IV.2011.00508
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 27. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. September 2006 bei der Y.___ AG als Isoleur und war dabei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 26. April 2007 bei der Arbeit stürzte und sich dabei eine Kontusion von Hüfte/Becken links und der linken Schulter zuzog (Arbeitgeberauskunft vom 7. September 2007, Urk. 7/16, und Arztzeugnis UVG von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 11. Mai 2007, Urk. 7/15/39). Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Am 14. August 2007 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 7. September 2007, Urk. 7/14), zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/15) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/16) sowie Arztberichte bei Dr. Z.___ (Bericht vom 20. September 2007, Urk. 7/17) und beim Spital A.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, (Bericht vom 18. September 2007, Urk. 7/18) ein. Vom 13. Oktober bis 6. November 2008 wurde X.___ im Zentrum B.___ im Auftrag der IV-Stelle beruflich abgeklärt (Bericht vom 17. November 2008, Urk. 7/47). Nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2009 einen Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen verneinte hatte (Urk. 7/51), stellte sie mit Vorbescheid vom 4. Juni 2009 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/63). Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe am 3. Juli 2009 Einwand erheben (Urk. 7/65). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 10. November 2009, Urk. 7/69) ein und gab bei der D.___ (MEDAS) ein Gutachten in Auftrag, welches am 23. August 2010 erstattet wurde (Urk. 7/79). Nachdem sich Rechtsanwalt Daniel Christe hierzu im Namen von X.___ hatte vernehmen lassen (Stellungnahme vom 15. September 2010, Urk. 7/81), liess die IV-Stelle nochmals einen IK-Auszug erstellen (Auszug vom 21. Dezember 2010, Urk. 7/82) und verneinte mit Verfügung vom 28. März 2011 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 12. Mai 2011 durch Rechtsanwalt Daniel Christe Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Das Spital A.___ berichtete am 18. September 2007 der Beschwerdegegnerin und diagnostizierte dabei (1) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links nach Treppensturz am 26. April 2007 mit (a) Verdacht auf intermittierende radikuläre Reizung L5 links bei mässiger Ventrolisthesis L5/S1 bei Spondylolyse im Bogen L5 beidseits und Spondylarthrose, (b) Fehlform/Tendenz zu Gibbusbildung bei Diagnose 2, (c) Osteochondrose L4/5 und L5/S1 und (d) Chronifizierung und Hinweise für Schmerzverarbeitungsstörung, (2) einen Status nach Sturz im Jahr 2001 mit LWK1- und Radius-Fraktur beidseits und (3) eine Osteopenie, Differentialdiagnose sekundär. Die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Er sei bis am 30. August 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Entsprechend dem Entscheid des Beschwerdeführers erfolge eventuell ein Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit ohne repetitives Bücken bzw. Rotationsbewegungen. Ansonsten sei der Beschwerdeführer medizinisch theoretisch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten arbeitsfähig (Urk. 7/18).
2.2 Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 20. September 2007 dieselben Diagnosen wie das Spital A.___ im Bericht vom 18. September 2007. Er hielt dabei jedoch fest, dass der Status nach Sturz im Jahr 2001 mit LWK1- und Radius-Fraktur beidseits und die Osteopenie keine Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit hätten. Der Beschwerdeführer sei vom 27. April bis 31. August 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 1. bis 15. September 2007 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 16. September 2007 sei er für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig (Urk. 7/17).
2.3 Das Zentrum B.___ hielt mit Bericht vom 17. November 2008 zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, aufgrund des bei ihnen gezeigten ausgeprägten Schon-Vermeideverhaltens, mit sehr langsamem Arbeitstempo, seien bei jeglichen geprüften Tätigkeiten die Arbeitsleistungen extrem tief gewesen, so dass dies nicht alleine durch strukturelle Veränderungen des Rückens habe erklärt werden können. In Übereinstimmung mit Vorbeurteilungen seien dem Beschwerdeführer körperlich stärker belastende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte als Fassadenisoleur, behinderungsbedingt nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte und rückenadaptiere Tätigkeiten, überwiegend ebenerdig und bei manuellen Verrichtungen vorwiegend auf Tischhöhe, ohne wiederholtes oder längerdauerndes Tätigsein in stärker rückenbelastenden Körperpositionen (wie z.B. kauernd/gebückt, mit stark geneigtem oder rotiertem Oberkörper) könnten bei der Möglichkeit des Einnehmens von Wechselpositionen gestützt auf ihre Abklärungsresultate zeitlich ganztags zugemutet werden. In rückengerechter Körperposition seien auch kurzzeitig gelegentliche leichte Gewichtsbelastungen (nicht über 10-15 Kilogramm) zumutbar (Urk. 7/47/7).
