Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00514
IV.2011.00514

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:      
1.      
1.1     X.___, geboren 1966, war seit 1985 als Betriebsmitarbeiter in der Y.___ tätig (Urk. 7/8 Ziff. 5), als er sich am 10. August 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) anmeldete (Urk. 7/4 Ziff. 6.3.1 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügungen vom 12. Dezember 2000 (Urk. 7/18) und vom 19. Juli 2001 (Urk. 7/38) einen Leistungsanspruch.
         Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 5. März 2002 im Verfahren Nr. IV.2001.00554 bestätigt (Urk. 7/41).
1.2     Nach erneuter Anmeldung am 7. Februar 2006 (Urk. 7/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. August 2008 einen Rentenanspruch (Urk. 7/105). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht - auf Antrag auch der IV-Stelle - mit Urteil vom 8. Dezember 2008 im Verfahren Nr. IV.2008.00956 in dem Sinne gut, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/116/1-3).
         Die IV-Stelle holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten des Z.___ am 19. April 2010 erstattet wurde (Urk. 7/140/2-31). Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2010 stellte sie in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 7/145). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Oktober 2010 Einwände (Urk. 7/153).
         Mit Verfügung vom 28. März 2011 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/160 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 28. März 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2011 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (S. 1 Mitte), wobei sie einen neuen Einkommensvergleich vornahm und einen Invaliditätsgrad von 24 % ermittelte (S. 3).
         Mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2011 (Urk. 16) wurden antragsgemäss (Urk. 8) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.
         Am 12. Dezember 2011 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 18) und am 20. Januar 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 21), was am 25. Januar 2012 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde.

3.       Seine Berufsvorsorgeeinrichtung richtet dem Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2000 eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 66 % aus (vgl. Urk. 7/150 S. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)  aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.4     Zwar bietet die Invalidenversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit, weshalb nur Einkünfte in die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind, die bei einem normalen Arbeitspensum erzielt werden (Urteil 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2). Jedoch gehören - ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand - praxisgemäss auch regelmässig geleistete Überstunden sowie aus einer Nebenbeschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit fliessendes Entgelt dazu. Eine herabgesetzte Anrechenbarkeit kommt dagegen bei Mehrfachbeschäftigungen über ein Vollpensum hinaus (Kumulierung von Erwerbs- und Haushaltarbeit, Ausübung verschiedener wirtschaftlich gleichbedeutender Erwerbstätigkeiten) zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 = SVR 2011 IV Nr. 55 E. 4.5.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 28 S. 89, I 433/06 E. 4.1.2 und Urteil I 181/05 vom 3. Februar 2006 E. 2; siehe auch Urteil I 433/06 vom 23. Juli 2007 E. 4.1.2 mit Hinweis auf eine Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil I 181/05 vom 3. Februar 2006, E. 2).
1.5     Ein Nebenerwerbseinkommen ist beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn der Versicherte gesund geblieben wäre. Dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a). Als Invalideneinkommen hingegen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb nur insoweit zu berücksichtigen, als der Versicherte ein solches trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist gleich wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen dem Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (Urteil des Bundesgerichts U 130/02 vom 29. November 2002 = RKUV 2003 Nr. U 476 S. 107 E. 3.2.1).
        
2.      
2.1     In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) bezifferte die Beschwerdegegnerin, ausgehend vom im Urteil von 2002 eingesetzten Betrag, das Valideneinkommen mit Fr. 64'282.-- (S. 2 oben). Das Invalideneinkommen bezifferte sie (ausgehend vom Hilfsarbeiter-Tabellenlohn abzüglich 25 %) mit Fr. 47'511.--, womit ein Invaliditätsgrad von 26 % resultierte (S. 2).
         In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zusätzlich einen regelmässigen Nebenverdienst des Beschwerdeführers und ermittelte, ausgehend von den Einkommen 1996-1998 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) für das Jahr 2011 einen Betrag von rund 83'617.-- (S. 2 f.). Beim Invalideneinkommen ging sie wiederum vom Hilfsarbeiter-Tabellenlohn aus. Mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem Pensum von rund 20 % nebenberuflich tätig gewesen (S. 3) und ein überdurchschnittlich hoher Beschäftigungsgrad sei auch beim Invalideneinkommen anzunehmen, wenn für angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert werde (S. 2 Mitte), ging sie von einem um den Faktor 1.2 erhöhten Tabellenlohn aus; als Tabellenlohn-Abzug erachtete sie nunmehr 15 % als angemessen, womit ein Invalideneinkommen von rund Fr. 63'341.-- und ein Invaliditätsgrad von 24 % resultierte (S. 3).
2.2     Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, das Valideneinkommen könne nicht ausgehend vom im Urteil von 2002 angenommenen Betrag festgelegt werden, da in jenem Verfahren ausschliesslich der medizinische Sachverhalt umstritten gewesen sei (S. 4 f. Ziff. 3). Ausgehend von den Einkommen aus Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten bis 1999 sei das Valideneinkommen im Jahr 2010 mit mindestens Fr. 83'000.-- einzusetzen (S. 5 f. Ziff. 4).
         In der Replik (Urk. 18) machte er geltend, die Annahme der Beschwerdegegnerin, es sei ihm auch in angepasster Tätigkeit mehr als ein volles Pensum zuzumuten, sei unzutreffend und ergebe sich nicht aus dem Z.___-Gutachten (S. 2 Ziff. 1). Ferner sei ein Abzug vom Tabellenlohn von lediglich 15 % nicht gerechtfertigt: Bereits 2008 habe die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 15 % vorgenommen, und seither habe sich sein Gesundheitszustand, auch laut Z.___-Gutachten, verschlechtert (S. 3 Ziff. 2). Auch sei es widersprüchlich, in der angefochtenen Verfügung einen Abzug von 25 % vorzunehmen und diesen nun neu nur noch auf 15 % ansetzen zu wollen (S. 4).
2.3     Strittig und zu prüfen ist mithin die Festsetzung des Invalideneinkommens, insbesondere wie es sich mit dem früher ausgeübten Nebenerwerb und wie es sich mit dem Abzug vom Tabellenlohn verhält.
        
