IV.2011.00512

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Bl?chlinger
Advokatur am Stauffacher
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1???? Die 1974 geborene, ab November 1996 als Sachbearbeiterin bei der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Y.___ erwerbst?tig gewesene X.___ meldete sich im Juni 2001 unter Hinweis auf ?Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbels?ule zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abkl?rungen und sprach X.___ mit Verf?gung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 7/20; vgl. auch Verf?gung vom 10. September 2003 [Urk. 7/21]) r?ckwirkend ab 1. August 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (samt Kinderrente) zu. Hierbei qualifizierte sie X.___ als im Gesundheitsfall Vollerwerbst?tige, nahm eine Restarbeitsf?higkeit als Sachbearbeiterin/Beraterin bei der Arbeitslosenkasse Y.___ von 50 % an und ermittelte einen Invalidit?tsgrad von 50 % (vgl. undatiertes damaliges Feststellungsblatt [Urk. 7/15/4-6]).
???????? Ab 1. Oktober 2002 arbeitete die Versicherte als Sachbearbeiterin in einem 50%-Pensum bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Z.___ (vgl. Arbeitgeberbericht vom 23. September 2004 [Urk. 7/31]). Eine im Juni 2004 anhand genommene amtliche Revision (Urk. 7/30) ergab keine rentenbeeinflussende ?nderung, so dass der Anspruch auf die bisherige Rente mit Mitteilung vom 18. Oktober 2004 best?tigt wurde (unver?nderte Invalidenrente bei einem Invalidit?tsgrad von 50 % [Urk. 7/35]; siehe auch Feststellungsblatt vom 13. Oktober 2004 [Urk. 7/34]).
1.2???? Ab 1. September 2007 war die Versicherte als ?Call-Center-Agent? bei der A.___ AG besch?ftigt (in einem Pensum von 50 %, Urk. 7/42/2-3). Im November 2009 leitete die IV-Stelle eine erneute revisionsweise ?berpr?fung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/37, 7/38). Dazu holte sie Ausk?nfte der behandelnden ?rzte (Urk. 7/41, 7/44) sowie einen Arbeitgeberbericht vom 28. Juni 2010 ein (Urk. 7/42). Gest?tzt darauf wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Januar 2011 (Urk. 7/48) die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt (unter Annahme einer Restarbeitsf?higkeit in der angestammten und der aktuellen angepassten T?tigkeit von 50 % und nach Massgabe eines Invalidit?tsgrades von neu 46 % [Urk. 7/48]; siehe auch Feststellungsblatt vom 18. Januar 2011 [Urk. 7/46]). Nach Kenntnisnahme der dagegen am 10. Februar 2011 und 17. M?rz 2011 erhobenen Einw?nde (Urk. 7/49, 7/53) verf?gte die IV-Stelle am 12. April 2011 im angek?ndigten Sinne (Rentenherabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente gest?tzt auf einen neuen Invalidit?tsgrad von 46 % [Urk. 7/58 = 2]).

