Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 3. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, schloss 1985 die Ausbildung zum Käser ab (vgl. IV-Anmeldung, Urk. 8/5) und war darauf mit Phasen der Arbeitslosigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt. Seit 1999 geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. IV-Auszug, Urk. 8/11). Am 2. März 2008 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht von Dr. med. Y.___, Z.___, vom 24. September 2008 ein (Urk. 8/12/7-13; unter Beilage des strafrechtlichen Gutachtens der A.___ vom 12. Februar 1996, Urk. 8/12/14-44) und ordnete eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an (vgl. Urk. 8/13). Nachdem der Versicherte den Begutachtungstermin trotz Androhung der Folgen bei Säumnis (vgl. Urk. 8/16) nicht wahrgenommen hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Mai 2009 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 8/22). Im Zuge des Einwandverfahrens ordnete die IV-Stelle nochmals eine psychiatrische Begutachtung an, und zwar bei med. pract. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher das Gutachten am 8. Oktober 2010 erstattete (Urk. 8/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2011 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit Eingabe vom 11. Mai 2011 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2008. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Der Beschwerde legte er den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, vom 25. Januar 2011 (Urk. 3/5) bei. In der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2011, welche dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 9), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar:
2.1 Dem strafrechtlichen Gutachten der A.___ vom 12. Februar 1996 (Urk. 7/12/14-44) kann entnommen werden, dass sich die Merkmale der Persönlichkeitsbeschreibung des Beschwerdeführers am ehesten unter kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich-vermeidende, ICD-10: F60.6, und dissoziale, ICD-10: F60.2) subsumieren liessen. Hinzu komme differentialdiagnostisch eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10: F81.3), bei welchem sowohl eine Rechenstörung als auch eine Rechtschreibestörung vorhanden sei. Erschwerend wirke sich ein frühkindliches POS aus. Bei der Hauptstörung handle es sich um ein Drogenabhängigkeitssyndrom (Heroinabhängigkeit, ICD-10 F11.2) sowie um schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1), Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) sowie Ecstasy (ICD-10: F19.1).
2.2 Laut Arztbericht von Dr. Y.___ vom 24. September 2008 (Urk. 7/12/7-13) leidet der Beschwerdeführer - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) und an einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen bei ihm eine psychische Störung und eine Verhaltensstörung durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an ärztlich überwachtem Heroinprogramm, ICD-10: F11.22) sowie ein Verdacht auf kombinierte Störung schulischer Fähigkeiten mit Rechenstörung und Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.3).
Der Beschwerdeführer vermeide persönliche Kontakte und soziale Aktivitäten, erscheine auffallend schüchtern, kontaktgehemmt und etwas kindlich. Er vermeide zum Beispiel im Gespräch meistens den Blickkontakt und nehme vorwiegend auf schriftlichem Weg den Kontakt auf. Andererseits missachte er soziale Normen und Regeln, sei nicht fähig, Beziehungen dauerhaft aufrecht zu erhalten und habe eine geringe Frustrationstoleranz. Er habe Mühe mit Autoritäten, bezeichne sich selber als Anarchisten und widersetze sich wiederholt den Hausregeln. Werde nicht gleich auf seinen Wunsch eingegangen, breche er den Kontakt ab. Er habe kaum Freunde oder Kollegen und lebe zurückgezogen. Vor dem Hintergrund der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer bleibend zu 100 % arbeitsunfähig.
