IV.2011.00519

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stierlin, Ruckstuhl & Ott, Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 75, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, gelernte Pflegeassistentin mit Fähigkeitsausweis, war als solche unter anderem von 1. Dezember 1995 bis 31. Mai 2005 (letzter effektiver Arbeitstag: 27. Mai 2004) in einem 50%-Pensum bei der psychiatrischen Klinik Y.___ tätig (Arbeitgeberbericht, Urk. 8/11/1). Am 28. Januar 2001 erlitt sie einen Unfall, als sie bei der Arbeit ausrutschte, wodurch sie sich eine Bänderzerrung und einen Meniskusriss im rechten Knie zuzog (Urk. 8/10/57). Der Unfallversicherer (Winterthur Versicherung, heute AXA) trat auf den Schaden ein und gewährte die versicherten Leistungen. Am 4. April 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf einen seit dem Unfall von 28. Januar 2001 bestehenden schweren traumatischen Meniskusschaden im rechten Knie und einer medialen Gonarthrose rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/3/5). Die IV-Stelle tätige Abklärungen in medizinischer (Urk. 8/8, Urk. 8/12, Urk. 8/18, Urk. 8/21, Urk. 8/26, Urk. 8/30-31, Urk. 8/35-36, Urk. 8/38-40, Urk. 8/42-46) und erwerblicher (Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/13) Hinsicht. Sie zog ferner die Akten der Winterthur Versicherung (Urk. 8/10, Urk. 8/41) sowie das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, welches dieser am 13. Juni 2005 der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (heute: BVK Personalvorsorge) erstattete (Urk. 8/19), bei. Am 25. September 2006 beantragte die Versicherte bei der IV-Stelle die Bezahlung von orthopädischen Massschuhen als Hilfsmittel (Urk. 8/47), worauf diese die Arztberichte von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 27./28. September 2006 (Urk. 8/49) sowie der Klinik B.___ von 18./19. Oktober 2006 (Urk. 8/52) einholte. Mit Mitteilung vom 27. Oktober 2006 erteilte sie X.___ Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe (Urk. 8/53). Es folgten weitere Abklärungen in medizinischer (Urk. 8/55) und erwerblicher Hinsicht (Urk. 8/54, Urk. 8/56-57, Urk. 8/64, Urk. 8/67, Urk. 8/82). Die Winterthur Versicherung ihrerseits veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. C.___, Orthopädie FMH (Urk. 8/60). Am 12. April 2007 erteilte die IV-Stelle X.___ Kostengutsprache für die Umschulung zur Katechetin (Urk. 8/65). Dr. C.___ erstattete sein Gutachten am 16. Mai 2007 (Urk. 8/74).
1.2     X.___ trat am 1. September 2007 bei der Kirchgemeinde E.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 32 % eine Arbeitsstelle als Katechetin an (Urk. 8/82, Urk. 8/89). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle am 2. Oktober 2008 durch Rechtsanwältin Marianne Ott hatte anzeigen lassen, dass sich die Weiterführung der Umschulung zur Mittelstufenkatechetin verzögere, da ein Kurs für die weitere Ausbildung im Jahre 2008 nicht mehr zustande komme (Urk. 8/86, Urk. 8/92), teilte ihr diese am 30. Oktober 2008 mit, sie schliesse die berufliche Massnahmen mit der erfolgreichen Ausbildung zur Unterstufenkatechetin vorerst ab, und bat die Versicherte drei Monate vor einer allfälligen Wiederaufnahme der Umschulung um ein Zusatzgesuch (Urk. 8/92). Von Anfang 2008 bis Anfang 2009 stand X.___ in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 8/115). Die IV-Stelle nahm in der Folge den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 25. Februar 2009 (Urk. 8/100) sowie den Arztbericht von Dr. A.___ vom 14. Mai 2009 (Urk. 8/102) zu den Akten. Am 20. August 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei ein orthopädisches Fachgutachten durch Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vorgesehen (Urk. 8/111). Dr. G.___ erstattete das Gutachten am 3. November 2009 (Urk. 8/112). Schliesslich zog die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der Kirchgemeinde E.___ vom 3. Januar 2010 (Urk. 8/113) bei.
