IV.2011.00510
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtsschreiberin R?mbeli
Urteil vom 29. Mai 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Stadt Z?rich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Elisabeth R?egg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1963, war in den Jahren 1991 bis 1995 in der Schweiz als Saisonarbeiter im Gartenbau t?tig, wobei er seit Juni 1999 als Asylbewerber mit Status F hier lebt. Ferner ging er einer gemeinn?tzigen T?tigkeit in einer Velowerkstatt nach, in welcher er zuletzt (2003/2004) nur noch mit einem Pensum von 20-30 % t?tig war (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2, Urk. 13/6 S. 3 unten, Urk. 13/14 S. 8 unten). Am 15. Juli 2009 meldete er sich wegen einer depressiven Episode bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen f?r die berufliche Eingliederung und Rente) an (Urk. 13/2 Ziff. 6.2 und Ziff. 12).
???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 13/1, Urk. 13/5-6) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/4) ein und veranlasste ein Gutachten, das von Dr. med. Y.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 3. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 13/14/1-17).
???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/16-21) und Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 13/22, Urk. 13/28) sowie nach Veranlassung einer Stellungnahme des Gutachters Dr. Y.___ zu den vorgebrachten Einw?nden (Urk. 13/29), verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 28. M?rz 2011 den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 13/32 = Urk. 2).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 28. M?rz 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozessf?hrung zu gew?hren (S. 2 oben). Nachtr?glich reichte er einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 10).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) und verzichtete mit Schreiben vom 22. Juni 2011 auf eine weitere Stellungnahme zum nachtr?glich eingereichten Arztbericht (Urk. 14).
???????? Mit Gerichtsverf?gung vom 12. Juli 2011 (Urk. 15) wurde antragsgem?ss (Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessf?hrung bewilligt und dem Beschwerdef?hrer je eine Kopie der Beschwerdeantwort und des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
???????? Zur Annahme der Invalidit?t nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)?rztlicherseits schl?ssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt. Je st?rker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts?ngste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeintr?chtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herr?hren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstst?ndigte psychische St?rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sind unabdingbar, damit ?berhaupt von Invalidit?t gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. M?rz 2009 E. 2).
1.4???? Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verf?gung vom 28. M?rz 2011 (Urk. 2) davon aus, dass aufgrund ihrer Abkl?rungen aus versicherungsmedizinischer Sicht keine l?ngerfristige Arbeitsunf?higkeit ausgewiesen sei. Beim Beschwerdef?hrer seien die gesundheitlichen Beschwerden auf psychosoziale Belastungsfaktoren zur?ckzuf?hren, welche nicht durch die Invalidenersicherung abgedeckt seien. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien auch keine Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund des Gesundheitszustandes oder eine Unzumutbarkeit zu deren ?berwindung begr?nden w?rden (S. 1 unten). Ferner k?nne aus somatischer Sicht bei fehlendem Leidensdruck und subjektiv nicht als notwendig erachteter Abkl?rungs- und allenfalls Therapiebed?rftigkeit eines Gef?ssleidens mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit von einem nicht invalidenrelevanten Leiden ausgegangen werden (S. 2 oben).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer stellte sich demgegen?ber auf den Standpunkt, dass er an einem invalidit?tsrelevanten Gesundheitsschaden leide und aufgrund der bestehenden Beeintr?chtigung in der bisher ausge?bten T?tigkeit im Gartenbau nicht mehr arbeitsf?hig sei (Urk. 1 S. 3 lit. B Ziff. 1). Dabei st?tzte er sich auch auf den mit Schreiben vom 10. Juni 2011 (Urk. 9) eingereichten Bericht der behandelnden ?rzte der Psychiatrischen Universit?tsklinik (Z.___) vom 23. Mai 2011 (Urk. 10).
2.3???? Strittig und zu pr?fen ist damit das Bestehen von versicherungsrechtlich relevanten Beeintr?chtigungen, mithin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens.
3.
