___ einen stationären Gesundheitszustand. Eine Änderung der Diagnose liege nicht vor, der Beschwerdeführer leide an persistierenden Beschwerden mit faktischen Einschränkungen. Auch an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit - 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und 50%ige Arbeitsfähigkeit in rückenschonend angepasster Tätigkeit - habe sich nichts geändert.
2.3 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Berichten:
2.3.1 Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 27. November 2009 (Urk. 7/75/2-5) - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - einen Status nach Femurfraktur rechts, einen Status nach Knietrauma mit Meniskektomie und Knorpelschaden, eine massive Gonarthrose rechts sowie eine nochmalige Teilmeniskektomie rechts. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Lumbalgie. Nach mehreren Operationen weise das rechte Knie eine funktionell massive Einschränkung, chronische Schmerzen und bei Belastung eine Ergusstendenz auf. Der Beschwerdeführer könne nur beschränkte Zeit stehen und nur kurze Strecken gehen. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden über den Tag verteilt.
2.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer bei der SUVA offenbar einen Rückfall gemeldet und am 2. Februar 2009 eine Arthroskopie Knie rechts mit Teilmeniskektomie stattgefunden hatte, berichtete Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 13. Mai 2009 (Urk. 7/75/9-12), die Arthroskopie vom 2. Februar 2009 habe subjektiv etwas gebracht, die belastungsabhängigen Beschwerden seien deutlich reduziert, die Ruheschmerzhaftigkeit verschwunden und die Schwellung des rechten Kniegelenks deutlich reduziert. Klinisch fänden sich mässige Hinweise auf die femoropatellare Knorpelschädigung, die femorotibiale Arthrose sei klinisch weitgehend stumm, führe aber zu einer Bewegungseinschränkung im rechten Knie. Eine Hypertrophie der Synovialis im Suprapatellarraum könne vermutet werden, das Gelenk erscheine aber ergussfrei bei der Untersuchung am frühen Vormittag. Weiterhin seien bezüglich Kniebeschwerden Kontrollen alle drei bis vier Monate bei Dr. A.___ sowie Analgetika/NSAR notwendig. Das von Dr. D.___ am 18. April 2002 formulierte Zumutbarkeitsprofil bleibe vollumfänglich gültig.
3.
3.1 Den medizinischen Akten kann entnommen werden, dass sich hinsichtlich der Kniebeschwerden keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen ergeben haben. Zwar musste am 2. Februar 2009 eine Arthroskopie mit Teilmeniskektomie am rechten Knie durchgeführt werden, welche offenbar erfolgreich war, so dass sich laut Arztbericht von Dr. F.___ (E. 2.3.2) die belastungsabhängigen Beschwerden deutlich vermindert haben, die Ruheschmerzhaftigkeit verschwunden ist und sich die Schwellung deutlich reduziert hat. Allerdings fand Dr. F.___ mässige Hinweise auf eine femoropatellare Knorpelschädigung. Die femorotibiale Arthrose erachtete er als weitgehend stumm, dennoch aber zu einer Bewegungseinschränkung am rechten Knie führend. Insgesamt geht Dr. F.___ davon aus, dass sich die Belastbarkeit des rechten Knies nicht wesentlich verändert hat, so dass er bezüglich Arbeitsfähigkeit auf das seinerzeit von Dr. D.___ erstellte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 2.2.2) verweisen konnte, welches er als nach wie vor aktuell betrachtete.
Was den im Verfahren eingereichten Unfallschein UVG (Urk. 13) bezüglich des vom Beschwerdeführer der SUVA gemeldeten, offenbar am 1. April 2011 aufgetretenen Rückfalls betrifft, ist anzumerken, dass dem eingereichten Unfallschein nicht entnommen werden kann, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes handelt, und Dr. A.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erst ab 28. April 2011 attestiert hat. Da für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zur angefochtenen Verfügung vom 31. März 2011 entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2), sind allfällig nachher eingetretene gesundheitliche Veränderungen daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen und auch nicht zu erörtern.
Es kann nach dem Dargelegten bezüglich der Knieproblematik davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand bis zum Verfügungserlass nicht wesentlich verändert hat.
3.2 Die von Gutachter Dr. E.___ am 22. Januar 2003 (E. 2.2.3) diagnostizierte mediale Diskushernie L4/5 mit deutlicher Duralsackkompression und diskrete Iliosakralarthrose beidseits wurden in den später datierten Arztberichten nicht mehr explizit aufgeführt. Während sich SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ bei seiner Beurteilung verständlicherweise lediglich auf die für den Unfallversicherer relevanten Einschränkungen des rechten Knies beschränkte (vgl. E. 2.3.2), diagnostizierte Dr. A.___, welcher den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Jahren als stationär bezeichnete (vgl. E. 2.2.4), im Bericht vom 27. November 2009 (E. 2.3.1) eine seit 2003 bestehende Lumbalgie, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Befunde führte er keine auf, weshalb ein Vergleich des aktuellen Gesundheitszustandes mit demjenigen im Zeitpunkt des Gutachtens nicht gezogen werden kann. Allein aufgrund des Umstandes, dass Dr. A.___ im Verlaufsbericht keine Angaben über allfällige Rückenbeschwerden gemacht und der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung durch Kreisarzt Dr. F.___ gemäss dessen Bericht angegeben hat, es gehe ihm mit dem Rücken aktuell gut, kann nicht geschlossen werden, dass sich der Zustand verändert beziehungsweise verbessert hat. Insofern hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt.
3.3 Zusammenfassend kann aufgrund der vorhanden medizinischen Akten nicht beurteilt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt wesentlich verändert hat, weshalb die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei den ergänzenden Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin zu beachten, dass Dr. E.___ (E. 2.2.3) dem Beschwerdeführer im Januar 2003 aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen und den erhobenen Befunden allein bezüglich des Rückenleidens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte, ohne zu erklären, ob er damit die ursprüngliche oder eine angepasste Tätigkeit meinte, und die Kniebeschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausklammerte, weshalb der Schluss nahe liegt, dass auch die ursprünglich zugesprochene Rente auf einem ungenügend erstellten Sachverhalt beruhte.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind auf Fr. 800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.
4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 31. März 2011 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2011 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).