IV.2011.00531

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch Amsler

Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 11. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, arbeitete seit 1. Juni 1994 als Kauffrau (Telefonistin / Empfangssekretärin) bei Y.___ (Urk. 7/6 Ziff. 3, Urk. 7/9 Ziff. 5.4, Urk. 7/14 Ziff. 2), wobei das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per Ende 31. Januar 2011 gekündigt wurde (Urk. 7/14/1-7 Ziff. 2, Urk. 7/14/9). Am 28. Oktober 2010 meldete sich die Versicherte wegen depressiver Symptomatik mit Angstzuständen aufgrund langjähriger belastender Arbeitssituation zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/9 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/18/3-4, Urk. 7/21-22), ärztliche Zeugnisse (Urk. 7/18/1-2, Urk. 7/18/5-8), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge: Urk. 7/5, Urk. 7/13) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) ein, zog Unterlagen der Krankentaggeld-Versicherung (Urk. 7/18/9) bei und führte eine Abklärung betreffend beruflicher Eingliederung (AMGK) durch (Urk. 7/23, Urk. 7/25). Mit Verfügung verneinte die IV-Stelle am 11. Februar 2011 den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da seit Januar 2011 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 7/27).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahren holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/33-35) ein und führte eine Integrationsmassnahme (Belastbarkeitstraining bei „Z.___ GmbH“ vom 14. März 2011 bis 13. Juni 2011) durch (Urk. 7/37, Urk. 7/39, Urk. 7/41, Urk. 7/47), welche jedoch seitens der Versicherten am 6. April 2011 wegen gesundheitlichen Problemen abgebrochen wurde (Urk. 7/49-51). Mit Verfügung vom 1. April 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/46 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 1. April 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Abklärung des Invaliditätsgrades für eine Rente ab Februar 2011 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2011 mitgeteilt (Urk. 8). Hierauf reichte die Beschwerdeführerin am 22. September 2011 einen Bericht der RehaClinic A.___ vom 19. September 2011 ein (Urk. 9-10). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 verzichte die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2011 mitgeteilt (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die den Anspruch von invaliden Personen auf Rentenleistung betreffenden rechtliche Grundlage (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) wurde im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.5     Wie das Bundesgericht in BGE 127 V 294 E. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1. April 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen ab 22. Februar 2010 in ihrer Erwerbstätigkeit erheblich eingeschränkt war, dass jedoch seit 31. Januar 2011 kein Gesundheitsschaden vorliege, der die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke (Urk. 2 S. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2011 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Auffassung fest und verwies auf die gemäss vorliegenden medizinischen Berichten übereinstimmend gestellte psychiatrische Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, welche in Anbetracht der ausgewiesenen Befunde unter versicherungsmedizinischen Aspekten keine eigenständige, langandauernde und insofern rentenauslösende Erkrankung zu begründen vermöge, sondern in der ihre persönliche Befindlichkeit gegenwärtig beeinträchtigenden Lebenssituation der Beschwerdeführerin (insbesondere die durchlittene Scheidung und als „Mobbing“ empfundene konfliktive Situation am ehemaligen Arbeitsplatz mit anschliessend erfolgter Entlassung) eine erschöpfende Erklärung finde. Insofern beruhe die gestellte Diagnose einerseits wesentlich und nachweislich auf IV-fremden Faktoren, anderseits sei deren Überwindbarkeit innert angemessener Frist durchaus zumutbar und in erwerblicher Hinsicht einzufordern (S. 1 f.).
