IV.2011.00524
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 16. November 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
R?egg Samuelsson Antoniadis Rechtsanw?lte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1974 geborene X.___ war als Gipser bei der Y.___ GmbH (in einem Pensum von 100 % [Urk. 10/18]) und daneben als Mitarbeiter im Bereich Z.___ bei der A.___ AG (vgl. Urk. 10/1, 10/3/5, 10/11/92) erwerbst?tig, als er am 3. Januar 2008 als Lenker eines Personenwagens frontal mit einem auf die Fahrbahn springenden Reh kollidierte (Polizeibericht vom 3. Januar 2008, vgl. Urk. 10/11/14-24) und ein Distorsionstrauma der Halswirbels?ule (HWS) sowie Kontusionen am rechten Kniegelenk und am rechten Daumen erlitt (Bericht des Spitals K.___ vom 7. Januar 2008, Urk. 10/11/105). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
???????? Im Juli 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Unfallfolgen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abkl?rungen, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 10/11/1-114, 10/23/1-93) und holte daraufhin ein bidisziplin?res (psychiatrisch-rheumatologisches) Gutachten der Dres. med. B.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, und C.___, Fach?rztin FMH f?r Innere Medizin, Klinik D.___, vom 27. September 2010 ein (Urk. 10/75/1-11; mit internistisch-rheumatologischem Teilgutachten von Dr. C.___ vom 28. August 2010 [Urk. 10/73/1-65]). Nach Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie sowie manuelle Medizin, vom versicherungsinternen Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) vom 6. Oktober 2010 (Feststellungsblatt vom 26. November 2010 [Urk. 7/79/8-9]) und nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. November 2010 [Urk. 10/81] mit Einw?nden vom 1. Dezember 2010 [Urk. 10/84], 20. und 24. Januar 2011 [Urk. 10/97, 10/98]) verneinte die IV-Stelle nach erg?nzender Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 28. M?rz 2011 (Feststellungsblatt vom 29. M?rz 2011 [Urk. 10/104]) mit Verf?gung vom 29. M?rz 2011 (Urk. 10/105 = 2) den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2???? Mit Urteil des hiesigen Gerichts im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2010.00145 vom 17. November 2011 wurde die Beschwerde von X.___ gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 29. M?rz 2010 (Urk. 10/61), mit welchem diese ihre Versicherungsleistungen per 31. M?rz 2009 einstellte (siehe auch Verf?gung vom 26. Februar 2009 [Urk. 10/28]), abgewiesen. Das Gericht erwog, dass gem?ss der zuverl?ssigen medizinischen Aktenlage kein organisch objektiv ausgewiesenes Substrat bestehe, welches die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geklagten gesundheitlichen Beschwerden zu erkl?ren verm?chte. Die aufgrund der festgestellten Dominanz der psychischen Beschwerden vorgenommene besondere Ad?quanzpr?fung (sog. Psychopraxis) ergab, dass der ad?quate Kausalzusammenhang nicht bejaht werden konnte.
2.??????
2.1???? Gegen die Verf?gung der IV-Stelle vom 29. M?rz 2011 (Urk. 2) liess X.___ mit Eingabe vom 16. Mai 2011 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm - unter Aufhebung der angefochtenen Verf?gung - mit Wirkung ab Januar 2009 bis Oktober 2010 eine ganze Rente und ab November 2010 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, erg?nzende medizinische Abkl?rungen, die den Anspruch auf eine faires Verfahren nach Art. 6 der Europ?ischen Menschenrechtskommission (EMRK) gew?hrleisteten, in Auftrag zu geben, unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen plus Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-107]). Mit Zuschrift vom 20. Mai 2011 (Urk. 5) liess der Beschwerdef?hrer einen medizinischen Bericht des behandelnden Dr. med. F.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Mai 2011 einreichen (Urk. 6).
2.2???? Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1?? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2?? Eine fach?rztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzst?rung begr?ndet als solche noch keine Invalidit?t. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzst?rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidit?t von erheblicher Schwere, Auspr?gung und Dauer. Massgebend sein k?nnen auch weitere Faktoren, so: chronische k?rperliche Begleiterkrankungen; ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver?nderter oder progredienter Symptomatik ohne l?ngerdauernde R?ckbildung; ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missgl?ckten, psychisch aber entlastenden Konfliktbew?ltigung (prim?rer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgef?hrten ambulanten oder station?ren Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgepr?gter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen f?r eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzst?rungen entwickelten Grunds?tze werden rechtsprechungsgem?ss bei der W?rdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilit?ts- und Empfindungsst?rungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches M?digkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsst?rungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsf?lle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.3???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.???? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.??? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.???? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
???????? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1.??? Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Rente.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdef?hrer gem?ss der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ nach Ablauf der einj?hrigen Wartefrist im Januar 2009 f?r jegliche T?tigkeit wieder zu 100 % arbeitsf?hig sei, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2011 betonte die Beschwerdegegnerin, der RAD-Arzt Dr. E.___ habe zu Recht auf ein willentlich ?berwindbares, nicht invalidisierendes Leiden geschlossen (Urk. 9).
