IV.2011.00517

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 20. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1957, verheiratet, Mutter von drei Kindern, Hausfrau und ungelernte Hilfsarbeiterin, war nebst ihrer Haupttätigkeit im Haushalt von November 2004 bis Februar 2005 und von Januar bis September 2006 in unterschiedlichen kleinen Pensen in Privathaushalten als Putzfrau tätig (vgl. Urk. 10/6/4; Urk. 10/14/2). Am 15. Mai 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einem seit dem Jahr 1990 bestehenden psychischen Leiden zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/1).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/6) sowie medizinische Berichte (Urk. 10/7; Urk. 10/9; Urk. 10/16) ein und liess die Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt abklären (Haushaltabklärungsbericht vom 16. September 2008, Urk. 10/14). Zudem liess die IV-Stelle die Versicherte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 19. Dezember 2009, Urk. 10/21). Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 10/26). Mit Schreiben vom 25. August 2010 (Urk. 10/32) liess die Versicherte dagegen Einwand erheben und sinngemäss um Zusprache einer angemessenen Rente ersuchen (vgl. Urk. 10/32). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Berichte eingeholt (Urk. 10/34; Urk. 10/36-37; Urk. 10/39) und die Versicherte dazu trotz Aufforderung (Urk. 10/40) keine Stellung genommen hatte, verfügte die IV-Stelle am 29. März 2011 wie angekündigt (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Stephan Breidenstein, Affoltern am Albis, mit Eingabe vom 13. Mai 2011 Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
„1.      Die Verfügung vom 29.03.2011 sei insoweit aufzuheben, als ab September 2010 von einer Qualifikation von 20 % Erwerbstätigkeit und 80 % Haushaltstätigkeit ausgegangen wird. Ab Oktober 2010 sei von einer Qualifikation von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushaltstätigkeit auszugehen.
2.       Die Einschränkungen im Haushalt seien infolge der nach der IV-Begutachtung eingetretenen Herzerkrankung neu durch einen Kardiologen und durch eine neue Haushaltsabklärung zu beurteilen.
3.       Es sei dem Unterzeichneten Frist zur Begründung des UP/URB-Gesuches sowie zur Nachbesserung dieser Anträge und der Beschwerdeschrift anzusetzen.
4.       Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen z.L. der IV-Stelle Zürich.“
         Mit Eingabe vom 23. Juni 2011 zog Rechtsanwalt Stephan Breidenstein das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise Bestellung seiner Person als unentgeltlicher Rechtsbeistand zurück (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1
1.1.1   Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2   Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3     Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6
1.6.1   Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6.2   Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