2.3 Im Gutachten vom 8. Oktober 2010 (Urk. 7/43) stellte med. pract. C.___ die Diagnose einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2; Urk. 7/45 S. 6). Der Drogenkonsum beginne beim Beschwerdeführer als 19-Jähriger. Er habe zuerst LSD, dann Cannabis, Ecstasy, Kokain und schliesslich Heroin konsumiert. Aktuell befinde er sich im Heroin-Programm und konsumiere kontrolliert insgesamt 780 mg Heroin intravenös pro Tag in drei Tagesdosen. Zusätzlich erhalte er kontrolliert eine nicht bekannte Menge an Diazepam (Valium). Diese Kombination sei in der Drogenszene nicht unüblich. Der Beschwerdeführer habe angegeben, das Diazepam bei der letzten Hospitalisation im Dezember 2009 erhalten zu haben, wisse aber nicht, wofür. Er habe die Auskunft über Zweck und Behandlungen der beiden kurzen Hospitalisationen von etwa zwei Wochen im Dezember 2009 und Januar 2010 verweigert. Zumindest schon für die vollständige Entgiftung der relativ grossen Menge an Opiat sei diese Zeit viel zu kurz. Das Beenden der Hospitalisation komme gemäss Aussagen des Beschwerdeführers jeweils von seiner Seite her, was zeige, dass bei der schweren Abhängigkeit oder der zur Diskussion stehenden Angsterkrankung kein sinnvolles gemeinsames Therapiebündnis habe hergestellt werden können. Letzteres sei deshalb wenig wahrscheinlich, weil Angsterkrankte eher gerne Hilfe in Anspruch nähmen. Zusammen mit der Verweigerung der Aussagen über die Hospitalisation stehe die Opiatabhängigkeit im Vordergrund, zusätzlich sei eine Abhängigkeit von Benzodiazepin (Valium) zu vermuten, was die Weigerung der Aussage gut erklären könne und gut zur schweren Heroinabhängigkeit passe. Gehe man davon aus, dass auf der Gasse nur gestrecktes Heroin erhältlich sei, entspreche diese täglich erhaltene Heroindosis einer sehr hohen Dosis. Üblicherweise würden auf der Gasse zusätzlich Benzodiazepine ebenfalls in enorm hohen Dosen eingenommen, damit das Heroin besser "einfahre".
Die kontrollierte Heroinabgabe ermögliche dem Beschwerdeführer ein einigermassen stabiles Leben ohne Beschaffungsstress. Eine sinnvolle Arbeitstätigkeit sei aber nicht möglich, weshalb er zu 100 % arbeitsunfähig sei.
2.4 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem zuhanden des Rechtsvertreters erstellten Bericht vom 25. Januar 2011 (Urk. 3/5) - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine chronisch paranoide Schizophrenie mit zunehmendem Residuum auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Zügen und Verdacht auf organische Mitbeteiligung bei Verdacht auf ADS im Kindesalter. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Opiat- und Nikotinabhängigkeit. Die Persönlichkeitsstörung habe bereits vor dem Abhängigkeitssyndrom bestanden und sei sicher nicht durch das Abhängigkeitssyndrom bedingt. Die paranoide Schizophrenie sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Folge einer Abhängigkeitserkrankung. Es hätten bereits Jahre vor der Abhängigkeitserkrankung Symptome bestanden, die zumindest sognannte Prodromi gewesen seien. Der Beginn der Schizophrenie sei wohl auf das 16. bis 18. Lebensjahr zu datieren. Mit Beginn des Cannabiskonsums im 19. Lebensjahr könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass sich der Verlauf dieser Erkrankung nachteilig verändert habe.
3.
3.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei steht fest, dass er seit Jahren Drogen konsumiert und zu 100 % arbeitsunfähig ist. Uneinigkeit zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin und unter den Ärzten besteht darin, ob neben der Suchtmittelabhängigkeit, als deren Folge oder deren Ursache, ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vorliegt. Zur Beantwortung dieser Frage ist das für die Drogensucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Entscheidung auf das Gutachten von med. pract. C.___ vom 8. Oktober 2010 (E. 2.3). Dieses entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers, und dem Gutachter standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin namentlich die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren. Der Gutachter berücksichtigte sodann die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Insbesondere legt med. pract. C.___ dar, dass der Beschwerdeführer das gleiche Verhalten an den Tag lege wie damals bei der strafrechtlichen Begutachtung. Das Vorliegen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung kann er nicht ausschliessen, allerdings habe der Beschwerdeführer in der Untersuchung das Vorliegen einer Angstsymptomatik weder bestätigt noch verneint. Konnten die entsprechenden Befunde anlässlich der Begutachtung nicht erhoben werden, ist auch nicht zu beanstanden, dass med. pract. C.___ die Diagnose einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung nicht gestellt hat. Weshalb er die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung verneinte, erklärt med. pract. C.___ nachvollziehbar damit, dass diese nur gestellt werden kann, wenn das dissoziale Verhalten nicht im Rahmen eines Suchtgeschehens auftritt.