2.3???? Demgegen?ber macht der Beschwerdef?hrer gest?tzt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 27. September 2010 (Urk. 10/75/1-11) geltend, er sei von M?rz 2008 bis Juli 2010 zu 50 % arbeitsunf?hig gewesen und sei ab August 2010 andauernd zu 40 % arbeitsunf?hig. Auf die anderslautende Arbeitsf?higkeitsbeurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ k?nnte nicht abgestellt werden (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1?? In dem auf medizinischen Vorakten sowie eigenen Untersuchungen vom 11. und 19. August 2010 beruhenden interdisziplin?ren (psychiatrisch-rheumatologischen) Gutachten hielten die Dres. B.___ und C.___ als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01) fest. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit nannten sie posttraumatische Albtr?ume (ICD-10 F51.5). Aus rein rheumatologischer Sicht verneinte die Teilgutachterin Dr. C.___ Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit und gab als ?rheumatologische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit? ausgedehnte chronische Schmerzen an.
???????? Die Teilgutachterin Dr. C.___ hielt in ihrem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 28. August 2010 als wesentliche Befunde zusammenfassend einen BMI von 29,7 kg/m2 und eine um ein Drittel eingeschr?nkte Beweglichkeit der LWS in der Lateralflexion beidseits fest. Die Gutachterin f?hrte aus, die Umf?nge der oberen und unteren Extremit?t seien symmetrisch und die Schiefhaltung des Halses sowie das gest?rte Bewegungsmuster des rechten Armes und des rechten Beines h?tten sich unter Ablenkung normalisiert. Der Autounfall vom 3. Januar 2008 habe keine erkennbaren k?rperlichen Folgen beim Beschwerdef?hrer hinterlassen. Beide Knie seien normal beweglich und alle drei an den Beinen gemessenen Umf?nge symmetrisch, auch die Beinmuskulatur sei beidseits kr?ftig. Eine jahrelange Schonung der Beinmuskulatur habe daher nicht stattgefunden. Die zur Untersuchung getragene Bandage um das rechte Knie werde (wohl) vor allem bei Arztbesuchen getragen, weil die Beine beidseits ausgepr?gt gebr?unt seien. Bei der Messung der Handkraft rechts zeige der Beschwerdef?hrer keine Kraft. Die drei an den Armen bestimmten Umf?nge seien symmetrisch und die Muskulatur kr?ftig. Eine langfristige Schonung der rechten Hand beziehungsweise des rechten Armes habe zweifellos nicht stattgefunden. Schliesslich erkl?rte Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit (Urk. 10/73/61-62 Ziff. 9.2 und 10.3), aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdef?hrer nie langfristig arbeitsunf?hig gewesen und er k?nne alle bisherigen oder angepassten T?tigkeiten bis zu seiner Pensionierung zu 100 % aus?ben.
