IV.2011.00505

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 6. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bolt
Bürki Bolt Rechtsanwälte
Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Gemäss dem Bundesgerichtsurteil M 12/93 vom 17. Juni 1994 (Urk. 8/6) rückte der 1966 geborene X.___ am 14. Juli 1986 in die Sommer-Rekrutenschule ein. Bei der sanitarischen Eintrittsmusterung gab er Belastungsschmerzen im Bereich des Grosszehengrundgelenkes (Sesambeine) rechts an. Nachdem sich der Gesundheitszustand trotz medikamentöser Behandlung, Dispensation vom Turnen und vom Tragen hoher Ordonanzschuhe verschlechtert und auch ein Aufenthalt im Krankenzimmer zu keiner nennenswerten Besserung geführt hatte, wurde er am 25. Juli 1986 zur weiteren Abklärung nach Mittelgösgen geschickt und am folgenden Tag nach Hause entlassen. Da die Beschwerden persistierten, unterzog sich X.___ am 28. November 1986 einer Bursektomie mit Schlichtung der Sesambeine rechts.
         Die Militärversicherung anerkannte die Bundeshaftung für die „Beschwerden des rechten Fusses, bei vorbestandenem Schaden“ und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Namentlich übernahm sie die Kosten der zweijährigen Umschulung vom gelernten Möbelschreiner zum Innenausbauzeichner und richtete während der Umschulungszeit als Entschädigung der Verdiensteinbusse eine Invalidenrente aus.
         Mit Verfügung vom 23. April 1991 lehnte das Bundesamt für Militärversicherung die Ausrichtung weiterer Leistungen für die Beschwerden im Bereich der Grosszehenballen beidseits ab 1. November 1990 ab, da gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 13. Juni 1990 „der Status quo sine, d.h. der gleiche Gesundheitszustand wie bei normalem Verlauf ohne die Militärdienstleistung erreicht“ worden sei (vgl. Sachverhalt lit. A des Bundesgerichtsurteils).
         Die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde mit (unter anderen) dem Antrag, es sei ihm „vom 1. Mai 1990 hinweg eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 25%igen Invalidität und eine in der Höhe gerichtlich zu bestimmende Integritätsschadenrente auszurichten, beides unter Annahme einer Bundeshaftung von wenigstens 50 %, wies das Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Oktober 1993 unter Verneinung einer Bundeshaftung ab (vgl. Sachverhalt lit. B des Bundesgerichtsurteils).
         Mit dem Urteil vom 17. Juni 1994 wies das Bundesgericht die von X.___ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des Bundesgerichtsurteils).

1.2     Am 21. März 2007 ging bei der IV-Stelle des Kantons B.___ die Anmeldung (Urk. 8/1) des inzwischen als Küchensachbearbeiter bei der Y.___ AG mit einem Jahreseinkommen von rund Fr. 114‘000.-- tätigen (vgl. Urk. 8/1/5) X.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Hilfsmittel orthopädische Schuhzurichtung) ein. Als anspruchsbegründende Behinderung wurden dabei mit Hinweis auf die Akten der Militärversicherung Beschwerden im Bereich der Sesambeine rechts genannt (Urk. 8/1/6-7). Die IV-Stelle B.___ leitete die Anmeldung an die zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich weiter (vgl. Urk. 8/2), welche zur Sachverhaltsabklärung den ärztlichen Bericht des Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 5. April 2007 mit den diesem beigelegten Berichten des Dr. med. A.___, medizinische Radiologie FMH vom 10. November 2006 und der Klinik für orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals B.___ beizog (Urk. 8/4). Weiter reichte X.___ das Bundesgerichtsurteil vom 17. Juni 1994 (Urk. 8/6), die Verordnung Dr. Z.___s für orthopädische Schuhzurichtung vom 3. Januar 2007 (Urk. 8/8) sowie den Kostenvoranschlag für deren Ausführung (Urk. 8/7) zu den Akten. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 18. Juli 2007 die Kostenübernahme für Änderungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung zu (Urk. 8/10).
1.3
1.3.1   Am 30. Juni 2008 wurde X.___ der IV-Stelle vom Krankentaggeldversicherer seines Arbeitsgebers unter Hinweis auf eine seit dem 11. Februar 2008 bestehende Arbeitsunfähigkeit zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/13). Gemäss dem Anmeldeformular X.___s vom 24. Juni 2008 (Urk. 8/12) verdiente er inzwischen als Bereichsleiter Küchen beim gleichen Arbeitgeber wie bisher einen Jahreslohn von rund Fr. 120‘000.-- und litt er seit dem 11. Februar 2008 an einer Dysphonie; seit einem Unfall vom 13. April 2004 auch an einer Verspannung der rechten Körperhälfte (Urk. 8/12/7 in Verbindung mit Urk. 8/11/20).
         In der Folge holte die IV-Stelle die ärztlichen Berichte Dr. Z.___s vom 14. Juli 2008 (Urk. 8/17), vom 9. Dezember 2008 (Urk. 8/36), vom 19. August 2009 (Urk. 8/60, unter Beilage des logopädischen Verlaufsberichts von C.___, leitende Logopädin an der Hals-Nasen Ohrenklinik des Kantonsspitals B.___, vom 11. Februar 2009) und vom 29. September 2009 (Urk. 8/66), von Dr. med. D.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 16. Juli 2008 (Urk. 8/21), von Dr. med. E.___, Oto-Rhino-Laryngologie FMH, vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/26), vom 15. Oktober 2008 (Urk. 8/31), vom 18. Dezember 2008 (Urk. 8/37), vom 3. September 2009 (Urk. 8/63) und vom 1. Oktober 2009 (Urk. 8/67) ein. Ferner die Berichte von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, leitender Arzt Psychosomatik am Departement Innere Medizin des Kantonsspitals B.___, vom 29. August 2008 (Urk. 8/71/8-9), 30. April 2009 (Urk. 8/71/7) und 23. Oktober 2009 (Urk. 8/71/1-6). Weiter zog die IV-Stelle die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend den Unfall vom 13. April 2004 (Urk. 8/20/1-54) sowie des involvierten Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/25/1-18, Urk. 8/30/1-20) bei, insbesondere auch das von diesem in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. med. Dr. phil. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. März 2009 (Urk. 8/45/2-7) sowie den Konsiliarbericht des Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 20. Januar 2009 (Urk. 8/45/8-12).
