Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00526
IV.2011.00526

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 25. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, arbeitete vom 1. Januar 2003 bis am 31. März 2009 als Monteur bei der Firma Y.___ AG (vgl. Arbeitszeugnis, Urk. 6/18/3). Am 30. Januar 2009 meldete er sich wegen Schulter- und Nackenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Unterlagen zur medizinischen und erwerblichen Situation des Versicherten ein (Urk. 6/11 und Urk. 6/15) und klärte vorab die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab (Urk. 6/19-20). Nachdem sich gezeigt hatte, dass sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage fühlte, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, schloss die IV-Stelle die Berufsberatung ab und teilte dies dem Versicherten am 19. Mai 2010 mit (Urk. 6/34-35).
         Gestützt auf das Gutachten des Z.___, vom 12. November 2010 (Urk. 6/48) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/52-53), in dessen Rahmen der Versicherte Einwendungen erhob (Urk. 6/55 und Urk. 6/57), wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Verfügung vom 29. März 2011, Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel mit Eingabe vom 16. Mai 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer eine seiner Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente zuzusprechen. Im Weiteren liess er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 20011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; dem Beschwerdeführer zugestellt am 26. August 2011, Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Weiteren Hinweisen)

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vor allem auf das Gutachten des Z.___, wonach dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten mit regelmässiger Pausenmöglichkeit (1 Stunde/Tag) zu 87.5 % zumutbar seien. Der Einkommensvergleich ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 6/51/6-7 und Urk. 2).
2.2     Das Z.___ führte eine rheumatologisch-orthopädische Begutachtung (med. pract. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation) mit zusätzlicher Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit EFL (verteilt auf 2 Tage) durch. Weiter standen die Akten der Beschwerdegegnerin sowie bisherige Röntgenbefunde zur Verfügung.
2.2.1   An wichtigen objektiven Befunden erhob die Expertin einen Flachrücken, eine muskuläre Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur sowie im thorakolumbalen Übergang. Leichtgradige schmerzhafte Einschränkungen der Beweglichkeit fanden sich in der unteren Halswirbelsäule (HWS) für Rotation und Lateralflexion bei freier Beweglichkeit der übrigen Wirbelsäule. Insbesondere liessen sich keine Hinweise für eine Impingementsymptomatik der Schultern mehr feststellen (Urk. 6/48/5 f.). Daraus ergaben sich folgende Diagnosen:
         "Zervikovertebralsyndrom mit/bei
- Status nach Diskektomie und Cage-Einlage C6/7 am 28.8.2008 bei radikulärem Reiz- und Ausfallsyndrom C7 links
- Muskulärer Dysbalance
         Status nach PHS calcarea rechts mit Impingementsymptomatik 2008
- Aktuell asymptomatisch
         Rezidivierendes belastungsabhängiges lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
- Degenerativen LWS-Veränderungen
         Status nach distaler Bizepssehnenruptur Ellbogen rechts 9/09
- Status nach Refixation
         Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit/bei
- C-PAP-Therapie seit 11/08".
2.2.2   Aufgrund der EFL stellten die Gutachter als arbeitsbezogen relevante Probleme eine verminderte Belastungstoleranz des Schulter-/Nackenbereichs, eine verminderte Kraftausdauer der Schulter-/Nackenmuskulatur und eine verminderte muskuläre Stabilisierung der Brust- und Lendenwirbelsäule fest. Die Belastbarkeit lag gemäss den Experten im Bereich einer leichten bis knapp mittelschweren Arbeit und damit deutlich unter den Anforderungen der bisherigen Arbeit. Eine andere Tätigkeit müsse wechselbelastend sein, Arbeiten über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, wiederholte Kniebeugen sowie Stossen seien bis maximal 3 Stunden pro Tag, Ziehen bis maximal 0.5 Stunden pro Tag möglich. Mit diesen Einschränkungen und zusätzlichen Kurzpausen von 1 Stunde pro Tag (bei reiner Bürotätigkeit 2 Stunden) sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Tätigkeit zumutbar. Damit ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 87.5 % in einer optimal adaptierten Tätigkeit (Urk. 6/48/7).
2.2.3   Das Gutachten des Z.___ legt nachvollziehbar dar, bei welchen Tätigkeiten der Beschwerdeführer eingeschränkt ist und aus welchen Gründen er zusätzliche Ruhepausen benötigt. Es entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Kriterien an ein Gutachten (vgl. E. 1.3), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist.
