Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00499
IV.2011.00499

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/74, Urk. 8/77, Urk. 8/79-82) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2011 die X.___, geboren 1951, seit Dezember 2006 ausgerichtete Viertelsrente bzw. die ab März 2007 ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/36, Urk. 8/49) rückwirkend per August 2008 auf und sistierte diese, da er ab Dezember 2006 sicher bis 31. August 2008 weiterhin zu 100 % gearbeitet und diesen Beschäftigungsgrad nicht gemeldet habe. Weiter wurde festgehalten, die vom Dezember 2006 bis Oktober 2010 zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, worüber der Versicherte eine separate Verfügung erhalten werde. Schliesslich wurde einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 8/84). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 18. April 2011 erging die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle vom Versicherten von Januar 2007 bis 31. August 2008 zuviel bezogene Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 20'996.-- zurückforderte (Urk. 8/92 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verpflichtung zur Rückerstattung der zuviel bezogenen Leistungen sei aufzuheben, da er erst per Januar 2008 erfahren habe, dass er eine IV-Rente erhalten werde, er zudem das zuviel erhaltene Geld an seinen Arbeitgeber zurückbezahlt habe und er über kein Vermögen verfüge (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2011 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die ihm in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 zu viel ausbezahlten Rentenleistungen zurückerstatten muss, mithin eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche die verfügte Rückforderung rechtfertigt.
1.2     Der Beschwerdeführer beanstandete nicht, dass die bisher ausgerichtete halbe Rente aufgrund des von der Beschwerdegegnerin festgestellten weiterhin ausgeübten Erwerbspensums rückwirkend per Dezember 2006 aufgehoben worden ist und liess diese Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2011 (Urk. 8/84) unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb vorliegend die Frage der Rechtmässigkeit der rückwirkenden Renteneinstellung und Sistierung der Rente pro futuro nicht Streitgegenstand bildet.

2.       Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist (Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Laut Art. 77 IVV muss der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a). Die unrechtmässig bezogenen Leistungen sind jedoch nur dann zurückzuerstatten, wenn zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5c).

3.
3.1     Es ist vorliegend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Meldepflicht vorzuwerfen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich in erster Linie die Frage, ob sich eine Meldepflichtverletzung daraus ergibt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 13. November 2007 (Urk. 8/34), hauptsächlich gestützt auf die Beurteilung durch Dr. med. Y.___ vom 19. September 2007 (Urk. 8/33), von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging, während sich aus den vom damaligen Arbeitgeber gemachten Angaben andere Annahmen hätten ergeben können.
3.2     Aus den Akten geht hervor, dass die Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2008 datiert (Urk. 8/36, Urk. 8/49). Die darin aufgeführte Meldepflicht (S. 2 von Verfügungsteil 2), welche sich aus Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG ergibt, bezieht sich auf Änderungen der Verhältnisse nach Beginn des Leistungsanspruchs (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 6 ff. zu Art. 31).
3.3     Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 14. April 2011 (Urk. 8/94) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin betreffend Lohn und Pensum (Urk. 8/90) darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit zu 100 % angestellt gewesen und kein Soziallohn ausgerichtet worden sei, kann keine Meldepflichtverletzung abgeleitet werden. Aus den Angaben des Arbeitgebers im Fragebogen vom 2. Februar 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit April 2002 in einem 90-%-Pensum erwerbstätig war und daher gegenüber einem Vollerwerbstätigen ein um Fr. 11'600.-- vermindertes Jahreseinkommen erzielte (Urk. 8/17 Ziff. 11, 12 und 16), womit die Stellungnahmen des Arbeitgebers von vorneherein widersprüchlich sind, soweit dieser später angab, der Beschwerdeführer habe bis zum 8. September 2008 vollzeitlich gearbeitet (Urk. 8/69, Urk. 8/94).