2.4 Dr. C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 10. November 2009, der Beschwerdeführer stehe nach hausärztlicher Zuweisung im März 2009 in seiner niederfrequenten Betreuung. Der Beschwerdeführer sehe sich nach dem Arbeitsunfall vom April 2007 schmerzbedingt nicht mehr in der Lage, seine Arbeit aufzunehmen. Eine „psychogene Schmerzstörung“ sei allenfalls denkbar, im Rahmen anderer, komplexer versicherungsmedizinischer Überlegung sei zwecks objektiver Beurteilung der vm Wertigkeit der „Störung“ eine neutral-gutachterliche Abklärung vorzuziehen, diese schaffe „Entlastung“ auf alle Seiten hin. Aufgrund der vorbestehenden Persönlichkeitsstruktur mit teildefizitärer Affektdifferenzierung sei eine eigentliche psychotherapeutische Erreichbarkeit nicht gegeben, damit auch nicht die Möglichkeit, über ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Interventionen bzw. über eine intensivierte „Betreuungsdichte“ eine positive Funktionssteigerung zu initialisieren. Aus dieser Ecke könnten also klinisch-empirisch keine sog. „unausgeschöpfte therapeutische Optionen“ gefordert werden (Urk. 7/69).
2.5 Die MEDAS diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 23. August 2010 (Urk. 7/79) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom mit/bei Spondylolisthesis L5/S1 und beginnender Diskopathie L4/5, (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und (3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch eine LWK1- und Radiusfraktur beidseits 2001 (ICD-10 Z87.3) (S. 20). Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit seit dem Unfall vom April 2007 nicht mehr arbeitsfähig (S. 25). Er könne medizinisch-theoretisch alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne explizite Rückenbelastung (Zwangshaltung, häufiges Bücken und Wiederaufrichten, häufige Überkopfarbeiten) ausüben. Aufgrund der psychiatrischen Komorbidität seien allerdings alle Tätigkeiten derzeit nur in einem 50%-Pensum zumutbar (S. 28). Kurz- und mittefristig sei nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 29).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 28. März 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit April 2007 wesentlich eingeschränkt sei, ihm aber eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch zu 100 % zumutbar sei. Die Beschwerdegegnerin hielt dabei fest, dass man nicht vollständig auf das Gutachten der MEDAS abstellen könne. Die somatoforme Schmerzstörung begründe nämlich keine Invalidität, da die Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis nicht einer psychischen Komorbidität entspreche und auch die übrigen Kriterien, welche einer Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung entgegenstehen könnten, nicht mit der nötigen Intensität und Konstanz erfüllt seien (Urk. 2).
3.2
3.2.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen.
3.2.2 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Rahmen der MEDAS-Begutachtung die psychiatrische Teilbegutachtung durchführte, erklärte zu den Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit, von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge der depressiven Störung könne bei teilremittiertem Zustand nur noch in verminderten Umfang ausgegangen werden. Die bestehende Medikation habe aber zu einer allgemeinen Verlangsamung und damit verbundenen quantitativen Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geführt, die aktuell auf etwa 20 % eingestuft werde. Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung liege einerseits eine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität vor, andererseits handle es sich bei der vorliegenden Schmerzstörung um einen mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlauf mit progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung. Zudem liege ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor, und die Schmerzstörung stelle einen verfestigten und therapeutischen nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung dar. Die Schmerzstörung führe daher zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche 40 % der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausmache. Gesamthaft resultiere demnach allein aufgrund der psychiatrischen Untersuchungsbefunde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 %. Dies gelte für alle beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, da die psychiatrische Beeinträchtigung und nicht die Arbeitsplatzsituation für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich zeichne (Urk. 7/79/41-42).
3.2.3 Das Gutachten der MEDAS vom 23. August 2010 bildet grundsätzlich eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, erfüllt es doch sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen eines beweistauglichen Gutachtens. Bei der Würdigung des psychiatrischen Teils des Gutachtens gilt es jedoch zu beachten, dass die Frage, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern, den Sachverhalt betrifft. Rechtsfrage ist hingegen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf deren invalidisierenden Charakter zu gestatten (Urteil 8C_420/2011 vom 26. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
3.2.4 Dr. E.___ gab die Schwere der von ihm diagnostizierten depressiven Störung nicht klar an. Er hielt jedoch fest, dass diese als solche nur noch in vermindertem Umfang zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Die rezidivierende depressive Störung kann daher nicht als Krankheit von erheblicher Schwere qualifiziert werden, weshalb sie nicht geeignet ist, ausnahmsweise das Aufbringen der zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung der somatoformen Schmerzstörung unzumutbar zu machen (E. 3.2.1). Da die Medikation zur Behandlung der depressiven Störung jedoch eine allgemeine Verlangsamung und damit verbundene quantitative Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründet, ist von einer indirekt durch die depressive Erkrankung verursachten 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass keine Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung vorliegt.
