IV.2011.00504

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 20. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1971, war zuletzt als Hausfrau tätig und meldete sich am 6. November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 1.3, Ziff. 6.4 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8-9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) ein und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 11. Juli 2002 bejahte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 einen Anspruch auf eine Viertelsrente beziehungsweise bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Rente (Urk. 8/18).
         Dieser Leistungsanspruch wurde im Rahmen der Revision im Februar 2004 (vgl. Urk. 8/19) nach Einholung eines Verlaufsberichtes (vgl. Urk. 8/20) mit Mitteilung vom 10. März 2004 bestätigt (Urk. 8/21).
1.2         Anlässlich des im Jahr 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 8/27) holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/29) sowie aktuelle Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/28, Urk. 8/37) ein, und veranlasste ein Gutachten, das von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. August 2010 erstattet wurde (Urk. 8/38). Zudem wurde eine erneute Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vorgenommen (Urk. 8/40). Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2010 stellte die Verwaltung die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/43). Dagegen erhob die Versicherte am 20. Oktober, am 24. November und am 20. Dezember 2010  Einwände (Urk. 8/45, Urk. 8/47, Urk. 50) und reichte einen Bericht der behandelnden Psychologin ein (Urk. 8/49 = Urk. 3). Mit Verfügung vom 25. März 2011 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/52 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. März 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 8/56 = Urk. 1) und beantragte, Erstere sei aufzuheben und es sei ihr ab Januar 2009 eine Dreiviertelsrente auszurichten; eventuell sei ihr ab Januar 2009 eine halbe Rente auszurichten (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2011 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 24. Juni 2011 wurde Dr. Y.___ aufgefordert, sein am 7. August 2010 erstattetes Gutachten (Urk. 8/38) zu ergänzen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 31. Januar 2012 nahm Dr. Y.___ ergänzend zu seinem Gutachten Stellung (Urk. 12). Die Beschwerdeantwort und die Eingabe von Dr. Y.___ wurden der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.7     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 25. März 2011 (Urk. 2) - gestützt auf ihre Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Urk. 8/40) - davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit spätestens Februar 2005 aufgrund der finanziellen Umstände eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 30 % ausüben würde. Die restlichen 70 % würden in den Haushaltsbereich entfallen, worin die Beschwerdeführerin zu 32 % eingeschränkt sei. Gemäss ihren medizinischen Abklärungen bestehe in der angestammten sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % (bezogen auf ein Pensum von 100 %). Somit bestehe beim Pensum der Beschwerdeführerin von 30 % keine Einschränkung (S. 2 oben).
         Die Beschwerdegegnerin stellte sich weiter auf den Standpunkt, dass gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. Urk. 8/38) seit 2002 tatsächlich keine signifikante Verbesserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Die Empfehlung von Dr. Y.___, vorerst mit einem Arbeitstraining in geschütztem Rahmen zu beginnen, beziehe sich explizit auf die angeführten invaliditätsfremden Faktoren (langjährige Arbeitsabstinenz, Dekonditionierung, Kinderbetreuung, laufendes versicherungsrechtliches Verfahren) und beeinflusse die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % nicht (Urk. 2 S. 3 oben). Ferner sei nicht auf den nachgereichten Bericht der behandelnden Psychologin (vgl. Urk. 3) abzustellen, da es sich nicht um einen ärztlichen Bericht handle (Urk. 2 S. 3 oben).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass für die Prüfung der vorgenommenen Rentenrevision die Situation im Sommer 2002 mit der Lage im Frühling 2011 zu vergleichen sei, da die mit Verfügung vom 11. Juli 2002 zugesprochene Viertelsrente im Jahr 2004 ohne Vornahme einer weiteren materiellen Prüfung bestätigt worden sei (S. 5 oben). Bei der erstmaligen Rentenzusprache sei sie nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe ihre drei kleinen Kinder betreut und den Haushalt verrichtet. Aktuell sei sie aufgrund der zwischenzeitlichen Scheidung bei voller Gesundheit auf die Ausübung einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit angewiesen, was zu einem Wechsel in der Bemessungsmethode geführt habe (S. 5 Mitte).
