Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00527[8C_693/2012]
IV.2011.00527

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 7. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1980, Hausfrau und Mutter dreier 2001 (Zwillinge) und 2002 geborener Kinder, meldete sich am 1. Oktober 2009 aufgrund von Depressionen und Überforderung zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen und Rente) der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/10, 7/25), einen Bericht der Ergotherapeutin (Urk. 7/24), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/8) und diverse Verlaufsberichte über die Arbeitsintegration (Urk. 7/11, Urk. 7/18) ein. Zudem veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD-Bericht, Urk. 7/26) sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/35).
1.2     Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2011 stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/38) und teilte mit Schreiben vom 4. März 2011 mit, dass sie der Versicherten während eines Jahres Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Y.___ AG gewähre (Urk. 7/42). Gegen den Vorbescheid vom 17. Februar 2011 erhob die Versicherte am 8. März 2011 Einwände (Urk. 7/45). Mit Verfügung vom 31. März 2011 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 5 % einen Rentenanspruch (Urk. 7/51 = Urk. 2/1). Ferner wies sie mit Verfügung vom 13. April 2011 das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 7/54 = Urk. 2/2).

2.       Gegen die Verfügungen vom 31. März 2011 (Urk. 2/1) und vom 13. April 2011 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 16. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, diese seien aufzuheben und ihr seien die gesetzlich zustehenden Leistungen, mindestens eine Dreiviertelsrente, zuzusprechen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I) sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Ziff. II).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2011 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. Zugleich wurde das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen (Ziff. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Voraussetzungen für die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 37 Abs. 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV) sind in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) zutreffend wiedergegeben, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2011 (Urk. 2/1) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Aussage anlässlich der Haushaltabklärung bei voller Gesundheit unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtung als Mutter und Hausfrau im Umfang von 50 % erwerbstätig wäre und sich im Umfang von 50 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde (S. 2 oben). Da aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine Einschränkung in der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 50 % vorliege, erleide die Beschwerdeführerin bei einem Erwerbsanteil von 50 % keine Erwerbseinbusse (S. 2 unten). Gestützt auf die Haushaltabklärung ergebe sich eine Einschränkung von 10 %, was gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 5 % ergebe, der zugleich den Invaliditätsgrad darstelle. Da dieser unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (S. 3).
2.3     Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation sei unzutreffend, vielmehr sei von einer vollständigen Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 22). Ausserdem sei für die Bemessung der Invalidität gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für Versicherte ohne Ausbildung auf den Medianwert einer nicht-invaliden Person gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abzüglich altersabhängiger Prozente abzustellen, weshalb sie ab 1. September 1995 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 1 S. 2 Ziff I, S. 5 Ziff. 17 ff.).

3.       Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass aus somatischer Sicht gemäss Bericht von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH/Rheumatologie FMH, vom 4. Dezember 2009 (Urk. 7/10/6) keine relevanten Einschränkungen bestehen. Aus psychiatrischer Sicht ergab die Begutachtung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 6. Juli 2010 (Bericht vom 16. Juli 2010, Urk. 7/26) eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (F60.31) sowie Status nach Alkoholabhängigkeit (gegenwärtig abstinent seit 2005), nach Opiatabhängigkeit (gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm/Metadon) und nach Kokainabhängigkeit (gegenwärtig abstinent seit 2005). RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erachtete aus versicherungspsychiatrischer Sicht ab Untersuchungsdatum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit für ausgewiesen (Urk. 7/26 S. 6). Das Belastungs- und Ressourcenprofil sei dem Abklärungsbericht der Ergotherapeutin B.___ vom 1. Juni 2010 (Urk. 7/24) und dem C.___ Verlaufsbericht (Urk. 7/11, Urk. 7/18) zu entnehmen. Diese psychiatrischen Diagnosen decken sich auch mit dem Arztbericht der behandelnden Ärztin Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Juli 2010 (Urk. 7/25). Der medizinische Sachverhalt erweist sich somit als hinreichend klar. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig. Es bleibt damit zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 6. Juli 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit (angepasst und angestammt) zu 50 % eingeschränkt ist.

4.
