Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Weinbergstrasse 24, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. August 2010 im Verfahren IV.2009.00123 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Dezember 2008 insofern aufhob, als damit der Anspruch der Versicherten auf Wartetaggelder vor dem 6. August 2007 verneint worden war, und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese - allenfalls in Zusammenarbeit mit der zuständigen Arbeitslosenkasse - einerseits abkläre, wann die Versicherte im massgeblichen Zeitraum vor dem 6. August 2007 auslandabwesend war und ob beziehungsweise inwiefern sie damals Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hatte, andererseits nach erfolgter Abklärung neu über den Anspruch der Versicherten auf Wartetaggelder vor dem 6. August 2007 verfüge (Urk. 8/43 im ebenfalls mit heutigem Urteil abgeschlossenen Parallelverfahren IV.2011.00523),
dass das Sozialversicherungsgericht sodann mit Urteil vom 9. September 2010 im Verfahren IV.2009.00490 in Sachen der Parteien die Verfügung der IV-Stelle vom 17. März 2009 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese unter Anrechnung des im Rahmen eines 60%igen Praktikumspensums erzielten Erwerbseinkommens neu über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin in der Periode vom 5. Januar bis 31. März 2009 verfüge (Urk. 8/38 im Verfahren IV.2011.00523),
dass die Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 9. September 2010 erhob (Urk. 8/25 im Verfahren IV.2011.00523), diese Beschwerde aber mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 wieder zurückzog (Urk. 8/26 S. 2 im Verfahren IV.2011.00523), so dass das Bundesgericht das Verfahren mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 abschrieb (Urk. 8/23 im Verfahren IV.2011.00523),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Mai 2011, mit welcher die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, beantragte, die IV-Stelle sei im Sinne einer Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzögerungsbeschwerde anzuweisen, die Urteile des Sozialversicherungsgerichts in den Verfahren IV.2009.00123 und IV.2009.00490 endlich zu vollziehen, und es sei ihr für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Horschik als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2),
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 10. Juni 2011 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 57 ATSG Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt,
dass sich Art. 56 Abs. 2 ATSG auf Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung bezieht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2008, Art. 56 Rz 12),
dass eine Rechtsverweigerung dann zu bejahen wäre, wenn der Versicherungsträger pflichtwidrig völlig untätig bleibt (Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz 12 und 21),
dass eine Rechtsverweigerung seitens der IV-Stelle im vorliegenden Fall aufgrund der Akten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann,
dass eine Rechtsverzögerung vorliegt, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint,
dass dabei insbesondere die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie, das Verhalten der Beteiligten und auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Rechtsuchenden zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 10. September 2008, 9C_624/2008, E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen),
dass die Mitwirkungspflicht der versicherten Person ebenfalls von Bedeutung ist,
dass in der Gerichtspraxis eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wurde, eine Rechtsverzögerung hingegen in Fällen, wo die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte, verneint wurde (Kieser, a.a.O., Art. 56 Rz 19 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Rechtsdienst der IV-Stelle am 1. November 2010 erste Schritte zur Umsetzung des Urteils vom 31. August 2010 (Verfahren IV.2009.00123) einleitete, also etwa einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft (Urk. 8/33 im Verfahren IV.2011.00523), und in einer Aktennotiz vom 19. November 2010 die zu ergreifenden Abklärungsmassnahmen festhielt (Urk. 8/16 im Verfahren IV.2011.00523),
dass die IV-Stelle alsdann rund sechs Monate später mit zwei Schreiben vom 16. Mai 2011 an die zuständige Arbeitslosenkasse beziehungsweise an die Beschwerdeführerin gelangte und um die Beantwortung von Fragen zur Ermittlung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin ersuchte (Urk. 8/10-11 im Verfahren IV.2011.00523), wobei sie die zeitliche Verzögerung - für das Gericht nachvollziehbar - mit der ausserordentlichen Arbeitsbelastung begründete,
dass die IV-Stelle mit der Umsetzung des Urteils vom 9. September 2010 (Verfahren IV.2009.00490) bis zur Erledigung der von der Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde zuwartete (Urk. 8/15 im Verfahren IV.2011.00523), und, nachdem die bundesgerichtliche Abschreibungsverfügung vom 29. Dezember 2010 am 11. Januar 2010 bei ihr eingegangen war (Urk. 8/23 im Verfahren IV.2011.00523), am 18. Januar 2011 erste Schritte einleitete (Urk. 8/21-22 im Verfahren IV.2011.00523),
dass der Rechtsdienst der IV-Stelle daraufhin am 21. Januar 2011 in einer internen Notiz die zu tätigenden Abklärungen festlegte (Urk. 8/5 im Verfahren IV.2011.00523), mit Verfügung vom 13. April 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. März um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren abwies (Urk. 8/18-19 im Verfahren IV.2011.00523),
dass am 16. Mai 2011 eine ganze Reihe weiterer Verfahrensschritte in Gang gesetzt wurden, insbesondere der Beschwerdeführerin der Erlass einer neuen Taggeldverfügung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 angekündigt und die Berechnung der Taggeldleistungen mit Beschluss vom 16. Mai 2011 veranlasst wurde (Urk. 8/3, Urk. 8/6, Urk. 8/9, jeweils aus dem Verfahren IV.2011.00523),
dass angesichts der dokumentierten Abklärungen der IV-Stelle keine Rede davon sein kann, dass sie während neun Monaten völlig untätig gewesen wäre,
dass die Untersuchungen bei Einreichung der Beschwerde am 16. Mai 2011 seit Eintritt der Rechtskraft der Urteile des hiesigen Gerichts vom 31. August sowie vom 9. September 2010 respektive der Abschreibungsverfügung des Bundesgerichts vom 29. September 2010 (Ende September respektive Ende Dezember 2010) insgesamt rund achteinhalb respektive fünfeinhalb Monate andauerten,
dass deshalb ein rechtsverzögerndes Verhalten der IV-Stelle im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung ganz klar ausgeschlossen werden kann, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
dass einer Partei gemäss Art. 61 lit. f ATSG in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ein unentgeltlicher Rechtsvertreter nur gewährt wird, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Rechtsbegehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
dass das Rechtsbegehren als aussichtslos anzusehen ist, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1),
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abzuweisen ist,
beschliesst das Gericht:
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).