Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00532
IV.2011.00532

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 18. Oktober 2012

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 29. Oktober 2001 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die X.___ mit Entscheid vom 13. Oktober 1999 zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für ihren Ehegatten (mit Wirkung ab 1. Mai 1999, Urk. 4/14) per 30. November 2001 auf (Urk. 4/31 und 4/34). Trotzdem wurde ihr weiterhin bis am 30. April 2010 die bisherige halbe Rente (bis 31. Dezember 2007 samt Zusatzrente) ausbezahlt (Urk. 4/34). Aus diesem Grund wurde die Versicherte dann mit Verfügung vom 11. Mai 2010 zur Rückerstattung der noch nicht verjährten, zu Unrecht ausgerichteten Renten von insgesamt Fr. 61‘984.-- verpflichtet (Urk. 4/34). Das von X.___ am 26. Juni 2010 respektive 27. August 2010 gestellte Erlassgesuch (Urk. 4/38 und 4/44) wurde durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2010 abgewiesen (Urk. 4/51). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. November 2010 (Urk. 4/52) trat das hiesige Gericht mangels Anfechtungsobjekt mit Beschluss vom 28. Januar 2011 nicht ein und überwies die Akten zur Beurteilung der eigentlich als Einsprache zu behandelnden Beschwerde an die IV-Stelle (Urk. 4/62). Diese wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. April 2011 ab (Urk. 4/65).

2.       Dagegen führt X.___ mit Eingabe vom 26. April 2011 Beschwerde und ersucht sinngemäss um Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 61‘984.-- (Urk. 1 und 8).
         Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2011 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 27. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen unrechtmässig bezogene Leistungen, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind, bei Vorliegen grosser Härte nicht zurückerstattet werden. Der Erlass einer Forderung setzt somit einerseits einen gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2008, 8C_888/2008 E. 3.2). Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Es ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht auszugehen, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 E. 3d, ferner Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_759/2008 E. 3.5).
        
2.       Im angefochtenen Einspracheentscheid wird die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs verneint, da aus den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 30. November 2000 hervorgehe, dass sie Kenntnis von der Aufhebung der Invalidenrente gehabt habe. Spätestens nach Eingang der ersten Rentenzahlung nach Erhalt der rentenaufhebenden Verfügung sei der Beschwerdeführerin daher bewusst gewesen, dass die Zahlung auf einem Fehler der Beschwerdegegnerin beruhe (Urk. 2 und 4/51). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, sie habe sich nach Erlass des Vorbescheids vom 28. November 2000 mit der Beschwerdegegnerin telefonisch in Verbindung gesetzt, worauf ihr zugesichert worden sei, dass alles in ihrem Sinne geregelt werde. Sie habe die Rente nicht widerrechtlich bezogen, denn diese sei ihr auch nach Einwanderhebung weiterhin Monat für Monat ausbezahlt worden (Urk. 1).

3.
3.1     Zu entscheiden ist vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Erlassvoraussetzungen zu Recht verneint hat, da über den Rückerstattungsanspruch bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
3.2     Spätestens nach der Zustellung der Verfügung vom 29. Oktober 2001, welche die Aufhebung der IV-Rente zum Inhalt hatte, musste der Beschwerdeführerin klar gewesen sein, dass ihre telefonisch und schriftlich vorgebrachten Einwände zu keiner anderen als schon im Vorbescheid angekündigten Entscheidung geführt haben und sie inskünftig keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr haben wird. Bereits vorher wurde ihr ausserdem durch die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin in einem ausführlichen Telefongespräch die der Rentenaufhebung zugrunde liegende rechtliche Lage erklärt (Urk. 4/28 S. 2), sodass ihr auch deshalb die Konsequenz der in Aussicht gestellten Entscheidung bewusst sein musste. Andernfalls müsste sie sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Im Übrigen hätte eine anderslautende behördliche Auskunft - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - vor diesem Hintergrund keine Vertrauensgrundlage begründen können, welche ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigen würde. Folglich ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin die nach der rentenaufhebenden Verfügung geleisteten Rentenzahlungen nicht in gutem Glauben empfangen hat und sie verpflichtet gewesen wäre, die unrechtmässige Auszahlung der Beschwerdegegnerin unverzüglich zu melden.
3.3     Der fehlende gute Glaube ist auch darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet des Bezugs einer halben Rente der Invalidenversicherung weiterhin in erheblichem Ausmass erwerbstätig war oder Arbeitslosengelder bezog. So ist aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie in den Jahren 2001 bis 2009 durchschnittlich Fr. 49‘035.-- erzielte (inklusive Gelder der Arbeitslosenkasse), was vor dem Hintergrund ihrer Erwerbsbiographie etwa einem Arbeitspensum zwischen 70 % und 80 % entsprechen dürfte.
3.4     Die fehlerhafte Handlung der Beschwerdegegnerin, welche trotz Rentenaufhebung weiterhin Rentenzahlungen leistete, führt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass ihr Vorgehen als rechtmässig beziehungsweise gutgläubig zu betrachten wäre. Namentlich ändert der Fehler der Beschwerdegegnerin nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Rentenleistungen mehr hatte und deshalb verpflichtet gewesen wäre, mit der Beschwerdegegnerin Rücksprache zu nehmen. Da die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen weiterhin eine halbe Rente entgegengenommen hat, hat sie nicht nur in leichter Weise gegen die ihr obliegenden Pflichten verstossen. Die Beschwerdegegnerin hat damit den guten Glauben zu Recht verneint.
3.5     Da der gute Glaube nicht gegeben ist, braucht die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, nicht geklärt zu werden.

4.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).