1.3     Am 9. April 2010 erfolgte die Mitteilung der IV-Stelle an die Versicherte, dass eine medizinische polydisziplinäre Abklärung durch die MEDAS H.___ notwendig sei (Urk. 8/121). Am 26. April 2010 liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Marianne Ott mitteilen, dass sie sich bei I.___, delegiert durch Dr. med. J.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Gleichzeitig erhob sie Einwände gegen die vorgesehene interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/123). Daraufhin erklärte die IV-Stelle am 10. Juni 2010, sie halte an einer polydisziplinären Abklärung durch das H.___ fest (Urk. 8/127). X.___ meldete sich zur am 17. August 2010 beginnenden Ausbildung zur Katechetin (Mittelstufe, begleitetes Einsatzjahr) bei der Landeskirche K.___ an (Urk. 8/130). Am 30. Juni 2010 liess sie bei der IV-Stelle um Übernahme der Ausbildungskosten sowie Zusprechung des Umschulungstaggeldes ersuchen (Urk. 8/131). Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin mit, für die Übernahme der weiteren Umschulung müssten sowohl die Arbeitsfähigkeit als auch das Zumutbarkeitsprofil nochmals überprüft werden. Diesbezüglich sei das Gutachten des H.___ abzuwarten (Urk. 8/132). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle am 24. August 2010 hatte mitteilen lassen, dass sie sich der H.___-Begutachtung vom 25. Oktober 2010 nicht unterziehen werde (Urk. 8/137), ermahnte die IV-Stelle diese am 26. August 2010 zur Teilnahme an dieser Begutachtung (Urk. 8/138). X.___ liess sich jedoch nicht im H.___ begutachten. Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2010 eröffnete die IV-Stelle der Beschwerdeführerin, da sie an den zumutbaren Abklärungen nicht teilgenommen habe, werde aufgrund der Akten entschieden und gestützt darauf die Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Invalidenrente) abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. November 2010 durch Rechtsanwältin Marianne Ott Einwände (Urk. 8/145, unter Beilage der Einschätzung von M.___, Leiter Pfarrei N.___, Urk. 8/144/5-6). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 28. März 2011 wie vorbeschieden die Abweisung der Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen und Invalidenrente) von X.___ (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 13. Mai 2011 durch Rechtsanwältin Marianne Ott Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.         Der Beschwerdeführerin seien mit Wirkung ab 9.7.2008 ganze IV-Invalidenrenten auszurichten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %.
  2.         Für die Zeit ab Wiederaufnahme der Ausbildung zur Katechetin im August 2010 bis zu deren Abschluss (mutmasslich Mitte Juli 2011) sei die Rente zu sistieren, falls der Beschwerdeführerin für diese Zeit IV-Umschulungstaggelder zugesprochen werden.
  3.         Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die mit der Fortsetzung der Ausbildung zur Katechetin verbundenen Umschulungskosten (Kursgebühren, Kursmaterial etc.) bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung zur Katechetin auf Mittelstufe zu übernehmen.
  4.         Eventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anordnung, gestützt auf ein Invalidenpensum von 32 % als Katechetin den Einkommensvergleich vorzunehmen und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
  5.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-148). Mit Replik vom 24. Oktober 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Am 17. November 2011 erklärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 18. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, bei Bedarf, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Mit angefochtener Verfügung vom 28. März 2011 begründete die Beschwerdegegnerin ihren leistungsverweigernden Entscheid zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin am 26. August 2010 auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht (Entscheid aufgrund der Akten) aufmerksam gemacht worden sei. Aus medizinischer Sicht sei eine polydisziplinäre Beurteilung durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) notwendig. Die Beschwerdeführerin habe an der zumutbaren (MEDAS-)Abklärung nicht teilgenommen (Urk. 2). Strittig und vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat.