3.1???? Vom 11. Mai bis 20. Juli 2004 weilte der Beschwerdef?hrer station?r im Psychiatrie-Zentrum (A.___), wor?ber am 14. Oktober 2004 berichtet wurde (Urk. 13/14/19-22). Dabei wurden folgende Schlussdiagnosen gestellt (S. 3 oben):
- mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom F32.11
- Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit Z56
- Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ?konomischen Verh?ltnissen Z59
- atypische famili?re Situation Z60.1
- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner Z63.0
???????? Es wurde ausgef?hrt, der Beschwerdef?hrer habe auf eigenen Wunsch bei nur m?ssig gebessertem psychischem Zustandsbild die station?re Behandlung beendet. Aufgrund des Status als Asylbewerber, der Arbeitslosigkeit, der weiteren damit zusammenh?ngenden Probleme sowie bei fehlender Behandlungsmotivation sei eher von einer ung?nstigen Prognose auszugehen. Abzuwarten bleibe, ob die R?ckkehr zur Ehefrau eine positive Wirkung auf das psychische Zustandsbild zeige (S. 3 Mitte).
3.2???? Vom 14. Mai bis 24. Juni 2005 weilte der Beschwerdef?hrer erneut station?r im A.___, wor?ber am 28. Juni 2005 berichtet wurde (Urk. 13/14/23-26). Dabei wurden folgende Schlussdiagnosen gestellt (S. 2 unten):
- mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1
- Anpassungsst?rung ICD-10 F43.2
???????? Es wurde ausgef?hrt, es bestehe ein chronifiziertes Zustandsbild bei deutlich langj?hriger sozialer und famili?rer Belastungssituation (S. 3 oben). Der Antrieb des Beschwerdef?hrers sei leicht vermindert, seine Stimmung sei zum depressiven Pol get?nt, vom Affekt her sei er eingeschr?nkt modulationsf?hig, der formale Gedankengang sei insgesamt geordnet, inhaltlich sei kein Wahn zu eruieren und es best?nden keine Wahn- und Ich-St?rungen. Ferner sei er behandlungsbereit und aktuell weder fremd- noch eigengef?hrdet. Ferner lebe er getrennt von Ehefrau und Kindern und sei in einer gesch?tzten Arbeitsstelle t?tig (S. 3 Mitte).
3.3???? Am 30. M?rz 2009 berichtete Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, zuhanden der Z.___ (Urk. 13/5/6). Dabei f?hrte er aus, den Beschwerdef?hrer regelm?ssig seit zehn Jahren zu behandeln und verwies betreffend psychiatrische Anamnese auf die Austrittsberichte der ersten und zweiten Hospitalisation 2004/2005 im A.___ (vorstehend E. 3.1-3.2) wegen mittelgradiger Depression und Anpassungsst?rung (S. 1 oben). Der Beschwerdef?hrer beklage sich vor allem ?ber Kopfschmerzen, befundm?ssig st?nden depressive Symptome im Vordergrund, und insgesamt habe sich die Depression wieder verschlechtert (S. 1 unten).
3.4???? Am 15. Juli 2009 berichtete Dr. med. C.___, Assistenz?rztin, Z.___, Zentrum f?r Psychiatrische Rehabilitation (Urk. 13/1/1), und diagnostizierte eine rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige Episode, bei psychosozialer Belastungssituation. Ausserdem best?nden ausgepr?gte somatische Beschwerden. Weiter f?hrte sie aus, die Arbeitsunf?higkeit bestehe seit mehreren Jahren (S. 1).
3.5???? Am 31. August 2009 (Urk. 13/5/5) verwies Dr. B.___ auf sein ?berweisungsschreiben an die Z.___ vom 30. M?rz 2009 (vorstehend E. 3.3) und f?hrte aus, den Beschwerdef?hrer vorwiegend wegen Depression zu behandeln. Ausserdem k?nne und m?chte er sich zur Arbeitsf?higkeit in angestammter und leidensangepasster T?tigkeit nicht ?ussern. Er gehe jedoch davon aus, dass sich der invalidit?tsrelevante Gesundheitsschaden im psychiatrischen Bereich befinde und wohl mit einer Begutachtung versicherungsmedizinisch abgekl?rt werden m?sse (S. 1).
