IV.2011.00512
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Advokatur am Stauffacher
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1974 geborene, ab November 1996 als Sachbearbeiterin bei der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Y.___ erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich im Juni 2001 unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach X.___ mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 7/20; vgl. auch Verfügung vom 10. September 2003 [Urk. 7/21]) rückwirkend ab 1. August 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (samt Kinderrente) zu. Hierbei qualifizierte sie X.___ als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige, nahm eine Restarbeitsfähigkeit als Sachbearbeiterin/Beraterin bei der Arbeitslosenkasse Y.___ von 50 % an und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. undatiertes damaliges Feststellungsblatt [Urk. 7/15/4-6]).
Ab 1. Oktober 2002 arbeitete die Versicherte als Sachbearbeiterin in einem 50%-Pensum bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Z.___ (vgl. Arbeitgeberbericht vom 23. September 2004 [Urk. 7/31]). Eine im Juni 2004 anhand genommene amtliche Revision (Urk. 7/30) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Anspruch auf die bisherige Rente mit Mitteilung vom 18. Oktober 2004 bestätigt wurde (unveränderte Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % [Urk. 7/35]; siehe auch Feststellungsblatt vom 13. Oktober 2004 [Urk. 7/34]).
1.2 Ab 1. September 2007 war die Versicherte als „Call-Center-Agent“ bei der A.___ AG beschäftigt (in einem Pensum von 50 %, Urk. 7/42/2-3). Im November 2009 leitete die IV-Stelle eine erneute revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/37, 7/38). Dazu holte sie Auskünfte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/41, 7/44) sowie einen Arbeitgeberbericht vom 28. Juni 2010 ein (Urk. 7/42). Gestützt darauf wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Januar 2011 (Urk. 7/48) die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt (unter Annahme einer Restarbeitsfähigkeit in der angestammten und der aktuellen angepassten Tätigkeit von 50 % und nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von neu 46 % [Urk. 7/48]; siehe auch Feststellungsblatt vom 18. Januar 2011 [Urk. 7/46]). Nach Kenntnisnahme der dagegen am 10. Februar 2011 und 17. März 2011 erhobenen Einwände (Urk. 7/49, 7/53) verfügte die IV-Stelle am 12. April 2011 im angekündigten Sinne (Rentenherabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente gestützt auf einen neuen Invaliditätsgrad von 46 % [Urk. 7/58 = 2]).
2. Dagegen liess X.___ am 12. Mai 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 2). Dabei liess sie zwei Reglemente über Schichtarbeit der Arbeitgeberin A.___ AG einreichen (Urk. 3/2, 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-60]).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Herabsetzungsverfügung damit, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin erheblich verbessert hätten. In ihrer aktuellen Tätigkeit im Call-Center der A.___ AG verdiene sie im zumutbaren Pensum von 50 % ein nun höheres Einkommen von Fr. 43'360.-- pro Jahr (zuvor gemäss Einkommensvergleich vom 23. August 2000: Fr. 34'645.-- [Urk. 7/15/6]). Beim Einkommensvergleich im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens mit einem auf den Tabellenlohn gestützten Valideneinkommen von Fr. 80'992.-- (vgl. Urk. 7/45; zuvor gemäss Einkommensvergleich vom 23. August 2000: Fr. 69'290.--) resultiere neu ein geringerer Invaliditätsgrad von 46 %, bei welchem lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Die Berücksichtigung des Tabellenlohns für „andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ von monatlich Fr. 6'447.-- gemäss LSE 2008, TA 7, Ziff. 23, Anforderungsniveau 2 [Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten]; vgl. Urk. 7/52) führe zu keiner rentenbeeinflussenden Änderung, und auch beim Abstellen auf das frühere, nominallohnentwicklungsbereinigte Valideneinkommen bei der Gewerkschaft Y.___ (von Fr. 76'974.--, vgl. Urk. 7/45/1) würde sich nichts anderes ergeben (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/45/1-2). In ihrer Vernehmlassung wies die Beschwerdegegnerin unter anderem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nie so viel verdient habe, wie sie heute als Valideneinkommen angerechnet haben wolle (Urk. 6).