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine erneute Begutachtung sei nicht notwendig und nicht zumutbar. Sie bei bereits dreimal orthopädisch begutachtet worden. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachter Dr. G.___ begründe überzeugend und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin heute mit ihrem Pensum von 32 % als Katechetin an ihrer Belastungsgrenze angelangt sei (Urk. 1 S. 8). Rechtsfolge der fehlenden Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung sei auch, dass diese nicht zumutbar sei. Deshalb stelle die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich der Begutachtung durch das H.___ zu unterziehen, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar (Urk. 1 S. 9). Über den Rentenentscheid, aber auch über die Fortsetzung der beruflichen Massnahmen sei aufgrund des Gutachtens von Dr. G.___ und der bisherigen Akten zur Umschulung zu entscheiden. Die sich ebenfalls bei den Akten befindend früheren Gutachten, welche der Unfallversicherer veranlasst hatte, seien für die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche nicht mehr relevant, da sie sich einerseits nur mit den unfallbedingten Einschränkungen (Knie rechts) zu befassen gehabt, die Kausalitätsfragen im Vordergrund gestanden hätten und die Gutachten älter sind als das von der Beschwerdegegnerin selbst in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. G.___ (Urk. 1 S. 8).
1.3     Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass nicht auf das Gutachten von Dr. G.___ abgestellt werden könne. Es sei der Eindruck entstanden, dass sich Dr. G.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von medizinischen Befunden, sondern eher von den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin habe leiten lassen. Er attestiere eine Arbeitsfähigkeit in genau der Höhe, in der die Beschwerdeführerin aktuell erwerbstätig sei. Zudem gelinge es der Beschwerdeführerin seit letzten Sommer offenbar, neben ihrem 32.5%-Erwerbspensum noch die Umschulung zur Katechetin für die Mittelstufenebene weiterzuführen. Dies spreche dafür, dass der Beschwerdeführerin ein höheres als das effektiv ausgeübte Arbeitspensum zumutbar sei. Verglichen mit der Beurteilung des Gutachters Dr. C.___ aus dem Jahr 2007 vermöge das Gutachten von Dr. G.___ nicht vollumfänglich zu überzeugen (Urk. 7 S. 3).

2.      
2.1     Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.2     In der Invalidenversicherung klären die IV-Stellen die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab (Art. 57 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Sie können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Diese beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Art. 49 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Beim Entscheid, ob eine weitere Begutachtung notwendig ist, kommt der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu, in welchen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht eingreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011, E. 3, mit Hinweis).
2.3     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die üblichen Untersuchungen einer MEDAS ohne konkret entgegenstehende Umstände für einen Versicherten generell als zumutbar zu erachten (Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007, E. 4.2).

3.
3.1         Währenddem die Beschwerdeführerin sich auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 3. November 2009 (Urk. 8/112) beruft (Urk. 1 S. 6), stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 16. Mai 2007 (Urk. 8/74) ab (Urk. 7 S. 3).
3.2    
3.2.1         Gestützt auf die von der Winterthur-Versicherung überlassenen Akten und Röntgenbilder sowie seine eigene Befragung und Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2007 stellte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 8/74/9): (1) unikompartimentale Knietotalendoprothese rechts mit/bei medialer und femoropatellarer Gonarthrose, Zustand nach medialer Meniskusläsion und Kollateralband-Zerrung vom 28. Januar 2001, Zustand nach arthroskopischer medialer Meniskusteilresektion, Plicaresektion vom 8. Mai 2001, residueller Femoropatellararthrose sowie residueller medialer Instabilität, (2) chronischer Rückfussschmerz rechts bei Zustand nach Haglundexostosen-Abtragung 1988, Zustand nach Calcaneus-Osteotomie, partiellem Débridement der Achillessehne vom 18. Mai 2005, Zustand nach subtotaler Resektion der Achillessehne und Transfer Flexor hallucis longus vom 7. März 2006, abgelaufenes CRPS I, (3) mittelgradige Gonarthrose links, (4) degenerative Instabilität L4/L5 bei Diskusdegeneration, Osteochondrose L5/S1 mit chronischer Lumbalgie und (5) Adipositas (BMI 36).
3.2.2   Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Körperschädigung des rechten Kniegelenks sowohl in einem Voll- wie auch einem Teilzeitpensum als Katechetin (keine körperliche Belastung, Tätigkeit wenig gehend, selten gehend, manchmal stehend, öfters sitzend) eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dem von Dr. C.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin (auf S. 10 unter Ziff. 6.5) aufgrund der Unfall- und der Krankheitsfolgen feinmanuelle sowie mittel- bis grobmanuelle Tätigkeiten sitzend, manchmal Gehen auf ebenen Boden sowie mit Heben von Lasten bis 10 kg ab Tischhöhe zu 100 % zumutbar waren (Urk. 8/74/11).