2.?????? Dagegen liess X.___ am 12. Mai 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten, unter Kosten- und Entsch?digungsfolge (Urk. 1 S. 2). Dabei liess sie zwei Reglemente ?ber Schichtarbeit der Arbeitgeberin A.___ AG einreichen (Urk. 3/2, 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-60]).
???????? Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verf?gung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgef?hrten Revision keine leistungsbeeinflussende ?nderung der Verh?ltnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verf?gung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskr?ftigen Verf?gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.
2.1???? Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die angefochtene Herabsetzungsverf?gung damit, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens der Beschwerdef?hrerin erheblich verbessert h?tten. In ihrer aktuellen T?tigkeit im Call-Center der A.___ AG verdiene sie im zumutbaren Pensum von 50 % ein nun h?heres Einkommen von Fr. 43'360.-- pro Jahr (zuvor gem?ss Einkommensvergleich vom 23. August 2000: Fr. 34'645.-- [Urk. 7/15/6]). Beim Einkommensvergleich im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens mit einem auf den Tabellenlohn gest?tzten Valideneinkommen von Fr. 80'992.-- (vgl. Urk. 7/45; zuvor gem?ss Einkommensvergleich vom 23. August 2000: Fr. 69'290.--) resultiere neu ein geringerer Invalidit?tsgrad von 46 %, bei welchem lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Die Ber?cksichtigung des Tabellenlohns f?r ?andere kaufm?nnisch-administrative T?tigkeiten? von monatlich Fr. 6'447.-- gem?ss LSE 2008, TA 7, Ziff. 23, Anforderungsniveau 2 [Verrichtung selbst?ndiger und qualifizierter Arbeiten]; vgl. Urk. 7/52) f?hre zu keiner rentenbeeinflussenden ?nderung, und auch beim Abstellen auf das fr?here, nominallohnentwicklungsbereinigte Valideneinkommen bei der Gewerkschaft Y.___ (von Fr. 76'974.--, vgl. Urk. 7/45/1) w?rde sich nichts anderes ergeben (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/45/1-2). In ihrer Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin unter anderem darauf hin, dass die Beschwerdef?hrerin nie so viel verdient habe, wie sie heute als Valideneinkommen angerechnet haben wolle (Urk. 6).
2.3???? Die Beschwerdef?hrerin bestreitet die Richtigkeit des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der revisionsweisen Rentenherabsetzung vorgenommenen Einkommensvergleichs. Sie h?lt dem in Bezug auf das Valideneinkommen unter anderem entgegen, dass es keinen Grund gebe, weshalb die Beschwerdef?hrerin ohne gesundheitliche Einschr?nkungen nicht das Doppelte verdienen w?rde (Urk. 1 S. 4 am Anfang).
3.
3.1???? In medizinischer Hinsicht gehen die Parteien darin einig, dass eine unver?nderte Restarbeitsf?higkeit von 50 % in der angestammten sowie in der aktuellen, angepassten T?tigkeit besteht (vgl. Urk. 2; siehe auch Feststellungsblatt vom 18. Januar 2011 [Urk. 7/46/1]). Gem?ss Bericht der seit 2007 behandelnden Dr. med. B.___, FMH f?r Allgemeinmedizin, vom 5. Oktober 2010 bestehen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit insbesondere ein chronisches zervikospondylogenes sowie lumbo-vertebrales Syndrom sowie eine depressive St?rung mit daraus insgesamt resultierender 50%iger Arbeitsunf?higkeit in der aktuellen, angepassten Call-Center-T?tigkeit (vgl. Urk. 7/44). Laut Auskunft des zuvor (von September 2005 bis M?rz 2006) behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Rheumatologie, vom 21. Juni 2010 (Urk. 7/41) liegen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit ein chronisches zerviko-brachiales und lumbo-vertebrales Syndrom, eine Epicondylopathia humeri radialis rechts sowie ein musculotendomyotisches Schmerzsyndrom (Verdachtsdiagnose; DD: fragliche Fibromyalgie) vor; dabei attestierte (auch) Dr. C.___ eine 50%ige Arbeits(un)f?higkeit in jeder T?tigkeit (seit 2002).
3.2???? In erwerblicher Hinsicht beruht die Rentenbest?tigung vom 18. Oktober 2004 (Urk. 7/35) auf dem der Rentenzusprache (Verf?gung vom 13. Dezember 2002 [Urk. 7/20]) zugrunde liegenden Einkommensvergleich (vgl. Urk. 7/15). Seinerzeit nahm die Beschwerdegegnerin gest?tzt auf ein der Beschwerdef?hrerin zumutbares Pensum von 50 % als Sachbearbeiterin/Beraterin bei der Arbeitslosenkasse Y.___ einen Prozentvergleich vor; der Invalidit?tsgrad (50 %) entsprach dem Grad der Arbeitsunf?higkeit.

4.
4.1???? Die Bemessung der Invalidit?t im Revisionsverfahren erfolgt nach den f?r die Invalidit?tsbemessung geltenden allgemeinen Vorschriften. Die massgebenden Verh?ltnisse sind neu abzukl?ren und festzustellen (vgl. Kreisschreiben ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 5015, mit weiteren Hinweisen).
???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; zum sogenannten Prozentvergleich BGE 114 V 310 E. 3a).
4.2???? Gem?ss Schreiben der A.___ AG von Juni 2010 wurde das Jahressal?r der Beschwerdef?hrerin per 1. Juli 2010 von Fr. 36'500.-- auf Fr. 38'000.-- erh?ht (Besch?ftigungsgrad: 50 %). Laut der entsprechenden Arbeitgeberangabe vom 28. Juni 2010 betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn im Jahr 2009 Fr. 43'360.-- (Urk. 7/42/3 Ziff. 2.10; vgl. auch Bruttolohn 2009 in Urk. 7/42/12 und im IK-Auszug vom 27. Mai 2010 [Urk. 7/40]), welchen die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren praxisgem?ss (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2) als Invalideneinkommen ber?cksichtigte (vgl. Urk. 2).
???????? Die Beschwerdegegnerin t?tigte in Bezug auf das hypothetische Valideneinkommen keine Abkl?rungen bei der A.___ AG, was die Beschwerdef?hrerin bem?ngelt (vgl. Urk. 1 S. 4 Mitte). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung (vgl. etwa Urk. 8/45/2 am Ende) wurde der Sachverhalt in der Tat nicht soweit abgekl?rt, dass mit ?berwiegender Wahscheinlichkeit davon ausgegangen werden k?nnte, die Beschwerdef?hrerin w?rde im Gesundheitsfall in einem vollen Pensum (vgl. Urk. 1 S. 4 am Anfang) durch Leistung zus?tzlicher Samstags-, Sonntags- oder Nachtarbeit (im betragsm?ssig gleichen Umfang; vgl. Lohnkonti 2009 und 2010 [Urk. 7/42/11-12]) nicht den doppelten Verdienst (Fr. 86'720.--) erzielen, bei welchem Anspruch auf eine halbe Rente best?nde (Prozentvergleich). Die Sache ist daher zur erg?nzenden Sachverhaltsabkl?rung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zur?ckzuweisen.

5.
5.1???? Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszuf?llende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss - nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abkl?rung und neuen Verf?gung als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen) - der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2???? Die obsiegende beschwerdef?hrende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die H?he der gerichtlich festzusetzenden Entsch?digung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne R?cksicht auf den Streitwert (? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist der Beschwerdef?hrerin demnach eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'100.-- zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 12. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 1?100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Bl?chlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).