Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00501
IV.2011.00501

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 26. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schweizer
Schoorengasse 6, Postfach 207, 8802 Kilchberg ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1978, reiste im Jahre 1986 aus Mazedonien in die Schweiz ein (Urk. 7/3). Seit dem 1. Mai 2007 bezieht er wegen den Folgen einer langandauernden Krankheit (vaskuläre Demenz nach Hirninfakt im Mai 2006 mit noch leichtem linksseitigen Hemisyndrom und erheblichen kognitiven Einschränkungen) eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/47/3, Urk. 7/51/2, Urk. 7/55-56). Am 28. Juli 2010 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass bei der (revisionsweisen) Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke, und er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 7/65). Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 wies das Sozialzentrum Y.___ die IV-Stelle darauf hin, dass X.___ von Mitte Mai 2010 bis zum 21. Februar 2011 im Gefängnis Z.___ inhaftiert war und sich seit 22. Februar 2011 im Psychiatriezentrum A.___ befindet (Urk. 7/72). Nach durchgeführten Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 25. März 2011, dass die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juli 2010 gestützt auf Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sistiert werde (Urk. 2/1). Gleichentags erliess die IV-Stelle überdies eine Rückerstattungsverfügung, wonach die vom 1. Juli 2010 bis 28. Februar 2011 zu Unrecht bezogenen Invalidenrenten im Umfang von Fr. 18'320.-- zurückzuerstatten seien (Urk. 2/2). Vom 20. Juni bis 23. August 2011 befand sich der Versicherte im Massnahmenzentrum B.___. Danach folgte ab 24. August 2011 eine stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Klinik C.___ (Urk. 14/1).

2.      
2.1     Gegen die Verfügungen vom 25. März 2011 erhob X.___ am 11. Mai 2011 durch Rechtsanwalt Jürg Schweizer Beschwerde und beantragte, die rückwirkenden Sistierung der Invalidenrente ab 1. Juli 2010 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Invalidenrente ab 1. März 2011 weiter auszurichten. Zudem beantragte er, die Rückerstattungsverfügung sei aufzuheben. Ferner stellte er den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Schweizer zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer ab Februar 2011 wieder Anspruch auf die Ausrichtung seiner Rente habe und der Rückforderungsbetrag insgesamt um Fr. 40.-- tiefer ausfalle als in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2011 berechnet (Urk. 6 S. 3 und 4, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-78).
2.3     Mit Replik vom 5. September 2011 schloss sich der Beschwerdeführer, den Anträgen der Beschwerdegegnerin vorbehaltlos an (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 19. September 2011 Verzicht auf Duplik (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Es liegen grundsätzlich gleichlautende Anträge der Parteien vor, welche mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen. Denn zu Recht hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG die Rentenauszahlung für die Zeit, als der Beschwerdeführer im Gefängnis Z.___ inhaftiert war sistiert. Da er dort am 21. Februar 2011 entlassen worden war, ist ihm die Rente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2011 wieder auszurichten (vgl. Rz 6008 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab 1. Januar 2011). Der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2011 (Urk. 6 S. 3) ermittelte Rückerstattungsbetrag von Fr. 18'280.-- (1.6.-31.12.2010 7 x Fr. 2'280.-- = Fr. 15'960.-- und Januar 2011 1 x Fr. 2'320.--) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.

2.      
2.1         Demnach ist die Verfügung vom 25. März 2011 betreffend Sistierung der ganzen Rente (Urk. 2/1) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2011 die ganze Invalidenrente wieder auszurichten ist.
2.2     Ferner ist die Verfügung vom 25. März 2011 betreffend Rückerstattung (Urk. 2/2) insoweit abzuändern als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Januar 2011 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen im Umfang von Fr. 18'280.-- verpflichtet ist.

3.      
3.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen.
3.2     Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zumindest teilweise durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei der vom Beschwerdeführer zu tragende Teil von Fr. 200.-- zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, für welche die Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Urk. 9, Urk. 10/1-3, Urk. 14/1-2), einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
3.3     Ferner ist in Bewilligung des Gesuchs vom 11. Mai 2011 Rechtsanwalt Jürg Schweizer, Kilchberg/ZH, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. Rechtsanwalt Jürg Schweizer machte mit Honorarnote vom 20. September 2011 bei einem Aufwand von 10.20 Stunden eine Entschädigung von Fr. 2'332.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 19), was gerade noch angemessen ist. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'166.20 (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten, im weiteren Umfang von Fr. 1'166.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) ist Rechtsanwalt Jürg Schweizer aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3.4     Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht beschliesst
           In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Mai 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltiche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwalt Jürg Schweizer, Kilchberg ZH, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.1       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. März 2011 betreffend Sistierung der Rente insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2011 die ganze Invalidenrente wieder auszurichten ist.
1.2       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. März 2011 betreffend Rückerstattung insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der vom 1. Juni 2010 bis 31. Januar 2011 zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen im Umfang von Fr. 18'280.-- verpflichtet ist.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 200.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Schweizer, Kilchberg ZH, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'166.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
           Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Schweizer, Kilchberg ZH, mit Fr. 1'166.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Schweizer unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).