1.3.2   Mit Vorbescheid vom 25. August 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen abzuweisen gedenke, da er gemäss seinen eigenen Angaben derzeit für berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht arbeitsfähig sei (Urk. 8/62).
         Am 25. November 2009 beurteilte der regionale ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie) den medizinischen Sachverhalt zusammenfassend dahingehend, dass seit dem 11. Februar 2008 von einer 80-100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Verkauf) auszugehen sei und seit Oktober 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (stumme, ohne Anspruch an Konversation) aus psychiatrischer/rheumatologischer/internistischer/phoniatrischer Sicht bestehe (Urk. 8/81/7).
         Gestützt darauf eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Mai 2010, dass sie das Begehren um Rentenleistungen mangels eines dafür hinreichenden Invaliditätsgrads von mindestens 40 % abzuweisen gedenke. Dabei ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Versicherten eine behinderungsangepasste administrative Tätigkeit oder diejenige des Innenausbauzeichners vollschichtig zumutbar sei, und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 25 %, indem sie dem Valideneinkommen des Jahres 2008 (als Bereichsleiter Küchen bei der Y.___ AG sowie in einer beratenden Nebentätigkeit) von Fr. 125‘683.50 ein aus dem Zentralwert für selbständige und qualifizierte Tätigkeiten gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) auf das Jahr 2008 hochgerechnetes Invalideneinkommen von Fr. 94‘753.50 gegenüberstellte (Urk. 8/83).
1.3.3   Dagegen wandte der Versicherte am 16. Juni 2010 ein, dass das anrechenbare Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden sei, weil der LSE-Zentralwert, von welchem ausgegangen worden sei, nicht nur selbständige und qualifizierte Arbeiten (Anforderungsniveau 2), sondern auch höchst anspruchsvolle und schwierigste Tätigkeiten berücksichtige (Anforderungsniveau 1), weshalb als Tabellenlohn für das Anforderungsniveau 2 nicht unbesehen der Zentralwert der Anforderungsniveaus 1 und 2 übernommen werden könne. Zudem sei zu beachten, dass die administrativen und zeichnerischen Tätigkeiten, welche dem vom RAD festgelegten Zumutbarkeitsprofil entsprächen, nicht dem Anforderungsniveau 2, sondern nur dem Anforderungsniveau 3, bei welchem Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt würden, zugerechnet werden könnten (Urk. 8/90 Ziff. 3).
         Weiter machte der Versicherte geltend, dass seine ausgeprägte Stimmstörung ihn auch bei der Ausführung von dem Anforderungsniveau 3 zuzuordnenden Tätigkeiten stark behindere, weshalb ein Leidensabzug von 25 % vom Tabellenlohn zu erfolgen habe (Urk. 8/90 Ziff. 4).
         Schliesslich sei die Auswirkung der Schmerzproblematik auf die Arbeitsfähigkeit in dem vom RAD berücksichtigten psychiatrischen Gutachten Dr. G.___s nicht hinreichend abgeklärt worden, weshalb dieses als medizinische Entscheidgrundlage nicht genüge und eine Begutachtung durch die IV-Stelle zu veranlassen sei (Urk. 8/90 Ziff. 5).
1.3.4   Den das entscheidwesentliche psychiatrische Gutachten betreffenden Einwand verwarf der RAD (Dr. med. J.___, Anästhesiologie FMH) in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2010, Urk. 8/93/1-2); den den Einkommensvergleich betreffenden Einwänden trug die Verwaltung insofern Rechnung, als sie das Invalideneinkommen neu aufgrund des Durchschnitts der Anforderungsniveaus 1/2 und 3 ermittelte. Die Gewährung eines Leidensabzugs lehnte sie ab (Urk. 8/93). Da die teilweise Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände keinen einen Rentenanspruch begründenden Invaliditätsgrad ergab, wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 25. März 2011 ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 10. Februar 2009 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 7).
         Davon wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2011 Kenntnis gegeben (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.2.2   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.3     Die höchstrichterliche Rechtsprechung, welche unter die Begriffe Schmerzstörungspraxis, Zumutbarkeitspraxis oder Überwindbarkeitspraxis gefasst werden kann (vgl. BGE 137 V 199 E. 2.2), ist wie folgt zusammenzufassen:
1.3.1   Im Zusammenhang mit Schmerzleiden erwog das Bundesgericht in BGE 127 V 294 E. 4c und 5a S. 298 f., dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität sei. In jedem Einzelfall müsse eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend sei die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei. Damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden könne, seien von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar.
1.3.2   Bezüglich der unter die Kategorie der psychischen Leiden fallenden somatoformen Schmerzstörungen entschied das Bundesgericht in BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3 S. 353 ff., dass im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssten, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten lasse. Solche Leiden vermöchten in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Leidensüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setze voraus: das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person.
1.3.3   In BGE 130 V 396 E. 6 S. 399 ff. hielt das Bundesgericht hinsichtlich psychogener Schmerzzustände und der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten überdies fest, dass die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich eine fachärztliche, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetze. Mit BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff. beschloss das Bundesgericht, die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien analog anzuwenden. In Bezug auf Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149, I 9/07 E. 4) sowie dissoziative Bewegungsstörung (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) gelangte das Bundesgericht zum selben Schluss. In SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2, schliesslich bestätigte das Bundesgericht die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter anhaltender somatoformer Schmerzstörungen bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes und vergleichbaren pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zuständen, nachdem es sich eingehend mit der daran geübten Kritik auseinandergesetzt hatte.