2.3     Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch die Experten des Z.___ werde seiner konkreten Situation nicht gerecht und sei lediglich theoretischer Natur. Für alle anderen involvierten Mediziner sei ihm nur noch ein Teilpensum von 50 % zumutbar. Im Weiteren verletze der angefochtene Entscheid den Grundsatz "Eingliederung vor Rente", weil die Beschwerdegegnerin bisher weder eine Weiterbildung oder Umschulung angeordnet habe und ihm eine unqualifizierte Hilfstätigkeit nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 3 f.).
2.3.1   Zu beachten ist zunächst, dass die Aufgabe der Ärzte darin besteht, sich aus arbeitsmedizinischer Sicht dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen, arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist dagegen Aufgabe der Fachleute der Berufsberatung (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts I 936/05 vom 2. April 2007 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin führte verschiedene Abklärungsgespräche zur beruflichen Neuorientierung durch. Sie wäre auch bereit gewesen, geeignete berufliche Massnahmen durchzuführen, wenn sich der Beschwerdeführer dazu hätte entschliessen können. Nachdem sich dieser aber anlässlich des Gesprächs vom 1. April 2010 nicht in der Lage sah, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen und sich im weiteren Verlauf trotz gegenteiliger Abmachung auch nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin meldete, schloss diese die Berufsberatung ab (vgl. Verlaufsprotokoll, Urk. 6/35). Angesichts dieser Aktenlage ist der vom Beschwerdeführer implizit erhobene Vorwurf mangelnder Bemühungen um berufliche Eingliederung unbegründet (vgl. Urk. 1 S. 6).
2.3.2   Im Weiteren sind die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte des Hausarztes, Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, bzw. von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Spital Bülach, nicht geeignet, für eine der Behinderung angepasste Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr zu belegen (Urk. 1 S. 3). Zwischen den von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 8. Juni 2010 angegebenen Einschränkungen (keine Über-Kopf-Arbeiten, unspezifische Gewichtslimiten für Heben/Tragen, vgl. Urk. 6/37/5) und dem vom Z.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 6/48/7) bestehen keine relevanten Unterschiede. Dr. Fantuccis Bericht vom 24. Februar 2009 (Urk. 6/11) liegt zeitlich noch weiter zurück und ist schon aus diesem Grund nicht mehr aussagekräftig. Zudem wird in beiden Berichten die darin postulierte 50%ige Arbeitsfähigkeit praktisch nicht begründet. Im Wesentlichen sind dies andere Beurteilungen desselben Sachverhaltes, welche aber die fundierte Einschätzung des Z.___ nicht zu entkräften vermögen.
2.4     Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2009 (vgl. Urk. 6/50/1 und Urk. 6/21/2) auf Fr. 75'140.--. fest, was unbestritten blieb. Sie stellte dieses dem Invalideneinkommen von Fr. 48'341.-- gegenüber, welches sie den vom Bundesamt für Statistik erhobenen Tabellenlöhnen (Stand 2008) entnahm, der Nominallohnsteigerung für das Jahr 2009 und der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 87.5 % anpasste und schliesslich noch um 10 % kürzte. Hieraus ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 36 % (Urk. 6/50). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 unten) ist ein höherer Abzug vom Invalideneinkommen nicht gerechtfertigt. Dem erhöhten Pausenbedürfnis zur Durchführung von Entlastungsübungen wurde mit der Reduktion des Arbeitspensums um 1 Stunde pro Tag (entsprechend 12.5 % für einen 8-Stunden Tag) bereits Rechnung getragen. Mit der weiteren Kürzung des Invalideneinkommens um 10 % berücksichtigte die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass der Beschwerdeführer keine schwereren Arbeiten mehr ausführen kann. Dieser Abzug ist vertretbar und liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin, weshalb das Gericht keinen Anlass sieht, korrigierend einzugreifen.
2.5     Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
3.
3.1     Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Demnach ist ihm Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
         Die mit Honorarnote vom 18. September 2012 (Urk. 12) geltend gemachten Aufwendungen erscheinen der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache angemessen, weshalb Rechtsanwältin Ursula Sintzel mit insgesamt Fr. 1'257.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen ist.
         Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstigere wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
3.2     Die auf Fr. 600.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Mai 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'257.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).