Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 5. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2009 bis 7. August 2009 als Korrektor bei der Y.___ AG, war anschliessend arbeitslos und meldete sich nach erfolgter Meldung seines Arztes zur Früherfassung (Urk. 8/1) aufgrund eines psychischen Leidens am 14. Juni 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/9 Ziff. 5.4, Ziff. 5.7, Ziff. 6.1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/15, Urk. 8/17), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/13, Urk. 8/18-19), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/16, Urk. 8/23) sowie Auskünfte von der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/12) ein. Mit Mitteilung vom 19. Oktober 2010 (Urk. 8/24) teilte die IV-Stelle mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien.
1.2 Am 7. Januar 2011 erging der Vorbescheid (Urk. 8/27 = Urk. 3/1), mit welchem die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte. Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2011 (Urk. 8/31) und am 7. Februar 2011 (Urk. 8/32) Einwände, worauf die IV-Stelle einen neuen Einkommensvergleich vornahm (Urk. 8/36) und ihm mit Verfügung vom 4. Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 eine Viertelsrente zusprach (Urk. 8/42, Urk. 8/44 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihm sei eine angemessene Rente, wenigstens jedoch eine halbe Rente, zuzusprechen; eventuell sei eine weitere medizinische Abklärung vorzunehmen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2011 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist weiterhin in seinem angestammten Beruf voll arbeitsunfähig sei, behinderungsangepasste Tätigkeiten jedoch zu 80 % zumutbar seien. In Anwendung dieser medizinischen Beurteilung berechnete sie gestützt auf die Lohnstatistik des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2010 das Invalideneinkommen und berücksichtigte einen Abzug von 20 % vom Tabellenlohn (Leidensabzug), was schliesslich zu einem Invaliditätsgrad von 49 % und damit zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung führte (Verfügungsteil 2, S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, bei der Berechnung des Invalideneinkommens könne es nicht angehen, dass für das Jahr 2009 eine Teuerung im Umfang von 2.1 % aufgerechnet werde, da im Jahre 2009 für das Valideneinkommen keine Lohnerhöhung erfolgt sei, weshalb eine solche auch nicht für das Invalideneinkommen zu erfolgen habe. Einzig für das Jahr 2010 könne eine solche im Umfang von neu 0.7 % aufgerechnet werden. Des Weiteren sei festzustellen, dass die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit nicht 40.5 sondern 40.4 Stunden betrage. Bei Annahme einer 40-Stunden-Woche inklusive der Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % sowie des Leidensabzugs von 20 % ergebe dies einen gerundeten Invaliditätsgrad von 51 % und damit einen Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 4 f.). Schliesslich sei aufgrund seines fortgeschrittenen Alters (60 Jahre), des Fehlens eines Arbeitsplatzes auf dem Arbeitsmarkt, des Fehlens der Möglichkeit, etwas Neues zu erlernen sowie aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes fraglich, ob es ihm trotz guten Willens und Anstrengung heute noch möglich sei, eine erneute Anstellung zu finden (S. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich.
3.
3.1 Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist.
3.2 Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/17) eine paranoide Schizophrenie seit 1995, episodisch, mit stabilen Residuen sowie einen Status nach postpsychotischer Depression (Ziff. 1.1). Sie erachtete den Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit als Korrektor im traditionellen Sinne zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch auf längere Sicht in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit (so etwa als Korrektor im Sinne von lesen von Texten, Korrekturen von Hand) zu 80-100 % arbeitsfähig, wobei der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich innert nützlicher Frist neue Fertigkeiten anzueignen. Dazu sei er noch langsam und psychisch wie körperlich schwerfällig (Urk. 8/17/6).
3.3 Diese Einschätzung wurde von Dr. med. A.___, FA FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) geteilt, welcher in seinen Stellungnahmen vom 7. Oktober 2010 und 28. Dezember 2010 die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsfähigkeit 80-100 % seit 1. März 2009 bestätigte, wobei er ausführte, dass dies nur für eine angepasste Tätigkeit - auch innerhalb der bisherigen Tätigkeit - gelte und der Beschwerdeführer zudem Unterstützung für eine Wiedereingliederung brauche (Urk. 8/26 S. 3).