3.
3.1     Gemäss Arbeitgeberbericht vom 4. Oktober 2000 (Urk. 7/8) betrug der Jahreslohn des Beschwerdeführers ab Mitte 2000 Fr. 54'693.-- (Ziff. 12). Der Jahresverdienst 1998 wurde mit rund Fr. 59'576.-- und der Jahresverdienst 1999 mit rund Fr. 51'308.-- beziffert (Ziff. 20).
         Im IK-Auszug (Urk. 7/61) wurden für die Jahre 1992 bis 1999 folgende Franken- Beträge als Haupterwerb und als (bei Reinigungsfirmen erzielter) Nebenerwerb vermerkt:    

Haupterwerb
Nebenerwerb
Total
1992
57'706
12'270
69'976
1993
57'739
10'465
68'204
1994
57'906
12'268
70'174
1995
57'820
10'556
68'376
1996
57'731
11'688
69'419
1997
57'327
13'655
70'982
1998
59'575
11'030
70'605
1999
54'528
15'796
70'324

3.2     Im Z.___-Gutachten vom 19. April 2010 (Urk. 7/140/2-31), das auf Untersuchungen vom 12. Januar 2010 basierte (S. 1 Mitte), wurde berufsanamnestisch unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer habe von August 1989 bis 1999 einen Nebenerwerb als Büroreiniger ausgeübt (S. 12 Ziff. 3.2.3).
         Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt und sei seit über 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, deshalb könne nicht von einer angestammten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 27 Mitte Ziff. 6.2). Aus orthopädischer Sicht sei ihm die Ausübung mittelschwerer und schwerer Tätigkeit bleibend nicht mehr zumutbar. Das gelte auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der Zentralwäscherei. Für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg und ohne Notwendigkeit, längere Zeit in Zwangshaltungen von Rumpf, Nacken oder Hüften zu arbeiten, und ohne repetitive Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, bestehe sowohl zeitlich wie auch leistungsmässig eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer und aus allgemein-internistischer Sicht lägen keine Befunde vor, welche die Arbeitsfähigkeit tangierten (S. 27).
         Seit der letzten Untersuchung im Z.___ im Jahr 2007 sei es aus psychiatrischer und aus orthopädischer Sicht zu einer leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Deshalb sei heute eine krankheitswertige psychische Störung zu diagnostizieren, die sich jedoch nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten auswirke, und deshalb sei seit spätestens Januar 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr für mittelschwere Tätigkeiten gegeben (S. 30 Ziff. 7.1.2).
3.3     Im Zusammenhang mit der der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegten Invaliditätsbemessung (Urk. 8/134 S. 5) ging die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Niveau 4) aus (dies in Übernahme der 2008 getroffenen Annahmen; vgl. Urk. 7/105) und nahm einen Abzug von 25 % vor, dies mit der Begründung, 2008 seien dem Beschwerdeführer mittelschwere Arbeiten noch zu 50 % möglich gewesen und der Abzug habe 15 % betragen, neu könne er keine mittelschweren Arbeiten mehr ausüben.
         In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, da der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne langandauernde Arbeiten in Zwangshaltungen von Rumpf, Nacken oder Hüften und ohne repetitive Überkopfarbeiten mit dem linken Arm ausüben könne, sei er auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt. Als Berücksichtigung des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils erweise sich ein Abzug vom Tabellenlohn von maximal 15 % als sachgerecht. Ein höherer Abzug, insbesondere von 25 %, sei nicht angemessen (S. 3).