3.3     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. O.___, Allgemeine Medizin FMH, teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 mit, dass die Beschwerdeführerin zurzeit vermehrt Schmerzen im rechten Knie sowie im rechten oberen Sprunggelenk verspüre. Zusätzlich seien auch starke Schmerzen im linken Knie sowie Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) aufgetreten. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie höchstens fünf Minuten Dauerlaufen könne, danach müsse sie wegen obengenannten Schmerzen stehen bleiben. Dr. O.___ bat um eine entsprechende Abklärung in einer Spezialklinik (Urk. 8/98).
3.4     Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 14. Mai 2009 an die Beschwerdegegnerin einen Status nach arthroskopischer Kniegelenkstoilette rechts mit nachfolgender Trikompartimentaler Varusgonarthrose rechts (Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) sowie eine Calcaneodynie bei Haglundferse rechts (Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) an (Urk. 8/102/6). Er wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2004 zum letzten Mal in seiner Sprechstunde gewesen sei (Urk. 8/102).
3.5
3.5.1   Gemäss dem Gutachten von Dr. G.___ vom 3. November 2009 (Urk. 8/112/15) leidet die Beschwerdeführerin an (1) einem lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndrom S1 rechts (ICD-10: M51.1) mit/bei breitbasiger Diskushernie L5/S1 und zunehmender segmentaler Spinalkanalstenose L4/L5 (ICD-10: M99.2), (2) einem Status nach unikompartimenteller Knieprothese rechts (ICD-10: M17.3) mit residueller Femoropatellararthrose und medialer Instabilität, (3) einer Pangonarthrose links, medialbetont (ICD-10: M17.9), (4) chronischen Rückfussschmerzen rechts (ICD-10: M77.5) mit/bei Zustand nach Haglundexostosen-Abtragung 1988, Zustand nach Calcaneusosteotomie, partiellem Débridement der Achillessehne Mai 2005, Zustand nach subtotaler Resektion der Achillessehne und Transfer Flexor-hallucis-longus März 2006 sowie abgelaufener CRPS I und (5) Adipositas (anamnestisch BMI >36).
3.5.2   Dr. G.___ ist wie Dr. C.___ der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin lebenslang arbeitsunfähig ist (Urk. 8/112/16). Für eine leichte vorwiegend sitzende Tätigkeit wie die der Katechetin, wäre, so Dr. G.___ weiter, aufgrund der Kniesituation rechts, also rein unfallbedingt, ein 100%iges Pensum möglich. Die Gesamtsituation sei aber kompliziert durch die Restbefunde am rechten Fuss sowie durch die Rückensituation. Im jetzigen Zeitpunkt sei es so, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Katechetin ein 32.5 %-Pensum erreiche. Aufgrund des lumboradikulären Syndroms und der Kniesituation rechts wie auch links sei sie in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit keineswegs zu 100 % arbeitsfähig, da sowohl die Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) wie auch diejenigen im rechten und linken Knie die Beschwerdeführerin zwischendurch zum Aufstehen und Herumgehen zwingen würden. Die Beschwerdeführerin erreiche in ihrer neuen, der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit ein Pensum von knapp einem Drittel. Ob eine Steigerung möglich sei, sei prognostisch schwierig zu beurteilen, insbesondere, da sich die Situation der Adipositas trotz psychiatrischer Hilfe in letzter Zeit nicht gebessert, sondern eher verschlechtert habe (Urk. 8/112/16).
3.6     Die Beschwerdeführerin begab sich wegen ihrer Esssucht in psychotherapeutische Behandlung. Dr. J.___ erstattete der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2010 Bericht. Hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verwies der Psychiater Dr. J.___ auf den Unfall aus dem Jahre 2001 und dessen Folgen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er seit 2004 bestehende nächtliche Fressattacken bei heftigem Dauerschmerz mit mehrmals operierten Bein/Fuss sowie Rücken- und Hüftschmerzen (ICD-10: F50.4). Ferner gab er eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10: F62.80) an (Urk. 8/134/1) Gemäss Dr. J.___ besteht keine verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Erkrankung (Urk. 8/134/1-2).