         Zum medizinischen Bericht der RehaClinic A.___ vom 23. September 2011 (Urk. 10) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es werde darin eine ambulante Physiotherapie mit flankierender analgetischer Behandlung empfohlen (Urk. 13). Im Falle eines Verschlechterungsgesuches werde dieser Umstand bei der Leistungsbemessung berücksichtigt und die Beschwerdeführerin werde inskünftig so beurteilt, als hätte sie den von Seiten der behandelnden Klinik anempfohlenen Behandlungsmassnahmen entsprochen. Im Übrigen sei eine versicherungsrechtlich relevante psychische Beeinträchtigung aufgrund des genannten Berichtes weiterhin nicht auszuweisen (Urk. 13).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) entgegen, sie sei wegen depressiven Erschöpfungszuständen seit 2000 wiederholt in ärztlicher Behandlung gewesen. Die aktuellen Beschwerden hätten sich erneut ab 2008 manifestiert, sodass sie am 22. Februar 2010 ihre langjährige Arbeitsstelle krankheitsbedingt habe unterbrechen müssen. Da ihre Beschwerden exazerbiert hätten, habe sie sich im Frühling 2010 in eine ambulante Psychotherapie und vom 25. Juni bis 23. Juli 2010 in eine stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik B.___ begeben, wo eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und differentialdiagnostisch eine mittelgradig depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung diagnostiziert worden seien (S. 1 Ziff. II. 1). Ferner habe sie die am 7. März 2011 verfügte Integrationsmassnahme (Belastbarkeitstraining) infolge massiver gesundheitlicher Probleme am 6. April 2011 abbrechen müssen. In einem ausführlichen Arztbericht vom 1. März 2011 habe die Hausärztin festgehalten, dass bei ihr weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, trotz Medikamenten und einer Psychotherapie keine Besserung eingetreten sei und eine Frühintegration sicherlich hilfreich wäre (S. 2 Ziff. II. 1-3).
Die Beschwerdeführerin stellte sich ferner auf den Standpunkt, sie sei mitnichten ab Februar 2011 voll arbeitsfähig. Das Zeugnis ihrer Hausärztin vom 1. März 2011 sei in dieser Hinsicht genügend aussagekräftig und weise auf invaliditätsbegründende Erkrankungen hin. Ausserdem sei sie weiterhin in therapeutischer Behandlung (S. 3 Ziff. III. 1). Insofern hätte die Beschwerdegegnerin auf den erwähnten Bericht der Hausärztin abstellen oder zumindest weitere medizinische Abklärungen vornehmen müssen. Daher habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatzes verletzt und sei anzuhalten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und hernach über den Leistungsanspruch neu zu verfügen (S. 3 Ziff. III. 2).
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, aus dem medizinischen Bericht der RehaClinic A.___ vom 23. September 2011 (Urk. 10) seien die somatischen Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit ersichtlich (Urk. 9 S. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist damit das Bestehen der versicherungsrechtlich relevanten psychischen Beeinträchtigung und ein allfällig daraus resultierender Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, welche die Beschwerdeführerin hausärztlich und psychosomatisch seit Oktober 2000 betreut (Urk. 7/18/3 Ziff. 1), diagnostizierte mit Bericht vom 1. November 2010 (Urk. 7/18/3-4) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F 43.1) und differentialdiagnostisch eine mittelgradig depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD 10 F 33.1). Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar, habe subjektiv eine leicht geminderte Konzentrations- und Merkfähigkeit, ihre formalen Gedankengänge seien betreffend die Situation am Arbeitsplatz eingeengt mit deutlicher Grübelneigung, wobei kein Hinweis auf Zwangsgedanken und -handlungen oder Phobien bestehen würden. Die Affektlage sei sehr labil, mit deutlich depressiven Stimmungseinbrüchen und das Selbstwerterleben wie auch der Antrieb sei gemindert. Weiter erwähnte sie einen psychosozialen Rückzug sowie den Lebensüberdruss der Beschwerdeführerin (S. 1 Ziff. 2).
Ferner führte Dr. C.___ aus, es sei in den vergangen zwei Jahren zunehmend zu depressiven Einbrüchen gekommen, die medikamentöse Therapie mit Antidepressiva habe die Beschwerdeführerin jeweils wegen Nebenwirkungen absetzen müssen, wobei diese Situation nun zunehmend prekärer geworden sei (S. 1 Ziff. 3a).