???????? Der psychiatrische Teilgutachter Dr. B.___ hielt in seinem Teilgutachten fest (?psychiatrische Befunde vom 19. August 2010? [Urk. 10/75/5-6]), der Beschwerdef?hrer habe seine Lebensgeschichte beziehungsweise seine Beschwerden weitgehend spontan, fliessend und genau geschildert und ohne Verz?gerung klare und pr?zise Antworten auf die gestellten Fragen gegeben, was auf ganz unauff?llige mnestische Funktionen hinweise. Im formalen Denken sei der Beschwerdef?hrer geordnet gewesen, wenngleich leicht eingeengt auf seine Schmerzen. Inhaltlich h?tten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-St?rungen ergeben. Im Affekt sei der Beschwerdef?hrer bedr?ckt gewesen. In Antrieb und Motorik sei er unauff?llig gewesen. Es h?tten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgef?hrdung ergeben. In seiner ?psychiatrischen Beurteilung und Prognose? erkl?rte Dr. B.___ (Urk. 10/75/7 Ziff. 6), seit seinem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik G.___ im M?rz 2008 werde der Beschwerdef?hrer psychiatrisch behandelt, wobei die ambulante Behandlung beim jetzigen Psychiater, Dr. F.___, objektive Erfolge gezeigt habe. Anl?sslich der Begutachtung habe der Beschwerdef?hrer in psychopathologischer Hinsicht die Symptome einer leichten depressiven Episode aufgewiesen. Die Besonderheit der gutachterlichen Situation - mit bewusster und unbewusster Symptom?berbewertung - sei dabei mitzuber?cksichtigen, was bei der Testausf?hrung deutlich geworden sei. Die Testergebnisse w?rden eine ausgepr?gte Diskrepanz zu den objektiven Befunden zeigen und seien damit f?r die Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsf?higkeit nicht zu ber?cksichtigen. Objektiv habe der Beschwerdef?hrer weitgehend unauff?llige psychokognitive Funktionen gezeigt (Konzentrationsf?higkeit, Auffassungsf?higkeit, Ged?chtnis, Gedankenfluss, geistige Flexibilit?t, Antrieb und Psychomotorik), weshalb ihm aufgrund der reduzierten psychischen Belastbarkeit eine h?chstens 40%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert werden k?nne.
???????? In ihrer ?interdisziplin?ren Zusammenfassung und Beurteilung? (Urk. 10/75/9) gaben die Gutachter Dres. B.___ und C.___ eine Arbeitsf?higkeit in bisheriger und angepasster T?tigkeit von 60 % an. Zum Beginn der Arbeitsunf?higkeit ?usserten sich die Gutachter dahingehend, dass seit M?rz 2008 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden habe und ab August 2010 eine Arbeitsunf?higkeit von 40 % vorliege. Als dem Leiden ideal angepasste T?tigkeiten empfahlen die Gutachter T?tigkeiten ohne sehr hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit; nicht geeignet seien insbesondere Arbeiten unter starken ?usseren Reizen, wie L?rm, K?lte oder Hitze, sowie ?berdies Nachtarbeit. Die Gutachter betonten, dass der Beschwerdef?hrer aus rheumatologischer Sicht s?mtliche T?tigkeiten aus?ben k?nne. Zum ?therapeutischen Potenzial aus psychiatrischer Sicht? wurde erkl?rt (Urk. 10/75/9 Ziff. 9.3.1), unter Weiterf?hrung der ambulanten Gespr?chstherapie und der Psychopharmakotherapie sowie erg?nzenden beruflichen Massnahmen w?re innerhalb von drei Monaten von einer vollen Arbeitsf?higkeit auszugehen. In der ?Stellungnahme zur Selbsteinsch?tzung der versicherten Person? wurde erkl?rt (Urk. 10/75/10 Ziff. 9.5), der Beschwerdef?hrer f?hle sich nicht in der Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; dabei bestehe objektiv aus psychiatrisch-rheumatologischer Sicht eine 60%ige Arbeitsf?higkeit in angestammter oder adaptierter T?tigkeit. Zu den ?fr?heren ?rztlichen Einsch?tzungen? wurde erkl?rt (Urk. 10/75/10 Ziff. 9.6), dass eine reaktive mittelgradige depressive Episode aufgrund der Anamnese und der Vorakten best?tigt werden k?nne, jedoch schr?nke diese Diagnose die Arbeitsf?higkeit ?sozialmedizinisch? um h?chstens 50 % ein. Beim Beschwerdef?hrer sei es zur objektiven R?ckbildung der depressiven Symptomatik gekommen; ab August 2010 k?nne auf Grund der (nurmehr) leichten depressiven Episode von einer 40%igen Arbeitsunf?higkeit ausgegangen werden. Eine posttraumatische Belastungsst?rung k?nne nicht best?tigt werden.
3.1.2?? In seiner Aktenbeurteilung vom 6. Oktober 2010 erachtete der RAD-Arzt Dr. E.___ das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom 28. August 2010 als zuverl?ssig. In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 27. September 2010 hielt er in seiner ?Conclusio? fest, auch das psychiatrische Gutachten sei umfassend, jedoch seien die psychiatrischen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Denn es werde als Diagnose mit Einwirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine leichte depressive St?rung mit somatischem Syndrom ausgewiesen; diese habe jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit und gelte als ?berwindbar. Das somatische Syndrom bestehe nur subjektiv, objektiv sei rheumatologisch klar festgehalten worden, dass die Bewegungsst?rungen der rechten Extremit?ten und die Schiefhaltung des Halses nicht konstant seien, sondern unter Ablenkung verschwinden w?rden. ?berdies h?tten beide Gutachter erhebliche Differenzen zwischen den vorgebrachten St?rungen und den objektiven Befunden festgehalten, die den Psychiater dazu br?chten, eine Aggravation zu vermuten. Mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe beim Beschwerdef?hrer seit seinem Austritt aus der Rehaklinik G.___ am 24. Juni 2008 wieder eine volle Arbeitsf?higkeit f?r alle T?tigkeiten (Urk. 10/79/9).
