IV.2011.00534

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 21. Januar 2013

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Nachdem die 1958 geborene X.___ am 7. Februar 2005 einen Auffahrunfall erlitten hatte (Urk. 8/5 S. 8), meldete sie sich am 7. August 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/8) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/15) wie auch Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/10, 8/11, 8/39) ein. Zusätzlich ordnete sie eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an (Urk. 8/16), welcher sein Gutachten am 28. Februar 2008 erstattete (Urk. 8/25).
         Mit Mitteilung vom 17. März 2008 stellte die IV-Stelle eine weitere medizinische Abklärung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Aussicht (Urk. 8/32). Die Versicherte sprach sich daraufhin gegen eine psychiatrische Begutachtung aus. Es sei vielmehr - so die Versicherte - eine neurochirurgische Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, angezeigt (Urk. 8/35). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. A.___ einen Bericht ein (Urk. 8/39) und ordnete gleichwohl am 2. September 2008 eine Begutachtung, nun durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie, an. Gleichzeitig sah sie von einer Abklärung durch Dr. Z.___ ab (Urk. 8/43). Nachdem sich die Versicherte am 9. September 2008 erneut gegen eine weitere medizinische Untersuchung ausgesprochen hatte (8/45), hielt die Verwaltung mit Mitteilung vom 11. November 2008 an einer medizinischen Abklärung fest und stellte nun eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch das Medizinische Zentrum C.___ in Aussicht, weshalb die vorgesehene Abklärung durch Dr. B.___ hinfällig werde (Urk. 8/55). Im Anschluss daran lehnte die Versicherte mit Schreiben vom 13. November 2008 eine Begutachtung im Medizinischen Zentrum C.___ ab und erklärte sich einzig mit einer Abklärung durch Dr. B.___ einverstanden (Urk. 8/57), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 24. Februar 2009 von einer medizinischen Abklärung im Medizinischen Zentrum C.___ Abstand nahm und stattdessen eine Begutachtung wieder durch Dr. B.___ anordnete (Urk. 8/61).
         Da diese jedoch aus Kapazitätsgründen nicht zustande kam (Urk. 8/64 und 8/67), gab die IV-Stelle - insbesondere im Hinblick auf die Komplexität des Gesundheitsschadens (Urk. 8/70) - beim Medas D.___ ein Gutachten in Auftrag (Urk. 8/67). In der Folge erklärte sich die Versicherte mit einer psychiatrischen, nicht aber mit einer orthopädisch/rheu- matologischen Begutachtung im Medas D.___ einverstanden (Urk. 8/69), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 23. Juni 2009 an ihrer Entscheidung - d.h. der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung - festhielt (Urk. 8/70). Daraufhin wurde die Versicherte am 9. Dezember 2009 im Medas D.___ untersucht (Urk. 8/83) und das Gutachten am 11. Januar 2010 erstattet (Urk. 8/87). Am 14. Juni 2010 führte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Bericht vom 24. Juni 2010, Urk. 8/92) und holte einen weiteren Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. April 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 8/110 [= 2]).

2.       Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr nach Vornahme eines Einkommensvergleichs mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 27. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1. April 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
         Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Die Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf laufende Verfahren bedeutet nicht, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive per se verlören. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_15/2012 vom 11. Juni 2012 E. 5 mit Hinweisen). Allerdings ist dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, unter Umständen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Bundesgerichtsurteile 9C_942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 und 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). In dieser speziellen Übergangssituation lässt sich die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen vergleichen. In solchen Fällen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.4).

2.
2.1     Grundsätzlich bedarf es für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (Urteil des Bundesgerichts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche aetiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 136 V 279 E. 3.2.3).
2.2     Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen [BGE 125 V 351 E. 3a] genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; AHI 2000 S. 149), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5, Bundesgerichtsurteil 9C_681/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 3.1).

3.      
3.1     Im angefochtenen Entscheid wird insbesondere ausgeführt, aus medizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig. In ihrer jetzigen Tätigkeit als Logopädin mit einem Arbeitspensum von 32 % werde der Beschwerdeführerin Fr. 44‘241.-- ausbezahlt. Da sie aber zu 80 % arbeitsfähig sei, könnte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 110‘602.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 97‘006.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Urk. 2).
3.2     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, aus dem orthopädischen Gutachten des Dr. Y.___ gehe eine 50%ige Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit hervor, und anhand des Medas-Gutachtens sei erstellt, dass sie aus neurologischer Sicht zu 20 % arbeitsunfähig sei. In ihrer jetzigen Arbeitstätigkeit als Logopädin schöpfe sie die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll aus, sodass ihr momentan erzieltes Jahreseinkommen von Fr. 40‘809.-- dem Invalideneinkommen entspreche. Bei einem Valideneinkommen - zusammengesetzt aus ihrem Einkommen als angestellte Logopädin (Pensum von 33 %) und einem mutmasslichen Verdienst als selbständig erwerbende Logopädin (Pensum von 66 %) - von Fr. 153‘482.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 72 %, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1).