         Vielmehr ist aus den Bestätigungen des Arbeitgebers ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Ende 2005 drastisch verschlechtert hatte (Urk. 8/17 Ziff. 29), was die vom Arbeitgeber aufgeführten krankheitsbedingten Absenzen bis Ende 2006 (Urk. 8/17 Ziff. 21) und seine Angabe, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2006 an 312 Tagen zwischen 20 und 100 % krankgeschrieben war (Urk. 8/17/5), ausweisen. Diesen Minderleistungen wurden sodann erst mit Vereinbarung vom 18. September 2008 mit Wirkung per 1. September 2008 Rechnung getragen, indem das Arbeitspensum weiter gesenkt, die Tätigkeit geändert (neu Compliance Officer und Ersatz-Buchhalter) und der Lohn angepasst wurde (Urk. 8/62/ Ziff. 2.8, Urk. 8/88/15-16). Auch anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens teilte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2010 mit, dass dieser insbesondere in den Jahren 2005-2007 längere Abwesenheiten gehabt habe (Urk. 8/62 Ziff. 3). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer zwar auf dem Papier während der fraglichen Zeit ein wesentlich höheres Erwerbspensum ausgeübt hatte, seine effektive Arbeitsleistung jedoch keinesfalls derjenigen eines Angestellten mit gleichem Beschäftigungsgrad entsprach, sondern realistischerweise eher derjenigen eines zu zirka 50-60 % Erwerbstätigen, womit sie im Einklang stand mit der medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit.
         Die im fraglichen Zeitraum trotz der vielen Absenzen des Beschwerdeführers erfolgten Lohnzahlungen sind folglich als Soziallohn zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer  offenkundig keine respektive nur eine geringere Gegenleistung erbringen konnte, womit diese nicht zum für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen zu zählen ist. Denn nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen, wobei praxisgemäss an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen sind, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005).
         Der Beschwerdeführer ist seit 15. Januar 1995 beim Arbeitgeber als Buchhalter angestellt und war damit bis zur fraglichen Zeit während 12 Jahren im Betrieb tätig. Hinzu kommt, dass er bei der Bank jahrelang die Funktion als Alleinbuchhalter ausübte, was ebenfalls dafür spricht, dass der Arbeitgeber sich besonders um ihn sorgte (Urk. 8/17 Ziff. 1 und 6). Auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens wurden dem Beschwerdeführer als Chefbuchhalter die Buchhaltungsaufgaben übertragen, jedoch wurde zwecks Entlastung ein zusätzlicher Buchhalter eingestellt (Urk. 8/17 Ziff. 7, Urk. 8/62 Ziff. 2.7). Erst ab 1. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer sodann gesundheitsbedingt ein anderes Tätigkeitsfeld zugewiesen und das Arbeitspensum abermals gekürzt (Urk. 8/62 Ziff. 2.8-2.9), was gemäss Beschwerdeführer auf Rekrutierungsschwierigkeiten zurückzuführen war (Urk. 8/77 Mitte, vgl. auch Urk. 8/71). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Arbeitgeber mangels personeller Alternative bis September 2008 auf den Beschwerdeführer als Chefbuchalter gesetzt hatte und dabei in grosszügiger Art und Weise auf dessen gesundheitlichen Absenzen Rücksicht genommen hat, ohne den ausbezahlten Lohn anzupassen, obwohl er mehrfach festhielt, dass der Beschwerdeführer oft fehlte und nicht voll einsatzfähig war (vgl. Urk. 8/17/5, Urk. 8/62 Ziff. 3). Dieser Feststellung stehen lediglich die nachträglichen Ausführungen des Arbeitgebers entgegen, welcher in den vorgenannten Schreiben vom 22. Dezember 2010 (Urk. 8/69) und 14. April 2011 (Urk. 8/94) die Entrichtung eines Soziallohns verneint hatte. Diese sind aber insoweit unbeachtlich, als praxisgemäss dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass sich ein Arbeitgeber unter Umständen nicht bewusst ist, welche Kriterien bei der Beantwortung der Frage, ob die Arbeitsleistung dem Lohn entspreche, zu beachten sind (SVR 1995 IV Nr. 52 E. 4c) und im Schreiben vom 14. April 2011 abermals festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer immer wieder krankgeschrieben war, er jedoch trotzdem entlöhnt wurde (Urk. 8/94 Ziff. 2). Daher spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser ausbezahlte Lohnteil über die attestierte Arbeitsunfähigkeit und die erbrachte Leistung hinaus eben doch als Soziallohn zu qualifizieren ist und daher nicht für das massgebende Erwerbseinkommen heranzuziehen ist.
3.4     Sodann hat der Beschwerdeführer auch die ihm ausgerichteten Leistungen, unabhängig ob diese als Soziallohn zu qualifizieren sind, zurückbezahlt (vgl. Urk. 8/88/15-16), womit ebenfalls keine Überentschädigung vorliegt und das Erwerbseinkommen dem Pensum entspricht, welches auch aus ärztlicher Sicht zumutbar erschien (Urk. 8/77, Urk. 8/88/15-16).