3.4 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt und dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zu 80 % in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig ist. Denkbar wäre immerhin auch die Annahme einer 90%igen Arbeitsfähigkeit, entspricht dies doch dem Mittelwert der von Dr. Z.___ genannten Spanne von 80-100%.
4.
4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse bei Beginn des Rentenanspruches am 1. Dezember 2010 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) massgebend, wobei das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 223 E. 4.1-2).
4.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist jenes Einkommen massgeblich, das der Beschwerdeführer als Gesunder bei Rentenbeginn am 1. Dezember 2010 tatsächlich erzielt hätte. Es ist unstrittig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt der Krankheit weiterhin als Korrektor tätig wäre. Da der Beschwerdeführer an seiner letzten Stelle nur kurz beschäftigt war und zudem ein tieferes Einkommen erzielt hat (Urk. 8/8-9), stellte die Beschwerdegegnerin auf das an der vorletzten Stelle erzielte Einkommen ab. Dies ist insofern fragwürdig, als der Beschwerdeführer diese Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Firmenübernahme verlor (Urk. 8/17/5). Geht man gleichwohl von diesem (für den Beschwerdeführer bestmöglichen) Einkommen aus, ergibt sich Folgendes:
Dem massgeblichen Arbeitgeberfragebogen der B.___ AG, bei welcher der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2009 angestellt gewesen war, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 85'800.-- erzielt hätte (Urk. 8/16/2-3 Ziff. 2.10 und Ziff. 2.3). Das Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 85'800.--. Angepasst an die Lohnentwicklung von 0.7 % (Volkswirtschaft 5-2012 S. 95 Tabelle B 10.3 Nominal Männer von 2136 auf 2150) ergibt dies in Übereinstimmung mit der Berechnung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 86'400.60.
4.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Nachdem der Beschwerdeführer seit 7. August 2009 keiner Arbeit mehr nachgeht (vgl. Kündigungsschreiben vom 31. Juli 2009, Urk. 8/23/8), hat die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer nurmehr Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, auf die Tabellenlöhne abgestellt. Laut der Tabelle TA 1 Ziff. 22 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 belief sich der Zentralwert für Tätigkeiten im Bereich Verlag, Druck, Vervielfältigung im privaten Sektor im Anforderungsniveau 4 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 5'514.--, was bei einer Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit in diesem Segment von 40.4 Stunden pro Woche im Jahr 2009 (Urk. 3/4 Ziff. 22) und - mangels vorliegender Zahlen für das Jahr 2010 gleichbleibend - ein Gehalt (x 12) von Fr. 66'829.68 pro Jahr und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.8 % für das Jahr 2010 (von Index 2092 auf 2150, Die Volkswirtschaft, a.a.O.) von Fr. 68'700.90 ergibt. Wegen der bloss 80%igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein mögliches Invalideneinkommen von Fr. 54'960.75.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es sei für das Jahr 2009 die Teuerung nicht zu berücksichtigen, da dies einen Zeitraum tangiere, in welchem die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Valideneinkommen selber schreibe, dass wohl gestützt auf die gesundheitlichen Einschränkungen keine Lohnerhöhung ausbezahlt worden sei, und deshalb auch keine für das Invalideneinkommen zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 4), ist ihm entgegenzuhalten, dass die Nominallohnanpassung auf Seiten des Invalideneinkommens zwingend durchzuführen ist, um das durchschnittliche Lohnniveau wiederzuspiegeln. Dabei geht es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht um die konkrete Leistungsfähigkeit, sondern um statistische Werte. Ebenfalls ist seinem Einwand, die ihm mögliche Arbeitstätigkeit sei praktisch nicht umsetzbar aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sowie des Umstandes, dass es heute kaum eine geeignete Stelle gebe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), entgegenzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von der fehlenden oder verringerten Chance Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Ausserdem wurden die genannten behinderungsbedingten Einschränkungen von der Beschwerdegegnerin bereits als Leidensabzug berücksichtigt (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 20 %, was den Umständen äussert grosszügig Rechnung trägt. Unter Anrechnung des Leidensabzugs resultiert folglich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 43'968.60 (Fr. 54'960.75 x 0.8).
4.4 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 86'400.60 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 43'968.60 resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 42'432.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 49.11 %, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht.
4.5 Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).