4.      
4.1     Zu prüfen ist, ob eine weitere Abklärung des Sachverhalts durch eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig gewesen wäre. Bejahendenfalls stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin in entschuldbarer Weise der Begutachtung im H.___ widersetzt hat.
4.2     Dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Oktober 2010 (Urk. 8/140) ist zu entnehmen, dass die Dienst P.___-Ärztin Dr. med. Q.___, praktische Ärztin FMH, Vertrauensärztin SGV, nach Erhalt des Arztberichtes von Dr. O.___ vom 8. Dezember 2008 (Urk. 8/98) am 13. Januar 2009 der Meinung war, dass ein aktuelles fachorthopädisches Gutachten einzuholen sei, da der Untersuchungszeitpunkt für das Gutachten von Dr. C.___ auf den 16. Mai 2007 datiere (Urk. 8/140/7). Am 25. Mai 2009 war die Ärztin immer noch dieser Auffassung und wies zur Begründung auf die unklare medizinische Aktenlage, die differenten Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und das unklare angepasste Tätigkeitsprofil (Umschulung zur Katechetin) hin (Urk. 8/140/7-8). Nach Einsicht in die Expertise von Dr. G.___ äusserten die Dienst P.___-Ärzte Dr. Q.___ und Dr. med. R.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2009 die Ansicht, es seien eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer detaillierten Beschreibung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Katechetin und ein aktueller psychiatrischer Behandlungsbericht einzuholen (Urk. 8/140/9). Dr. R.___ vertrat am 27. März/1. April 2010 den Standpunkt, dass auf das orthopädische Gutachten von Dr. G.___ vom 3. November 2009 nicht abgestellt werden sollte, da die von diesem Gutachter postulierte, ca. auf einen Drittel reduzierte behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin) im Rahmen der geführten Diskussion unter anderem fachüberschreitend unter Hinzuziehung einer ausgewiesenen psychiatrischen Gesundheitsstörung und anhand der als schwierig einschätzbar ausgewiesenen Fussbeschwerden rechts sowie der Diskushernie L5/S1 nicht nachvollzogen werden könne (Urk. 8/140/10). Auch nachdem die Beschwerdegegnerin dem Dienst P.___ den Bericht des Psychiaters (gemeint ist derjenige von Dr. J.___ vom 26. Juli 2010, Urk. 8/134) vorgelegt hatte, hielt Dr. R.___ an der Erforderlichkeit einer polydisziplinären MEDAS-Abklärung fest, da die Beschwerdeführerin nach dem Gutachten von Dr. G.___ vom 3. November 2009 orthopädisch, internistisch und psychiatrisch als in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gelte (Urk. 8/140/10-11).
4.3         Inwiefern sich aus psychiatrischer Sicht eine weitere Abklärung aufgedrängt hätte, ist fraglich, denn gemäss Dr. J.___ besteht keine verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Erkrankung (Urk. 8/134/2). Die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Adipositas hätte möglicherweise eine internistische Abklärung gerechtfertigt. Entscheidend ist allerdings, dass in orthopädischer Hinsicht die Einschätzung des Gutachters Dr. G.___ zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht überzeugt, da er sich dabei offensichtlich am Umfang der Teilzeitbeschäftigung als Katechetin orientierte. Nicht einzusehen ist, warum die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit als Katechetin, gerade wenn sie einer Klasse Unterricht erteilt oder diesen vorbereitet, nicht auch aufstehen und sich bewegen könnte. Nach dem Arbeitgeberbericht der Kirchgemeinde E.___ vom 3. Januar 2010 besteht die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Katechetin im Vorbereiten und Erteilen des Unterrichts sowie - selten - in Gruppenbesprechungen. Die Beschwerdeführerin müsse dabei manchmal Sitzen (Urk. 8/113/6). Darüber hinaus weist der Gutachter Dr. G.