4.
4.1     Die am 1. April 2011 verfügte Rentenabweisung basiert in medizinischer Hinsicht auf dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Medas-Gutachten vom 11. Januar 2010 (Urk. 8/87). Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchung stellten die Gutachter folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose (S. 18): Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0) bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 7. Februar 2005 und 1996 (ICD-10 S13.4). Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie keine auf.
         Der begutachtende Internist Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete von ausgeprägten muskulären Verspannungen im Nacken und im oberen Thoraxbereich dorsal (S. 11).
         Dem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert war. Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit seien nicht eingeschränkt gewesen. Hinweise für Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen hätten sich keine gefunden. Eine psychiatrische Diagnose - so Dr. F.___ - könne nicht gestellt werden, weshalb auch keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe (S. 13 f.).
         Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem neurologischen Fachgutachten aus, ein von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenes unfallanalytisches Gutachten habe einen „Wert der kollisionsbedingten Geschwindigkeit zwischen 6.3 bis 9.8 km/h“ ergeben, sodass rein mechanisch eine geringe Belastung beim Unfall vorgelegen haben dürfte. Gemäss den Richtlinien der European Federation of Neurological Societies würden sich weder auf Grund der anamnestischen Angaben noch angesichts der zeitnahen Berichte Hinweise für das Vorliegen einer traumatischen Hirnverletzung im Zusammenhang mit dem Auffahrunfall ergeben. Dr. G.___ führte weiter aus, bei der fokussierten Untersuchung habe eine mittelschwer eingeschränkte Beweglichkeit der HWS festgestellt werden können, welche in diesem Ausmass bei unauffälliger Beobachtung nicht nachvollziehbar sei. Auffällig sei des Weiteren gewesen, dass bereits Berührungsreize genügt hätten, um starke Schmerzen im Nackenbereich auszulösen, was auf eine funktionelle Ursache der Beschwerden hinweise. Die passive Beweglichkeit der HWS habe bei sofortigem Gegenhalten nicht überprüft werden können. Eine derartige Reaktion sei bei einem insgesamt leichtgradigen Zervikalsyndrom als atypisch anzusehen und weise auf ein demonstratives Verhalten hin. Bei der weiteren klinisch-neurologischen Untersuchung - so Dr. G.___ - seien keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- respektive sensomotorische Ausfallssymptomatik ersichtlich gewesen und auch funktionelle Auswirkungen hätten keine nachgewiesen werden können. Mittels MRI habe am 10. Juni 2005 lediglich eine geringgradige mediale Diskusprotrusion HWK6/7 nachgewiesen werden können. Hinweise auf eine ossäre oder discoligamentäre Läsion seien keine ersichtlich gewesen. Bei der fMRI-Untersuchung im Januar 2006 habe sich keine Dyskinesie gezeigt. Lediglich eine Signalalteration der Membrana tectoria des rechten Flügelbandes habe festgestellt werden können. Der diagnostische Stellenwert eines fMRI-Befundes sei aber umstritten. Abschliessend hielt Dr. G.___ fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Beruf als Logopädin zu 20 % arbeitsunfähig, wobei der Grund hiefür die chronischen Kopf- und Nackenschmerzen seien. Es fänden sich jedoch keine objektivierbaren Befunde, welche diese Einschränkung bestätigen würden (S. 16 f.).
         In ihrer gemeinsam erarbeiteten Beurteilung führten die beteiligten Spezialärzte aus, aus somatischer Sicht könnten die Beschwerden nur zu einem kleinen Teil nachvollzogen werden. Es bestehe überdies eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Die von der Beschwerdeführerin beklagten erheblichen kognitiven Defizite hätten nicht objektiviert werden können. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer milden traumatischen Hirnverletzung bestünden nicht. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer chronischen Kopf- und Nackenschmerzen in ihrer angestammten wie auch in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (S. 19 f.).
4.2     Gestützt auf einlässliche internistische, psychiatrische und neurologische Untersuchungen (Urk. 8/87 S. 9 ff., S. 11 ff. und S. 14 ff.), in Kenntnis der zahlreichen medizinischen Vorakten (Urk. 8/87 S. 3 ff.) sowie in Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 8/87 S. 9 f., S. 11 ff. und S. 14 f.) stellten die Medas-Gutachter die Diagnose eines chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms nach HWS-Distorsionstrauma. Sie legten überzeugend dar, dass dem Zervikalsyndrom kein organisches Substrat zu Grunde liegt und namentlich die Untersuchungsreaktionen auf eine funktionelle Ursache der Beschwerden beziehungsweise auf eine demonstrative Beschwerdekomponente hinweisen (insbesondere Urk. 8/87 S. 16 f., 18 und 19 f.).
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist den Medas-Gutachtern darin beizupflichten, dass auf die ärztliche Einschätzung des orthopädischen Chirurgen Dr. Y.___ nicht abgestellt werden kann (Urk. 8/87 S. 20). Seine Beurteilung lässt sich aufgrund der erhobenen objektiven Befunde nicht nachvollziehen. Die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründete er nicht; es bleibt unklar, worauf er seine teilweise subjektiv anmutende Einschätzung abstützt. Zwar wird auf einen organischen Hintergrund hingewiesen, der die im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion stehenden Beschwerden zumindest teilweise erklären soll, entsprechende organische Befunde sind jedoch nicht ersichtlich. Selbst die Beschwerdeführerin bezeichnete das Gutachten des orthopädischen Chirurgen Dr. Y.___ anfänglich als subjektiv formuliert (Urk. 8/35 S. 1).