1.3.4   Nach der vorstehend zitierten Darlegung seiner bisherigen Praxis (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1) gelangte das Bundesgericht in Erwägung 3.2.3 zum Schluss, dass es aus Gründen der Rechtsgleichheit geboten sei, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen. Dem stehe der allenfalls organische Charakter eines Leidens (im beurteilten Fall: eine spezifische HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle) nicht entgegen, habe doch die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln u.a. bereits auf die als organisches Leiden betrachtete Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen. Ebenso wenig hindere der Umstand, dass ein Beschwerdebild (im beurteilten Fall: als "Schleudertrauma" oder "Chronic Whiplash Injury" bezeichnete Beeinträchtigungen im Sinne eines komplexen und chronischen Beschwerdebildes) gegebenenfalls gar nicht als Diagnose in einem anerkannten medizinischen Klassifikationssystem figuriert, die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach der Überwindbarkeitspraxis.
1.4
1.4.1   Wie aufgrund von beweisrechtlichen Rügen, welche in bundesgerichtlichen Prozessen aus der jüngeren Vergangenheit vorgebracht wurden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_426/2011 vom 29. September 2011, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 und 8C_413/2012 vom 22. August 2012), anzunehmen ist und durch einen aktuellen Beitrag in der Literatur (Liliana Scasascia Kleiser / Evalotta Samuelsson, Wieviel Leid ist zumutbar?, in: Jusletter 17. Dezember 2012) bestätigt wird, lassen sich die rechtsdogmatische Einordnung des der Überwindbarkeitsrechtsprechung zugrunde liegenden Begriffs der „zumutbaren Willensanstrengung“ (Zumutbarkeitsvermutung) und deren beweisrechtliche Konsequenzen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichend ablesen (Scasascia/Kleiser/Samuelson, a.a.O., Rz 15).
1.4.2   Von medizinischer Seite wurde bereits früher darauf hingewiesen, dass die willentliche Überwindbarkeit von nicht objektivierbaren Beschwerdebildern eine normative Annahme darstelle, welche weder die Medizin noch die Rechtswissenschaft mit empirischen Daten belegen könnten, und welche auch denjenigen, welchen eine willentliche Überwindung abverlangt wird, schwer zu kommunizieren sei (Jörg Jeger, Die Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit, in: Was darf dem erkrankten oder verunfallten Menschen zugemutet werden?, Bern 2008, S. 85 ff.). Jeger schlug daher vor, „das medizinisch schwer verständliche und schwer kommunizierbare Konstrukt der zumutbaren Willensanstrengung“ durch eine beweisrechtliche Argumentation zu ersetzen (a.a.O. S. 119).
         Bei dieser Anregung ging Jeger davon aus, dass nach der Überwindbarkeitsrechtsprechung Leistungseinschränkungen, die allein aufgrund von Beschwerden geltend gemacht werden und nicht mit fachärztlich objektivierbaren Befunden erklärbar sind, aus beweisrechtlichen Gründen in der Regel keine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG begründen und Ausnahmen von dieser Regel anhand von durch die Rechtsprechung definierten Kriterien zu beurteilen sind (a.a.O., S. 119). Er zielte - abgesehen von seiner Definition der Ausnahmekriterien (a.a.O., S. 134) - nicht auf eine inhaltliche Änderung der Überwindbarkeitsrechtsprechung ab, sondern auf eine für Mediziner besser nachvollziehbare Neuformulierung in einem beweisrechtlichen Kontext.
1.5     Dieser Anregung folgend ist zunächst der beweisrechtliche Kontext der Überwindbarkeitsrechtsprechung auszuleuchten:
1.5.1   Auszugehen ist von der grundlegenden - auch im Sozialversicherungsrecht beachtlichen - Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB), gemäss der das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache von demjenigen zu beweisen ist, welcher aus ihr Rechte ableitet. Im Sozialversicherungsprozess schliesst allerdings der Untersuchungsgrundsatz eine subjektive Beweisführungslast begriffsnotwendig aus und bedeutet „Beweislast“ lediglich, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
1.5.2   Sodann hat der Gesetzgeber die Entstehung des Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung nicht direkt an die Diagnose einer Krankheit bzw. an die ärztliche Feststellung einer auf sie zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit angeknüpft, sondern in Art. 28 IVG nebst dem Erfordernis einer Invalidität von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) eine einjährige Karenzfrist mit einer andauernden durchschnittlich mindestens 40%igen krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und die Verpflichtung, sich zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (wozu auch adäquate medizinische Therapien und eine zumutbare Willensanstrengung zur Selbsteingliederung gehören) zu unterziehen (Eingliederung vor Rente, Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) als gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen verankert. Der im Hinblick auf einen Rentenanspruch zu beweisende Sachverhalt umfasst sämtliche Tatbestandselemente von Art. 28 Abs. 1 IVG.
         Bei der Würdigung der Beweise für die Erfüllung des anspruchsbegründenden Tatbestands von Art. 28 Abs. 1 IVG ist daher von der beweisrechtlichen Prämisse auszugehen, dass (vor der Beweisführung noch) keine krankheitsbedingte objektiv nicht überwindbare voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen ist.
1.5.3   Weiter ist zu beachten, dass die Verwaltung als verfügende Instanz sowie - im Beschwerdefall - das Gericht die medizinischen Aspekte des anspruchsbegründenden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen können bzw. dürfen, sondern auf externes medizinisches Fachwissen angewiesen sind (vgl. E. 1.2.1) und dass sie in der Regel auch nicht aufgrund nur einer einzigen (fach)ärztlichen Beurteilung entscheiden, sondern die Beweisaussagen mehrerer medizinischer Beurteilungen gegeneinander abzuwägen und nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen haben, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).
         Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tatbestand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2/2012, S. 183-186). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt eines leistungszusprechenden Entscheids ist nicht nur - wie die vorstehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Entscheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhaltsdarstellung als der wahrscheinlichsten zu folgen ist.
