IV.2011.00540

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 30. Oktober 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2006.00868 vom 29. Dezember 2006 (Urk. 10/23) wurde die Beschwerde der 1977 geborenen X.___ in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 10/20) aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wurde, damit diese - unter Wahrung des rechtlichen Geh?rs - ?ber die in Betracht fallenden Leistungsanspr?che von X.___ neu verf?ge.
???????? Nach Einholung von Berichten der behandelnden ?rzte (Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Ophthalmologie [Bericht vom 4. September 2007, Urk. 10/32]; Dr. med. Y.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie [Bericht vom 15. Oktober 2007, Urk. 10/35]; vgl. Urk. 10/31) und einer Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt f?r Innere Medizin, vom 8. Juli 2008 (Feststellungsblatt vom 13. August 2008, Urk. 10/52/3) wurde X.___ mit Vorbescheid vom 13. August 2008 (Urk. 10/54) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Nach Kenntnisnahme des dagegen am 15. September 2008 erhobenen Einwands (Urk. 10/55) traf die IV-Stelle weitere medizinischen Abkl?rungen und veranlasste insbesondere ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. B.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Stv. Chefarzt Klinik C.___, vom 18. Januar 2010 (Urk. 10/80). Gest?tzt darauf sowie auf eine weitere Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 26. M?rz 2010 (Feststellungsblatt vom 30. November 2010, Urk. 10/92/4-5) und nach erneutem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/95, 10/108), in welchem die Versicherte eine Kopie ihres Arbeitsvertrages mit der D.___ AG, vom 3. Juni 2010 einreichen liess (?Mitarbeiterin Kassenabrechnung 50 %?, Urk. 10/109 [=Urk. 3]), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verf?gung vom 11. April 2011 r?ckwirkend ab 1. April 2008 eine Viertelsrente zu (Invalidit?tsgrad: 40 % [Urk. 10/116 = 2]; vgl. auch Feststellungsblatt vom 10. M?rz 2011, Urk. 10/113).

2.?????? Dagegen liess X.___ am 18. Mai 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich Beschwerde erheben und die r?ckwirkende Zusprache einer zumindest halben Rente ab dem fr?hest m?glichen Zeitpunkt sowie die Neuberechnung der Rentenh?he beantragen, alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-117]).
???????? Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
???????? Der Rentenanspruch entsteht gem?ss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) fr?hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch fr?hestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.
2.1???? Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdef?hrerin gem?ss den erg?nzenden medizinischen Abkl?rungen und der darauffolgenden RAD-Stellungnahme in der angestammten T?tigkeit als Sachbearbeiterin sowie im erlernten Beruf als Dentalmedizin-Assistentin aufgrund der seit 2007 bestehenden psychischen Beschwerden zu 40 % arbeitsunf?hig sei. Die gesamthafte Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit (von 60 %) gelte auch aus augen?rztlicher Sicht. Gem?ss Einkommensvergleich (Tabellenlohnvergleich) betrage der Invalidit?tsgrad 40 % (Valideneinkommen: Fr. 67?503.80 pro Jahr; Invalideneinkommen: Fr. 40?502.30 pro Jahr), bei welchem Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2 und 7).