5.      
5.1     Eine manuelle ärztliche Untersuchung der versicherten Person fördert klinische, nicht aber objektivierbare Ergebnisse zu Tage. Objektivierbar sind Ergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2008 vom 20. August 2008 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 E. 3, 8C_349/2009 vom 17. August 2009 E. 2.1 und 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.2     Bei der MRI-Untersuchung vom 10. Juni 2005 wurde eine geringgradige mediale Diskusprotrusion HWK6/7 festgestellt. Eine ossäre oder discoligamentäre Läsion konnte nicht nachgewiesen werden (Urk. 8/5 S. 32). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden lassen sich mit diesem - eher geringfügigen - Befund einer medialen Diskusprotrusion nicht erklären. So legten auch die Medas-Gutachter dar, dass eine normale Beweglichkeit der oberen HWS-Segmente festgestellt werden konnte und keine funktionellen Auswirkungen nachweisbar waren (Urk. 8/87 S. 17).
5.3     Aus den verschiedenen Berichten der Dr. H.___, Fachärztin FMH für Neurologie, geht hervor, dass sich bei ihrer neuropsychologischen Untersuchung ein verlangsamtes Arbeitstempo, diskrete mnestische Defizite in der räumlichen Modalität, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeitsleistung sowie eine leicht erhöhte Fehleranfälligkeit zeigten (Urk. 8/46, und 8/87 S. 26 ff.). Diese Beschwerden sind zwar klinisch fassbar, nicht jedoch hinreichend organisch - im Sinne einer strukturellen Veränderung - nachgewiesen. Das MRI vom 10. Juni 2005 ergab einen nahezu normalen Befund; insbesondere fehlten Hinweise auf eine Läsion, sodass - beim im Übrigen weitgehend unauffälligen Neurostatus (vgl. dazu E. 4.1 und den Bericht des Neurologen Dr. I.___ vom 7. September 2005, Urk. 8/5) - keine Anhaltspunkte für neurologische Ausfälle im Sinne eines messbaren Defektzustands als Folge einer Schädigung des zentralen Nervensystems vorlagen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 587/2006 vom 8. Februar 2008 E. 3.1 mit weiterem Hinweis). Entsprechend ging auch Dr. H.___ davon aus, dass sich das Ausmass der dargestellten Befunde sowie der subjektiven kognitiven Beschwerden hinreichend durch Schmerzinterferenzen und die Tagesmüdigkeit - und nicht durch organische Ursachen - erklären liess (Urk. 8/46 S. 2).
5.4     Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass mittels fMRI-Bilder ein organisch nachweisbarer Gesundheitsschaden habe festgestellt werden können, ist entgegenzuhalten, dass Untersuchungen mittels funktioneller Magnetresonanztomographie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beweisrechtlich keine zuverlässigen Grundlagen darstellen, um Aussagen über Läsionen beim kraniozervikalen Übergang und insbesondere der Ligamenta alaria zu machen (BGE 134 V 231 E. 5.3). Davon abgesehen äusserten sich auch die Medas-Gutachter dahin, dass der diagnostische Stellenwert der fMRI-Befunde umstritten sei, da kein breit abgestützter Konsens unter Medizinern bestehe, inwiefern derartige Befunde tatsächlich Beschwerden erklären könnten (Urk. 8/87 S. 17).
5.5     Auch die beiden Sturzereignisse vom Dezember 2010 führten zu keinen organisch nachweisbaren Funktionsausfällen. Hinsichtlich des Sturzes vom 2. Dezember 2010 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Dr. H.___ vom 16. Dezember 2010 auf (Urk. 3/4). Diesem kann entnommen werden, dass im MRI der Halswirbelsäule vom 7. Dezember 2010 keine posttraumatische ossäre Läsion oder Wirbelkörperdislokation nachgewiesen werden konnte. Berichte, die eine allfällige medizinische Nachbehandlung des Sturzes vom 23. Dezember 2010 belegen würden, reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. Im Gesuch der Unfallversicherung um Akteneinsicht vom 18. Januar 2011 wurde sodann nur Bezug auf das Unfallereignis vom 2. Dezember 2010 genommen (Urk. 8/104), und auch im vorsorglich erhobenen (Kurz-)Einwand der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2011 wurde einzig der Sturz vom 2. Dezember 2010 erwähnt (Urk. 8/102). Daraus ist zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei ihrem zweiten Sturz keine gravierenden objektivierbaren Verletzungen zugezogen hatte. Folglich ist auf den Beizug der Akten des Unfallversicherers hinsichtlich der beiden Unfälle vom 2. und 23. Dezember 2010 zu verzichten. Entsprechendes gilt für den verlangten Beizug der weiteren Akten des Unfallversicherers. Die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 13. Februar 1996 erlittenen Verletzungen zeitigen schon längst keine gesundheitlichen Auswirkungen mehr, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern die entsprechenden Unfall-Akten zusätzliche, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Die das Unfallereignis vom 7. Februar 2005 betreffenden Akten wurden durch die Beschwerdegegnerin bereits am 8. August 2007 einverlangt (Urk. 8/5).