         Entgegen der Haushaltsabklärung vom 19. Oktober 2010 (vgl. Urk. 40) sei davon auszugehen, dass sie bei voller Gesundheit sicher einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachgehen müsste. Ihre Invalidität sei daher nach der gemischten Methode mit einem Erwerbsanteil von 50 % und einem Haushaltsanteil von 50 % zu bemessen (S. 6 oben).
         Die Beschwerdeführerin stellte sich weiter auf den Standpunkt, dass sich aus den medizinischen Berichte ergebe, dass seit Sommer 2002 keine relevante gesundheitliche Besserung eingetreten sei, was auch die Beschwerdegegnerin festgehalten habe (Ziff. 5). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Arbeitsfähigkeit unverändert 60 % betrage, sei nicht korrekt. Im Weiteren sei - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - der geschützte Rahmen nicht auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen, sondern die aktuelle gesundheitliche Situation erfordere diesen, und die im Raum stehende Arbeitsfähigkeit von 60 % sei als Prognose zu beurteilen, tatsächlich sei diese Arbeitsfähigkeit jedoch noch nicht vorhanden. Somit sei in gesundheitlicher Hinsicht keine Veränderung eingetreten, welche sich auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (S. 9 Mitte).
2.3         Streitgegenstand bildet vorliegend die verfügte Aufhebung der Viertelsrente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (vorstehend E. 1.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat, beziehungsweise ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dabei stehen die psychischen Beschwerden im Vordergrund.

3.
3.1         Medizinische Grundlage für die Zusprache einer Viertelsrente im Jahr 2002 und 2004 waren hauptsächlich die folgenden Berichte:
3.2     Vom 22. Dezember 2000 bis 1. Februar 2001 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Klinik am Z.___, worüber am 28. November 2001 berichtet wurde (Urk. 8/8). Dabei wurden eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) diagnostiziert (S. 1).
3.3     Am 5. Dezember 2001 berichtete Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 8/9). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin seit Februar 2001 zu behandeln (lit. D) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Status nach mittelgradiger depressiver Episode
- Agoraphobie mit Panikstörung (zunehmend seit zehn Jahren)
- emotional instabile Persönlichkeit
         Sie führte aus, wegen der Angst und instabilen Emotionalität seien Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt und das Auffassungsvermögen sei ausserhalb der Angstzustände gut. Trotz wahrscheinlich überdurchschnittlicher Intelligenz habe die Beschwerdeführerin wegen ihres unregelmässigen Schulbesuchs und der Milieu-Verwahrlosung keine Berufsausbildung, worunter sie selbst leide (S. 4). Die Beschwerdeführerin stehe in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung, der Gesundheitszustand sei langfristig gesehen jedoch besserungsfähig und es könne mit dem Wiedererlangen einer wenigstens teilweisen Erwerbsfähigkeit gerechnet werden, was die Beschwerdeführerin sich auch wünsche (lit. C).
         Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ihre Pflichten als Hausfrau und Mutter könne sie aktuell aber zu etwa 80 % erfüllen (lit. B).
3.4     Über die am 17. April 2002 durchgeführte Berufs- und Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson am 22. April 2002 (Urk. 8/13) und erwähnte, am 19. April 2002 sei zudem ein kurzes, ergänzendes Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin geführt worden (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie mache langsame Fortschritte, daheim fühle sie sich sicherer als wenn sie unter Menschen sei, an guten Tagen begleite sie ihren Sohn in den Kindergarten, sie sei schnell erschöpft, leide im Akutfall unter Schwindel, Herzrasen und Wahrnehmungsstörungen, die bis zum Zusammenbruch führen könnten. Tageweise würde ihr daheim alles entgleiten, weshalb sie froh sei, dass ihre Schwiegermutter täglich zur Unterstützung ins Haus komme (Ziff. 1). Ferner habe sich die Beschwerdeführerin als 100%ige Hausfrau bezeichnet, und sie würde auch bei Gesundheit aus familiären Gründen Hausfrau bleiben (Ziff. 2). Ihr Ehemann sei als Lehrer an Kantonsschulen und an der Dolmetscherschule tätig.