2.3???? Die Beschwerdef?hrerin bestreitet die Richtigkeit des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleichs und begr?ndet ihren Antrag auf eine zumindest halbe Rente damit, dass sie in ihrer aktuellen T?tigkeit als Mitarbeiterin im Bereich Kassenabrechnung bei der Firma D.___ AG nur zu 50 % leistungsf?hig sei. Hierbei sch?pfe sie ihre Restarbeitsf?higkeit voll aus, weshalb der Invalidit?tsbemessung der tats?chlich erzielte Verdienst von j?hrlich Fr. 28?600.-- als Invalideneinkommen zugrunde zu legen sei, woraus ein Invalidit?tsgrad von 57 % resultiere. ?berdies m?sse bei der Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand der LSE ein ?praxisgem?sser? leidensbedingter Abzug von 10 % ber?cksichtigt werden, weshalb in jedem Fall von einem tieferen Invalideneinkommen auszugehen sei (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1
3.1.1?? In dem auf medizinischen Vorakten - darunter (vgl. Urk. 10/80/2-3) Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. Y.___, vom 15. Oktober 2007 (Urk. 10/35) und vom 9. Juni 2008 (Urk. 10/50) - sowie auf einer eigenen psychiatrischen Untersuchung (vom 3. November 2009) beruhenden Gutachten von Dr. B.___ wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine depressive St?rung, derzeit mittelgradig ausgepr?gt, diagnostiziert (ICD-10 F32.1; Urk. 10/80/8 Ziff. 5.1). Zusammenfassend hielt Dr. B.___ in seiner psychiatrischen Beurteilung fest, der Beginn des psychischen Beschwerdebildes werde von der Beschwerdef?hrerin etwa im Jahre 2007 gesehen. Damals sei die Beschwerdef?hrerin nach eigenen Angaben und aufgrund der Vorakten stark belastet gewesen. Nach einer Verschlechterung ihrer Augenerkrankung sowie nach der Schwangerschaft 2005 und der Geburt von Zwillingen habe ihr Ehemann 2007 sein Restaurant aufgegeben, was zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie zu Ehekonflikten gef?hrt habe. Dr. Y.___ habe damals eine reaktiv bedingte mittelgradige depressive St?rung diagnostiziert und es sei eine psychiatrische Behandlung mit entsprechender Medikation begonnen worden, jedoch sei diese nach den Angaben von Dr. Y.___ von der Beschwerdef?hrerin in der Folge nicht konsequent durchgef?hrt worden. Die nun regelm?ssig erfolgende psychiatrische Therapie inklusive entsprechender Medikation zeige gem?ss den Angaben der Beschwerdef?hrerin erste Ans?tze zur Verbesserung. Unter Fortsetzung dieser Behandlung k?nne gesamthaft von einer befriedigenden Prognose ausgegangen werden (Urk. 10/80/9). In seiner Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit hielt Dr. B.___ fest, dass in der angestammten T?tigkeit als Sachbearbeiterin und im Ausbildungsberuf als Dentalmedizin-Assistentin aufgrund der depressiven Beschwerden, insbesondere der Stimmungslabilit?t und Antriebsst?rung, derzeit eine reduzierte Leistungsf?higkeit bestehe, die mit einer 40%igen Leistungseinschr?nkung, gemessen an den Bedingungen des allgemeinen ersten Arbeitsmarktes, beziffert werden k?nne. Dabei seien etwaige somatisch bedingte Einschr?nkungen gesondert zu bewerten (Urk. 10/80/9 Ziff. 7.1). Begonnen habe die psychisch bedingte Arbeitsunf?higkeit im April 2007 (vgl. Urk. 10/80/9 Ziff. 7.2). Die festgestellten Einschr?nkungen in der angestammten T?tigkeit w?rden in der gleichen Form auch f?r Verweist?tigkeiten gelten (Urk. 10/80/9 Ziff. 7.4). In seiner Stellungnahme zum Verlauf des psychiatrischen Gesundheitszustandes erkl?rte Dr. B.___ die Vorakten w?rdigend (Urk. 10/80/10 Ziff. 8.4), dass auch Dr. Y.___ im Oktober 2007 eine mittelgradige depressive St?rung diagnostiziert, dabei jedoch eine 100%ige Leistungsf?higkeit attestiert habe. Eine Begr?ndung f?r die Diskrepanz zu der bei der Begutachtung festgestellten Arbeitsunf?higkeit von 40 % sei nicht erkennbar (Urk. 10/80/10 Ziff. 8.4.1); im Vergleich zu den Vorberichten von Dr. Y.___ bestehe keine grunds?tzliche Ver?nderung des psychischen Gesundheitsschadens, insbesondere liege eine mittelgradige depressive St?rung weiterhin vor (Urk. 10/80/10 Ziff. 8.4.3). Prognostisch erwartete der Gutachter Dr. B.___ unter Fortsetzung der fach?rztlichen Behandlung eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit (Urk. 10/80/10 Ziff. 8.4.4).
3.1.2?? RAD-Arzt Dr. A.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 26. M?rz 2010 das Gutachten von Dr. B.___ als zuverl?ssig, wobei er erg?nzend festhielt, dass auch f?r eine adaptierte T?tigkeit seit April 2007 eine Arbeitsf?higkeit von 60 % plausibel sei. Zudem erkl?rte RAD-Arzt Dr. A.___, dass die gesamthafte Einsch?tzung der Arbeitsunf?higkeit aufgrund der Stellungnahmen der behandelnden Augen?rzte auch unter Ber?cksichtigung des Augenleidens gelte. Augen?rztlicherseits sei eine volle Einsatzf?higkeit als Telefonistin/Sachbearbeiterin oder als Assistentin der Verteilzentrale bei der E.___ AG anzunehmen (vgl. Urk. 10/92/4-5; siehe auch Bericht ?ohne Arztunterschrift? vom 17. August 2009 [vgl. Urk. 10/76]).