4.1    
4.1.1   Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und im Haushaltbereich auswirken.
4.1.2   Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige qualifiziert und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit im Umfang von 50 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 50 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde (Urk. 2/1 S. 2). Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestritten, welche davon ausging, dass sie bei Gesundheit eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 22 und 27).
         Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob auf die von der Beschwerdegegnerin angenommene Qualifikation als Teilerwerbstätige abgestellt werden kann.
4.1.3   Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2011, Rz 1058 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 E. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 545/01 vom 28. April 2003, E. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (vorstehend E. 1.6, BGE 125 V 352 E. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. E. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 E. 4; Urteil des EVG I 10/02 vom 25. Juni 2002, E. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. E. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 E. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG I 511/00 vom 22. Februar 2001, E. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. E. 4.).
4.1.4   Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Verhältnisse nicht in objektiver Art und Weise eruiert und sie stattdessen durch manipulativ-tendenziöse Fragen in eine Richtung gelenkt und ein 50%iges Erwerbspensum angenommen. Richtig sei, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig sein würde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 22 ff.).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
         Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Abklärung vor Ort, sie müsste aus finanziellen Gründen auf jeden Fall 100 % arbeiten gehen, aber ihr sei klar, dass dieses Pensum mit den Kindern nicht zu schaffen wäre. Ein 70-80%iges Pensum wäre mit Sicherheit nötig, um finanziell unabhängig über die Runden zu kommen, aber dann hätte sie zuwenig Zeit für die Kinder und den Haushalt. Ein 50%iges Pensum wäre in Anbetracht der familiären Aufgaben mit den Kindern und dem Haushalt ideal. Mit diesem Pensum könnte sie ihren Verpflichtungen als Mutter und Hausfrau wahrscheinlich nachkommen. Die Kinder könnten in dieser Zeit im Hort betreut werden (Urk. 7/35 S. 2 Ziff. 2.5).
         Der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort, wonach sie bei guter Gesundheit zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ist ein grösseres Gewicht beizumessen als der späteren Darstellung in der Beschwerdeschrift, insbesondere sind die Überlegungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und begründet. Darüber hinaus kann nicht einfach ausgeblendet werden, dass die Beschwerdeführerin drei Kinder grosszuziehen hat. Ferner steht diese Qualifikation auch gemäss Abklärungsbericht im Einklang mit den SKOS-Richtlinien, welche beim jetzigen Alter der Kinder ein 50%iges Erwerbspensum verlangen würden (Urk. 7/35 S. 2 unten). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer alleinerziehenden Mutter eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, wenn das jüngste Kind 10 Jahre alt ist (vgl. BGE 115 II 6; BGE 114 II 301). Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Abklärungsperson von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wäre. Auch erscheint es unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin, welche keinen Beruf erlernt und nach Lage der Akten nie vollzeitlich erwerbstätig gewesen war, bei guter Gesundheit nun ein volles Erwerbspensum ausüben würde. Die vorgenommene Qualifikation mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 50 % und einem Anteil im Aufgabenbereich von 50 % ist daher zu bestätigen.
4.2     Die Beschwerdeführerin ist in der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln. Damit ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleich auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 50 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 50 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).