         Wenn lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissenschaftlich Vertretbaren - unterschiedliche Wertungen der gleichen medizinischen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, aber kein überwiegend wahrscheinlicher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstellen. In solchen Fällen kann ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermittelt werden. Denn ein Obergutachten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwischen reproduzierbaren Fakten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinische Untersuchungen zusätzliche entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergutachten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, welcher von mehreren durch die medizinischen Experten lege artis ermittelten möglichen Sachverhaltsvarianten als der wahrscheinlichsten zu folgen ist, an die Medizin zu delegieren.
         Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine bereits erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheidrelevanter Fakten.
1.6     In den vorstehend umschriebenen beweisrechtlichen Kontext ist die Überwindbarkeitsrechtsprechung wie folgt einzuordnen:
1.6.1   Im beweisrechtlich relevanten Kontext handelt es sich bei der höchstrichterlichen Vermutung, „dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind“ (so die Formulierung in BGE 131 V 49 E. 1.2) zunächst - entgegen der Annahme von Kleiser/Samuelsson (a.a.O., Rz 8) - nicht um eine spezifische Vermutung zu Ungunsten von Versicherten mit einer bestimmten Krankheit, sondern um die Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG zugrundeliegende gesetzliche Vermutung, dass Krankheiten - mit wenigen Ausnahmen - grundsätzlich therapierbar und deren - gegebenenfalls - die Arbeitsfähigkeit einschränkende Symptome in den allermeisten Fällen vorübergehender Natur sind (vgl. E. 1.5.2).
1.6.2   Sodann ist im Rahmen der Beweisführung nicht die „Überwindbarkeit“ einer Krankheit nachzuweisen, sondern die „Unüberwindbarkeit“ von deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Aus objektiver Sicht unüberwindbar im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG sind die durch die medizinischen Experten festzustellenden Auswirkungen einer Krankheit auf die Erwerbsfähigkeit dann, wenn sowohl die Ausschöpfung aller zumutbaren Rehabilitationsmöglichkeiten in der Vergangenheit als auch prognostisch eine chronifizierte, therapeutisch nicht beeinflussbare Symptomatik, welche die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich bleibend oder noch längere Zeit andauernd in einem signifikanten Ausmass einschränkt, beweismässig erstellt sind.
1.6.3   Mit den sogenannten Foerster-Kriterien (vgl. E. 1.3.2) hat die Rechtsprechung keine zusätzlichen Anforderungen an den Nachweis von Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ohne nachweisbare organische Grundlage aufgestellt, sondern von den medizinischen Experten zu prüfende mögliche Auswirkungen einer Krankheit auf Aktivität und Teilhabe aufgezeigt, welche - gegebenenfalls - einen Nachweis von invalidisierenden Einschränkungen auch ohne apparativ-bildgebende Befunde zulassen. Gemäss der Feststellung von Jeger handelt es sich dabei (teilweise) um Kriterien für einen indirekten Nachweis eines langdauernden Gesundheitsschadens mit erheblichen Auswirkungen auf Aktivität und Teilhabe, welche eigentlich für alle Krankheitsbilder (unbeachtlich von Aetiologie und Pathogenese) normativ angewendet werden könnten (Jeger, a.a.O., S. 121 ff.).
         In der Praxis werden diese Kriterien bei Krankheiten mit nachweisbarer organischer Grundlage in der Regel deshalb nicht geprüft (müssen nicht geprüft werden), weil (soweit) in diesen Fällen objektive Befunde für traumatische oder degenerative körperliche Veränderungen oder Defizite vorliegen, welche nicht überwindbare Einschränkungen hinreichend belegen (z.B. dass jemand eine Hand nicht mehr für eine erwerbliche Tätigkeit einsetzen kann, wenn eine apparativ nachweisbare neurologische Schädigung den Gebrauch ausschliesst).
1.6.4   Entgegen der Annahme von Kleiser/Samuelsson (a.a.O., Rz 10 und Rz 18) werden also bei Versicherten, welche an Krankheiten ohne nachweisbare organische Grundlage leiden, die Auswirkungen der Krankheit auf die Erwerbsfähigkeit anhand derselben Kriterien geprüft, die auch bei Krankheiten mit nachweisbarer organischer Grundlage angewendet werden (können). Der zu beweisende anspruchsbegründende Tatbestand (vgl. E. 1.5.2) und die diesbezügliche „Beweislast“ (vgl. E. 1.5.1) sind bei Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ohne nachweisbare organische Grundlage dieselben wie bei Einschränkungen mit nachweisbarer organischer Grundlage.
         Durch die Möglichkeit, objektiv nicht überwindbare funktionelle Einschränkungen mittels der vom Bundesgericht adaptierten Foerster-Kriterien nachzuweisen, werden Versicherte mit Krankheiten ohne bildgebend-apparativ nachweisbare organische Veränderungen oder Defizite nicht diskriminiert. Vielmehr wird durch die Zulassung dieses indirekten Nachweis eines langdauernden Gesundheitsschadens mit erheblichen Auswirkungen auf Aktivität und Teilhabe ein Beweisnotstand verhindert, welcher bei Krankheiten ohne bildgebend-apparativ nachweisbare organische Grundlage sonst definitionsgemäss entstünde.
1.6.5   Bei den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung genannten Kriterien, aufgrund derer der anspruchsbegründende Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 IVG - gegebenenfalls - auch ohne objektive Befunde nachgewiesen werden kann, handelt es sich im Übrigen nicht um einen abschliessenden Ausnahmekatalog (auch wenn das Bundesgericht neuerdings von einem verselbständigten rechtlichen Anforderungsprofil spricht, vgl. Urteil 9C_776/2010 vom 10. Dezember 2011 E. 2.4), sondern um eine beispielhafte Aufzählung. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend sind auch indirekte Nachweise aufgrund anderer - von der Medizin definierter - Kriterien zu prüfen. Damit die Rechtsprechung auf diese abstellen kann, müssen sie aber operationalisiert sein (zumindest für medizinische Experten intersubjektiv nachvollziehbar, reliabel und valid, vgl. dazu auch das vorstehend zitierte Bundesgerichtsurteil) und muss die Erfüllung der massgebenden Kriterien im Einzelfall hinreichend mit Fakten belegt sein (vgl. E. 1.5.3).