3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen einwenden lässt, verfängt nicht.
3.3.1 Es trifft zwar zu, dass Dr. Y.___ in ihrem Arztbericht vom 24. September 2008 (E. 2.2) die Diagnosen einer dissozialen (ICD-10: F60.2) und einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) gestellt hat, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen sollen, und davon ausgeht, dass die psychische und Verhaltensstörung durch Opioide ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben. Auch im strafrechtlichen Gutachten der A.___ vom 12. Februar (E. 2.1) wurde eine kombinierte (ängstlich-vermeidende und dissoziale) Persönlichkeitsstörung erhoben. Allerdings gingen die Gutachter nach testpsychologischen Untersuchungen, die eine Halte-, Affekt- und Kontakt-/Beziehungsproblematik mit Schwierigkeiten in den Bereichen Aggression und Sexualität bei einem teilweise anpassungsbemühten, ängstlich-unsicheren, reizbar-gespannten, innerlich unruhigen bis etwas angetriebenen und teilweise deutlich entleerten, stark rationalisierend abwehrenden, zum Teil perseverierenden und stark überforderten, im Grunde genommen labilen und unreifen Probanden mit beeinträchtigter Ich-Struktur und Selbstwertregulation, vermutlich beeinträchtigtem Realitätsbezug, teilweise hysteriformen und hintergründig deutlich depressiven Zügen sowie projektiver Reaktions- und Verarbeitungsbereitschaft ergaben, damals davon aus, dass das Drogenabhängigkeitssyndrom im Vordergrund stehe. Dies erstaunt angesichts der Biographie des Beschwerdeführers nicht, war dieser immerhin fähig, eine Lehre abzuschliessen und hernach über mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Von 1987 bis 1991 war er bei der F.___ tätig und konnte, nachdem er während gut eines Jahres bei der G.___ beschäftigt war, wieder zur F.___ zurückkehren, was darauf schliessen lässt, dass er dort gute Arbeit geleistet hat. Probleme mit der Erwerbstätigkeit (Arbeitslosigkeit, kurzfristige Arbeitsverhältnisse) entstanden erst ab 1993, als der Beschwerdeführer gemäss Anamnese von Dr. Y.___ mit dem Konsum von Heroin begonnen hatte und in den Drogenhandel eingestiegen war (vgl. strafrechtliches Gutachten S. 8, E. 2.1). Immerhin konnte der Beschwerdeführer seine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge zugunsten des Drogenhandels überwinden, was auch darauf hindeutet, dass das Abhängigkeitssyndrom im Vordergrund für sein Verhalten steht. Weshalb Dr. Y.___, nachdem der Beschwerdeführer über Jahre praktisch ununterbrochen Drogen konsumiert hatte, der Ansicht ist, dass die Persönlichkeitsstörung zur Arbeitsunfähigkeit führt, erklärt sie nicht.
3.3.2 Wenn Dr. D.___, der den Beschwerdeführer seit 28. Januar 2010 behandelt, im Bericht vom 25. Januar 2011 (E. 2.4) eine chronisch paranoide, auf das 16. bis 18. Lebensjahr zu datierende Schizophrenie mit zunehmendem Residuum diagnostiziert, erscheint dies angesichts der früher ergangenen Berichte, in denen eine Schizophrenie nicht einmal als Verdachtsdiagnose genannt wurde, nicht nachvollziehbar, zumal Dr. D.___ entsprechende Befunde nicht aufgeführt hat.
3.4 Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass kein Gesundheitsschaden im invalidenrechtlichen Sinn vorliegt.
4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind beim Beschwerdeführer, der vollumfänglich von der Stadt Zürich unterstützt wird (vgl. Urk. 3/4), erfüllt, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.
5.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 11. Mai 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).