3.6???? Am 29. September 2009 berichteten die ?rzte der Z.___ (Urk. 13/6) und nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige bis schwere Episode, mit somatischem Syndrom (anhaltende Kopf- und R?ckenschmerzen), bei psychosozialer Belastungssituation, ICD-10 F33.1 (Ziff. 2.1). Es wurde ausgef?hrt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers besserungsf?hig sei (Ziff. 5.1). Der Beschwerdef?hrer sei seit Beginn der Behandlung in der Z.___ (12. Mai 2009) in seiner angestammten T?tigkeit im Gartenbau zu 100 % arbeitsunf?hig (Ziff. 3 und Ziff. 6.2). In einer behinderungsangepassten T?tigkeit in ruhiger, k?rperlich wenig fordernder Umgebung sei er vorerst zu drei bis vier Stunden pro Tag arbeitsf?hig (Ziff. 6.2). Weiter wurde ausgef?hrt, dass soziale Faktoren (Suizid des Bruders, schwierige soziale Stellung als Asylbewerber, Trennung von der Familie, langj?hrige Arbeitslosigkeit) zur depressiven Entwicklung beigetragen h?tten (Ziff. 6.3) und aufgrund der anhaltenden Schmerzproblematik ein Schmerzmittelabusus bestehe (Ziff. 6.4).
3.7???? Am 3. Juni 2010 erstattete Dr. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/14/1-17). Er st?tzte sich auf die ihm ?berlassenen und zus?tzlich eingeholten Akten, die Angaben des Beschwerdef?hrers und auf die Ergebnisse seiner am 16. Februar 2010 erfolgten Untersuchung (S. 2 ff.). Dabei diagnostizierte er eine Dysthymia, F34.1, (S. 8 Ziff. 4) und f?hrte aus, der Beschwerdef?hrer beklage sich ?ber ununterbrochene Kopfschmerzen, ?ber Schmerzen in beiden H?ftgelenken und im R?cken. Ausserdem w?rde er an einer Depression leiden, er f?hle sich nerv?s, von seinen Mitmenschen ?genervt?, sp?re ein inneres Druck- und Unruhegef?hl, und seine Stimmungslage sei unabh?ngig von der Tageszeit niedergeschlagen (S. 9 Mitte).
???????? Der Gutachter hielt fest, die Angaben in den vorhanden Arztberichten seien nur wenig differenziert, ?ber die Jahre sich wiederholend und kaum nachvollziehbar. Es k?nne qualitativ ein unspezifisches depressives Syndrom objektiv erkannt werden, dessen Schweregrad und nosologische Zuordnung (Anpassungsst?rung, Dysthymia, depressive Einzelepisode, rezidivierende depressive St?rung) offen bleibe. Ferner werde zwar eine deutliche Abh?ngigkeit der Symptome und ihrer Auspr?gung von psychosozialen Faktoren (Herkunft, Migration, geringe Schul- und Berufsbildung, Status als Asylbewerber, Sprachschwierigkeiten, eheliche Konflikte, Trennung von Ehefrau und Kindern, Wohnsituation, Arbeitslosigkeit) festgestellt, jedoch nicht diskutiert (S. 9 unten). Das in der aktuellen Untersuchung genannte Schmerzsyndrom stehe, so der Gutachter, in der klinischen Beurteilung nicht im Vordergrund und es sei in den Akten auch nicht differenziert dokumentiert worden. Ein qu?lender dauerhafter Schmerz werde weder subjektiv angegeben, noch k?nne er objektiviert werden. Die Kriterien der ICD-10 f?r eine somatoforme St?rung (F45), insbesondere f?r eine anhaltende Schmerzst?rung (F45.4), seien nicht gegeben (S. 10 oben). Ebenso wenig seien die Kriterien einer depressiven Episode erf?llt, der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass, und es best?nden auch keine der genannten Symptome in ausreichender Schwere beziehungsweise in ausreichender L?nge, um eine lang andauernde depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu k?nnen. Die dysthyme Verstimmung erkl?re sich vollst?ndig als Folge der psychosozialen Faktoren (finanzielle Sorgen, eheliche Konflikte, unklarer Aufenthaltsstatus) und begr?nde alleine nicht ausreichend eine depressive St?rung gem?ss ICD-10, wobei diese objektive Einordnung im Widerspruch zur rein subjektiven Bewertung des Beschwerdef?hrers stehe (S. 10 f.).