2.
2.1
2.1.1   Zur Begründung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits im Vorbescheidverfahren Vorgebrachte erneut vor, nämlich:
- dass das Invalideneinkommen aufgrund des LSE-Zentralwerts für das Anforderungsniveau 3 zu ermitteln sei, da ihm aufgrund seiner Einschränkungen bei der verbalen Kommunikation der Zugang zu höher qualifizierten Tätigkeiten versperrt sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 3),
- dass sich diese Einschränkung auch bei Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 3 stark lohnmindernd auswirken würde, weshalb ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 4) und
- dass bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nicht auf das Gutachten Dr. G.___s abgestellt werden könne, weil dieser von einer unrichtigen rechtlichen Prämisse ausgegangen sei, die richtigen Beurteilungskriterien verkenne bzw. nicht berücksichtige und in Verkennung seiner gutachterlichen Aufgabe die Rechtsrelevanz seiner ärztlichen Feststellungen beurteile (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5).
2.1.2   Neu macht er zusätzlich geltend, dass er bereits seit 1993 wegen seiner Vorderfussbeschwerden zu 25 % in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei und deswegen 1986 ein Nebeneinkommen von rund Fr. 6‘400.-- als Kirchenorganist habe aufgeben müssen (Urk. 1 S. 3 und S. 4 f. Ziff. 2).
2.2     Gemäss den eigenen diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1) und den ärztlichen Dokumentationen über geklagte Beschwerden leidet der Beschwerdeführer seit seiner Jugend an Schmerzen in den Grosszehengrundgelenken, seit dem Unfall vom 13. April 2004 (Schussverletzung Bauchwand rechts und Hand rechts, vgl. Urk. 8/20/47) an einer Weichteilschmerzsymptomatik und Verspannungen in der rechten Körperhälfte und im Schultergürtelbereich sowie nach einer akuten Tonsillitis im Februar 2008 an einer anhaltenden Stimmstörung (Stimmverlust).
2.3     In den medizinischen Akten finden sich keine ärztlichen Befunde über organisch-strukturelle Schädigungen, welche - im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (25. März 2011) - Beschwerden hätten verursachen können, welche nach Art und Umfang geeignet gewesen wären, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers signifikant einzuschränken:
2.3.1   Bezüglich der Vorderfuss-Schmerzproblematik zeigten bereits die bei der Prüfung des Anspruchs auf orthopädische Schuhzurichtung berücksichtigten ärztlichen Berichte, dass nur geringfügige Befunde für die geklagten Beschwerden vorlagen. Im Bericht der Klinik für orthopädische Chirurgie des Kantonspitals B.___ vom 20. Juni 1990 ist von „einer fehlenden eindeutigen Pathologie“ die Rede (Urk. 8/4/7), und Dr. med. A.___, Radiologie FMH, spricht am 10. November 2006 von radiologischen Befunden „von fraglichem aktuellem Krankheitswert“ und „ohne Hinweise auf eine pathologische Veränderung“ (Urk. 8/4/6).
2.3.2   Bezüglich der nach Angaben des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 13. April 2004 zurückzuführenden (Urk. 8/12/7) Schmerz- und Verspannungssymptomatik in der rechten Körperhälfte und im Schultergürtelbereich kann sodann den Akten entnommen werden, dass die dafür leistungspflichtig gewesene SUVA den Fall per 24. Dezember 2004 mit der Einstellung der Ansprüche auf Heilbehandlungen und Taggeldzahlungen ohne Zusprache einer Rente oder einer Integritätsentschädigung abschloss (Urk. 8/20). Hinweise auf - gegebenenfalls - invalidenversicherungsrechtlich relevante Restbeschwerden finden sich nicht.
2.3.3   Hinsichtlich der Stimmproblematik zeigt der Verlauf Folgendes:
         Dr. D.___ erklärte in ihrem Bericht vom 16. Juli 2008, dass sie keine Befunde für die am 4. März 2008 diagnostizierte akute Laryngitis bzw. Tonsillitis mehr erheben könne. Bei der noch erheblichen Heiserkeit bis Aphonie handle es sich um ein subakutes, funktionales Geschehen, welches sich in den nächsten Monaten noch zurückbilden könne und dessen gesamtes Erscheinungsbild aus ihrer fachärztlichen Sicht unklar sei (Urk. 8/21).
         Diese Beurteilung deckte sich mit der Befunderhebung Dr. E.___s im Bericht vom 21. Juli 2008, in welchem sie eine Sprechdauer von maximal zwei Stunden pro Tag als zumutbar erachtete. Als Grund für die Limitierung nannte Dr. E.___ eine „rasche Stimmermüdung“. Weiter verwies sie auf die vom Hausarzt (Dr. Z.___) durch die Verordnung von Physiotherapie behandelte Verspannung der rechten Körperhälfte, welche sie als „Grunderkrankung“ bezeichnete (Urk. 8/26).
         Auch im Bericht vom 15. Oktober 2008 attestierte Dr. E.___ bei unauffälligem ORL-Befund sowie unter Hinweis auf die rheumatologische Problematik als „Grundkrankheit“ eine auf zwei Stunden limitierte Sprechfähigkeit, zufolge rascher Stimmermüdung (Urk. 8/31).
         Im Bericht vom 18. Dezember 2008 stellte Dr. E.___ fest, dass die dem Beschwerdeführer zumutbare Sprechdauer sich - nach Aufnahme einer ambulanten logopädischen Behandlung, welche weitergeführt werde - von maximal zwei Stunden auf noch maximal eine Stunde pro Tag reduziert habe. ORL-Befunde, welche diesen Verlauf hätten erklären können, sind dem Bericht nicht zu entnehmen; prognostisch äusserte sich Dr. E.___ dahingehend, dass bei Nichtbesserung der Körperbeweglichkeit auch die Stimme betroffen bleibe (Urk. 8/37).