6.
6.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Auffahrunfall mit HWS-Distorsion an persistierenden Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen leidet, denen der nachvollziehbaren Beurteilung der Medas-Gutachter (und der Untersuchung mittels MRI) gemäss keine strukturelle Schädigung beziehungsweise kein objektivierbares organisches Korrelat zugrunde liegt. Es handelt sich damit um ein Krankheitsbild, bei dem gemäss BGE 136 V 279 anhand der Überwindbarkeitsrechtsrechtsprechung zu beurteilen ist, inwiefern dessen Auswirkungen versicherungsrechtlich relevant sind (vorstehend E. 2).
6.2     Aufgrund der Akten - insbesondere gestützt auf das Medas-Gutachten - kann eine psychiatrische Komorbidität ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 8/87 S. 14). Abgesehen von der bekannten Schmerzproblematik bestehen keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen (Urk. 8/5 S. 27 und S. 37, 8/10 S. 13, 8/11 S. 2, 8/39 S. 2, 8/51 S. 12 und 8/87 S. 18). Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug oder für einen primären Krankheitsgewinn sind nicht ersichtlich. Der Behandlungserfolg hält sich zwar (bislang) in Grenzen, jedoch sind die therapeutischen Möglichkeiten - so insbesondere eine stationäre Rehabilitation, welche jedoch von der Beschwerdeführerin abgelehnt wird (Urk. 8/5 S. 26 und 8/5 S. 28) - noch nicht ausgeschöpft. Das Kriterium des mehrjährigen Krankheitsverlaufs ist vorliegend nicht erfüllt, um für sich allein die Unüberwindbarkeit der Schmerzproblematik zu begründen (vgl. im Ergebnis etwa auch Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2010 vom 14. Dezember 2010, wo bei einem nach einem Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion aufgetretenen, seit etwa sechs Jahren bestehenden syndromalen Schmerzleiden das Kriterium des mehrjährigen Krankheitsverlaufs implizit als nicht erfüllt betrachtet wurde). Im Übrigen entspricht der Verlauf dem Leidenszustand ohne objektivierbare organische Grundlage. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit des Schmerzsyndroms nicht gegeben. Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).