4.3    
4.3.1   Aus dem IK-Auszug (Urk. 7/8) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2001 als Nichterwerbstätige geführt wurde und davor ab August 1998 verschiedenste Tätigkeiten, verbunden auch mit Arbeitslosigkeit, ausgeübt hatte und über keine Berufsausbildung verfügt (vgl. Urk. 7/2/5 Ziff. 5.2; Urk. 7/26 S. 3 f. Ziff. 8). Daher rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Valideneinkommens statistische Tabellenlöhne heranzuziehen. Das Gleiche hat auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens zu gelten, da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare  Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die Beschwerdegegnerin stellte daher zu Recht auf Tabellenlöhne gemäss der LSE ab. Ausgehend vom Durchschnittslohn der Frauen die im Jahr 2008 einfache und repetitive Tätigkeiten verrichtet haben, von monatlich Fr. 4'116.-- (LSE 2008, TA1, Total, Niveau 4), sowie angepasst an die Nominallohnerhöhung von 2.1 % im Jahr 2009 und 0.8 % im Jahr 2010 sowie an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2010 (vgl. Die Volkswirtschaft, 9/2011, Tabelle B9.2 und B10.2), ermittelt sich so ein Valideneinkommen von Fr. 52'866.-- bei einem 100 %-Pensum. Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer 50%igen Arbeit nachginge, beläuft sich das Valideneinkommen auf Fr. 26'433.-- (Fr. 52'866.-- : 2). Die Beschwerdegegnerin ermittelte ihrerseits ein Valideneinkommen bei einem Pensum von 50 % von Fr. 31'254.50 (vgl. Urk. 2/1 S. 2, Urk. 7/36/5). Auf den Unterschied ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar ist, nicht näher einzugehen. Denn für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist von denselben Tabellenlöhnen auszugehen wie für die Ermittlung des Valideneinkommens, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % als Erwerbstätige zu qualifizieren und gemäss medizinischer Abklärung zugleich zu 50 % arbeitsfähig ist, erleidet die Beschwerdeführerin demnach keine Erwerbseinbusse, womit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 0 % ausgewiesen ist.
4.3.2   Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die von der Beschwerdeführerin angeführte Regel von Art. 26 IVV betreffend Versicherte ohne Ausbildung. Sie machte diesbezüglich geltend, es bestehe gemäss RAD-Arzt Dr. A.___ eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp, auf deren Boden sich schon früh kompensatorisch eine sekundäre Suchterkrankung entwickelt habe, weshalb sie behinderungsbedingt keine Berufsbildung habe machen können (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11, S. 5 Ziff. 20). Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten von RAD-Arzt Dr. A.___ und Dr. D.___ die Schulpflicht ohne Probleme erfüllen sowie ein halbjähriges Praktikum am Kantonsspital F.___ absolvieren habe können und nach bestandener Aufnahmeprüfung bereits eine Lehrstelle als Krankenschwester in der Tasche gehabt habe. Diese Lehrstelle habe sie jedoch nicht angetreten, da sie aufgrund ihres damaligen Freundes in die Drogenszene abgerutscht sei (vgl. Urk. 7/25 S. 1 und Urk. 7/26 S. 3) weshalb die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Ausbildung abschliessen können, zu kurz greift und aus den folgenden Gründen nicht nachvollziehbar ist:
         Nach dem Nichtantritt der Lehrstelle arbeitete die Beschwerdeführerin von 1999-2000 als Prostituierte und leistete vereinzelte Einsätze im Gastgewerbe (vgl. Urk. 7/25, Urk. 7/26 S. 3 f. Ziff. 8). 2001 gebar sie Zwillinge und im Dezember 2002 ein weiteres Kind. Die Ärzte haben sodann in keiner Weise einen Verdacht auf einen seit Jugend bestehenden invalidisierenden Gesundheitsschaden geäussert. Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 9. Juli 2010 hauptsächlich die Drogen-Entzugsbehandlungen ab 1998 aus, gab jedoch keine Auskunft über den Eintritt oder das Vorhandensein der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt (Urk. 7/25/1). Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). Zwar diagnostizierte RAD-Arzt Dr. A.___ eine instabile Persönlichkeitsstörung, auf deren Boden sich schon früh kompensatorisch eine sekundäre Suchterkrankung entwickelt habe, erachtete aber eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung in bisheriger und angestammter Tätigkeit von 50 % erst ab 6. Juli 2010 für überwiegend wahrscheinlich gegeben und wies zudem auf psychosoziale Belastungsfaktoren hin, welche isoliert betrachtet keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden ausmachen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a, Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E.2). Somit besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, weshalb Art. 26 IVV keine Anwendung erlangt.
4.3.3   Selbst wenn man auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (unzutreffende) Valideneinkommen von Fr. 75'000.-- und auf das geltend gemachte Invalideneinkommen von Fr. 26'795.40 abstellen würde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 28), liesse sich bei Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und daher bei einem Valideneinkommen von Fr. 37'500.-- lediglich ein Teilinvaliditätsgrad von 14.27 % errechnen, was in Anwendung der gemischten Methode eine rund 51%ige Einschränkung im Haushaltbereich bedürfte, um auf einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % zu kommen. Eine solche Einschränkung ist gemäss Lage der Akten nicht ausgewiesen und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. nachstehend E. 4.4).