         Dr. H.___, welcher den Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 rheumatologisch abgeklärt hatte, wies in seinem Bericht vom 20. Januar 2009 darauf hin, dass bis dato weder für den Bewegungsapparat noch für das Stimmband Befunde erfasst worden seien, welche ein solches Ausmass an Dysfunktion, respektive Schmerzchronifizierung erklären könnten (Urk. 8/45/11).
         Gemäss dem logopädischen Verlaufsbericht des Kantonsspitals B.___ vom 10. Februar 2009 über den Zeitraum vom 11. August 2008 bis zum 9. Februar 2009 hatte sich in dieser Zeit zwar keine Verbesserung der Phonation eingestellt, aber auch keine Verschlechterung. Während der Stimmtherapien hatte der Beschwerdeführer über eine eingeschränkte Belastbarkeit der Stimme und Schmerzen im Kehlkopfbereich geklagt. Befunde, welche dies hätten erklären können, konnten aber nicht erhoben werden. Obwohl die Therapeutin den Eindruck hatte, dass die Stimme in der Übungssituation kräftiger und klarer töne als beim Spontansprechen, musste sie „in Anbetracht der sehr eingeschränkten Stimmbelastung bei den Übungen (Schmerzen im Nackenbereich, Verspannungen, die bis in den Fuss hinunterreichen und anschliessend ‚Muskelkater‘ in den Stimmbändern)“ den Abbruch der Therapie empfehlen (Urk. 8/60/5-6).
         Dr. F.___ gab in seinen Berichten vom 29. August 2008, 30. April 2009 und 23. Oktober 2009 Auskunft über seine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers zwischen dem 25. August 2008 und dem 24. April 2009. Als Befunde hielt Dr. F.___ fest, dass der Beschwerdeführer in insgesamt sechs therapeutischen Gesprächen mit einer aphonen, anstrengenden Stimme und häufigem Wechsel in eine Kopfstimme gesprochen habe, aber sich gut habe verständlich machen können. Hinweise auf eine die Stimmstörung aufrecht erhaltende psychiatrische Problematik fand Dr. F.___ nicht (Urk. 8/71).
         Dr. Z.___ konnte am 19. August 2009 aufgrund seiner letzten Untersuchung vom 12. August 2009 und der ihm zugegangenen Berichte von diversen Spezialisten befundmässig nichts Neues berichten (Urk. 8/60).
         Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 3. September 2009 eine zumutbare Sprechdauer von nur noch zehn Minuten. In der Rubrik „Ärztlicher Befund“ des Berichtsformulars führte sie dazu aus: „Am 2. 9. 09 kam der Pat. aphonisch und körperlich ganz verspannt. Nach Lockerung, für 10 Min. war die Stimme da. Dann erneut stimmlos. Stimmbänder intakt, beweglich, verspannt. Schluss bei Phonation unvollkommen. ORL sonst o.B. Strobo: Lange Schlussphase, Spannungsspalte“ (Urk. 8/63).
         Am 29. September 2009 war der Beschwerdeführer nach der Beurteilung Dr. Z.___s aus rein internistischer Sicht längerfristig uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 8/66).
         Dr. E.___ bestätigte mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 auf eine entsprechende Anfrage des RAD hin, dass eine stumme Tätigkeit für den Beschwerdeführer aus phoniatrischer Sicht optimal angepasst und dass er in einer solchen Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 8/67).
2.3.4   Insgesamt zeigen die medizinischen Abklärungen nicht nur keinerlei Befunde für eine organisch-strukturelle Schädigung als Ursache der geklagten Beschwerden, sondern lässt sich auch das Ausmass und die Dauerhaftigkeit der funktionellen Beschwerden im Verlauf nicht objektivieren. Insbesondere gilt dies für den akuten fast vollständigen Stimmverlust, dessentwegen der Beschwerdeführer Dr. E.___ am 2. September 2009 (offenbar notfallmässig) aufsuchte. Eine so schwerwiegende Symptomatik konnten Dr. F.___ und die Logopädin C.___ während ihrer sich über Zeiträume von mehreren Monaten erstreckenden Behandlungen des Beschwerdeführers nicht feststellen.
2.4
2.4.1   Zur Würdigung des psychiatrischen Gutachtens Dr. G.___s vom 25. März 2009 (Urk. 8/45/2-7) ist vorab darauf hinzuweisen, dass Dr. H.___ bei seiner Untersuchung vom 15. Januar 2009 explizit feststellte, bis dato seien weder für den Bewegungsapparat noch für das Stimmband Befunde erhoben worden, welche das Ausmass der vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Dysfunktionen und chronischen Schmerzen erklären könnten, weshalb von einer nicht somatischen Ursache auszugehen sei (Urk. 8/45/11). Diese Einschätzung wird durch die geringfügigen objektiven Befunde der behandelnden Ärzte im weiteren Verlauf (vgl. E. 2.3.3) nicht in Frage gestellt. Die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, beim Beschwerdeführer lägen gemäss den Akten auch chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission vor (Urk. 1 S. 8), trifft nicht zu. Aktenkundig ist lediglich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Jugend an einer chronischen Vorderfuss-Schmerzproblematik bei organisch-strukturellen Befunden von fraglichem Krankheitswert leidet (vgl. E. 2.3.1). Für das nach Auffassung des Beschwerdeführers die Arbeitsfähigkeit einschränkende Ausmass seiner körperlichen Beschwerden fehlt es durchwegs an einer nachweisbaren organischen Grundlage. Hiervon hatte der psychiatrische Gutachter auszugehen.
2.4.2   Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) hat der psychiatrische Gutachter sodann nicht verkannt, dass nach der - vom Beschwerdeführer richtig zitierten - höchstrichterlichen Rechtsprechung mehrere Umstände die Remission einer Schmerzproblematik ohne nachweisbare organische Grundlage behindern können. Und er hat auch nicht lediglich geprüft, ob eine erhebliche psychische Komorbidität vorliegt. Der Beschwerdeführer widerlegt seine diesbezüglichen Behauptung gleich selbst, indem er (ebenfalls Urk. 1 S. 7 f.) ausführt, der Gutachter gehe davon aus, dass mit überwiegend grosser Wahrscheinlichkeit bezüglich der Schmerzstörung ein primärer Krankheitsgewinn bestehe, der bewusstseinsfern zu einer psychischen Entlastung führe und dem Beschwerdeführer nicht willentlich zugänglich sei. Wie der Beschwerdeführer damit zutreffend feststellt, hat der Gutachter dieses gemäss der höchstrichterlichen Überwindbarkeitsrechtsprechung für den Nachweis einer invalidisierenden Schmerzstörung relevante Kriterium (vgl. E. 1.3.2) durchaus geprüft - und einen primären Krankheitsgewinn sogar bejaht (Urk. 8/45/6).