Dr. C.___ führte aus, ab 22. Februar 2010 habe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, und nach erfolgtem Arbeitsversuch zu 50 % (10. Mai bis 2. Juni 2010) sei die Beschwerdeführerin erneut zu 100 % arbeitsunfähig geworden. Anschliessend sei es vom 25. Juni bis 23. Juli 2010 zu einem stationären Aufenthalt gekommen, nach welchem ein Arbeitsversuch im Rahmen von 50 % geplant gewesen wäre. Der Arbeitsversuch sei jedoch gescheitert, da die Beschwerdeführerin am 17. August 2010 mit der von Seiten der Arbeitgeberin erfolgten Kündigung konfrontiert worden sei. Seit diesem Zeitpunkt bestehe aufgrund der deutlich depressiven Reaktion betreffend Kündigung erneut eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 6).
3.2     Dr. med. D.___, Oberarzt, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Chefarzt, Psychiatrie und Psychotherapie, Privatklinik B.___, stellten in ihrem Bericht vom 10. August 2010 (Urk. 7/21/6-10) folgende Diagnose (S. 1):
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21)
- Differentialdiagnose: mittelgradig depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F 33.1)
Die genannten Ärzte erwähnten, die stationäre psychiatrische Behandlung vom 25. Juni bis 23. Juli 2010 habe auf Wunsch der Beschwerdeführerin hin stattgefunden (S. 1). Zur aktuellen Situation habe die Beschwerdeführerin insbesondere ausgeführt, sich aufgrund von Überbelastung und „Mobbing“ an der Arbeitsstelle innerhalb der letzten zwei Jahren zunehmend überfordert, erschöpft und im Stich gelassen gefühlt zu haben (S. 1). Zur psychiatrischen Anamnese wurde ausgeführt, dass für die Beschwerdeführerin zudem die Scheidung sehr schwierig gewesen sei.
Weiter wurde erwähnt, die Beschwerdeführerin leide an einer arteriellen Hypertonie, an Heuschnupfen, sei sehr misstrauisch, schliesse sich in ihrem eigenen Haus ein und habe Angst vor allem. Zudem habe sie wenig soziale Kontakte und schaue recht viel TV. Kognitiv sei die Beschwerdeführerin jedoch sehr „fit“ (S. 2 f.). Beim Eintritt sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar gewesen, habe ein gepflegtes modisches Erscheinungsbild gehabt, habe beim Berichten oft mit Weinen und zittriger Stimme reagiert und ihre formalen Gedankengänge seien auf die Mobbingsituation am Arbeitsplatz mit deutlicher Grübelneigung eingeengt gewesen. Es hätten keine Hinweise auf Zwangsgedanken und -handlungen, spezifische Phobien oder inhaltliche Denk-, Wahrnehmungs- oder Ich-Funktionsstörungen bestanden. Zwar sei ein Lebensüberdruss geschildert worden, die Beschwerdeführerin habe sich aber klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert (S. 3).