3.5     Ferner erhielt der Beschwerdeführer die Rentenverfügung am 9. Januar 2008, mit welcher rückwirkend eine Viertelsrente von Dezember 2006 bis März 2007 und danach eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 8/36, Urk. 8/49), nachdem im Vorbescheid vom 30. August 2007 (Urk. 8/26) das Leistungsbegehren mehrheitlich abgewiesen worden war. Damit wurde dem Beschwerdeführer erst am 9. Januar 2008 der Anspruch auf eine Invalidenrente mitgeteilt, gleichzeitig wurde er erstmalig auf die Meldepflicht hingewiesen. Mit anderen Worten konnte der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt noch gar keine allfällige Änderung in seiner Erwerbstätigkeit melden, wusste er ja noch gar nicht, ob und in welchem Umfang er anspruchsberechtigt war. Nach Erhalt dieser Rentenverfügung wurden sodann die Arbeitsbedingungen vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers einseitig angepasst, womit für den Beschwerdeführer ohnehin keine Veranlassung bestand, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren, entsprach ja seine Leistung in etwa der von medizinischer Seite attestierten Arbeitsfähigkeit.
3.6     Auch vor Erlass der ursprünglichen Leistungsverfügung hat der Beschwerdeführer seine allgemeine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 28 ATSG nicht verletzt.
         In der Anmeldung zum Leistungsbezug am 31. Juli 2006 hatte er angegeben, er arbeite als Buchhalter bei der Z.___ AG (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1 S. 5). Im entsprechenden Fragebogen vom 2. Februar 2007 (Urk. 8/15) führte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers die normale Arbeitszeit und das Pensum des Beschwerdeführers seit 15. Januar 1995 auf, merkte jedoch an, dass das Pensum seit 1. April 2002 auf sieben Stunden pro Tag reduziert worden sei, was einem 90%igen Arbeitspensum entspreche (Urk. 8/17 Ziff. 9 ff.). Als im Jahr 2007 ausgerichteter Lohn wurde mit Fr. 106'400.-- ein deutlich tieferer Betrag angegeben als das Einkommen (Fr. 118'000.--), das ohne Gesundheitsschaden erzielt würde (Ziff. 12 und 16). Der Beschwerdeführer selbst hat nach Lage der Akten der Beschwerdegegnerin gegenüber nie angegeben, in einem 50%-Pensum oder bloss halbtags zu arbeiten. Diesen Schluss hat die Beschwerdegegnerin selbst aus der ärztlich attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit gezogen. Der Beschwerdeführer hat mit anderen Worten den Irrtum, in dem sich die Beschwerdegegnerin befand, nicht zu vertreten. Er hat demnach auch keine Mitwirkungs- oder Meldepflicht verletzt.
3.7     Darüber hinaus musste es dem Beschwerdeführer als juristischem Laien nicht auffallen, dass die Rentenverfügung vom 8. Januar 2008 unrichtig war. In der Verfügung wurde angegeben, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei geprüft worden, und die Voraussetzungen für eine Zusprache würden als erfüllt erachtet. Im Weiteren wurde angeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass er nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 15. Dezember 2006 im Durchschnitt zu 43 % arbeitsunfähig gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe, welche auch weiterhin gelte (Urk. 8/36 S. 2 oben). Diese Angabe durfte der Beschwerdeführer als richtig ansehen, entsprach sie doch den aktuellen Arztzeugnissen. Schliesslich errechnete die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad und hielt dabei ein Erwerbseinkommen mit Behinderung von Fr. 59'000.-- für zumutbar (Fr. 118'000.-- : 2). Der Beschwerdeführer hatte daher keine Veranlassung, sich bei der Beschwerdegegnerin zu melden und anzugeben, es sei ihm ein höheres als das angegebene Einkommen „zumutbar“. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 8C_1042/2009, E. 4.4) musste er nicht wissen, wie ein Invaliditätsgrad ermittelt wird und es durfte ihm vielmehr einleuchten, dass ihm eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, nachdem ihm die behandelnden Ärzte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer zu jeder Zeit alle seine Arztzeugnisse stets eingereicht und war auch allen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin nachgekommen.
3.8     Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seine Meldepflicht verletzt hat, sondern stets wahrheitsgemäss der Beschwerdegegnerin Auskünfte über seine berufliche und medizinische Situation erteilt hat.
         Die erfolgte Rückforderung erweist sich deshalb als unzulässig, womit die Beschwerde gutzuheissen ist.
4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. April 2011 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).