???????? Zusammenfassend f?hrte der Gutachter aus, die Dysthymia begr?nde auch unter Ber?cksichtigung der aktuellen Rechtsanwendung aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante l?ngerfristige Arbeitsunf?higkeit und aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien keine Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren ?berwindung begr?nden k?nnten (S. 11 f.). Ferner m?sse angenommen werden, dass es sich bei der Dysthymia um kein eigenst?ndiges St?rungsbild handle: Bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren sei mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auch mit einer Remission der Dysthymia zu rechnen (S. 12 oben).
3.8???? Mit Schreiben vom 13. August 2010 (Urk. 13/22) diagnostizierten die ?rzte der Z.___ eine chronifizierte mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive St?rung. Es wurde ausgef?hrt, ?ber die Kausalit?t der Erkrankung k?nne keine Aussage gemacht werden, insbesondere seien die schwierigen psychosozialen Umst?nde nicht als alleinige kausale Ausl?ser f?r die affektive Erkrankung festzulegen. Zudem seien die ICD-10 Kriterien erf?llt. Der klinische Verlauf sei inzwischen deutlich chronifiziert und mit einer schlechten Prognose einhergehend (S. 1).
3.9???? Mit Verlaufsbericht vom 27. Dezember 2010 (Urk. 13/28) nannten die ?rzte der Z.___ erneut die Diagnose einer chronifizierten mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven St?rung, zeitweise mit psychotischen Symptomen (Ziff. 2), und f?hrten aus, der Beschwerdef?hrer werde regelm?ssig ambulant psychiatrisch im Zentrum f?r Psychiatrische Rehabilitation behandelt (Ziff. 3). Weiter wurde ausgef?hrt, der Verlauf der affektiven Erkrankung sei inzwischen deutlich chronifiziert und gehe mit einer schlechten Prognose einher (Ziff. 4). Da der Beschwerdef?hrer starker Raucher sei und sich ?ber belastungsabh?ngige Beinschmerzen beidseits beklagt habe, bestehe die Verdachtsdiagnose auf eine Claudicatio intermittens (Ziff. 7).
3.10?? Am 4. Februar 2011 nahm der Gutachter Dr. Y.___ zu den nach seinem Gutachten eingegangen medizinischen Berichten Stellung (Urk. 13/29). Dabei f?hrte er aus, inhaltlich am Gutachten festzuhalten. In den sp?ter erfolgten medizinischen Berichten seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine neuen objektiven relevanten Informationen genannt worden, und die betreffenden Autoren w?rden im Zusammenhang eines engagierten Arzt-Patienten-Verh?ltnisses die Befunde weit ?berwiegend aus subjektiver Sicht des Beschwerdef?hrers interpretieren (S. 3 oben).
3.11?? Am 23. Mai 2011 nahmen die ?rzte der Z.___ zum Gutachten und der Stellungnahme von Dr. Y.___ ihrerseits Stellung (Urk. 10) und wiederholten die von ihnen bereits in fr?heren Berichten genanten Diagnosen und Befunde (S. 1 oben). Dabei wurde ausgef?hrt, die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom sei bereits 2005 und 2009 und 2010 von den ?rzten im A.___ erneut gestellt worden sei. Der Schweregrad f?r ihre gestellte Diagnose sei erf?llt, da der Beschwerdef?hrer die im ICD-10 geforderte Anzahl an Symptomen angegeben habe (S. 1 f.). Beziehe man zur aktuell bestehenden Symptomatik den bisherigen Verlauf der affektiven St?rung mit ein, ebenso die diagnostischen Kriterien nach ICD-10, werde deutlich, dass die Diagnose des Gutachters einer Dysthymia nicht erf?llt sei (S. 2).
4.