2.       Zunächst ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin zu prüfen.
2.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
2.2     Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltabklärung vom 15. September 2008 an, im Gesundheitsfall zweimal wöchentlich für jeweils 3-4 Stunden, das heisst zu rund 20 % erwerbstätig zu sein (Haushaltsabklärungsbericht vom 16. September 2008, Urk. 10/14/2). Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin hielt am 20. Dezember 2010 dazu nachträglich fest, da die Kinder der Beschwerdeführerin zum Abklärungszeitpunkt bereits in Ausbildung beziehungsweise im Oberstufenalter gewesen seien, wäre einer 50%igen Erwerbstätigkeit nichts im Wege gestanden, wenn die Beschwerdeführerin dies gewollt hätte. Dass der älteste Sohn mittlerweile seine Berufsausbildung abgeschlossen habe und nicht mehr daheim wohne, könne nicht als Argument für einen höheren Anteil der Erwerbstätigkeit gelten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich bei der Qualifikation keine Veränderung ergebe (Urk. 10/41/3).
         Die Beschwerdeführerin liess erst im Vorbescheidverfahren geltend machen, im Gesundheitsfall infolge des selbständigeren Alters der Kinder nunmehr zu 50 % erwerbstätig zu sein (vgl. Urk. 10/32/1).
2.3     Zum Zeitpunkt der Haushaltabklärung war das jüngste der Kinder, Jahrgang 1994, (vgl. Urk. 10/1/2) bereits 14 Jahre alt (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 10/41/3), womit der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Abklärung ihres Haushalts eine 50%ige Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar gewesen wäre, befindet sich ein 14jähriges Kind schulisch doch bereits in der Oberstufe. Eine tägliche rund 4.25stündige Abwesenheit der Mutter ist in diesem Kindesalter durchaus möglich und nicht erst ab Antritt einer Berufslehre seitens des Kindes. Das Argument des Vertreters der Beschwerdeführerin, dass ihr analog zur Praxis der Scheidungsgerichte seit dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes ein volles Arbeitspensum als möglich zugestanden werden müsste (vgl. Urk. 1 S. 2), geht bereits aufgrund seiner Allgemeinheit und des fehlenden Bezugs zur individuell-konkreten Situation der Beschwerdeführerin fehl. Die Aussage einer 50%igen beziehungsweise höheren bis hin zu einer 100%igen Erwerbstätigkeit erscheint mithin nicht als glaubwürdig, und es ist auf die Aussage der ersten Stunde der damals noch unvertretenen Beschwerdeführerin abzustellen. Aussagen der ersten Stunden sind zuverlässiger als spätere Darlegungen, die bewusst oder unbewusst im Hinblick zur Begründung von Versicherungsleistungen abgeben werden (BGE 121 V 45 E. 1, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Aus dem IK-Auszug (Urk. 10/6) ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin ab dem ersten Eintrag im Jahre 1981 bis April 1990, ab dem ihr Kinderbetreuung oblag, (Geburt des Sohnes Z.___ am 15. April 1990, vgl. 10/1/2) schwerlich je in einem höheren als in einem Umfang von 20 % erwerbstätig gewesen sein kann (vgl. Urk. 9; Urk. 10/6). Es ist nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführerin nach Ende der Kinderbetreuung einem grösseren Arbeitspensum nachgehen sollte als vor deren Beginn. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht aufgrund der nachvollziehbaren eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung ebenfalls von einer 20%igen Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden aus (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 10/41/3). Damit ist die Beschwerdeführerin als nur zu 20 % erwerbstätig zu qualifizieren.

3.       Vorliegend ist sodann lediglich die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit umstritten, hinsichtlich dem Erwerbsbereich besteht unstrittig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten (vgl. Sachverhalt Ziff. 2; Urk. 1-2; Urk. 9).

4.       Für die Behinderung im Aufgabenbereich (Haushalt) ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird (Urteil des Bundesgerichtes I 12/05 vom 18. Mai 2005 E. 2.4 mit Hinweis).
         Laut der Abklärungsperson ist die Beschwerdeführerin im Bereich Haushaltführung aufgrund deren Aussage, selbständig zu sein, nicht eingeschränkt. In Bezug auf den Bereich Ernährung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mittags eine kleine Mahlzeit zubereite und abends koche. Es bestünden keinerlei Einschränkungen bei diesen Tätigkeiten. Nach dem Essen bringe sie langsam die Küche wieder in Ordnung. Den Boden nehme sie beinahe täglich auf. Kästchen und Schubladen mache sie höchstens alle paar Jahre sauber. Ihr grosses Problem sei die Müdigkeit. Gemäss der Abklärungsperson besteht hinsichtlich der Ernährung eine Einschränkung von 10 %. Bezüglich der Wohnungspflege sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufräume und abstaube, (Staub) sauge und die Nasszelle reinige. Die Fensterscheiben putze sie regelmässig, wobei sie die Rahmen lasse. Die Betten beziehe sie regelmässig selbst. Die Vorhänge würden vom Ehemann auf-/abgehängt, was die Abklärungsperson als zumutbare Mithilfe im Haushalt erachtete und keine Einschränkung im Bereich Wohnungspflege als vorhanden ansah. Hinsichtlich des Einkaufs und weiterer Besorgungen sagte die Beschwerdeführerin, dass sie ungefähr dreimal wöchentlich einkaufen gehe und die Waren in Taschen heimtrage. Würden schwere Gegenstände benötigt, fahre das Ehepaar gemeinsam ins Geschäft. Sie besitze keinen Führerausweis. Geldangelegenheiten regle sie selbst. Die Abklärungsperson betrachtete sie im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen daher ebenfalls als nicht eingeschränkt (Urk. 10/14/4). In Bezug auf den Bereich Wäsche und Kleiderpflege gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei der Wäschepflege vollkommen selbständig sei. Auch gebügelt und geflickt werde von ihr. Die Schuhe putze jeder selbst. Daher sah sie die Abklärungsperson in diesem Bereich wiederum als uneingeschränkt an. Da die Beschwerdeführerin ihren Aussagen gemäss selbständig in der altersgerechten Betreuung ihrer Kinder ist, hielt sie die Abklärungsperson als diesbezüglich ebenfalls nicht eingeschränkt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Aussagen nach ihre Zimmerpflanzen selbst versorgt und Tiere oder andere Aufgaben im Bereich Verschiedenes nie gehabt habe, betrachtete sie die Abklärungsperson auch in diesem Bereich als uneingeschränkt. Insgesamt bescheinigte die Abklärungsperson der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 3 % bei einem Haushaltsanteil von 80 % (Urk. 10/14/5).