3.2????
3.2.1?? In psychischer Hinsicht ist unbestritten und steht aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ (welches auf eigener Untersuchung beruht, umfassend und nachvollziehbar ist, und welches von RAD-Arzt Dr. A.___ als zuverl?ssig beurteilt wurde) fest, dass die Beschwerdef?hrerin ab April 2007 als Sachbearbeiterin, Dentalmedizin-Assistentin oder in einer Verweist?tigkeit zu 60 % arbeitsf?hig ist.
3.2.2?? In somatischer Hinsicht kann auf die letzte Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 26. M?rz 2010 abgestellt werden, gem?ss welcher in Bezug auf das Augenleiden insbesondere eine volle Einsatzf?higkeit als Telefonistin/Sachbearbeiterin beziehungsweise als Assistentin der Verteilzentrale (der E.___ AG) besteht. Die RAD-?rztliche Beurteilung stimmt ?berein mit der Stellungnahme des seit Februar 2008 behandelnden Prof. Dr. Dr. F.___, Arzt f?r Augenheilkunde FMH, vom 4. August 2009 (Urk. 10/71), der als Diagnosen einen Status nach Hyperkeratitis, einen Status nach perforierter Keratoplastik und einen Status nach einer Abstossungsreaktion und Vaskularisation auff?hrte, und welcher der Beschwerdef?hrerin nach einer kurzen vollen Arbeitsunf?higkeit vom 11. M?rz 2009 bis 12. Mai 2009 eine (mit Schutzbrille) volle Einsatz- und Arbeitsf?higkeit ?augen?rztlicherseits? attestierte (Urk. 10/71/3-5; vgl. auch Urk. 10/76). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des zuvor behandelnden Augenarztes Dr. Z.___ vom 4. September 2007, welcher aufgrund eines unauff?lligen Befunds und normaler Sehsch?rfe in Bezug auf das rechte Auge ebenfalls eine volle Arbeitsf?higkeit angegeben hatte (Urk. 10/32/7; siehe ferner die eine volle Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin bejahende Stellungnahme der seit 1993 behandelnde ?rzte der Augenklinik des Universit?tsspitals G.___ vom 25. November 2005 [Urk. 10/15]). Sodann hielt auch der von November 2007 bis September 2008 behandelnde Dr. med. H.___, Augenarzt FMH, in seinem Bericht vom 7. November 2008 (aufgrund fehlenden Binokularsehens) lediglich Einschr?nkungen f?r gef?hrliche T?tigkeiten fest, etwa f?r das Bedienen von gef?hrlichen Maschinen (Urk. 10/58/5; vgl. zur zus?tzlichen Einschr?nkung als Dentalassistentin seine Stellungnahme vom 10. September 2008 [Urk. 10/55/11 = 10/73/2]).
???????? Somit steht der Annahme einer 60%igen Arbeits- und Leistungsf?higkeit als Sachbearbeiterin nichts entgegen.

4.
4.1???? Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdef?hrerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbst?tige (Feststellungsblatt vom 30. November 2010 [Urk. 10/92/5], vgl. Haushaltabkl?rungsbericht vom 26. Mai 2008 [Urk. 10/48]), was nicht zu beanstanden ist. Die Invalidit?tsbemessung hat damit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen.
???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
???????? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allf?llige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidit?tsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals ber?cksichtigt werden d?rfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.2???? Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf den LSE-Tabellenlohn f?r einfache und repetitive Sekretariats- und Kanzleiarbeiten ab (LSE 2008 TA 7, Ziff. 22, Anforderungsniveau 4), was unbestritten geblieben (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) und mangels verl?sslicher Angaben hinsichtlich der fr?heren Erwerbst?tigkeit bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens nicht zu beanstanden ist; die 1977 geborene Beschwerdef?hrerin ist gelernte Dentalmedizin-Assistentin (vgl. den Lebenslauf in Urk. 10/2), arbeitete aber von Mai 2002 bis Juli 2004 als Telefonistin/Sachbearbeiterin bei der I.___ AG (Fragebogen f?r den Arbeitgeber vom 15. November 2005, Urk. 10/10) und von September bis November 2004 bei der E.___ AG als Assistentin der Verteilzentrale (Fragebogen f?r den Arbeitgeber vom 18. Januar 2006, Urk. 10/16). Nach Beendigung dieses letzten Arbeitsverh?ltnisses bezog sie ab dem 1. Dezember 2004 Arbeitslosenentsch?digung (Urk. 10/8); im Februar 2005 gebar die Beschwerdef?hrerin ihre ersten zwei Kinder (Zwillinge).
