IV.2011.00503

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1964, Mutter dreier Kinder (Jahrgänge 1989, 1990 und 1994; Urk. 12/4 Ziff. 3.1), arbeitete bis Februar 2005 in der Wäscherei des Alterheims der Gemeinde Z.___ (Urk. 12/11 Ziff. 1 und 5) und meldete sich am 8. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 12/10, Urk. 12/12-13, Urk. 12/18-19) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 12/3, Urk. 12/11) Sachverhalt ab.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/26-30) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 12/32, Urk. 12/39-40, Urk. 12/47) ein und verneinte mit Verfügung vom 29. Mai 2007 (Urk. 12/42) den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 12/42). Dagegen erhob die Versicherte am 29. Juni 2007 Beschwerde (Urk. 12/51/3-9). Mit Urteil vom 23. Januar 2009 im Verfahren Nr. IV.2007.00964 (Urk. 12/55) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 22. Oktober 2009 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/57) und reichte medizinische Berichte (Urk. 12/56, Urk. 12/60, Urk. 12/64) ein. Mit Vorbescheid vom 9. März 2010 wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 12/65). Dagegen erhob die Versicherte am 19. März 2010 Einwände (Urk. 12/69) und reichte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 12/68) ein. Die IV-Stelle klärte in der Folge den medizinischen Sachverhalt (Urk. 12/73, Urk. 12/77-80) ab und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Februar 2011 in Aussicht, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (Urk. 12/83). Dagegen erhob sie am 16. März 2011 Einwände (Urk. 12/87). Mit Verfügung vom 24. März 2011 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 12/90 = Urk. 2/1).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. März 2011 (Urk. 2/1) erhob die Versicherte am 9. Mai 2011 (Poststempel vom 11. Mai 2011) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihre eine Rente auszurichten (Urk. 1). Mit Verfügung des hiesigen Gerichtes vom 18. Mai 2011 (Urk. 3) wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Unterzeichung ihrer Beschwerde gewährt. Am 30. Mai 2011 stellte die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 5) und reichte dem Gericht die unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 6). Mit Verfügung des hiesigen Gerichtes vom 22. Juni 2011 wurde auf die Beschwerde eingetreten und das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2011 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 15. September 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Sodann reichte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 14/1-2, Urk. 15) ein, welche der IV Stelle am 13. April 2012 zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 16). Diese verzichtete am 24. April 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Verfügung vom 24. März 2011 (Urk. 2/1) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass gemäss Abklärungen lediglich eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit vom 24. Juni bis zum 30. Juli 2010 bestanden habe. Nach erfolgreicher Operation und postoperativem Verlauf liege weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die von der Beschwerdeführerin geklagten vielfältigen Beschwerden seien bereits eingehend und umfassend abgeklärt worden, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen erübrigten (S. 1 f. ).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 9. Mai 2011 geltend, dass sie krank sei, eine grosse Operation hinter sich habe (Aneurysma im Kopf) und nicht arbeitsfähig sei (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Januar 2009 (Urk. 12/55) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise verändert hat.

3.
3.1     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Januar 2009 (Urk. 12/55), welches auf einer eingehenden materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs beruhte (vgl. E. 1.3), dargelegte Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin wurde neurologisch, rheumatologisch, augenärztlich und auch in psychiatrischer Hinsicht umfassend abgeklärt. Im Urteil vom 23. Januar 2009 (Urk. 12/55) wurde der medizinische Sachverhalt folgendermassen festgehalten (S. 10 E. 4.1):
Die medizinischen Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin an rezidivierenden Schwächezuständen und einer generalisierte Müdigkeit bei einem Status nach einer Schilddrüsenerkrankung, einem chronifizierten cervico-cephalen und cervico-spondylogenen Schmerzsyndrom und diffusen Schmerzen an der linken Hand leidet (...). Gemäss Dr. A.___ ist mittlerweile eine Besserung der Beschwerden an der linken Hand eingetreten (...).