Zur Therapie und Verlauf der stationären Behandlung führten Dr. D.___ und Dr. E.___ aus, bereits zu Beginn der Therapie habe sich die Beschwerdeführerin geäussert, möglichst auf eine medikamentöse antidepressive Therapie zu verzichten, so dass sich die Behandlung insbesondere auf regelmässige ärztliche Gespräche, psychotherapeutische Sitzungen sowie die nonverbalen und erlebnisorientierten Therapien gestützt habe. Sowohl die ärztlichen als auch psychotherapeutischen Sitzungen seien zunächst stützend ausgelegt worden, wobei im Verlaufe gemeinsam mit der Beschwerdeführerin habe herausgearbeitet werden können, dass die Arbeitsplatzproblematik in hohem Mass durch die erkaltende Beziehung zum Chef so bedrückend geworden sei. Die Herunterstufung der stark emotional besetzten Arbeit und Beziehung zum Chef auf ein neutraleres Niveau, wodurch die Beschwerdeführerin inskünftig vor stärkeren „Verletzungen“ geschützt werden solle, sei von ihr als möglicher Lösungsansatz, um wieder an der alten Arbeitsstelle Fuss zu fassen, gut angenommen worden. So habe sich im Verlauf des Aufenthaltes die Bereitschaft der Beschwerdeführerin geändert, es nochmals am alten Arbeitsplatz zu versuchen. Dabei sei - durch die deutlich erkennbare Besserung der depressiven Symptomatik - das Blickfeld auf die Arbeit offener geworden. Ferner habe sich im psychopathologischem Befund eine Aufhellung des Affekts gezeigt, der formale Gedankengang geöffnet und das Selbstwerterleben wie auch das Antriebsniveau sei gestiegen, was auch vom abholenden Ehemann bestätigt worden sei (S. 4).
Zur Festlegung des erreichten Therapiestandes hätten die berichtenden Ärzte eine etwas längere Aufenthaltsdauer empfohlen, jedoch habe die Beschwerdeführerin an ihrem Plan (vierwöchiger Aufenthalt) festhalten wollen, zumal ein gemeinsamer Urlaub mit dem (zweiten) Ehemann bevorgestanden habe und danach ein zunächst langsamer (mit 50 %) Wiedereinstieg in die Arbeit vorgesehen gewesen sei (S. 4).
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass angesichts der klaren auslösenden Belastungssituation die Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gewählt worden sei. Es sei schwierig geblieben zu eruieren, ob die depressive Verstimmung nach der Scheidung die Kriterien einer Depression erfüllt habe. In diesem Falle wäre aktuell eher von einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradig depressivem Syndrom auszugehen. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur sei anzugeben, dass während des Aufenthalts histrionische Züge aufgefallen seien, welche die Entwicklung einer depressiven Dekompensation auch zukünftig zumindest rascher bahnen könnten. An der Medikation sei, da von der Beschwerdeführerin als wirksam beschrieben, aktuell nichts geändert worden (S. 5).
3.3     Mit Bericht vom 20. Januar 2011 (Urk. 7/21/2-5) nannte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F 43.1)
- Differentialdiagnose: mittelgradig depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD 10 F 33.1)
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine seit zehn Jahren bestehende Hypertonie (Ziff. 1.1).
Ferner wiederholte sie die bereits unter Erw. 3.1 aufgeführte aktuellen Symptomatik und ergänzte, einerseits habe der stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine gewisse Entlastung gebracht, anderseits sei die Angst vor der Zukunft deutlich spürbar (Ziff. 1.4).
Zur bisherigen Tätigkeit gab Dr. C.___ an, die Beschwerdeführerin sei formal eingeengt auf die aktuelle berufliche Situation und leide unter erheblichen Selbstwertproblemen. Körperlich sei sie belastbar. Des Weiteren sei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar, die verminderte Leistungsfähigkeit könne jedoch noch nicht abgeschätzt werden (Ziff. 1.7). Inwiefern die Beschwerdeführerin wieder in eine regelmässige Arbeitstätigkeit reintegriert werden könne, sei momentan noch offen. Es sei jedoch der entschiedene Wille der Beschwerdeführerin, wieder arbeiten zu können (Ziff. 1.4). Jedenfalls sei mit einem 50 % Pensum zu starten (Ziff. 1.9).
3.4     Dr. C.___ nannte im Bericht vom 1. März 2011 (Urk. 7/34) die folgende Diagnose:
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD 10 F 43.21)
- Differentialdiagnose: mittelgradig depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung
- Status nach stationärem Aufenthalt vom 25. Juni 2010 bis 23. Juli 2010 psychiatrische Klinik B.___
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ aus, dass sich das Befinden der Beschwerdeführerin trotz regelmässiger Psychotherapie und einer medikamentösen Therapie nicht so aufgehellt habe, dass eine Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Die beantragte Frühintegration sei sinnvoll und würde wahrscheinlich dazu verhelfen, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könnte.