         Weshalb der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Gutachter die - auch vom Beschwerdeführer hervorgehobene - versicherungsrechtliche Relevanz eines primären Krankheitsgewinns nicht nur erkannt, sondern im Gutachten auch erwähnt hat, ist nicht ganz nachvollziehbar.
         Allerdings hat der Gutachter den primären Krankheitsgewinn im Sinne von BGE 130 V 352 - richtigerweise - nicht einfach als zu bejahenden oder zu verneinenden Punkt einer Checkliste verstanden, sondern den Störungsgrad der „gewinnbringenden“ Krankheit im Lichte der erhobenen psychopathologischen Befunde und lebensbiographisch-anamnestischen Gegebenheiten gewichtet. Dies entspricht den Erwartungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige fachärztliche Beurteilung (vgl. E. 1.2.2). Schliesslich geht es in der Begutachtung ja darum, den Rechtsanwendern die Bedeutung und Tragweite besonderer Umstände des Einzelfalls aufzuzeigen, aufgrund derer aus fachärztlicher Sicht eine dauerhafte Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ohne nachweisbare organische Grundlage als überwiegend wahrscheinlich oder nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. E. 1.5.3 und E. 1.6.3).
         Dieser Aufgabe kommt der Gutachter im vorliegenden Fall nach, indem er darlegt, dass die von ihm diagnostizierte Konversionsstörung für den Beschwerdeführer zwar eine bewusstseinsferne psychische Entlastung, aber aufgrund der wenig ausgeprägten psychischen Belastungsfaktoren und des weitgehenden Fehlens psychopathologischer Befunde keine relevante Limitierung für einen normtheoretischen Heilungsverlauf darstellt (Urk. 8/45/6-7). Gestützt auf die klinisch-objektive Schweregradbeurteilung der psychischen Störung attestiert er dem Beschwerdeführer aus neuropsychiatrischer Sicht „für eine der körperlichen Problematik angepasste, bildungsadäquate Arbeit medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit“ (Urk. 8/45/7).
         Diese Beurteilung ist nachvollziehbar; das Gutachten entspricht vollumfänglich den in Erwägung 1.2.2 dargelegten Anforderungen.
2.5     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ärztlich festgestellten Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit seien bei der Festlegung der ihm noch zumutbaren Tätigkeiten durch die Verwaltung ungenügend berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 und S. 5-7 Ziff. 3 und 4), ist zu differenzieren zwischen der Frage, ob die Verwaltung das durch den RAD vorgegebene medizinisch-theoretische Zumutbarkeitsprofil korrekt umgesetzt hat, und der - vorgängig zu beantwortenden - Frage, ob das vom RAD festgelegte Zumutbarkeitsprofil in Einklang mit dem aktenkundigen medizinischen Sachverhalt steht. Im Rahmen der letztgenannten Fragestellung ist zu prüfen, ob der RAD den medizinischen Sachverhalt richtig zusammengefasst und ob er die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz dieses Sachverhalts zutreffend gewürdigt hat.
2.5.1   Den die Stimmstörung des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhalt hat der RAD in seiner Stellungnahme vom 25. November 2009 (Urk. 8/81/7) unter Bezugnahme auf den Bericht Dr. E.___s vom 2. (recte: 1.) Oktober 2009 (Urk. 8/67) dahingehend zusammengefasst, dass die dem Beschwerdeführer noch zumutbare leidensangepassten Tätigkeiten stumm (d.h. ohne Anspruch auf Konversation) sein müssten. Diese Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils lässt sich jedoch nicht auf den zitierten Bericht Dr. E.___s abstützen. Denn im besagten Kurzbericht bestätigt Dr. E.___ lediglich auf eine entsprechende Anfrage des RAD (Urk. 8/65) hin, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit, bei der er nicht sprechen muss, aus phoniatrischer Sicht zugemutet werden kann. Diese Feststellung ist nachvollziehbar zutreffend. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer nur noch solche Tätigkeiten zumutbar sind.
         Bei der Abschätzung der Auswirkungen der Stimmstörung des Beschwerdeführers auf das Zumutbarkeitsprofil verkennt der RAD, dass die Sprechfähigkeit des Beschwerdeführers nicht deshalb eingeschränkt ist, weil seine organischen Möglichkeiten zur Stimmartikulation nachweisbar beeinträchtigt wären (vgl. Urk. 8/21), sondern deshalb, weil er sich aufgrund seiner psychischen Störung (vgl. Urk. 8/45/6) nach dem Abklingen einer akuten Laryngitis - unter grossen körperlichen Anstrengungen - weiterhin so artikuliert, wie wenn er immer noch an einer akuten schweren Kehlkopfentzündung leiden würde.
         Da ein stimmschonender bzw. stummer Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer lediglich helfen würde, seine durch die psychische Störung unterhaltene Symptomatik weiter zu pflegen - und damit seine Reintegration in den Arbeitsprozess behindern würde -, verlangt der psychiatrische Gutachter unter dem Gesichtspunkt der sozial-praktischen Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit nicht einen stimmschonenden Arbeitsplatz, sondern vielmehr eine rücksichtsvolle Arbeitsumgebung ohne Kundenkontakt (Urk. 8/45/7). Dass der Beschwerdeführer aus Sicht des psychiatrischen Gutachters keinen stimmschonenden (oder gar stummen) Arbeitsplatz benötigt, rechtfertigt sich umso mehr, als das Ausmass und die Dauerhaftigkeit der funktionellen phoniatrischen Symptomatik aus somatischer Sicht in keiner Weise ärztlich objektiviert sind (vgl. E. 2.3.4).