Hinsichtlich des von der MEDAS festgehaltenen mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst ab dem Unfall vom April 2007 über Schmerzen klagt, zuvor war er nach eigenen Angaben beschwerdefrei (Urk. 7/79/12). Dieses Kriterium zur Beurteilung, ob mit einer zumutbaren Willensanstrengung die somatoforme Schmerzstörung überwindbar sei, liegt daher nicht in ausgeprägter Weise vor. Das Kriterium eines verfestigten und therapeutischen nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung ist ebenfalls nicht ausgeprägt erfüllt, liegen doch keine klaren Anzeichen für einen primären Krankheitsgewinn vor. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist entgegen der Einschätzung der MEDAS klar zu verneinen. So hat der Beschwerdeführer weiterhin regen Kontakt zu seiner Familie - er hat seine im Kosovo lebende erste Frau, mit welcher er drei Kinder hat, nach der Scheidung von seiner zweiten Frau ein halbes Jahr nach seinem Unfall am 14. November 2007 erneut geheiratet (vgl. Urk. 7/79/23 und Urk. 7/28) - und zu einem Kollegen (Urk. 7/79/12). Da auch das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person zu verneinen ist, sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung nicht ausnahmsweise zu verneinen. Nach dem Gesagten ist entgegen der MEDAS von einer Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung auszugehen, weshalb aus psychiatrischer Sicht höchstens eine 20%ige Einschränkung als Folge der zur Behandlung der depressiven Erkrankung eingenommenen Medikamente ausgewiesen ist.
3.2.5 Betreffend die somatischen Einschränkungen legt die MEDAS in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne explizite Rückenbelastung (Zwangshaltung, häufiges Bücken und Wiederaufrichten, häufige Überkopfarbeiten) ausüben kann. Hierauf kann ohne Weiteres abgestellt werden.
3.3 Das Spital A.___, Dr. Z.___ und das Zentrum B.___ attestierten dem Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (E. 2.1 bis E. 2.3). Da sie den Beschwerdeführer nur aus somatischer Sicht behandelten bzw. untersuchten, steht ihre Einschätzung im Einklang mit derjenigen der MEDAS, welche aus somatischer Sicht ja ebenfalls keine andauernde Einschränkung für eine behinderungsangepasste Tätigkeit feststellen konnte (Urk. 7/79/18).
3.4 Dr. C.___ äusserte sich überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 2.4). Da er auch keine Befunde nennt, welche dem Gutachten der MEDAS widersprechen, stellt sein Bericht das Gutachten der MEDAS bzw. dessen Feststellungen nicht in Frage.
3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in allen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne explizite Rückenbelastung (Zwangshaltung, häufiges Bücken und Wiederaufrichten, häufige Überkopfarbeiten) jedoch bei mindestens 80%iger Leistungsfähigkeit vollzeitig arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beziehungsweise Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Der Beschwerdeführer war ab April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Der hypothetische Rentenbeginn war somit im April 2008, das heisst ein Jahr nach Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Im April 2008 war der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster vollzeitlicher Tätigkeit zu 80 % leistungsfähig.
4.2 Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt bei der Y.___ AG. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 hat der Konkursrichter des Bezirksgerichts F.___ über diese den Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom 10. Juni 2010 als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht. Der Beschwerdeführer hätte daher auch ohne Gesundheitsschaden seine Arbeitsstelle bei der Y.___ AG verloren. Das Valideneinkommen ist deshalb anhand des Tabellenlohns gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2008 (LSE 2008) zu berechnen. Aus der LSE 2008 ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'806.-- (Tabelle TA1 S. 26). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 für alle Sektoren von 41,6 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 4 - 2012 S. 94, Tabelle B 9.2) führt dies für das Jahr 2008 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 59'978.90 (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41,6) für ein 100%-Pensum.
4.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung, wie von der Beschwerdegegnerin gemacht, Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b). Der Beschwerdeführer kann - wie oben dargelegt - bei einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit noch eine Leistung von 80 % erbringen.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der reduzierten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer/medikamentöser Sicht wurde bereits mit der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 80 % Rechnung getragen. Es kann daher dafür kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4). Hingegen ist den somatisch bedingten Einschränkungen (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken und Wiederaufrichten und ohne häufige Überkopfarbeiten) mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % Rechnung zu tragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich so auf Fr. 43'184.80 ( Fr. 59'978.90 x 0,8 x 0,9).
4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'978.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'184.80 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'794.10 und damit ein Invaliditätsgrad von 28 % (Fr. 16'794.10 : Fr. 59'978.90). Der Beschwerdeführer hat daher keinen Rentenaspruch, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).