Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00540
IV.2011.00540

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 30. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2006.00868 vom 29. Dezember 2006 (Urk. 10/23) wurde die Beschwerde der 1977 geborenen X.___ in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 10/20) aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, damit diese - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - über die in Betracht fallenden Leistungsansprüche von X.___ neu verfüge.
         Nach Einholung von Berichten der behandelnden Ärzte (Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie [Bericht vom 4. September 2007, Urk. 10/32]; Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [Bericht vom 15. Oktober 2007, Urk. 10/35]; vgl. Urk. 10/31) und einer Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 8. Juli 2008 (Feststellungsblatt vom 13. August 2008, Urk. 10/52/3) wurde X.___ mit Vorbescheid vom 13. August 2008 (Urk. 10/54) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Nach Kenntnisnahme des dagegen am 15. September 2008 erhobenen Einwands (Urk. 10/55) traf die IV-Stelle weitere medizinischen Abklärungen und veranlasste insbesondere ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Stv. Chefarzt Klinik C.___, vom 18. Januar 2010 (Urk. 10/80). Gestützt darauf sowie auf eine weitere Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 26. März 2010 (Feststellungsblatt vom 30. November 2010, Urk. 10/92/4-5) und nach erneutem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/95, 10/108), in welchem die Versicherte eine Kopie ihres Arbeitsvertrages mit der D.___ AG, vom 3. Juni 2010 einreichen liess („Mitarbeiterin Kassenabrechnung 50 %“, Urk. 10/109 [=Urk. 3]), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 11. April 2011 rückwirkend ab 1. April 2008 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 40 % [Urk. 10/116 = 2]; vgl. auch Feststellungsblatt vom 10. März 2011, Urk. 10/113).

2.       Dagegen liess X.___ am 18. Mai 2011 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und die rückwirkende Zusprache einer zumindest halben Rente ab dem frühest möglichen Zeitpunkt sowie die Neuberechnung der Rentenhöhe beantragen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-117]).
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.
2.1     Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführerin gemäss den ergänzenden medizinischen Abklärungen und der darauffolgenden RAD-Stellungnahme in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin sowie im erlernten Beruf als Dentalmedizin-Assistentin aufgrund der seit 2007 bestehenden psychischen Beschwerden zu 40 % arbeitsunfähig sei. Die gesamthafte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (von 60 %) gelte auch aus augenärztlicher Sicht. Gemäss Einkommensvergleich (Tabellenlohnvergleich) betrage der Invaliditätsgrad 40 % (Valideneinkommen: Fr. 67‘503.80 pro Jahr; Invalideneinkommen: Fr. 40‘502.30 pro Jahr), bei welchem Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2 und 7).
2.3     Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit des von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleichs und begründet ihren Antrag auf eine zumindest halbe Rente damit, dass sie in ihrer aktuellen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Bereich Kassenabrechnung bei der Firma D.___ AG nur zu 50 % leistungsfähig sei. Hierbei schöpfe sie ihre Restarbeitsfähigkeit voll aus, weshalb der Invaliditätsbemessung der tatsächlich erzielte Verdienst von jährlich Fr. 28‘600.-- als Invalideneinkommen zugrunde zu legen sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 57 % resultiere. Überdies müsse bei der Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand der LSE ein „praxisgemässer“ leidensbedingter Abzug von 10 % berücksichtigt werden, weshalb in jedem Fall von einem tieferen Invalideneinkommen auszugehen sei (Urk. 1 S. 3).