4.
4.1     In einem ersten Schritt ist zu klären, wie es sich mit dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Nebenverdienst in der Gebäudereinigung verhält.
         Beim hypothetischen Valideneinkommen ist der Nebenverdienst unter den vorliegenden Umständen gemäss gefestigter Praxis (vorstehend E. 1.5) zu berücksichtigen.
         Angesichts der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung (mittelschwere und schwere Tätigkeiten sind nicht mehr zumutbar, körperlich leichte mit Wechselbelastung hingegen schon) ist ein Weiterführen der Nebenerwerbstätigkeit in der Gebäude- beziehungsweise Büroreinigung - die als leichtere Tätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2007 vom 28. Januar 2008 E. 6.2) - als zumutbar einzustufen. Somit ist das entsprechende Einkommen auch beim hypothetischen Invalideneinkommen zu berücksichtigen.
4.2     Das hypothetische Valideneinkommen ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2 f.) ausgehend vom Dreijahres-Durchschnitt des vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens (vorstehend E. 3.1) zu bestimmen. Dies ergibt für die Jahre 1997 bis 1999 einen Durchschnitt von Fr. 70‘673.-- (1997: Fr. 70'982.--, 1998: Fr. 70'605.--, 1999: Fr. 70'324.--; 1/3 =   Fr. 70‘673.--), der auf das Jahr 2011 hochzurechnen ist. Dies gibt beim Stand des Nominallohnindexes für Männer von 1‘832 im Jahr 1998 (Die Volkswirtschaft, 6-2006, S. 87, Tab. B 10.3) und von 2‘171 im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95, Tab. B 10.3) ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 83‘751.-- (Fr. 70‘324.-- : 1‘832 x 2‘171).
4.3     Das hypothetische Invalideneinkommen setzt sich zusammen aus dem - gestützt auf Tabellenlöhne bestimmten - Einkommen in einer als zumutbar erachteten Haupterwerbstätigkeit einerseits und dem auf das Jahr 2011 hochgerechneten zusätzlichen Einkommen aus dem früheren Nebenerwerb.
         Der von der Beschwerdegegnerin gewählte Berechnungsmodus (Aufwertung des Tabellenlohn-Invalideneinkommens um einen prozentualen Anteil Nebenerwerb) ist nicht logisch, weil das Nebenerwerbseinkommen kein statistischer und insoweit behelfsmässiger Wert, sondern - hochgerechnet auf den massgeblichen Zeitpunkt - eine bekannte Grösse ist.
4.4     Mit den Parteien ist für das hypothetische Invalideneinkommen im Bereich des Haupterwerbs von den Tabellenlöhnen gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen, und zwar von den von Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten mittleren Monatseinkommen, mithin im Jahr 2010 Fr. 4‘901.-- (Die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95, Tab. B 10.1, Total, Niveau 4). Auf ein Jahr umgerechnet und der Nominallohnentwicklung angepasst ergibt dies rund Fr. 59‘386.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 2‘150 x 2‘171).
         Aus prozessökonomischen Gründen kann - wie gleich zu zeigen ist (E. 4.5) - die Frage offen gelassen werden, wie es sich mit der Höhe des Leidensabzugs verhält. Wenn man - wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung, nicht aber in der Beschwerdeantwort - den maximal zulässigen Abzug von 25 % einsetzt, so ist für das hypothetische Invalideneinkommen aus dem Haupterwerb der Betrag von rund Fr. 44‘540.-- (Fr. 59‘386.-- x 0.75) einzusetzen.
         Das Nebenerwerbseinkommen betrug im Durchschnitt der Jahre 1997-1999 rund Fr. 14‘494.-- (1997: Fr. 13'655.--, 1998: Fr. 11'030.--, 1999: Fr. 15'796.--; 1/3 = 13'493.67). Wiederum auf das Jahr 2011 hochgerechnet ergibt dies rund Fr. 17‘176.-- (Fr. 14‘494.-- : 1‘832 x 2‘171 = Fr. 17‘176.022).
         Die beiden Komponenten ergeben zusammen ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 61‘716.-- im Jahr 2011.
4.5     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83‘751.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 61‘716.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 22‘035.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 26 % entspricht.
         Somit wird auch dann, wenn ohne nähere Prüfung der maximal zulässige Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen wird, der anspruchsbegründende minimale Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht.
4.6     Damit erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, als rechtens.
         Dementsprechend ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen ist.
5.2     Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.3     Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Juni 2012 geltend gemachte Aufwand von 15.65 Stunden und Fr. 115.50 Barauslagen (Urk. 23 S. 2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Überdies waren angesichts des eng umschriebenen Prozessthemas nur wenige Aktenstücke - namentlich die inhaltlich gleichlautenden IK-Auszüge (Urk. 7/7, Urk. 7/61, Urk. 7/136), ein Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8) und punktuell das Z.___-Gutachten (Urk. 7/140/2-31) - überhaupt relevant.
         Angesichts des vor diesem Hintergrund gerechtfertigten Aufwands, der rund 4 Textseiten umfassenden Beschwerdeschrift (Urk. 1) sowie rund drei Textseiten umfassenden Replik (Urk. 18), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).