4.4     Im Haushaltbereich ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einer Einschränkung von 10 % beziehungsweise anteilsmässig gewichtet von einem Teilinvaliditätsgrad von 5 % aus (Urk. 2/1 S. 3).
         Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der Abklärungsbericht vom 16. Februar 2011 (Urk. 7/35) eine geeignete und genügende Grundlage dar. Der Bericht enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (KSIH Rz 3086) wurden darin die Haushalttätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 9.95 %. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Damit erfüllt der Abklärungsbericht auch in dieser Hinsicht die praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 1.4). 
         Vorliegend besteht kein Anlass, das Ergebnis der erfolgten Abklärung der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen. Die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden. Bezüglich der Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen ist festzuhalten, dass die Abklärungsperson sich während der Haushaltabklärung ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin machte und die Beeinträchtigung in den einzelnen Bereichen umfassend abklärte. Die Berichtstexte, gestützt auf welche die Abklärungsperson die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen festlegte, sind nachvollziehbar und angemessen detailliert. Hinzu kommt, dass auch die Beschwerdeführerin diese Einschränkungen nicht beanstandet, weshalb sich die von der Abklärungsperson vorgenommenen prozentualen Gewichtungen als begründet und nachvollziehbar erweisen, keine Änderung vorzunehmen und darauf abzustellen ist.
         Zusammenfassend besteht somit eine Einschränkung in der Haushalttätigkeit von 9.95 %, was einem Teilinvaliditätsgrad von rund 5 % (50 x 0.0995) bei einem Pensum von 50 % im Haushalt entspricht.
4.5     Damit resultiert nach Addition der Teilinvaliditätsgrade von 0 % im Erwerbsbereich (E. 4.3.1) und von 4.98 % im Haushaltbereich (E. 4.4) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 5 %, der kein Anspruch auf eine Invalidenrente verleiht. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2011 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Strittig ist im Weiteren der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren.
         Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. April 2011 (Urk. 2/2) infolge Aussichtslosigkeit ab.
5.2     Vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 bejahte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: erste und zweite Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) mit dem Grundsatzurteil vom 29. Dezember 1988 (BGE 114 V 228) gestützt auf Art. 4 der damaligen Bundesverfassung (aBV) einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Anhörungsverfahren der Invalidenversicherung nach Erlass des Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis IVV in der damals geltenden Fassung in engen sachlichen und zeitlichen Grenzen. Dabei sei es allerdings mit den erforderlichen sachlichen Voraussetzungen streng zu nehmen (nebst der Bedürftigkeit die fehlende Aussichtslosigkeit beziehungsweise prozessuale Unzulässigkeit des Leistungsbegehrens beziehungsweise der verlangten Handlungen; erhebliche Tragweite der Sache für die gesuchstellende Partei; Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen; fehlende Rechtskenntnisse des Versicherten; vgl. BGE 112 Ia 17 E. 3c). Ein strenger Massstab werde insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu legen sein. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten zu befinden hat, dürfte die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig nicht erforderlich sein. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung entfalle insbesondere dann, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen würden beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspreche. Sodann dränge sich eine anwaltliche Verbeiständung nur für Ausnahmefälle auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle (BGE 114 V 228 E. 5b). Diese Rechtsprechung wurde nach dem Wechsel vom Vorbescheid- zum Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 beibehalten (siehe auch Art. 29 Abs. 3 der neuen Bundesverfassung [BV] und Art. 37 Abs. 4 ATSG); sie ist seit der Rückkehr zum Vorbescheidverfahren am 1. Juli 2006 weiterhin ausschlaggebend (BGE 132 V 200 E. 4.1, 117 V 408 E. 5a, 114 V 228 E. 5b, AHI 2000 S. 163 E. 2a).