         Sodann wurde ausgeführt (S. 14 f. E. 4.6):
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die nicht hinreichend erklärbaren und damit nicht objektivierbaren Beschwerden invalidenversicherungsrechtlich nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und die Folgen einer allfälligen Fibromyalgie von der Beschwerdeführerin zu überwinden sind. Nach Ansicht der Ärzte sind zudem soziokulturelle - und damit invaliditätsfremde - Faktoren für die Beschwerden zumindest mitverantwortlich.
         Im Folgenden ist daher zu prüfen ob seit dem im Urteil von 2009 festgehaltenen Sachverhalt im Zeitpunkt der damals angefochtenen Verfügung (29. Mai 2007) eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.2     Zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (März 2011) präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:
         Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Schmerz-/ Gutachtenzentrum C.___ Klinik, führte in seinem Bericht vom 9. März 2009 (Urk. 12/56 = Urk. 12/60/3-4) aus, die Beschwerdeführerin sei seit August 2004 wegen verschiedener Beschwerden in der C.___ Klinik behandelt worden. Es lägen sehr komplexe Beschwerden vor, welche offensichtlich nicht richtig interpretiert werden könnten (S. 1).
         Eine fundierte Beurteilung sei auf Grund fehlender Unterlagen und aus sprachlichen Gründen kaum möglich. Zusammenfassend handle es sich offensichtlich um einen sehr langen Verlauf mit zahlreichen Abklärungen und Behandlungen, welche keinen subjektiv befriedigenden Effekt nach sich gezogen hätten. Die komplexe Problematik erscheine höchstens im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung als lösbar (S. 2).
3.3     Die Ärzte der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital D.__, D.___, stellten in ihrem Bericht vom 5. November 2009 (Urk. 12/60/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
- aktuell im Vordergrund: chronisches Panvertebralsyndrom
- lumbospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance, Haltungsinsuffizienz
- diffuse Arthralgien und Myalgien
- keine Hinweise für entzündliche oder degenerative rheumatologische Erkrankungen
- Verdacht auf depressive Episode
- Vitamin D-Mangel
         Laut Angaben der Beschwerdeführerin leide sie schon seit einigen Jahren an Schmerzen am ganzen Körper, wobei die Beschwerden in diesem Jahr verstärkt vorhanden seien.
3.4     Prof. Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für diagnostische und interventionelle Neuroradiologie, berichtete am 21. Januar 2010 (Urk. 12/64/2-3) über die am 20. Januar 2010 durchgeführte Katheterangiographie. Beidseits habe man Aneurysmen nachweisen können. Das rechtsseitige Aneurysma stelle aus ihrer Sicht ein Risiko für eine Ruptur dar, weshalb eine Therapie zu empfehlen sei. Das linksseitige Aneurysma sei derzeit nicht behandlungsbedürftig, sollte aber mittels weiterer MRT-Kontrollen observiert werden (S. 1 f.).
3.5     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 18. März 2010 (Urk. 12/68) folgende Diagnosen (S. 1):
- Tinnitus
- Müdigkeits- und Konzentrationsstörung
- Differenzialdiagnose: Depressive Entwicklung bei psychosozialer Belastungssituation
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
- chronische Kopfschmerzen e causa ignota, nicht Nasenhöhlen bedingt; Differenzialdiagnose: im Rahmen von Migräne und Spannungskopfschmerzen
- cerviconuchales Schmerzsyndrom
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom L4/L5
- Brustwirbelsäulen-Schmerzen wahrscheinlich degenerativer Ätiologie
- unklare diffuse Schmerzen in den Fingergelenken; Differenzialdiagnose: rheumatologische Konstellation, Verdacht auf Polimyalgie
- abdominale Schmerzen unklarer Aetiologie
- aktuell im Vordergrund: chronisches Panvertebralsyndrom
- diffuse Arthralgien und Myalgien
- keine Hinweise für entzündliche und degenerative rheumatologische Erkrankung
- Verdacht auf depressive Episode
- Vitamin D Mangel
- Aneurysma 2 x 4 mm paraophthalmisch rechts Arteria carotis interna 1-2 mm Aneurysma rechte ACA (A2 Segment).