5.       Gemäss der Beschwerdeführerin haben sich ihre gesundheitsbedingten Einschränkungen im Haushalt durch die neu aufgetretene Herzerkrankung vergrössert (vgl. Urk. 1), was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird (vgl. Urk. 2). Ein neuerlicher Haushaltsabklärungsbericht wurde von der Beschwerdegegnerin nicht eingeholt.

6.       Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
6.1     Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 19. Dezember 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/21) einen Residualzustand bei schizo-depressiver Störung mit episodischem Verlauf (ICD-10 F25.1) sowie den starken Verdacht eines mittelgradig ausgeprägten alkoholbedingten amnestischen Syndroms (ICD-10 F10.6) (S. 15 f.). Das Zustandsbild sei deutlich residuell. Die Zwangssymptomatik sei im Rahmen eines latenten psychotischen Prozesses zu deuten (S. 16). Laut der Beschwerdeführerin selbst könne sie ihren Haushalt noch einigermassen bewältigen, kaum aber einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, bedingt in erster Linie durch ihre Ängste (S. 15).
Gemäss Dr. Y.___ besteht aktuell bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit mehr, auch wenn es stimmungsmässig seit dem 11. Mai 2007 zu einer Stabilisierung gekommen zu sein scheine. Die sicher seit April 2007 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit sei einerseits mit den durch das (höchstwahrscheinliche) amnestische Syndrom bedingten kognitiven Einbussen und andererseits dadurch, dass das Verlassen des residuell sehr kleinen Lebensradius der Beschwerdeführerin aus Angstgründen nicht möglich zu sein scheine, zu begründen. Zur genauen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor April 2007 fehlten verlässliche Angaben, sie sei aber wohl aufgrund der schon 1990 erstmals klinisch in Erscheinung getretenen Störung zumindest teilweise eingeschränkt gewesen (S. 16). Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. A.___ vom 23. Oktober 2009 könne die Beschwerdeführerin im Haushalt das Nötigste selbst erledigen (S. 15).
6.2     Die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2010 fest, die Beschwerdeführerin leide unter den von Dr. Y.___ genannten Diagnosen und sei seit Februar 2007 zu 100 % für alle Tätigkeiten arbeitsunfähig. Am 12. Mai 2010 ergänzte Dr. B.___, die festgestellte Haushaltseinschränkung von 3 % sei gemäss dem Gutachter nachvollziehbar (Urk. 10/24/5).
6.3     Dr. med. C.___, Oberarzt, pract. med. D.___, Abteilungsarzt, und cand. med. E.___, Unterassistentin am Bezirksspital F.___, '___', berichteten am 8. Juli 2010 nach einem notfallmässigen stationären Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 3. bis 8. Juli 2010 folgende Diagnosen (Urk. 10/32/3):
1. non-ST-segment elevation myocardial infarction (NSTEMI) bei koronarer Eingefässerkrankung
-    percutaneous coronary intervention (PCI) bei einer ramus circumflexus [sinister] (RCX) Stenose (Xience Stent, beschichtet);
-    normale linksventrikuläre (LV) Funktion;
-    kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF): Nikotin, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie;
2. mittelgradige depressive Episode;
3. Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken.
Zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Einschränkung im Haushalt äusserten sich Dr. C.___, pract. med. D.___ und cand. med. E.___ nicht (vgl. Urk. 10/32/3-4).
6.4     In seinem Einwand gegen den Vorbescheid vom 25. August 2010 (Urk. 10/32/1-2; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) wies Dr. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in '___', darauf hin, dass die Einschätzung der Einschränkung im Haushaltsbereich von nur 3 % sehr tief erscheine (Urk. 10/32/1). Die Beschwerdeführerin schildere, dass sie eher müder sei als früher und mehr abhängig von der Mithilfe von Ehemann und Tochter, dies nicht zuletzt seit dem kardialen Ereignis am 3. Juli 2010 (Urk. 10/32/1-2). Was sie selbst verrichten könne - Wäsche, Bügeln, Einkaufen und Kochen -, gehe eher langsam vonstatten. Ansonsten habe der psychische Zustand einigermassen stabilisiert werden können. Wohl habe sie gewisse Stimmungsschwankungen, sei eher antriebsvermindert, verlangsamt in der Motorik, hypomimisch sowie wenig genuss- beziehungsweise freudfähig. Zur Zeit bestünden jedoch keine Hinweise auf positive psychotische Symptome oder auf Suizidalität (Urk. 10/32/2).
6.5     Die RAD-Ärzte Dr. B.___ und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielten in ihrer Stellungnahme vom 13./14. Dezember 2010 fest, die Einschränkung im Haushalt sei wohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit psychiatrisch nicht weiter eingeschränkt (Urk. 10/41/2). Aus somatischer Sicht gehe aus dem Austrittsbericht des Spitals F.___ (E. 6.3) hervor, dass die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2010 ein akutes Koronarsyndrom bei koronarer Eingefässerkrankung erlitten habe. Die Stenose sei im Triemli rekanalisiert und gestentet worden. Anschliessend werde von einer normalen LV-Funktion und klinischer Beschwerdefreiheit berichtet. Eine kardiale Rehabilitation sei angeschlossen worden. Aufgrund dieser Berichterstattung sei für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder ausserhäuslich noch im Haushalt zu erwarten (Urk. 10/41/2-3).