4.1???? Die vorliegenden ?rztlichen Berichte enthalten grunds?tzlich keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit, denen physische Gesundheitssch?den zugrunde liegen. Vielmehr betreffen die darin attestierten Arbeitsunf?higkeiten ausschliesslich Leidenszust?nde, die auf psychischen Ursachen beruhen. Dies gilt sowohl f?r die von den ?rzten des A.___ diagnostizierte mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) und Anpassungsst?rung (F43.2), die vom Hausarzt gestellte Diagnose einer Depression, die von den ?rzten der Z.___ aktuell genannte Diagnose einer chronifizierten mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven St?rung, zeitweise mit psychotischen Symptomen, als auch die vom Gutachter diagnostizierte Dysthymia (F34.1). Ausgenommen hiervon sind die von den ?rzten der Z.___ genannten somatischen Beschwerden (Kopf- und R?ckenschmerzen) und die von ihnen im Bericht vom 27. Dezember 2010 genannte Verdachtsdiagnose auf eine Claudicatio intermittens (vorstehend E. 3.6 und E. 3.9). Hierzu ist anzumerken, dass aus diesen Berichten jedoch nicht nachvollziehbar ersichtlich ist, dass die genannten physischen Einschr?nkungen die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers beeintr?chtigen w?rden. Somit ist die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers nach Massgabe seines psychischen Gesundheitszustandes zu beurteilen. Davon geht im ?brigen auch der Beschwerdef?hrer selber aus, welcher gem?ss Gutachten vom 3. Juni 2010 erkl?rt habe, er sei ?psychisch krank? (Urk. 13/14 S. 6 oben).
4.2???? Die Beschwerdegegnerin hatte die Verneinung eines Leistungsanspruchs im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 3. Juni 2010 gest?tzt, worin dieser das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit verneint und - ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit - die Diagnose einer Dysthymia (F34.1) gestellt hatte. Ferner hielt sie in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2011 (Urk. 12) fest, entsprechend der Beurteilung des (D.___) vom 11. Juni 2010 (Urk. 13/15/4) k?nne auf das Gutachten von Dr. Y.___ vollumf?nglich abgestellt werden.
???????? Der Beschwerdef?hrer wandte dagegen sinngem?ss ein, es sei f?r die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit nicht auf die Angaben des Gutachters, sondern auf die Beurteilung durch die behandelnden ?rzte der Z.___ abzustellen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
4.3
4.3.1?? Die von den behandelnden ?rzten des A.___ und des Hausarztes Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1-3.3) gestellten Diagnosen lauteten ?mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) und Anpassungsst?rung (F43.2)?. Diese Diagnosen wurden jedoch weder differenziert diskutiert noch ausf?hrlich begr?ndet. Im Weiteren konnte sich Dr. B.___ explizit nicht zur Arbeits(un)f?higkeit ?ussern. Angaben hierzu fehlen im ?brigen auch in den A.___-Berichten. Definitionsgem?ss handelt es sich sodann bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) um ein vor?bergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten l?nger als ein Jahr dauern und l?nger dauernde St?rungen unter F33 (rezidivierende depressive St?rung) oder F34 (anhaltende effektive St?rung) zu subsumieren sind (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer St?rungen, ?bersetzung der 10. Revision [1992] der International Classification of Diseases, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern 2004, S. 142 ff.). Auch Anpassungsst?rungen nach ICD-10 F43.2 sind zeitlich eng limitiert und beginnen im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis oder einer entscheidenden Lebensver?nderung, und die Symptome halten meist nicht l?nger als sechs Monate an. Die von den genannten ?rzten beschriebenen Leiden sind somit vor?bergehender Natur und daher in der Regel nicht invalidisierend.
4.3.2?? Die ?rzte der Z.___ diagnostizierten sodann 2009 eine rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige bis schwere Episode, mit somatischem Syndrom, ohne jedoch das somatische Syndrom n?her zu beschreiben. So erw?hnte Dr. Y.___ zu Recht, dass die Kopf- und R?ckenschmerzen, welche ausserdem lediglich subjektiv angegeben wurden, die Definition eines somatischen Syndroms nicht erf?llen (Urk. 13/14 S. 15 f.). Weiter erw?hnten die ?rzte der Z.___, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers besserungsf?hig sei. Sie attestierten ihm sodann eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r die angestammte T?tigkeit und gingen von der Zumutbarkeit einer drei- bis vierst?ndigen Arbeitsf?higkeit pro Tag in adaptierter T?tigkeit aus (vgl. vorstehend E. 3.6). Diese Schlussfolgerung und insbesondere die vielf?ltigen psychosozialen Faktoren wurden nicht differenziert diskutiert. Ferner ist der postulierte Schweregrad aufgrund ihrer Ausf?hrungen nicht nachvollziehbar, was auch Dr. Y.___ erw?hnte (Urk. 13/14 S. 16 oben).