         Dr. F.___ führte aus, er habe die Beschwerdeführerin erstmals am 22. September 2008 nach Praxisübernahme gesehen und danach praktisch beinahe alle drei Wochen wegen multipler Beschwerden, wie chronischer Kopf-, Ellbogen-, Nacken- und Rückenschmerzen. Zusätzlich leide sie an Bauchschmerzen unklarer Ursache. Als Zufallsbefund sei ein Aneurysma, welches operativ angegangen werden müsse, festgestellt worden. Die Kopfschmerzen seien bereits neurologisch abgeklärt worden. Zusätzlich habe er die Beschwerdeführerin zum Ausschluss einer Problematik der Nasennebenhöhlen fachärztlich untersuchen lassen, ohne dass eine Pathologie habe diagnostiziert werden können. Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei er der Meinung, dass einzig eine supportive, empathische Therapie der Beschwerdeführerin gerecht werde. Derzeit werde sie mit leichten Analgetika therapiert. Aufgrund der kurzen Behandlungszeit sei es ihm nicht möglich zur Krankheitsentwicklung und zur Entwicklung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit weiter Stellung zu nehmen (S. 1 f.).
3.6     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, Klinik für Neurochirurgie, D.___, stellte in seinem Bericht vom 13. Juli 2010 (Urk. 12/77 = Urk. 12/79) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- Aneurysmen im paraclinoidalen Segment der Arteria carotis interna (rechtsseitig ca. 6 x 4 mm, linksseitig ca. 4 x 2 mm)
- rechtsseitige pterionale osteoplastische Trepanation, vordere Clinoidektomie und mikrochirurgische Clip-Ausschaltung des Aneurysmas auf der rechten Seite. Freilegung der Arteria carotis interna im Halsbereich oberhalb der Bifurkation am 25. Juni 2010 (fecit: Prof. H.___)
         Er nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
- chronisches Panvertebralsyndrom
- lumbospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance, Haltungsinsuffizienz; diffuse Arthralgien und Myalgien
- keine Hinweise für entzündliche oder degenerative rheumatologische Erkrankung
- Verdacht auf depressive Episode
- Vitamin-D Mangel
- Status nach Linsenimplantation Auge rechts vor 18 Jahren
         Aus medizinischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau vom 24. Juni bis zum 30. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch ambulante Physiotherapie verbessert werden Eventuell seien rheumatische Abklärungen angezeigt (S. 1 f. lit. C).
         Die Beschwerdeführerin sei vom 27. Mai 2010 bis zum 2. Juli 2010 bei ihm in Behandlung gewesen. Seit über einem Jahr leide die Beschwerdeführerin an atypischen Kopfschmerzen ohne Begleiterscheinungen. In der Bildgebung seien als Zufallsbefund bilaterale Aneurysmata zum Vorschein gekommen. Es seien keine Anhaltspunkte für erhöhten Hirndruck, fokal-neurologische Defizite oder epilepsieverdächtige Ereignisse eruierbar gewesen (S. 2 lit. D Ziff. 1, Ziff. 3). Im November 2010 sei eine stationäre Kontrollangiographie in der Neurochirurgie des D.___ geplant (S. 3 lit. D Ziff. 7). In der bisherigen Berufstätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab dem 2. August 2010 halbtags arbeitsfähig (S. 5).