???????? Bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin - davon ausgehend, dass der Beschwerdef?hrerin eine behinderungsangepasste T?tigkeit wie leichte Sekretariatsarbeiten, leichte B?roarbeiten oder leichte Sachbearbeitung zu 60 % zumutbar seien (vgl. Urk. 10/91/2) - wiederum auf den LSE-Tabellenlohn f?r einfache und repetitive Sekretariats- und Kanzleiarbeiten ab (LSE 2008 TA 7, Ziff. 22, Anforderungsniveau 4), was die Beschwerdef?hrerin unter Hinweis auf ihre aktuelle T?tigkeit bei der Firma D.___ AG (Eintritt: 1. Juni 2010, vgl. Urk. 10/109) - mit im Vergleich tieferem Verdienst - bem?ngelte (Urk. 1 S. 3). Da die Beschwerdef?hrerin jedoch als Sachbearbeiterin zu 60 % arbeits- und leistungsf?hig ist, deutet der Umstand, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer Beschwerden f?r die aktuelle T?tigkeit nur eine Leistungsf?higkeit von 50 % als gegeben erachtet, darauf hin, dass diese Stelle als Mitarbeiterin im Bereich Kassenabrechnung bei der D.___ AG dem (?rztlichen) Anforderungsprofil nicht entspricht. Zu Recht hat die IV-Stelle daher der Invalidit?tsbemessung nicht der aktuelle Lohn als Invalideneinkommen zugrunde gelegt, sondern anhand der LSE ein hypothetisches Einkommen ermittelt. Somit kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden, bei welchem das ohne Invalidit?t erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten ist, w?hrend das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invalidit?tsgrad ergibt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). Der Invalidit?tsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunf?higkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
???????? Soweit die Beschwerdef?hrerin die Nichtber?cksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf dem LSE-Tabellenlohn bem?ngelt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ist festzustellen, dass die leidensbedingten Einschr?nkungen schon bei der Festlegung der Arbeitsf?higkeit eher grossz?gig ber?cksichtigt wurden. Der Gutachter Dr. B.___ erw?hnte sich bereits abzeichnende Besserungstendenzen (vgl. Urk. 10/80/10 Ziff. 8.3) und der (von April 2007 bis September 2007) behandelnde Psychiater Dr. Y.___ seinerseits hatte der Beschwerdef?hrerin im ?brigen aufgrund von insgesamt 10 Konsultationen eine h?here Arbeitsf?higkeit von 80 % (im Bericht vom 15. Oktober 2007, Urk. 10/35/6 Ziff. 6.2) beziehungsweise von 100 % (im Bericht vom 9. Juni 2008, Urk. 10/50/7) attestiert. Sodann rechtfertigt das Alter der Beschwerdef?hrerin (Jahrgang 1977) sowie ihre Nationalit?t beziehungsweise ihr Aufenthaltsstatus (die Beschwerdegegnerin ist Schweizer B?rgerin) keinen Abzug. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei Frauen rechtsprechungsgem?ss das Kriterium des reduzierten Besch?ftigungsgrades kaum je ins Gewicht f?llt beziehungsweise sich im Vergleich zu einer Vollzeitbesch?ftigung sogar eher lohnerh?hend auswirken kann (vgl. f?r Viele etwa Urteile des Bundesgerichts I 575/00 vom 9. Mai 2001 E. 3b am Ende und 8C_241/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis), weshalb die Nichtber?cksichtigung eines Leidensabzugs auf dem LSE-Tabellenlohn nicht zu beanstanden ist.
???????? Damit ist der Invalidit?tsgrad (bei einem zumutbaren Leistungspensum von 60 %) auf 40 % zu veranschlagen, weshalb Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung besteht. Demzufolge erweist sich die (unter hinreichender Gew?hrung des rechtlichen Geh?rs zustande gekommene) angefochtene Verf?gung vom 11. April 2011 als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.?????? Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszuf?llende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).