Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00518
IV.2011.00518

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 30. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Ernest Osmani
memos Osmani, Rechtsberatung & Übersetzungen
In der Ey 29, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. April 2011 auf das am 20. Januar 2011 eingegangene Gesuch vom 15. Januar 2011 (Urk. 7/54) von X.___ um Erhöhung seiner - mit Verfügung vom 20. Mai 2010 mit Wirkung ab dem 1. November 2006 zugesprochenen - Viertelsrente (Urk. 7/42) auf eine ganze Rente nicht eingetreten ist (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Mai 2011, mit welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vollumfängliche Ausrichtung der gesetzlich zustehenden, höheren als der bisherigen Viertelsrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2011 (Urk. 6),

unter Hinweis auf die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1-67),

in Erwägung,
dass, ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wird, wobei Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 130 V 64 E. 5.2.5),
dass dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsener (Urk. 1 S. 2) Verfügung vom 20. Mai 2010 (Urk. 7/42) rückwirkend ab dem 1. November 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war,
dass der Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt in somatischer Hinsicht aufgrund eines Panvertebralsyndroms mit Status nach Autounfall am 6. August 1994 mit Lendenwirbel(L)3-Fraktur, dreifacher Rippenfraktur rechts - Rippen VI, VII und VIII - und einer Klavikulafraktur links sowie einer Hyperurikämie in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, hingegen in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, sowie in psychiatrischer Hinsicht aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen gemäss ICD-10 F33.01 im Rahmen einer Anpassungsstörung, in einer körperlich leidensangepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 7/37; Urk. 7/41),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die IV-Stelle vom 15. Januar 2011 (Urk. 7/54) die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragte, da sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe,
dass Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 20. Mai 2010 zum Unfall vom 4. Dezember 2009, bei welchem der Beschwerdeführer ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitten hatte, hinsichtlich der bisherigen und voraussichtlich weiteren Arbeitsunfähigkeit auf die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit verwies und dazu bemerkte, dass sich die vorbestehende Schmerzstörung ungünstig auf den Genesungsverlauf auswirke (Urk. 7/65/19),
dass ihm Dr. Y.___ in seinem medizinischen Bericht vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/65/12-13) zwar eine bisherige und voraussichtliche 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, dabei aber bemerkte, dass bereits vor dem Unfallereignis vom 4. Dezember 2009 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, seit dem Unfall vom Dezember 2009 hätten sich jedoch die Nackenbeschwerden in einem starken Ausmass verschärft, womit eine wesentliche objektivierbare Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus diesem Bericht angesichts der bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache bestehenden dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. oben) folglich nicht hervorgeht,
dass Dr. med. Z.___, Chefarzt, Facharzt FMH für Neurologie sowie Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. A.___, Assistenzärztin, und Dr. phil. B.___, Leitende Neuropsychologin, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, alle an der Klinik C.___ tätig, in ihrem Austrittsbericht vom 24. November 2010 lediglich pauschal und ohne nähere Angaben eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit dem Hinweis bescheinigten, dass die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch den betreuenden Psychiater beurteilt werden solle (vgl. Urk. 7/53/6), womit sich auch aus diesem Arztbericht keine dauerhafte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergibt,
dass Dr. Y.___ in seinem ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2010 zwar eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Unfall vom 4. Dezember 2009 bescheinigte, dies jedoch nicht mit einer entsprechenden objektiven Befundveränderung, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, begründete und auch eine allfällige dauerhafte Veränderung des Grads der verbleibenden Arbeitsunfähigkeit nicht angab (vgl. Urk. 7/53/1),
dass vorliegend keine dauerhafte wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich ideal behinderungsangepassten Tätigkeit dargelegt wurde und die verbleibende Arbeitsfähigkeit damit weiterhin einzig durch die psychiatrische Einschränkung der körperlich zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit bestimmt wird,
dass vom Beschwerdeführer kein Bericht eines psychiatrischen Facharztes eingereicht worden ist, der eine dauerhafte Veränderung des psychischen Gesundheitszustands seit der ursprünglichen Rentenverfügung bescheinigen würde,
dass der Beschwerdeführer damit eine allfällige dauerhafte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in keiner Weise mittels ärztlichen Berichten glaubhaft zu machen vermochte,
dass damit der gesetzlichen Anforderung, die Veränderung glaubhaft darzulegen (vgl. oben), nicht Genüge getan ist,
dass demzufolge die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch nicht eintreten durfte, weshalb die Verfügung vom 5. April 2011 rechtens und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Ernest Osmani
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).