3.7     Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie, D.___, stellten in ihrem Bericht vom 1. November 2010 (Urk. 12/80/2-3) folgende Diagnose (S. 1):
- Aneurysma im paraclinoidalen Segment der Arteria carotis interna (rechtsseitig ca. 6 x 4 mm, linksseitig ca. 4 x 2 mm)
         Sie nannten folgende Nebendiagnosen:
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom
- chronisches Panvertebralsyndrom
- lumbospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dysbalance, Haltungsinsuffizienz; diffuse Arthralgien und Myalgien
- keine Hinweise für entzündliche oder degenerative rheumatologische Erkrankung
- Verdacht auf depressive Episode
- Vitamin D Mangel
- Status nach Linsenimplantation Auge rechts vor 18 Jahren
         Die Beschwerdeführerin sei am 1. November 2010 in der Neurochirurgischen Klinik im D.___ hospitalisiert gewesen. Die selektive Angiographie der Arteria carotis interna rechts ergebe bei einem Status nach Clipping eines breitbasigen Aneurysmas der Arteria carotis interna ein vollständiges Abclippen des Aneurysmas (S. 1. f.). Die selektive Angiographie der Arteria carotis interna links zeige weiterhin das bekannte, nicht behandelte Aneurysma der Arteria carotis interna links. Die Angiographie habe regelrechte Verhältnisse ohne Grössenzunahme des überwiegend extradural gelegenen Aneurysmas gezeigt. Daher ergebe sich keine Handlungsindikation. Die noch am selben Tag durchgeführte Schädel-CT-Untersuchung zeige keine Hinweise auf Blutungen. Insgesamt könne man von einem erfreulichen postoperativen Verlauf sprechen. Eine weitere Verlaufskontrolle mittels Angiographie sei in drei Jahren vorgesehen (S. 3).
3.8     Dr. F.___ ergänzte in seinem Bericht vom 19. März 2011 (Urk. 15) die im März 2010 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.5) um die folgenden:
- Verdacht auf chronische Pharyngolaryngitis mit reaktiver Lymphadenitis cervikal rechts
- hyperfunktionelle Dysphonie
- Aneurysmen im paraclinoidalen Segment der Arteria carotis interna
- Status nach Operation am 25. Juni 2010: Clinoidektomie und Clip Ausschalung
- Blutdruck/Tachycardie
- Status nach hypertensiver Krise 11. Juli 2010
- Subluxationsfraktur DIP V links
- Hypercholesterinämie AGLA 0.2 %
- Eisenenmangelanämie
- Struma diffusa e nodosa mit regressiven Veränderungen
- positive Anti TPO-AK: Thyreoiditis Hashimoto
- Verdacht auf Übersubstitution mit T4
- Heiserkeit
- chronisch beidseits, seit einem Monat links exazerbierte peronaeale Beschwerden
- klinisch Ansatztendinose der Sehne des M. peronaeus brevis, zudem im Bereich der seitlichen Wadenmuskulatur
- Verdacht auf Spannungskopfschmerzen
- Dysurie
         Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. F.___ keine Angaben.

4.
4.1     Prof. B.___ führte im März 2009 - gute zwei Monate nach dem Urteil des hiesigen Gerichtes Ende Januar 2009 - aus, aufgrund fehlender Unterlagen und aus sprachlichen Gründen keine abschliessende Beurteilung der Situation machen zu können. Die komplexe Problematik erscheine ihm höchstens im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung als lösbar (vorstehend E. 3.2). Auch die Ärzte der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin äusserten sich im November 2009 nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit und stellten die bereits bekannte Diagnose des chronisch generalisierten Schmerzsyndroms (vorstehend E. 3.3). Ebenso wenig nannte Prof. E.___ im Januar 2010 anlässlich der Ausführungen zu den diagnostizierten Aneurysmen (vorstehend E. 3.4) allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und der aktuelle Bericht des Hausarztes Dr. F.___ erschöpfte sich in der Auflistung der hauptsächlich schon zum Zeitpunkt des Urteils vom Januar 2009 bekannten Diagnosen, ergänzt um die nun operierten Aneurysmen und einige im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit wenig relevanten Beschwerden (vgl. E. 3.5 und 3.8).
         In den vorliegenden Arztberichten äusserte sich einzig Dr. G.__, Klinik für Neurochirurgie, D.___, nach dem operativen Eingriff zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit und attestierte der Beschwerdeführerin im Juli 2010 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau vom 24. Juni bis zum 30. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der bisherigen Berufstätigkeit sah er sie ab dem 2. August 2010 noch als zu 50 % arbeitsfähig an (vgl. E. 3.6). Im November 2010 berichteten die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie nach durchgeführter Kontrolluntersuchung von einem erfreulichen postoperativen Verlauf und sahen eine weitere Kontrolluntersuchung erst in drei Jahren als indiziert an (vgl. E. 3.7).