3.5     Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt, RehaClinik A.___, nannte in seinem Bericht vom 19. September 2011 (Urk. 10) die folgende Diagnose (S. 1):
- chronisches cervicospondylogenes, intermittierend möglicherweise radiculäres Schmerzsyndrom mit/bei
- fortgeschrittener Osteochondrose, Uncovertebralarthrose und Spondylose, betont C4 - C6
- hochgradiger Einengung C3/C4 rechts, C5/C6 beidseits
- intermittierender radiculärer Reizung C4 rechts und C6 beidseits möglich
- Periarthropathia humeroscapularis links bei/mit
- Impingement der Supraspinatussehne, leichter Peritendinitis der langen Bicepssehne mit Ergussbildung, leichter Bursitis der Bursa subdeltoidea
- arterielle Hypertonie
- Status nach Hepatitis cirka 2004
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
- stationärer Aufenthalt in der Privatklinik B.___, 25. Juni bis 23. Juli 2010
Aus rheumatologischer Sicht seien die von der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren im Vordergrund stehenden verstärkten Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich, links betont, durch degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Halswirbelsäule wie auch der linken Schulter funktionell erklärbar. Im Bereich der Halswirbelsäule bestehe eine Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, mit teils ausgeprägten degenerativen Veränderungen und möglicherweise intermittierender Nervenwurzelreizung C4 rechts und C6 beidseits. Ferner könnten die angegebenen akut einschiessenden Schmerzen Ausdruck einer segmentalen Instabilität sein. Sensomotorische radiculaere Ausfälle seien nicht zu objektivieren. Des Weiteren liege im Bereich der linken Schulter eine Periarthropathia humeroscapularis mit Zeichen eines Impingements vor. Klinisch lasse sich ein positives Jobe-Zeichen objektivieren und im Ultraschall fänden sich Hinweise für eine leichte chronische Entzündung mit Peritendinitis der langen Bicepssehne wie auch eine chronische Bursitis der Bursa subdeltoiea. Hinweise für ein typisches Fibromyalgie-Syndrom bestehe zurzeit nicht, auch wenn die Beschwerdeführerin über weitere somatische und funktionelle Symptome berichte (S. 2 f.).
Therapeutisch empfahl Prof. F.___ eine Kombination von ambulanter Physiotherapie und analgetischer Behandlung. Eine physiotherapeutisch ambulante Therapie sei zur Kräftigung der Halswirbelsäulenmuskulatur, segmentalen Stabilisierung und Verbesserung der Neurodynamik zu empfehlen. Mittels Akupunktur sei die Schmerzbehandlung zu unterstützen. Ferner empfahl Prof. F.___ das Erlernen eines Heimprogramms wie auch Coping-Strategien zur Schmerzbewältigung. Sofern eine ambulante Therapie ungenügend ansprechen sollte, müsse eventuell eine stationäre Zuweisung in eine Rehabilitationsklinik erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei vor allem bei Überkopfarbeiten eingeschränkt und deswegen auf diesbezügliche ergotherapeutische Beratung angewiesen (S. 3).

4.
4.1 Aus den zitierten Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2000 wegen depressiven Erschöpfungszuständen wiederholt in ärztlicher Behandlung war und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion besteht. Hinsichtlich der konkreten psychischen Gesundheitsstörung gelangten die behandelnden und begutachtenden Ärzte zu divergierenden Schlüssen. Während die Hausärztin Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. E.___ differentialdiagnostisch zudem eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung annahmen, wurde diese Diagnose von Prof. F.___ nicht gestellt. Ausserdem verneinte Prof. F.___ das Bestehen von Hinweisen für ein typisches Fibromyalgie-Syndrom, welches von den anderen behandelnden Ärzten nie thematisiert wurde.
