IV.2011.00520

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 10. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1954, stammt aus der Türkei und ist ausgebildeter Gymnasiallehrer. Anfang 1993 reiste er in die Schweiz ein und wurde als politischer Flüchtling anerkannt (Urk. 9/3 und Urk. 9/7). Hier arbeitete er hauptsächlich als Hilfspfleger, seit dem 1. November 2005 als Pflegeassistent im Pflegezentrum Y.___ (Urk. 9/61). Am 15. Oktober 2007 meldete er sich wegen verschiedener vorwiegend psychischer Beschwerden und Herzproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). Gestützt auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Z.___ vom 29. Juli 2008 (Urk. 9/33) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. Dezember 2008 (Urk. 9/40) mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanter Arbeitsunfähigkeit einen Rentenanspruch (vgl. auch "Case Report", Urk. 9/39).
         Zwischenzeitlich im Kanton Zürich wohnhaft, meldete sich X.___ am 17. Mai 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/48). Die IV-Stelle zog verschiedene Arztberichte bei, u.a. von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, (vom 23. Juni 2010, Urk. 9/60) und des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer der Klinik V.___ (vom 10. November 2010, Urk. 9/68). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erklärte sich der Versicherte mit der in Aussicht genommenen neuerlichen Ablehnung seines Rentenanspruchs zwar nicht einverstanden, begründete seinen am 22. Dezember 2010 erhobenen Einwand (Urk. 9/73) aber auch auf wiederholte Aufforderung nicht (Urk. 9/74 und 9/76). Mit Verfügung vom 29. März 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Christine Fleisch mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es seien die Verfügung vom 29. März 2011 und wiedererwägungsweise auch die Verfügung vom 8. Dezember 2008 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine umfassende psychiatrische Begutachtung durchzuführen und hernach über den Rentenanspruch neu zu entscheiden.
         Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2011 (Urk. 8) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, wobei sie es ablehnte, die rentenabweisende Verfügung vom 8. Dezember 2008 in Wiederwerwägung zu ziehen. Am 26. September 2011 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Privatgutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14. Juli 2011 ein (Urk. 11), worin die Psychiaterin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für jegliche Tätigkeit attestierte (S. 46). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 6. Dezember 2011 Stellung und hielt unter Verweis auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 16 und Urk. 17; beide dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2011 zugestellt, Urk. 18).
         Mit einer weiteren Eingabe vom 14. März 2012 reichte der Beschwerdeführer vertrauensärztliche Berichte der Pensionskasse der Stadt W.___ ein (Urk. 19 und Urk. 20/1-2).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Vorab ist auf den Antrag des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 8. Dezember 2008 einzugehen.
1.1     Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 8 E. 2a).
1.2     Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend, der psychiatrische Gutachter des Z.___, Dr. med. D.___, habe die posttraumatische Belastungsstörung und die Schwere der depressiven Symptomatik nicht erkannt, weshalb die damalige gutachterliche Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit zweifellos unrichtig sei (Urk. 1 S. 12 Ziffer 8). Die Beschwerdegegnerin hat dazu im Rahmen der Beschwerdeantwort Stellung genommen und ist nach summarischer Prüfung der damaligen Aktenlage bzw. des Berichts der V.___ (Urk. 9/68) zum Schluss gelangt, dass die ursprüngliche rentenverweigernde Verfügung vom 8. Dezember 2008 nicht zweifellos unrichtig war (Urk. 8). Sie ist damit sinngemäss nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Dieses nach der Rechtsprechung zulässige Vorgehen der Beschwerdegegnerin untersteht nach dem Gesagten nicht der gerichtlichen Überprüfung.