3.1.3?? In seiner weiteren Stellungnahme vom 28. M?rz 2011 hielt der RAD-Arzt Dr. E.___ fest, dass im Einwand des Beschwerdef?hrers (Urk. 10/97, 10/98) gegen den Vorbescheid der IV-Stelle keine bisher nicht ber?cksichtigte Aspekte vorgebracht w?rden, die eine andere Beurteilung begr?nden k?nnten (Urk. 10/104/2).
3.2???? In somatischer beziehungsweise rheumatologischer Hinsicht ist gest?tzt auf das umfassende und plausible Gutachten von Dr. C.___ bereits kurze Zeit nach dem Unfall eine volle Arbeitsf?higkeit anzunehmen. Soweit eine physisch bedingte Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit bestand, war sie nicht erheblich und nur von kurzzeitiger Natur. Was den vom Beschwerdef?hrer im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ angeht (Urk. 6), in welchem eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit als Gipser ?auch aufgrund der physischen Dekonditionierung? angegeben wurde (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 4), ist zu betonen, dass bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik G.___ vom 8. Juli 2008 (Urk. 10/15/7-13) die Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit psychisch begr?ndet war (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren UV.2010.00145 E. 5.4 am Ende).
???????? Umstritten ist insbesondere das Leistungsverm?gen in psychischer Hinsicht. Diesbez?glich erscheint die Annahme einer vollen Arbeitsf?higkeit in der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 6. Oktober 2010 (Urk. 10/79/9), auf welche sich die Beschwerdegegnerin abst?tzt (Urk. 2, vgl. 9), als plausibel. Die betreffende Beurteilung wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiteren Unterlagen erstattet und ist schl?ssig und widerspruchsfrei begr?ndet. Insbesondere ber?cksichtigt RAD-Arzt Dr. E.___ die vom psychiatrischen Teilgutachter Dr. B.___ gestellte Diagnose einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01), wobei er - von der Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit des Dr. B.___ abweichend - eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit annimmt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu ber?cksichtigten, dass in Bezug auf etwaige Schwierigkeiten des Beschwerdef?hrers, seine Berufst?tigkeit fortzusetzen, der Psychiater Dr. B.___ objektiv weitgehend unauff?llige psychokognitive Funktionen wie Konzentrationsf?higkeit, Auffassungsf?higkeit, Ged?chtnis, Gedankenfluss, geistige Flexibilit?t, Antrieb und Psychomotorik (Urk. 10/75/7 Ziff. 6) festhielt. Vor diesem Hintergrund, und da die Dres. B.___ und C.___ nach dreimonatigem Arbeitstraining bereits eine volle Arbeitsf?higkeit erwarteten (vgl. Urk. 10/75/9 Ziff. 9.3.1, 10/75/7 Ziff. 6 am Ende), ist die von RAD-Arzt Dr. E.___ im Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. B.___ vom 19. August 2010 angenommene volle Arbeitsf?higkeit beziehungsweise ?berwindbarkeit der psychischen Beschwerden verst?ndlich und nachvollziehbar.
???????? Auch soweit sich der Beschwerdef?hrer auf den letzten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ beruft (Urk. 6, vgl. Urk. 10/26) - der eine (h?here) mittelgradige depressive Episode mit Angst und Panikattacken (ICD-10 F32.11) sowie verschiedene spezifische Phobien (ICD-10 F40.2) diagnostizierte und der eine aktuelle Arbeitsf?higkeit von 30 % in einer angepassten T?tigkeit angab, haben Dr. B.___ (vgl. Urk. 10/75/3-4 Ziff. 2.6) und in der Folge der RAD-Arzt Dr. E.___ sich damit hinreichend auseinandergesetzt. Zudem darf und muss ber?cksichtigt werden, dass regelm?ssig behandelnde Spezial?rzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgem?ss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2; ferner BGE 125 V 353 E. 3b/cc), weshalb nicht auf die Beurteilung des behandelnden Dr. F.___ abzustellen ist, welcher im ?brigen nicht nur zur Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht Stellung nahm, sondern sich auch zur Arbeitsf?higkeit aus somatischer Sicht ?usserte (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 4).