???????? Die Z.___-?rzte hielten in den Berichten von 2010 und 2011 an ihren Diagnosen fest (vgl. vorstehend E. 3.8 f.) und beschrieben einen station?ren Zustand. Die schwierigen psychosozialen Umst?nde seien nicht als alleinige kausale Ausl?ser f?r die effektive Erkrankung anzusehen (vgl. Urk. 10). Eine eingehende, nachvollziehbare Darlegung dieser Feststellung fehlt indes. Im ?brigen wies Dr. Y.___ - berechtigterweise - darauf hin, dass das Postulat der Z.___-?rzte, die ICD-10 Kriterien f?r F33.2 seien erf?llt, weder eingehend beschrieben, noch kritisch begr?ndet wurde. Ferner bleibt unklar, inwieweit sie sich auf objektive und/oder rein subjektive Einsch?tzungen der Symptome und ihrer Schwere abst?tzten, zumal diesbez?glich aus den Berichten keine klare Trennung ersichtlich ist. ?berdies fehlen in den neueren Berichten auch differenzierte Angaben betreffend eine allf?llige Restarbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit. Weshalb bei station?rem Gesundheitszustand nunmehr berufliche Massnahmen im Gegensatz zu ihrer Einsch?tzung vom September 2009 nicht angezeigt seien (vgl. Urk. 13/16/7 Ziff. 6.2 und Urk. 13/28 Ziff. 5) wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch ist in Bezug auf Berichte behandelnder ?rzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E 3b/cc).
4.4???? Demgegen?ber vermag die von Dr. Y.___ vorgenommene Beurteilung, wonach eine Dysthymia (F34.1), die als Reaktion auf die unstrittig vorhandenen zahlreichen psychosozialen Faktoren (Herkunft, Migration, geringe Schul- und Berufsbildung, Status als Asylbewerber, Sprachschwierigkeiten, eheliche Konflikte, Trennung von Ehefrau und Kindern, Wohnsituation, Arbeitslosigkeit) einzustufen ist, vorliegt, die keine Arbeitsunf?higkeit nach sich zieht, vollst?ndig einzuleuchten. So hielt Dr. Y.___ fest, dass sich keine verselbst?ndigende psychische St?rung herausgebildet habe, die sich auf die Arbeitsf?higkeit auswirkte. Bei Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren sei mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit auch mit einer Remission der Dysthymia zu rechnen. Gr?nde f?r eine Unzumutbarkeit einer Schmerz?berwindung l?gen keine vor (Urk. 13/14 S. 12).
???????? Anzumerken bleibt, dass die Schlussfolgerung des Gutachters auch mit der Rechtsprechung ?bereinstimmt, wonach Dysthymie, welche nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer - hier vom Gutachter nicht diagnostizierten - ernsthaften Pers?nlichkeitsst?rung auftritt, nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleichkommt; sie ist allein somit regelm?ssig nicht invalidisierend (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 24, mit Hinweisen, Urteil 9C_98/2010 vom 28. April 2010, E.2.2.2 mit Hinweisen).
???????? Aus den gesamten Umst?nden ist zu schliessen, dass beim Beschwerdef?hrer psychosoziale Faktoren klar im Vordergrund stehen und das Beschwerdebild pr?gen, ohne dass eine wesentliche verselbst?ndigte psychische St?rung mit Krankheitswert vorhanden w?re.
4.5???? Insgesamt ist somit aufgrund der diagnostizierten Dysthymie, welche nicht zusammen mit anderen Befunden auftritt, davon auszugehen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG vorliegt.
???????? Vor diesem Hintergrund sind von einer Neubegutachtung keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Die angefochtene Verf?gung erweist sich demnach als rechtens.
Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde.
5.?????? Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Z?rich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD, Elisabeth R?egg, Verwaltungszentrum Werd
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).