Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 30. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1976 geborene X.___ war vom 1. Juni 2000 bis am 30. Juni 2002 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/9). Am 1. April 2001 (Urk. 7/4/6 und Urk. 7/11/59) erlitt sie einen Unfall an ihrem Arbeitsort A.___. Ein Traktor der Z.___ kollidierte mit dem Bus des Reinigungspersonals. Die Versicherte brach sich beim Unfall die Nase, prellte den Nacken und erlitt eine Gehirnerschütterung und war bewusstlos (Urk. 7/4/6).
Am 28. März 2002 (Urk. 7/4) meldete sie sich erstmals wegen unfallbedingter Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, ohne die beantragten Leistungen zu benennen (Urk. 7/4/6). Noch bevor über das Gesuch entschieden wurde, meldete sie sich am 15. November 2002 (Urk. 7/16) erneut bei der Invalidenversicherung an und verlangte unter Hinweis auf ein Schleudertrauma und eine Hirnverletzung die Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei.
Gestützt auf einen Bericht des B.___ vom 8. Juli 2002 (Urk. 7/12/22 ff.), in welchem der Versicherten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert wurde (Urk. 7/12/25), sprach ihr die IV-Stelle am 4. Juni 2003 (Urk. 7/28; vgl. auch Urk. 7/22 und 7/23) eine ganze Rente ab dem 1. April 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
Die SUVA sprach der Versicherten am 1. August 2008 (Urk. 7/39) eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 35 % für die Zeit ab dem 1. Juni 2003 zu.
1.2 Am 11. August 2008 (Urk. 7/40) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte der Versicherten am 12. Januar 2009 (Urk. 7/45) einen stabil schlechten Zustand. Er erachtete sie als nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig für den zuletzt ausgeübten Beruf und äusserte sich nicht zu einer Verweistätigkeit. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt am 29. Mai 2009 (Urk. 7/49/7 f.) fest, eine Arbeitsfähigkeit bestehe nicht, insbesondere kämen auch keine leidensangepassten Tätigkeiten in Frage. Am 10. Juni 2009 (Urk. 7/49/6) hielt er dagegen fest, der Versicherten seien leichte Tätigkeiten im Umfang von 10-20 % zumutbar.
Gestützt auf eine Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Juli 2009 (Urk. 7/54) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2009 (Urk. 7/58) eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2003 und damit eine Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 22. Oktober 2009 (Urk. 7/60) Einwand erheben, der am 3. Dezember 2009 (Urk. 7/65) ergänzt wurde.
Am 30. September 2010 (Urk. 7/71) erliess die IV-Stelle erneut einen Vorbescheid, der den Vorbescheid vom 15. Oktober 2009 ersetzte. Auch dieses Mal kündigte sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2003 und damit die Aufhebung der Rente an. Dagegen liess die Versicherte am 1. November 2010 (Urk. 7/75) nochmals Einwand erheben. Am 30. März 2011 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn und hob die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
2. Dagegen liess die Versicherte am 16. Mai 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 30. März 2011 aufzuheben und mithin die Rentenverfügung vom 4. Juni 2003 zu bestätigen. Eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Überdies wurde darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2011 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Am 12. September 2011 (Urk. 15) wies das Gericht das Gesuch um Wieder-herstellung der mit der angefochtenen Verfügung entzogenen aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig bewilligte es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt Eric Stern zum unentgeltlichen Rechtsvertreter.
Mit Verfügung vom 5. September 2012 (Urk. 17) lud das Gericht die Y.___ zum Prozess bei. Diese liess die ihr gesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der Rente damit, dass bei der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2003 diverse medizinische Berichte vorgelegen hätten, welche zum Teil sehr unterschiedliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten hätten. Das B.___ habe gar empfohlen, es sei eine interdisziplinäre Beurteilung vorzunehmen. Weitere Abklärungen hätten sich daher aufgedrängt. Die medizinische Aktenlage zum Zeitpunkt der Rentenzusprache sei demzufolge widersprüchlich gewesen, und die Zusprache der Rente könne nicht nachvollzogen werden. Daher sei die damalige Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit sei sie wiedererwägungsweise aufzuheben.
Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit dem 29. August 2001 bis heute ausschliesslich ein somatoformes Schmerzgeschehen vorgelegen habe, welches keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zur Folge habe.
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin zu Hauptsache entgegen, es hätten keine neuen ärztlichen Untersuchungen stattgefunden.
3.
3.1 Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September 2011, E. 2.2).
3.2 In den anlässlich des Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichten der behandelnden Ärzte wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % attestiert (Urk. 7/48 sowie Urk. 7/49/6-7). Demgegenüber nahm der stellungnehmende RAD-Arzt, ohne persönliche Untersuchung, lediglich gestützt auf die Akten, eine eigene Bewertung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vor und hielt fest, es habe unfall-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingt eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Seit dem 29. August 2001 und bis heute liege immer noch und ausschliesslich ein somatoformes Schmerzgeschehen vor. Dieses sei nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen oder in einer angepassten Tätigkeit verbunden (Urk. 7/55 und Urk. 7/69).
Der RAD-Arzt stützte seine Erkenntnis auf die im Zeitpunkt der Rentenzusprache vorgelegenen Arztberichte, ohne die aktuellen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte zu diskutieren. Auch über den derzeit tatsächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschaffte er sich keinen eigenen, auf einer Untersuchung beruhenden Befund. Die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 29. Juli 2009 und vom 30. März 2010 (Urk. 7/55 und Urk. 7/69) vermögen daher den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen.
3.3 Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss nicht nur die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein, sondern es ist auch der Umfang einer allfälligen Anspruchsberechtigung für die Zukunft festzustellen. Damit ist, wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1).
Die Verwaltung wäre daher gehalten gewesen, eine umfassende medizinische Abklärung zu veranlassen, zumal sie gerade die Wiedererwägung mit der Begründung stützen will, dass damals der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei.
Die angefochtene Verfügung ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
4.
4.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Rechtsanwalt Eric Stern machte für die Streitsache mit Kostennote vom 28. Oktober 2012 (Urk. 21) einen Gesamtaufwand von 16,9 Stunden und Barauslagen von Fr. 137.-- geltend. Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 3798.35 (16,9 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 137.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) gerade noch knapp der Sache angemessen.
In diesem Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. März 2011 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'798.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).