         Weiter führte die Abklärungsperson aus, die Arbeiten im Haushalt, welche invaliditätsbedingt nicht mehr von der Beschwerdeführerin verrichtet werden könnten, übernähmen die Schwiegermutter, Tante und der Ehemann der Beschwerdeführerin (S. 6 unten). Gemäss der erfolgten Abklärung sei die Beschwerdeführerin somit zu 100 % im Haushalt tätig. Aufgrund der entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von insgesamt 41.7 % (S. 7).
3.5     Mit Bericht vom 28. Februar 2004 (Urk. 8/20) wiederholte Dr. A.___ ihre bereits im Jahre 2001 gestellte Diagnose (Ziff. 2) und erwähnte, die Beschwerdeführerin stehe weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung (Ziff. 4) und sei emotional stabiler geworden. Aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit sei der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin allerdings stationär geblieben (Ziff. 1, Ziff. 3).

4.
4.1     Die im Rahmen des im Januar 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Berichte ergeben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
4.2     Am 29. April 2009 berichtete Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/29). Dabei nannte er als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) in Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).
         Dr. B.___ führte zum aktuellen Zustand der Beschwerdeführerin aus, dieser sei extrem schwankend und fragil, sie habe häufige Krisen, „flashbacks“, Angst und es bestehe ein Zustand von Selbstverlust und Suizidideen sowie eine totale Blockade. Die Prognose sei gut, es bedürfe aber noch Jahre der therapeutischen Begleitung, bis einigermassen von einer Stabilisierung auszugehen sei (Ziff. 1.4). Die Wiederaufnahme einer Tätigkeit sei erst nach Stabilisierung durch Traumatherapie oder durch spezielles Schonarbeiten möglich (Ziff. 1.9). Sodann attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %, sowohl für die angestammte wie auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Ziff. 1.6 f.).
4.3     Am 7. August 2010 erstattete Dr.Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/38).
         Der Gutachter stützte sich auf die ihm überlassenen Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin und die Ergebnisse seiner am 25. Februar 2010 erfolgten Exploration der Beschwerdeführerin (S. 1). Dabei nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. IV):
- Panikstörung ohne Agrophabie (ICD-10 F40.0), vor dem Hintergrund einer zum Untersuchungszeitpunkt nur noch subsyndromal ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1, in Remission)
- leichtgradig ausgeprägte depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierend depressiven Störung (ICD-10 F33.00)
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter akzentuierte emotional-instabile Persönlichkeitszüge (Ziff. IV). Die Diagnosen ergäben sich aus den vorliegenden Arztberichten, den Eigenangaben der Beschwerdeführerin sowie dem aktuellen psychopathologischen und psychometrischen Untersuchungsbefund (Ziff. V).
         Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor gelegentlich auftretende intrusive Erlebnisweisen, Übererregungssymptome im Sinne einer vermehrten Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit sowie Schlafstörungen beschrieben. Ein traumaassoziiertes Vermeidungsverhalten und eine emotionale Taubheit im Sinne eines allgemeinen Rückzugs und innerer Teilnahmslosigkeit seien in der Untersuchungssituation nicht mehr eruierbar gewesen. Zusammenfassend sei von einer teilremittierten syndromalen posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen (S. 10 oben).
         Die Panikstörung sei als nur noch mässiggradig ausgeprägt zu beurteilen; zwar habe die Beschwerdeführerin intermittierend auftretende paroxysmale Ängste mit ausgeprägten vegetativ-körperlichen Symptomen angegeben, aber auch diese seien in den letzten Jahren in Häufigkeit und Intensität geringer geworden. Es bestehe darüber hinaus eine leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik mit einer leicht gedrückten Stimmungslage, einer leichten Antriebsminderung und  einer vermehrten Ermüdbarkeit, sowie einer leichten labilisierten und in der affektiven Modulationsfähigkeit deutlich verminderten Stimmungslage (S. 10 Mitte).
         Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in psychisch-geistiger Hinsicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der posttraumatischen Restsymptomatik und der leichtgradig ausgeprägten paroxysmalen Angststörungen sowie durch eine vermehrte Irritierbarkeit, paroxysmale Ängste, Verunsicherung und zwischenzeitlich dissoziatives Erleben leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt (S. 10 unten).
         Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe ausser einer zwischenzeitlich im Rahmen der Angststörung auftretenden vegetativen Symptomatik keine wesentliche Beeinträchtigung. Die Arbeitsfähigkeit habe sich im Vergleich zur rentenbegründenden Befundlage leicht stabilisiert, aber weder nachhaltig und einschneidend gebessert, noch richtunggebend verschlechtert. Nach wie vor bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprechende Arbeitstätigkeit (S. 11 oben). Berufliche Massnahmen schienen, so der Gutachter, angesichts der leichten Stabilisierung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin und der vorhandenen motivatonalen Ressourcen, möglich. Unter Fortsetzung der etablierten adäquaten Behandlung sei zumindest eine weitere Stabilisierung der psychischen Situation erwartbar. Eine Arbeitsrehabilitation unter zunächst geschützten Bedingungen erscheine sinnvoll, um die psychophysische und psychosoziale Leistungsfähigkeit und mithin die Arbeitsfähigkeit längerfristig zu steigern. Angesichts der deutlichen Dekonditionierung habe ein stundenweiser Beginn und eine Steigerung nach Verlauf zu erfolgen. Das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten (Ziff. VI.2-5).
4.4     Über die am 10. Juli 2009 durchgeführte Berufs- und Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson am 19. Oktober 2010 (Urk. 8/40) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit April 2009 geschieden (S. 1 oben) und wohne mit ihren drei Kindern zusammen (Ziff. 4), wobei die Tochter sie bei der Erziehung der beiden Söhne unterstütze (Ziff. 6.6). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass es ihr gesamthaft gesehen besser gehe, ihr Befinden jedoch nach wie vor sehr schwankend sei und unvorhergesehene Ereignisse ihr Schwierigkeiten bereiten würden. Es sei für sie schwierig, da sie manchmal denke, gesund zu sein, dann jedoch einen „Zusammenbruch“ habe. Sie habe auch Schwierigkeiten, sich abzugrenzen und sei dem wie ausgeliefert. Für drei Jahre habe sie eine Familienbegleitung gehabt, von welcher sie zwar viel profitiert und gelernt habe, die sie aufgrund der finanziellen Situation jedoch nicht länger in Anspruch nehmen könne (Ziff. 1). Ausserdem suche sie ihre Psychologin einmal wöchentlich auf, ebenso gingen ihre Kinder in die Psychotherapie (S. 2 oben, Ziff. 6.6). Sodann hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin - gemäss eigenen Angaben - ab 2004 aus finanziellen Gründen einer ausserhäuslichen 30%igen Tätigkeit nachgehen könne, zumal sie sich von ihrem Ex-Ehemann inoffiziell 2004 getrennt habe, und dieser bezüglich Unterhaltsbeiträge sehr unzuverlässig sei (Ziff. 2.5). Sie könne ferner den Haushalt einmal besser, einmal weniger gut organisieren; es sei sehr unterschiedlich. Es gäbe auch Tage, da sei sie nicht in der Lage, für die Kinder zu kochen. Insgesamt seien die „schlechten“ Tage nach wie vor in der Überzahl (Ziff. 6.1 f.). Ihr Partner, die Kinder und ein Bekannter verrichteten die Arbeiten im Haushalt, die sie invaliditätsbedingt nicht mehr erledigen könne (Ziff. 6.9).
         Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin insgesamt zu 70 % im Haushalts- und zu 30 % im Erwerbsbereich tätig wäre. Aufgrund der entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ermittelte sie eine seit Februar 2005 bestehende Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 32 % (Ziff. 8).
4.5     Mit Bericht vom 2. Dezember 2010 (Urk. 8/49 = Urk. 3) diagnostizierte lic. phil. I C.___, diplomierte Psychologin, eine Anpassungsstörung in Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (Ziff. 1) und führte aus, die Beschwerdeführerin seit 2006 zu behandeln. Zu jenem Zeitpunkt sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, sich kohärent zu Ereignissen und zu ihrer Befindlichkeit zu äussern. Sie sei oft nicht in der Lage gewesen, das Haus zu verlassen und Kontakte aufzunehmen, entsprechend sei sie isoliert und im alltäglichen Funktionieren schwer behindert gewesen. Unterdessen könne sie zusammenhängend kommunizieren, ihr Denken sei in stabilen Phasen auch mit ihrem Gefühlsleben verbunden, sie entwickle eine Lernfähigkeit, bewege sich wieder frei und selbständig innerhalb der Stadt und knüpfe Kontakte. Diese Besserung genüge betreffend der Arbeitsfähigkeit jedoch noch nicht. Ferner sei die Beschwerdeführerin heute klar genug, um ihre Kinder ohne Familienbegleitung erziehen zu können (Ziff. 2).
         Weiter führte die behandelnde Psychologin aus, eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Markt sei angesichts des sehr instabilen Zustandes noch unrealistisch. Da die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch starken Schwankungen unterworfen sei, sei eine Arbeit im geschützten Rahmen möglich. Ausserdem sei die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit seit längerem ein wichtiges Ziel der Beschwerdeführerin, die unterdessen in der Lage sei, sich in Gruppen aufzuhalten und im kleinen Rahmen regelmässig Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen (Ziff. 3).
4.6     Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 präzisierte Dr. Y.___ sein Gutachten vom 7. August 2010  und führte aus, er sei darin von einer weder einschneidenden noch nachhaltigen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur rentenbegründenden Befundlage ausgegangen. Damit habe sich auch die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur rentenbegründenden Befundlage weder einschneidend noch nachhaltig verbessert, was auch für die Fähigkeit der Haushaltsführung gelte (Urk. 12 S. 1).

5.      
5.1     Die Leistungszusprache im Jahr 2002 basierte auf der medizinischen Beurteilung durch Dr. A.___, die eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Erwerbsbereich attestierte (vorstehend E. 3.3) und auf der Haushaltabklärung, die eine Einschränkung von 41.7 % ergeben hatte (vorstehend E. 3.4).
5.2     Zum Gesundheitszustand im aktuell zu beurteilenden Zeitpunkt führte Dr. Y.___ in seinem Gutachten aus, es bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (vorstehend E. 4.3). Auf entsprechende Nachfrage präzisierte der Gutachter, die Arbeitsfähigkeit habe sich im Vergleich zu 2002 weder einschneidend noch nachhaltig verbessert (vorstehend E. 4.6).
         Massgebend ist die klare Aussage des Gutachters, wonach sich die Arbeitsfähigkeit nicht relevant verbessert habe. Die von ihm vorgenommene Quantifizierung mit 40 % hingegen basiert offensichtlich auf einer Verwechslung, nämlich des (aus der Einschränkung im Haushalt resultierenden) damals festgesetzten Invaliditätsgrads mit der (damals mit 0 % veranschlagten) Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gutachter ausdrücklich bestätigte, dass sich die Arbeitsfähigkeit im Vergleichszeitraum nicht verbessert hat.
5.3     Somit ist von Seiten des Gesundheitszustands kein Revisionsgrund ausgewiesen. Auszugehen ist weiterhin von der 2002 angenommenen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich und einer - vor Ort zu quantifizierenden - allfälligen Einschränkung im Haushaltsbereich.