2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit des von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der revisionsweisen Rentenherabsetzung vorgenommenen Einkommensvergleichs. Sie hält dem in Bezug auf das Valideneinkommen unter anderem entgegen, dass es keinen Grund gebe, weshalb die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen nicht das Doppelte verdienen würde (Urk. 1 S. 4 am Anfang).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht gehen die Parteien darin einig, dass eine unveränderte Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten sowie in der aktuellen, angepassten Tätigkeit besteht (vgl. Urk. 2; siehe auch Feststellungsblatt vom 18. Januar 2011 [Urk. 7/46/1]). Gemäss Bericht der seit 2007 behandelnden Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 5. Oktober 2010 bestehen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere ein chronisches zervikospondylogenes sowie lumbo-vertebrales Syndrom sowie eine depressive Störung mit daraus insgesamt resultierender 50%iger Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen, angepassten Call-Center-Tätigkeit (vgl. Urk. 7/44). Laut Auskunft des zuvor (von September 2005 bis März 2006) behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 21. Juni 2010 (Urk. 7/41) liegen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zerviko-brachiales und lumbo-vertebrales Syndrom, eine Epicondylopathia humeri radialis rechts sowie ein musculotendomyotisches Schmerzsyndrom (Verdachtsdiagnose; DD: fragliche Fibromyalgie) vor; dabei attestierte (auch) Dr. C.___ eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit in jeder Tätigkeit (seit 2002).
3.2 In erwerblicher Hinsicht beruht die Rentenbestätigung vom 18. Oktober 2004 (Urk. 7/35) auf dem der Rentenzusprache (Verfügung vom 13. Dezember 2002 [Urk. 7/20]) zugrunde liegenden Einkommensvergleich (vgl. Urk. 7/15). Seinerzeit nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein der Beschwerdeführerin zumutbares Pensum von 50 % als Sachbearbeiterin/Beraterin bei der Arbeitslosenkasse Y.___ einen Prozentvergleich vor; der Invaliditätsgrad (50 %) entsprach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.
4.
4.1 Die Bemessung der Invalidität im Revisionsverfahren erfolgt nach den für die Invaliditätsbemessung geltenden allgemeinen Vorschriften. Die massgebenden Verhältnisse sind neu abzuklären und festzustellen (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 5015, mit weiteren Hinweisen).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; zum sogenannten Prozentvergleich BGE 114 V 310 E. 3a).
4.2 Gemäss Schreiben der A.___ AG von Juni 2010 wurde das Jahressalär der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2010 von Fr. 36'500.-- auf Fr. 38'000.-- erhöht (Beschäftigungsgrad: 50 %). Laut der entsprechenden Arbeitgeberangabe vom 28. Juni 2010 betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn im Jahr 2009 Fr. 43'360.-- (Urk. 7/42/3 Ziff. 2.10; vgl. auch Bruttolohn 2009 in Urk. 7/42/12 und im IK-Auszug vom 27. Mai 2010 [Urk. 7/40]), welchen die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren praxisgemäss (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2) als Invalideneinkommen berücksichtigte (vgl. Urk. 2).
Die Beschwerdegegnerin tätigte in Bezug auf das hypothetische Valideneinkommen keine Abklärungen bei der A.___ AG, was die Beschwerdeführerin bemängelt (vgl. Urk. 1 S. 4 Mitte). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung (vgl. etwa Urk. 8/45/2 am Ende) wurde der Sachverhalt in der Tat nicht soweit abgeklärt, dass mit überwiegender Wahscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfall in einem vollen Pensum (vgl. Urk. 1 S. 4 am Anfang) durch Leistung zusätzlicher Samstags-, Sonntags- oder Nachtarbeit (im betragsmässig gleichen Umfang; vgl. Lohnkonti 2009 und 2010 [Urk. 7/42/11-12]) nicht den doppelten Verdienst (Fr. 86'720.--) erzielen, bei welchem Anspruch auf eine halbe Rente bestünde (Prozentvergleich). Die Sache ist daher zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen.
5.
5.1 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss - nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen) - der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist der Beschwerdeführerin demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).