Weitere Ausführungen betreffend funktionelle Einschränkungen der Beschwerdeführerin erübrigen sich insofern, als nicht davon auszugehen ist, dass sie als gelernte Kauffrau (Telefonistin/Empfangssekretärin) die von Prof. F.___ genannten einschränkenden Überkopfarbeiten ausübte beziehungsweise ausüben wird.
4.2 Hinsichtlich der Qualifikation der depressiven Symptomatik ist nach Lage der Akten jedenfalls auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach der letztmaligen stationären Behandlung in der Privatklinik B.___ (25. Juni bis 23. Juli 2010) eine schwere Depression entwickelt hat. Eine derart erhebliche Störung wurde indes auch von den anderen behandelnden Ärzten (zuvor und später) nicht thematisiert, viel eher ist die Rede von einer mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung. Ob die fragliche Symptomatik vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung (mit höchstens mittelgradigen depressiven Episode) zu sehen ist, wie es die Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ nahe legen, kann indes letztlich offen bleiben. Aus den zitierten medizinischen Beurteilungen geht nämlich einhellig hervor, dass das Leiden der Beschwerdeführerin seine Erklärung in ungünstigen psychosozialen Faktoren beziehungsweise soziokulturellen Umständen findet („Mobbing“ am Arbeitsplatz und Scheidung).
         So führte die Hausärztin Dr. C.___ die depressive Störung unter anderem auf die Überlastung am Arbeitsplatz („Mobbing“) und die am 17. August 2010 erfolgte Kündigung seitens der Arbeitgerberin zurück, wobei sie den Willen der Beschwerdeführerin, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen, betonte. Auch Dr. D.___ und Dr. E.___ erachteten die bestehende psychosoziale Belastungssituation als ursächlich für die diagnostizierte psychische Beeinträchtigung. Sie erwähnten, sowohl die Überlastung und das „Mobbing“ auf der Arbeitsstelle wie auch die Scheidung seien für die Beschwerdeführerin schwierig gewesen. Mittels ärztlichen und psychotherapeutischen Therapien habe gemeinsam mit der Beschwerdeführerin im Verlaufe die Arbeitsplatzproblematik besprochen werden können, wobei die deutlich erkennbare Besserung der depressiven Symptomatik ihr Blickfeld auf die Arbeit wieder offener habe werden lassen. Zu beachten ist zudem, dass im Bericht der RehaClinic A.___ vom 19. September 2011 auf die diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nicht weiter eingegangen wurde. Ferner ergeben sich aus dem Bericht lediglich somatische Leiden (wie Schulter-/Nackenbereich, Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, vgl. S. 2 f.). Therapeutisch wurde daher eine Kombination von ambulanter Physiotherapie, analgetischer Behandlung und das Erlernen eines Heimprogramms wie auch Coping-Strategien empfohlen (S. 3 f.).
4.3     Aus den gesamten Umständen ist zu schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Faktoren klar im Vordergrund stehen und das Beschwerdebild prägen, ohne dass eine wesentliche verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden wäre. Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (H.___), ging demnach zu Recht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin ab Februar 2011 keine Arbeitsunfähigkeit und kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 7/26 S. 3). Ferner kann eine versicherungsrechtlich relevante psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auch nicht aufgrund des nachgereichten Berichts der RehaClinic A.___ (Urk. 10) angenommen werden. Anzumerken ist auch, dass die rezidivierende depressive Störung selbst dann, wenn man sie nicht ausschliesslich auf psychosoziale Faktoren zurückführte, nicht derart erheblich wäre, dass sie die ungünstigen psychosozialen Umstände in den Hintergrund treten lassen könnte.
4.4     Der Sachverhalt erweist sich somit als hinreichend geklärt. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig, so dass keine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin angezeigt ist.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).