5.3     Die ablehnende Verfügung bezüglich unentgeltliche Verbeiständung begründet die Beschwerdegegnerin damit, dass die Gewinnaussichten des gestellten Rechtsbegehrens kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Nachdem im vorliegenden Verwaltungsverfahren einzig die Statusfrage bestritten werde und die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in der Haushaltabklärung ein Erwerbspensum von 50 % und 50 % im Haushalt angegeben habe sowie aufgrund des Beweiswertes von „Aussagen der ersten Stunde“, sei das Begehren als aussichtslos abzuweisen (Urk. 2/2 S. 1).
5.4     In der Beschwerde vom 16. Mai 2011 machte die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, sie werde von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb sie bedürftig sei. Die fehlende Aussichtslosigkeit ergebe sich daraus, dass offensichtlich ihr Gesundheitszustand als auch der Status nicht gehörig berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 6 Ziff. 26).
5.5      Dem kann nicht gefolgt werden. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen angezeigt und ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin auf die im Vorbescheidverfahren umstrittene Statusfrage hin, wohingegen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Vorliegend wurden weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen aufgeworfen, die eine Vertretung erforderten; Entscheidwesentlich war zur Hauptsache die Würdigung des Haushaltabklärungsberichts vom 16. Februar 2011 (Urk. 7/35). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung hierfür ist zu verneinen. Weiter wäre, wie die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise richtigerweise anführt (vgl. Urk. 6 S. 2), eine Vertretung durch das die Beschwerdeführerin unterstützende Sozialamt der Stadt Illnau-Effrektion auch in Betracht zu ziehen. Die Beschwerdeführerin erteilte der Sozialbehörde die Vollmacht für das IV-Verfahren (Urk. 7/6), stand in regelmässigem Kontakt mit der Sozialbehörde und damit von Personen, die mit invalidenversicherungsrechtlichen Fragen immer wieder in Berührung kommen und die ihr demnach beim Verfassen der Einspracheschrift hätten behilflich sein können. Ausserdem hatte das Sozialamt vor und nach dem Vorbescheid Akteneinsicht (Urk. 7/27, Urk. 7/39) und reichte der Beschwerdegegnerin als Vollmachtinhaberin der Beschwerdeführerin nebst der IV-Anmeldung (Urk. 7/3) diverse Akten ein (Urk. 7/9, Urk. 7/23). Ebenfalls wurde die Beschwerdegegnerin durch das Case Management Arbeitsintegration der C.___ betreut (Urk. 7/11, Urk. 7/18), welche ebenfalls über geeignetes Personal verfügte, um der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren helfend zu Seite zu stehen.
         Unter diesen Umständen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu verneinen. Daran ändert auch nichts, dass in materieller Hinsicht noch nicht von einem geradezu aussichtslosen Verfahren ausgegangen werden kann. Die Verfügung vom 13. April 2011 (Urk. 2/2) betreffend die Abweisung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist demnach zu bestätigen und die diesbezügliche Beschwerde ebenfalls abzuweisen.

6.      
6.1     Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 7 Ziff. 30 f.).
6.2     Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Mit der Umschreibung in Art. 61 lit. f ATSG, wonach die Verhältnisse es "rechtfertigen" müssen, hat der Gesetzgeber weniger strenge Voraussetzungen aufgestellt, als sie für die unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren gelten (Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 104 zu Art. 61). Ein Verfahren gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können und eine Anhebung eines Verfahrens geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (BGE 98 V 119).
6.3     Im vorliegenden Verfahren waren im Wesentlichen die Qualifizierung der Beschwerdeführerin und die Berechnungsgrundlage des Valideneinkommens strittig. Die diesbezügliche Beschwerde erscheint nicht als rechtsmissbräuchlich, auch nicht im Hinblick auf die ebenfalls strittige Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Für das vorliegende Verfahren sind damit die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist (Urk. 7/44/1), die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten ist. Das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2011 ist daher gutzuheissen.
         Mit Kostennote vom 21. Mai 2012 (Urk. 10) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen zeitlichen Aufwand von 7.95 Stunden und eine Spesenpauschale von 3 % geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung der praxisgemässen Entschädigung von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deshalb mit Fr. 1'769.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

7.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuches vom 16. Mai 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1’769.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).