___ einerseits darauf hin, dass die Tätigkeit als Katechetin vorwiegend sitzend sei, wobei die Beschwerdeführerin aber darauf angewiesen wäre, hin und wieder aufzustehen und herumzugehen, anderseits bezeichnet er diese Arbeit als eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit. Seine Aussagen sind somit höchst widersprüchlich. Ferner gelingt ihm nicht, mit Bezugnahme auf die von ihm erhobenen Befunde einleuchtend zu begründen, weshalb bei der Beschwerdeführerin als Katechetin bloss eine Arbeitsfähigkeit von 32.5 % besteht. Schliesslich entsteht auch der Eindruck, dass Dr. G.___ die medizinische Situation nicht gesamthaft erfassen konnte. So muss er als Orthopäde eingestehen, dass es schwierig sei abzuschätzen, wie weit die Beschwerden im rechten Fuss ursächlich auf die Nervenreizung S1 durch die jetzt nachgewiesene Diskushernie L5/S1 hervorgerufen würden (Urk. 8/112/16). Und schliesslich steht seine Beurteilung auch im Widerspruch zu derjenigen des Experten Dr. C.___, der auch unter Einbezug der krankheitsbedingten Gesundheitsschädigungen in leidensangepasster Tätigkeit - als welche durchaus die Arbeit als Katechetin gewertet werden kann - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.2.2). Vor diesem Hintergrund ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin nicht auf das Gutachten von Dr. G.___ abgestellt hat. Damit ist das von der Beschwerdegegnerin ausgeübte Ermessen bei der Abklärung des Sachverhaltes zu schützen, da sich dies durchaus als notwendig erwiesen hat.
4.4     Die Beschwerdeführerin widersetzte sich der vorgesehenen MEDAS-Begutachtung von Beginn weg (vgl. Urk. 8/123) und liess die Beschwerdegegnerin am 24. August 2010 zudem wissen, dass sie dem Aufgebot des H.___ zur Begutachtung vom 25. Oktober 2010 nicht folgen werde (Urk. 8/137). Die IV-Stelle ermahnte die Beschwerdeführerin am 26. August 2010, den Termin zur Begutachtung im H.___ wahrzunehmen, ansonsten aufgrund der Akten zu entscheiden wäre, was die Abweisung des Leistungsgesuchs bedeuten würde (Urk. 8/138). Trotz dieser schriftlichen Mahnung nahm die Beschwerdeführerin in der Folge an dieser Begutachtung nicht teil. Wie schon im Verwaltungsverfahren rechtfertigt sie ihrer Weigerung erneut damit, dass keine weitere Begutachtung mehr erforderlich sei. Sie bringt indes keine spezifischen Gründe vor, die auf eine Unzumutbarkeit an einer MEDAS-Begutachtung und damit eine entschuldbare Verweigerung der Untersuchung schliessen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007, E. 4.2). Dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise weigerte, sich durch die Ärzte des H.___ begutachten zu lassen, hat sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

5.       Da eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin angezeigt und die Durchführung dieser Begutachtung beim H.___ zumutbar war, und da sich die Beschwerdeführerin dem in unentschuldbarer Weise widersetzt hat, hat die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss zu Recht auf Grund der Akten verfügt (vgl. E. 2.1).

6.      
6.1         Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr zumutbar ist (Urk. 7 S. 2). Ungeklärt ist indessen der Umfang der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Vorbescheidverfahrens bzw. des Verfügungserlasses in einer Verweisungstätigkeit, konkret in der Tätigkeit als Katechetin. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten von Dr. C.___ sei zwar bereits vier Jahre alt, es sei jedoch im Jahr 2007 für die streitigen Belange umfassend genug gewesen. Insofern habe das Gutachten rechtsgenügenden Beweiswert (Urk. 7 S. 3). Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. C.___ weiter verschlechtert hat, ist gestützt auf die Angaben von Dr. O.___ vom 8. Dezember 2008 (Urk. 8/98) ohne Weiteres möglich, konnte aber durch eine umfassende Begutachtung zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht verifiziert werden.