2.
2.1     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1   Die damals zuständige IV-Stelle Graubünden stützte sich bei ihrem rentenablehnenden Entscheid vom 8. Dezember 2008 in erster Linie auf das Gutachten des Z.___ vom 29. Juli 2008 (vgl. "Case Report", Urk. 9/39). Darin wurden als die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnosen ein chronisches multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom und eine koronare Herzkrankheit (Status nach akutem Vorderwandinfarkt 2005) genannt (Urk. 9/33/16). Diese beiden Leiden beeinflussten laut der konsensualen Beurteilung der Gutachter die Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, als aus neurologischer Sicht wegen des Kopfschmerzsyndroms Tätigkeiten mit erheblicher Lärmbelastung und aus kardiologischer Sicht schwere körperliche Belastungen ungünstig seien. Für die bisherige Tätigkeit als Hilfspfleger bestünden indessen keine relevanten Einschränkungen. Insbesondere sei weder eine depressive noch eine posttraumatische Störung vorhanden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Aus psychiatrischer Sicht sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (Urk. 9/33/17).
2.2.2   Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitszeit am Pflegezentrum Y.___ bereits per 1. Dezember 2007 auf 50 % reduziert hat (Urk. 9/61). Gegenüber der Vertrauensärztin der Pensionskasse der Stadt W.___ gab er als Gründe für die Arbeitszeitreduktion Kopfschmerzen, erhöhten Blutdruck, Rückenschmerzen und allgemeine Schwäche bzw. Kraftlosigkeit an. Die Vertrauensärztin bemerkte dazu, die reduzierte Arbeitsfähigkeit müsse wohl psychische Gründe haben, aus kardialen Gründen sei eine solche nicht gerechtfertigt (Bericht vom 7. November 2007, Urk. 3/4). Der den Beschwerdeführer seit 1994 sporadisch neuropsychiatrisch betreuende Dr. med. C.___ gab im Bericht vom 7. November 2007 an, beim Beschwerdeführer hätten sich im Laufe der Jahre schleichend psychische Beschwerden eingestellt wie Antriebsarmut, reduzierte Belastbarkeit, reduzierte Freud- und Lustempfindung, sozialer Rückzug und Kopfschmerzanfälle. Er diagnostizierte deshalb eine seit Jahren langsam zunehmende depressive Entwicklung und eine posttraumatische Belastungsstörung bei stark belastender Vergangenheit, soziokultureller Entwurzelung und psychosozialen Belastungen (Urk. 9/18).
2.3     Der Beschwerdeführer macht nunmehr geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich im Jahr 2010 verschlechtert. Die Leistungsfähigkeit in der Pflege sei stark eingeschränkt, weshalb er ab 1. Oktober 2010 noch zu 30 % in der Pflege und die restlichen 20 % seines 50%-Pensums als Parkplatzwächter tätig sei. Der aktuelle Arbeitsplatz in der Pflege löse Intrusionen posttraumatischer Art aus und sei an der erneuten Verschlechterung des Zustandes beteiligt (Urk. 1 S. 12).
         In den neueren Berichten, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt, stellte Dr. A.___ praktisch dieselbe Diagnose wie Dr. C.___. Sie verwies dabei ebenfalls auf eine seit September 2007 bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 23. Juni 2010, Urk. 9/60). Im Bericht der V.___ vom 14. Oktober 2011 wird die Frage nach den physischen und psychischen Einschränkungen wie folgt beantwortet (Urk. 9/68/4): "Die Leistungsfähigkeit von Herrn X.___ ist stark eingeschränkt durch das Vorliegen einer stark ausgeprägten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD), wobei Intrusionen im Vordergrund stehen. Einschränkend wirkt ebenfalls eine depressive Grundstimmung mit Kraft- und Energielosigkeit, Konzentrationsstörung und vermehrter Vergesslichkeit sowie verminderter Aufmerksamkeitsspanne. Dazu kommen Ein- und Durchschlafstörungen, Albträume, eine chronische Migräne und Rücken- und Kopfschmerzen, wobei die körperlichen Einschränkungen durch uns nicht beurteilt werden können."
2.4     Das Vorliegen einer Belastungsstörung wurde schon bei den medizinischen Abklärungen im Jahr 2008 ausführlich diskutiert und verworfen, wobei die Gutachter den langen Gefängnisaufenthalt in der Türkei keineswegs unberücksichtigt liessen (Urk. 9/33/10). Aus den vorerwähnten Berichten geht nicht hervor, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der rentenabweisenden Verfügung vom 8. Dezember 2008 erheblich verändert haben sollte. Nach wie vor erachtet sich der Beschwerdeführer subjektiv als müde, kraftlos und krank und höchstens teilweise arbeitsfähig. Auch die erhobenen psychopathologischen Befunde ergeben keine Anhaltspunkte, dass ein neues relevantes Leiden vorliegen könnte oder dass früher ein gegebenenfalls relevantes Leiden übersehen worden wäre (vgl. Urk. 9/33/8 und Urk. 9/68/2). Anders fällt nur die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus, wobei sich hier insbesondere die Ärzte der V.___ auf die ungünstige Arbeitsplatzsituation in der Demenzabteilung eines Pflegeheimes beziehen, die beim Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Stress und negative Gefühle auslöse. Ob dies bei einem weniger exponierten Arbeitsplatz auch der Fall wäre, wird offengelassen (Urk. 9/68/5). Insgesamt handelt es sich bei der Beurteilung der V.___ lediglich um eine andere Würdigung des im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes, was keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (vgl. E. 2.1).
2.5     An dieser Beurteilung ändert auch das nachträglich aufgelegte psychiatrische Privatgutachten von Dr. B.___ vom 14. Juli 2011 nichts (Urk. 11). Nebst der bekannten und - wie erwähnt - bereits im Gutachten des Z.___ diskutierten depressiven und posttraumatischen Symptomatik führt Dr. B.___ neu eine Klaustrophobie (ICD-10 F 40.2) an. Sie begründet dies damit, dass beim Beschwerdeführer in engen Räumen, im Lift oder in Tunnels plötzlich heftige und unkontrollierbare Angstgefühle aufträten, welche von verschiedenen körperlichen Symptomen wie Herzklopfen, starkem Schwitzen, Übelkeit und Kopfschmerzen begleitet seien und zu einer Vermeidungshaltung führten (S. 31). Diese geklagten Beschwerden sind ebenfalls nicht neu und finden sich in ähnlicher Beschreibung auch im Gutachten des Z.___ (Urk. 9/33/6). Davon, dass es sich dabei um eine von den Experten übersehene Diagnose eines gegebenenfalls relevanten Leidens handeln könnte, kann demnach keine Rede sein.
         Da es sich beim nachträglich eingereichten vertrauensärztlichen Bericht der Pensionskasse der Stadt W.___ vom 25. September 2011 (Urk. 20/1) um eine Aktenbeurteilung gestützt auf das Gutachten B.___ handelt, kann der Bericht nichts zur Beurteilung einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung seit dem Jahr 2008 beitragen. Hierzu fehlte dem Vertrauensarzt die umfassende Aktenkenntnis (vgl. S. 3).

3.       Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass seit der rentenabweisenden Verfügung vom 8. Dezember 2008 keine nachvollziehbare relevante gesundheitliche Verschlechterung stattgefunden hat und es dem Beschwerdeführer nach wie vor zuzumuten ist, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Die auf Fr. 800.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 19 und Urk. 20/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).