IV.2011.00521
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 30. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Zürich, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. März (an den Versicherten, Urk. 2/1) beziehungsweise vom 5. Mai 2011 (an den Rechtsvertreter, Urk. 2/2) erheben und insbesondere die Durchführung einer interdisziplinären, namentlich psychiatrischen, Begutachtung beantragen (Hauptantrag, Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur allenfalls weiteren medizinischen Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers unter Wahrung seines rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 9).
Mit Referentenverfügung vom 8. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Replicando (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer erklären, er unterstütze den Antrag der Beschwerdegegnerin unter Vorbehalt (vgl. dazu nachstehende Erwägung 1.2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2011 (Urk. 9), aus dem Feststellungsblatt vom 27. Dezember 2010 (Urk. 10/128/1-5) gehe hervor, dass der von der IV-Stelle im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 4. August 2010 bei der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals C.___ einverlangte (Urk. 10/113) und ihr vom Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 (Urk. 10/122) übermittelte Bericht von lic. phil. Z.___ und Dr. med. A.___, Leiter des Ambulatoriums für B.___, vom 18. November 2010 (Urk. 10/121/1-6) bei der Beurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers vollkommen unberücksichtigt geblieben sei. Dieses Versäumnis hätte seitens der IV-Stelle spätestens nach Erhalt des Schreibens des Rechtsvertreters vom 4. Januar 2010 (Urk. 10/132) erkannt werden müssen. Dementsprechend sei das Vorgehen, den Beschwerdeführer respektive seinen Rechtsvertreter, auf den Beschwerdeweg zu verweisen mit der Begründung, die zuständige Ausgleichskasse sei bereits mit der Berechnung und Auszahlung der Rente sowie dem Erlass der Verfügung beauftragt worden (Schreiben vom 10. Januar 2011, Urk. 10/133), nicht statthaft gewesen. Die IV-Stelle werde nach nochmaliger Würdigung der medizinischen Aktenlage durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) darüber zu befinden haben, ob und bejahendenfalls welche ergänzenden medizinischen Abklärungen zur Beurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers erforderlich seien. Doch könne dem Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf Durchführung einer interdisziplinären (insbesondere psychiatrischen) Begutachtung sowie auf eine Expertise der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) nicht zugestimmt werden, weshalb eine teilweise Gutheissung beantragt werde (Urk. 9).
1.2 Mit Replik vom 19. Juli 2011 (beiliegende Urk. 13) liess der Beschwerdeführer erklären, er unterstütze den Antrag der Beschwerdegegnerin, die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die verfahrensgegenständliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs unter Wahrung seines rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (Urk. 13).
1.3 Die nach Eingang der Replik gleichlautenden Anträge der Parteien sind aufgrund der medizinischen Aktenlage ohne weiteres nachvollziehbar, so dass gestützt darauf die Sache, zwecks Durchführung der erforderlichen Abklärungen und hernach neuem Entscheid, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
2. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss - die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt als volles Obsiegen des Beschwerdeführers - der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.
3.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
3.2 Mit Honorarnote vom 19. Juli 2011 (Urk. 14) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11), Rechtsanwalt Oskar Müller, Zürich, in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 8,86 Stunden sowie Spesen in der Höhe von Fr. 101.-- geltend. Dies erscheint vorliegend angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer), wobei Rechtsanwalt Müller davon abweichend seiner Abrechnung einen Ansatz von Fr. 250.-- zu Grunde legte, ergibt sich eine Honorarforderung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 2'022.85. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 2'022.85 zu verpflichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 28. März bzw. 5. Mai 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'022.85.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 13 und 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter weiterer Beilage je einer Kopie der Beschwerdeschrift, des angefochtenen Entscheids und der Beschwerdeantwort
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).