4.2     Nachvollziehbar ist die von Dr. G.__ nach dem operativen Eingriff attestierte befristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Hausfrau vom 24. Juni 2010 bis zum 30. Juli 2010. Soweit Dr. G.__ aber der Beschwerdeführerin - ohne eine nähere Begründung - ab dem 2. August 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit attestierte, vermag dies nicht zu überzeugen. Aus dem Umstand, dass die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie im November 2010 von einem erfreulichen postoperativen Verlauf berichteten und die nächste Kontrolluntersuchung erst in drei Jahren als nötig angesehen wurde, lässt sich schliessen, dass von Seiten der Aneurysmen her keine Beeinträchtigung der Gesundheit mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Eine mögliche, wenn auch nur kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit oder Beeinträchtigung der Gesundheit wurde nicht einmal mehr thematisiert. Alles deutet auf einen unproblematischen postoperativen Verlauf ohne Folgeerscheinungen hin. Die im Rahmen der Neuanmeldung hinzugekommene Diagnose der Aneurysmen vermag demnach keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen.
         In Bezug auf die von Prof. B.___ im März 2009 erwähnte allfällige interdisziplinäre Begutachtung ist zu sagen, dass er sich in seinem Bericht lediglich auf die schon zum Urteilszeitpunkt im Januar 2009 eingehend medizinisch abgeklärten diversen Beschwerden bezog und keine neu hinzugekommenen Befunde nannte, welche eine eingehende Abklärung als erforderlich ansehen lassen.
         Die vorliegenden medizinischen Berichte ergeben sodann keine Hinweise darauf, dass weitere medizinische Abklärungen nötig wären, und der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erachten.
4.3     Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass lediglich für den Zeitraum vom 24. Juni bis zum 30. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine über diesen Zeitraum hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Aneurysmen ist nicht ausgewiesen und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass seit dem Urteil des hiesigen Gerichtes vom 23. Januar 2009 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2      Aus dem von der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2011 unterzeichneten „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 10) - zu dem trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung (vgl. Urk. 8) keinerlei Belege eingereicht wurden - ergibt sich folgendes Bild ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Der Bruttolohn des Ehemannes der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 5'500.--, der im selben Haushalt lebende erwachsene Sohn hat einen Nettoerwerb von Fr. 4'500.--. Somit verfügt die Familie total über ein Nettoeinkommen von rund Fr. 9'000.-- pro Monat (Urk. 10 lit. C III Ziff. 8 und Ziff. 9). Bei der Berechnung des Existenzminimums ist gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin von folgenden Werten auszugehen: Zu dem Grundbetrag als Ehepaar / dauernde Haushaltgemeinschaft von Fr. 1'550.-- und von Fr. 500.-- für den genannten Sohn sind geschätzte Mietzinskosten von Fr. 1’200.--, sowie die plausibel erscheinenden Telefonkosten von Fr. 320.-- und Rückstellungen für laufende direkte Bundessteuern von monatlich Fr. 180.-- (vgl. Urk. 10 lit. C IV Ziff. 6 und Ziff. 14) sowie Krankenkassenprämien von etwa Fr. 600.-- hinzuzurechnen. Die geltend gemachten Heizungskosten von Fr. 100.-- (vgl. Urk. 10 lit. C IV Ziff. 6) sind dem Grundbetrag hinzuzurechnen (Kreisschreiben des Obergerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziffer II). Somit ergibt sich ein Existenzminimum von Fr. 4'450.--. Die geltend gemachten Schulden beim Betreibungsamt (vgl. Urk. 10 lit. C II Ziff. 1) wurden ebenfalls nicht belegt und gelten daher als nicht ausgewiesen. Weitere Kosten wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Auch nach Berücksichtigung der gerichtsüblichen Freibeträge (Fr. 500.-- für Ehepaare und Fr. 300.-- für den erwachsenen Sohn) resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 3'750.-- (= Fr. 9’000.-- ./. Fr. 4’450.-- ./. Fr. 800.--), womit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, selbst für die Gerichtskosten aufzukommen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für dieses Verfahren ist demnach mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
5.3      Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:
         Das Gesuch vom 30. Mai 2011 (Urk. 5) um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).