7.       Gemäss Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 8. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Operation vom 4. Juli 2010 bereits 4 Tage später - und nachdem sie in der Physiotherapie regelmässig zunehmend mobilisiert wurde - bei gutem Allgemeinzustand und Ernährungszustand wieder nach Hause entlassen. Bei dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, wenn der RAD diesem Eingriff keine zusätzliche somatische Einschränkung im Haushalt beimass. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrem behandelnden Psychiater Dr. A.___ zwar über eine erhöhte Ermüdbarkeit sowie darüber berichtete, gegenüber früher mehr von der Mithilfe ihres Ehemannes und der Tochter abhängig zu sein, aber angab, Wäsche, Einkauf und Kochen - wenn auch langsam - selber besorgen zu können. Selbst wenn aufgrund der Herzoperation von einer leichten Reduktion der physischen Leistungsfähigkeit ausgegangen würde, könnte gestützt auf diese Angaben auf weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht und die Durchführung einer erneuten Abklärung in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Eine Erhöhung der Einschränkung im Haushalt von 3 % auf rentenbegründende 25 % aufgrund eines zusätzlichen physischen Leidens müsste als unwahrscheinlich betrachtet werden, wenn bereits feststeht, dass die Wäsche, der Einkauf und das Kochen durch die betroffene Person nach wie vor selber erledigt werden können. Demnach hat es so oder so bei einer Einschränkung im Haushalt von 3 % sein Bewenden.

8.       Bei einer Aufteilung 80 % Haushaltstätigkeit und 20 % Erwerbstätigkeit führen eine Einschränkung im Haushalt von 3 % und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu einem Invaliditätsgrad von 22 % (vgl. Urk. 2). Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen zu Recht abgelehnt und ist die Beschwerde abzuweisen.

9.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Breidenstein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).