6.
6.1         Rechtsprechungsgemäss ist eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3).
         Es bleibt mithin zu prüfen, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erheblich verändert haben und falls ja, welche Auswirkung dies auf den Invaliditätsgrad hat.
6.2     Im Revisionsverfahren ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die erneuten Abklärungen vor Ort davon aus, dass die Beschwerdeführerin als zu 30 % im Erwerbs- und zu 70 % im Haushaltsbereich Tätige zu qualifizieren und im Haushalt zu 32 % eingeschränkt sei (vgl. Urk. 8/40 Ziff. 8).
6.3     Gemäss dem Bericht über die Haushaltabklärung (Urk. 8/40) führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte bestimmt ab 2004 aus finanziellen Gründen einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen, zumal ihr heutiger Ex-Mann bezüglich Unterhaltsbeiträgen sehr unzuverlässig gewesen sei. Sodann formulierte die Abklärungsperson: „Nachdem sie die IV-Rente bezogen habe, habe er nichts mehr bezahlt. Sie hätte sicher in diesem Zeitpunkt im Rahmen von 30 % gearbeitet. Die Kinder würden bei Bedarf über den Hort betreut.“ Daraus schloss die Abklärungsperson, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen ab Zeitpunkt der offiziellen Trennung (Februar 2005) einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Bei einer Ererbstätigkeit von 30 % müsste sie auch die Kinder nicht unbedingt in den Hort geben. Dementsprechend qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als zu 30 % erwerbstätig (S. 2 Ziff. 2.5).
         Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, sie würde bei voller Gesundheit sicher einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachgehen müssen (Urk. 1 S. 5 unten, Ziff. 6).
6.4     Die Ausführungen im Bericht über die Haushaltabklärung lassen erkennen, dass die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin (oder diese die gestellte Frage) falsch verstanden hat: Das von der Beschwerdeführerin genannte Erwerbspensum von 30 % bezog sich offensichtlich auf die Situation des gleichzeitigen Rentenbezugs („nachdem sie die IV-Rente bezogen habe“), ist also so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin nebst der laufenden Rente ein Erwerbspensum von 30 % als erforderlich erachtete. Das entspricht zwar nicht der Antwort auf die Frage nach dem Erwerbspensum im hypothetischen Gesundheitsfall, ist aber aus der Situation der Beschwerdeführerin heraus plausibel. Dass sie gleichzeitig von einem insgesamt höheren Erwerbspensum ausgegangen sein dürfte, zeigt ihr Hinweis auf die mögliche Hortbetreuung. Dass dieser zusammen mit einem Pensum von lediglich 30 % wenig Sinn ergibt, hat auch die Abklärungsperson bemerkt, ohne allerdings die sich daraus ergebenden Schlüsse zu ziehen.
         Auch aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und des Alters der Kinder (18, 12 und 11 Jahre) ist durchaus nachvollziehbar, dass sie bei voller Gesundheit einer höheren Erwerbstätigkeit nachgehen müsste.
6.5     In Würdigung der gesamten erwerblichen, familiären und persönlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachginge.
Im Übrigen ergab die Haushaltsabklärung vom 19. Oktober 2010 im Haushalt eine Einschränkung von 32 %. Die Einschränkung ist unbestritten geblieben. Darauf kann abgestellt werden.
6.6        Zusammenfassend ist in der Statusfrage von einem Anteil von je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt auszugehen. Da im Erwerbsbereich unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht, ist der Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen nicht zumutbar, womit sich für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 100 % und ein Teilinvaliditätsgrad von 50 % (100 % x 0.5) ergibt. Im Aufgabenbereich ergibt sich bei einer Einschränkung im Haushalt von 32 % ein Teilinvaliditätsgrad von 16 % (32 % x 0.5), womit im Ergebnis ein Invaliditätsgrad von 66 % resultiert (50 % + 16 %).
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Januar 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

7.
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2         Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. März 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).