2.5.2   Unter dem Aspekt der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz des vom RAD festgestellten Sachverhalts ist festzuhalten, dass die Stimmstörung des Beschwerdeführers auch nach der Beurteilung des psychiatrischen Gutachters (Urk. 8/45/6) keine körperliche Ursache hat, sondern Symptom einer die Arbeitsfähigkeit nicht nachhaltig einschränkenden psychischen Störung ist (vgl. E. 2.4.2). Weder den Berichten Dr. E.___s, noch den Beurteilungen des RAD oder anderer medizinischer Experten lassen sich beweismässig verwertbare Fakten entnehmen, welche diese Einschätzung Dr. G.___s in Frage stellen könnten, weshalb von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. E. 1.5.3).
         Im Lichte der gesamten Faktenlage ist eine im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG und Art. 28 Abs. 1 IVG krankheitsbedingte objektiv nicht überwindbare voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit wegen der Stimmstörung nicht als überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Damit wird die Frage nach der sozial-praktischen Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit für die Invalidenversicherung bereits in dem Sinne beantwortet, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Stimmstörung die Wiedereingliederung in eine Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte zumutbar ist.
         Soweit der RAD bei seiner Festlegung des Zumutbarkeitsprofils die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zur sozial-praktischen Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit einbezieht, verkennt er, dass diese Überlegungen nur für den Krankentaggeldversicherer als Auftraggeber und primärer Adressat des Gutachtens von rechtlicher Relevanz sind. Denn für den Anspruch auf das Krankentaggeld gelten die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 ATSG und Art. 28 Abs. 1 IVG nicht und findet - wie das Bundesgericht in BGE 137 V 199 hinsichtlich Taggeldern der Unfallversicherung festgestellt hat - die Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 136 V 279 und 130 V 352 keine Anwendung.
2.5.3   Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung zwar über die - für sie grundsätzlich verbindliche (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG) - Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den RAD hinweggesetzt hat, dass sie im vorliegenden Fall dazu aber als rechtsanwendende Behörde befugt war (vgl. E. 2.5.2) und dass - welche Qualifikation dem Gericht als Rechtsmittelinstanz im Rahmen der freien Beweiswürdigung zusteht - die Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den RAD auch nicht der medizinischen Sachlage entspricht (vgl. E. 2.5.1).
2.6
2.6.1   Mit der Feststellung, dass die Stimmstörung des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit invalidisierend ist (vgl. E. 2.5.2), wird allen Vorbringen, gemäss denen die erwerblichen Auswirkungen der Stimmstörung bei der Festsetzung des Invalideneinkommens lohnmindernd zu berücksichtigen seien (vgl. E. 2.1.1), die tatbeständliche Grundlage entzogen.
2.6.2   Was die invalidisierende Wirkung der Vorderfuss-Problematik (vgl. E. 2.1.2) anbelangt, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Befunde (vgl. E. 2.3.1) bei grosszügiger Würdigung gerade mal für die Zusprechung einer orthopädischen Schuhzurichtung auf Kosten der Invalidenversicherung genügen. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines rheumatologischen Leidens ist nach der fachärztlichen Beurteilung von Dr. H.___ nicht zu begründen (Urk. 8/45/11). Aus psychiatrischer Sicht führt die Vorderfuss-Problematik ebenfalls nicht zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, da die psychische Störung, welche der massiven Überbewertung der geringfügigen körperlichen Befunde durch den Beschwerdeführer zugrunde liegt, nicht invalidisierend ist (vgl. E. 2.4.2).
         An dieser Beurteilung vermag auch das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Gutachten der K.___ vom 30. November 1992 (Urk. 3/1) nichts zu ändern. In jenem Gutachten wurden dem Beschwerdeführer zwar Einschränkungen in seiner damaligen hauptberuflichen Tätigkeit als Innenausbauzeichner sowie in seiner Nebenerwerbstätigkeit als Organist attestiert; es wurde aber auch bereits damals - von orthopädischer Seite - darauf hingewiesen, dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass das Ausmass der geltend gemachten Beschwerden zu einem nicht unwesentlichen Teil auf eine nicht ganz adäquate Verarbeitung der Krankheit durch den Beschwerdeführer zurückgeführt werden könne (Urk. 3/1 S. 36). Eine psychiatrische Abklärung fand im Rahmen der damaligen gerichtlichen Überprüfung der Leistungsansprüche gegenüber der Militärversicherung aber offenbar nicht statt, weil die Ansprüche bereits mangels eines kausalen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Beschwerden und der militärischen Dienstleistung zu verneinen waren (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1).
2.6.3   Der Beschwerdeführer ist somit reintegrierbar in eine Tätigkeit wie diejenige, welche er im Zeitpunkt seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 30. Juni 2008 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.3.1) ausübte und in welcher er - trotz seiner seit Jahren vorbestandenen Beschwerden - ein weit über dem Durchschnitt eines gelernten Möbelschreiners liegendes Jahreseinkommen von rund Fr. 120‘000.-- (bzw. unter Einbezug einer nach wie vor möglichen Nebenbeschäftigung rund Fr. 125‘000.--) erzielte. Auch wenn man dem Umstand Rechnung trägt, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt eine langjährige erfolgreiche Betriebszugehörigkeit aufgeben musste, ist kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht wieder ein Erwerbseinkommen von zumindest 75 % seines vormaligen Valideneinkommens sollte erzielen können. Selbst bei grosszügigster Berücksichtigung aller denkbaren Erschwernisse der Wiedereingliederung liesse sich unter diesem Titel ein Abzug von mehr als 25 % nicht rechtfertigen (vgl. BGE 126 V 75).
         Demzufolge liegt auch nach der gerichtlichen Beurteilung kein für einen Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung hinreichender Invaliditätsgrad vor, weshalb die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2011 abzuweisen ist.

3.       Ausgangsgemäss sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 1‘000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Bolt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).