6.2     Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin allenfalls gestützt auf die nach dem Erhalt des Gutachtens von Dr. C.___ aufgelegten Arztberichte (vgl. E. 3.3-4 und 3.6) anders hätte entscheiden müssen. Dr. O.___ hält in seinem Bericht vom 8. Dezember 2008 (Urk. 8/98) fest, dass die Beschwerdeführerin mehr Schmerzen verspüre. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit bzw. in einer Verweisungstätigkeit machte dabei dieser Arzt indes keine Angaben. Auch der Bericht von Dr. A.___ vom 14. Mai 2009 enthält nichts zur aktuellen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.4). Für den Psychiater Dr. J.___ besteht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht wegen den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin, sondern wegen ihrer körperlichen Krankheiten (E. 3.6). Wenn die Beschwerdegegnerin somit auf die Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. C.___ (E. 3.2.2) und damit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch in der Tätigkeit als Katechetin abgestellt hat, hat sie das Rentenbegehren zu Recht abgewiesen, da keine rentenbegründende Erwerbseinbusse auszumachen ist.

7.       Zu prüfen bleibt das Begehren um Übernahme der Kosten für die Fortsetzung der Ausbildung zur Katechetin für die Mittelstufe.
         Hierzu ist zu bemerken, dass der Anspruch auf ergänzende Massnahmen zu einer Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG im Unterschied zu dieser nicht an die Voraussetzung der invaliditätsbedingten Notwendigkeit geknüpft ist. Vielmehr genügt, dass die betreffende Zusatzausbildung im Rahmen des Einfachen und  Zweckmässigen erforderlich ist, damit das Eingliederungsziel voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. BGE 124 V 109 f. E. 2a, EVGE 1967 S. 108 und ZAK 1978 S. 516 E. 2).
         Die Beschwerdeführerin verfügt über eine von der Invalidenversicherung als Umschulungsmassnahme gewährte abgeschlossene Ausbildung als Katechetin, welche sie zum Religionsunterricht auf der Unterstufe befähigt (Urk. 8/82/1). Seit 1. September 2007 unterrichtet sie als solche und wurde mit Anstellungsverfügung vom 1. September 2008 gestützt auf die neue Anstellungsordnung der Kirchen D.___ des Kantons S.___ als Katechetin für die 2., 3. und 4. Primarklasse in der Lohnklasse 13 (ES 03) angestellt (Urk. 8/82/2-7; vgl. auch Urk. 8/113 und Urk. 8/89). Es wird nicht dargetan, weshalb bzw. inwieweit diese Ausbildung im Vergleich zum ursprünglichen Beruf als Pflegeassistentin hinsichtlich Ausbildung und/oder Erwerbsmöglichkeiten nicht gleichwertig sein soll. Offen bleibt jedoch, ob die Beschwerdeführerin zur besseren Verwertung ihrer bereits abgeschlossenen Ausbildung auf die anbegehrte, ergänzende Umschulungsmassnahme (Zusatzjahr für die Zulassung in der Mittelstufe) angewiesen ist. Mit der bereits absolvierten Basisausbildung kann sie als Katechetin der Unterstufe eingesetzt werden, nach Abklärungen der Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin würde die Absolvierung des Zusatzjahres für die 4. bis 6. Klasse jedoch die Integrationswahrscheinlichkeit erhöhen (Urk. 8/67). Zur mutmasslichen Lohnentwicklung mit oder ohne diese Zusatzausbildung wurden offenbar keine Abklärungen getätigt. Ob die Zusatzausbildung notwendig ist, um die "Integrationswahrscheinlichkeit" zu erhöhen - nachdem die Beschwerdeführerin offenbar schon vor dieser Zusatzausbildung bereits in der 4. Klasse eingesetzt worden war -, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden.
         Da diese Abklärungen berufsberaterischer Natur sind und grundsätzlich unabhängig einer weiteren umfassenden medizinischen Begutachtung beantwortet werden können, hätte die Beschwerdegegnerin diese Leistung nicht ohne weitere berufliche Abklärungen abweisen dürfen. Diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Leistungsanspruches (Kosten der weiterführenden Umschulung) zurückzuweisen.
         Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

8.
8.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
8.2         Überdies ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, wobei für das hälftige Obsiegen eine solche von Fr. 1'500.-- als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. März 2011 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf die Fortsetzung der Umschulung abgewiesen wurde, und es wird die Sache diesbezüglich zur Abklärung im Sinne der Erwägung 7 und hernach zum Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- an die Beschwerdeführerin verpflichtet.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).