???????? Bei der in den Vorakten genannten posttraumatischen Belastungsst?rung (vgl. Hinweis in Urk. 1 S. 8 Ziff. 19; ferner ?berarbeiteter Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 13. November 2009 [Urk. 10/73/66-70]) handelt es sich gem?ss ICD-10 F43.1 um eine verz?gerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergew?hnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen w?rde; wie etwa Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophen, Kampfhandlung, Folterung, Terrorismus oder Vergewaltigung. Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ begr?ndete nachvollziehbar, weshalb keine posttraumatische Belastungsst?rung vorliege (vgl. Urk. 10/75/10 Ziff. 9.6), und auch im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren wurde die Kollision vom 3. Januar 2008 den mittelschweren Unf?llen im Grenzbereich zu den leichten zugeordnet und besonders dramatische Begleitumst?nden oder eine besondere Eindr?cklichkeit verneint (Urteil UV.2010.00145 E. 5.3 f.).
???????? Schliesslich ist in Bezug auf das in den Vorakten diagnostizierte und im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren thematisierte Schleudertrauma der HWS darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung leichte depressive Episoden von vornherein keine komorbiden psychischen Leiden von erheblicher Schwere und Auspr?gung darstellen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.3.2 und 9C_235/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3) und dass - in Bezug auf die Frage nach der Arbeitsf?higkeit nach Austritt des Beschwerdef?hrers aus der Rehaklinik G.___ am 24. Juni 2008 (und in Bezug auf die im entsprechenden Austrittsbericht angegebene Diagnose ?A1 reaktive depressive St?rung mit Angst, mittleren Grades [ICD-10 F32.1]?) bis zur psychiatrischen Untersuchung von Dr. B.___ vom 19. August 2010 - auch mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F32.1) praxisgem?ss noch keine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depressionen im Sinne eines verselbst?ndigten krankheitswertigen Gesundheitsschadens bilden, welche es der betroffenen Person verunm?glichen, die Folgen des Schleudertraumas des HWS (ohne nachweisbare organische Grundlage; vgl. Urteil UV.2010.00145 E. 4.2) zu ?berwinden (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2, 8C_958/2010 bzw. 8C_1039/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2, 8C_979/2008 vom 1. Juli 2009 E. 5.1 und 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2). Aufgrund der ausgedehnten chronischen Schmerzen (rheumatologische Diagnose, Urk. 10/73/58 Ziff. 7.2) liegen zwar k?rperliche Beschwerden vor, und es ist ein mehrj?hriger, chronifizierter Krankheitsverlauf zu gew?rtigen. Aufgrund der vorhandenen Arbeitsf?higkeit in allen T?tigkeiten sind diese Merkmale indessen nicht allzu stark zu gewichten. Ein sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens ist nicht ausgewiesen. Die Behandlungsbem?hungen werden durch die ausgepr?gte subjektive Krankheits?berzeugung (vgl. Urk. 10/75/10 Ziff. 9.5) des Beschwerdef?hrers behindert, welcher kein Krankheitswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.3.2). Mithin ist auch nicht auf eine ausnahmsweise Un?berwindbarkeit der Beschwerden nach Austritt des Beschwerdef?hrers aus der Rehaklinik G.___ im Juni 2008 (bis zur psychiatrischen Untersuchung von Dr. B.___ vom 19. August 2010) aufgrund des in den (Vor-)Akten diagnostizierten Schleudertraumas der HWS zu schliessen.
???????? Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt f?r die vorliegend zu beantwortenden Fragen als erstellt zu betrachten und es sind - entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdef?hrers (vgl. Urk. 1 S. 2) - von erg?nzenden medizinischen Abkl?rungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweisw?rdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
3.3???? Demzufolge ist von einer in physischer und psychischer Hinsicht vollen Arbeitsf?higkeit nach Austritt des Beschwerdef?hrers aus der Rehaklinik G.___ im Juni 2008 in den zuletzt ausge?bten T?tigkeiten auszugehen, weshalb - mangels gesundheitlich bedingter Einkommenseinbusse - kein Rentenanspruch besteht. Die angefochtene Verf?gung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der gegen diese erhobenen Beschwerde f?hrt.
4.?????? Die Verfahrenskosten gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
Bundesamt f?r Sozialversicherungen
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).