3.
3.1
3.1.1   In dem auf medizinischen Vorakten - darunter (vgl. Urk. 10/80/2-3) Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. Y.___, vom 15. Oktober 2007 (Urk. 10/35) und vom 9. Juni 2008 (Urk. 10/50) - sowie auf einer eigenen psychiatrischen Untersuchung (vom 3. November 2009) beruhenden Gutachten von Dr. B.___ wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, derzeit mittelgradig ausgeprägt, diagnostiziert (ICD-10 F32.1; Urk. 10/80/8 Ziff. 5.1). Zusammenfassend hielt Dr. B.___ in seiner psychiatrischen Beurteilung fest, der Beginn des psychischen Beschwerdebildes werde von der Beschwerdeführerin etwa im Jahre 2007 gesehen. Damals sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben und aufgrund der Vorakten stark belastet gewesen. Nach einer Verschlechterung ihrer Augenerkrankung sowie nach der Schwangerschaft 2005 und der Geburt von Zwillingen habe ihr Ehemann 2007 sein Restaurant aufgegeben, was zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie zu Ehekonflikten geführt habe. Dr. Y.___ habe damals eine reaktiv bedingte mittelgradige depressive Störung diagnostiziert und es sei eine psychiatrische Behandlung mit entsprechender Medikation begonnen worden, jedoch sei diese nach den Angaben von Dr. Y.___ von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht konsequent durchgeführt worden. Die nun regelmässig erfolgende psychiatrische Therapie inklusive entsprechender Medikation zeige gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin erste Ansätze zur Verbesserung. Unter Fortsetzung dieser Behandlung könne gesamthaft von einer befriedigenden Prognose ausgegangen werden (Urk. 10/80/9). In seiner Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin und im Ausbildungsberuf als Dentalmedizin-Assistentin aufgrund der depressiven Beschwerden, insbesondere der Stimmungslabilität und Antriebsstörung, derzeit eine reduzierte Leistungsfähigkeit bestehe, die mit einer 40%igen Leistungseinschränkung, gemessen an den Bedingungen des allgemeinen ersten Arbeitsmarktes, beziffert werden könne. Dabei seien etwaige somatisch bedingte Einschränkungen gesondert zu bewerten (Urk. 10/80/9 Ziff. 7.1). Begonnen habe die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im April 2007 (vgl. Urk. 10/80/9 Ziff. 7.2). Die festgestellten Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit würden in der gleichen Form auch für Verweistätigkeiten gelten (Urk. 10/80/9 Ziff. 7.4). In seiner Stellungnahme zum Verlauf des psychiatrischen Gesundheitszustandes erklärte Dr. B.___ die Vorakten würdigend (Urk. 10/80/10 Ziff. 8.4), dass auch Dr. Y.___ im Oktober 2007 eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert, dabei jedoch eine 100%ige Leistungsfähigkeit attestiert habe. Eine Begründung für die Diskrepanz zu der bei der Begutachtung festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei nicht erkennbar (Urk. 10/80/10 Ziff. 8.4.1); im Vergleich zu den Vorberichten von Dr. Y.___ bestehe keine grundsätzliche Veränderung des psychischen Gesundheitsschadens, insbesondere liege eine mittelgradige depressive Störung weiterhin vor (Urk. 10/80/10 Ziff. 8.4.3). Prognostisch erwartete der Gutachter Dr. B.___ unter Fortsetzung der fachärztlichen Behandlung eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/80/10 Ziff. 8.4.4).
3.1.2   RAD-Arzt Dr. A.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 26. März 2010 das Gutachten von Dr. B.___ als zuverlässig, wobei er ergänzend festhielt, dass auch für eine adaptierte Tätigkeit seit April 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % plausibel sei. Zudem erklärte RAD-Arzt Dr. A.___, dass die gesamthafte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Stellungnahmen der behandelnden Augenärzte auch unter Berücksichtigung des Augenleidens gelte. Augenärztlicherseits sei eine volle Einsatzfähigkeit als Telefonistin/Sachbearbeiterin oder als Assistentin der Verteilzentrale bei der E.___ AG anzunehmen (vgl. Urk. 10/92/4-5; siehe auch Bericht „ohne Arztunterschrift“ vom 17. August 2009 [vgl. Urk. 10/76]).
3.2    
3.2.1   In psychischer Hinsicht ist unbestritten und steht aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ (welches auf eigener Untersuchung beruht, umfassend und nachvollziehbar ist, und welches von RAD-Arzt Dr. A.___ als zuverlässig beurteilt wurde) fest, dass die Beschwerdeführerin ab April 2007 als Sachbearbeiterin, Dentalmedizin-Assistentin oder in einer Verweistätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist.
3.2.2   In somatischer Hinsicht kann auf die letzte Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 26. März 2010 abgestellt werden, gemäss welcher in Bezug auf das Augenleiden insbesondere eine volle Einsatzfähigkeit als Telefonistin/Sachbearbeiterin beziehungsweise als Assistentin der Verteilzentrale (der E.___ AG) besteht. Die RAD-ärztliche Beurteilung stimmt überein mit der Stellungnahme des seit Februar 2008 behandelnden Prof. Dr. Dr. F.___, Arzt für Augenheilkunde FMH, vom 4. August 2009 (Urk. 10/71), der als Diagnosen einen Status nach Hyperkeratitis, einen Status nach perforierter Keratoplastik und einen Status nach einer Abstossungsreaktion und Vaskularisation aufführte, und welcher der Beschwerdeführerin nach einer kurzen vollen Arbeitsunfähigkeit vom 11. März 2009 bis 12. Mai 2009 eine (mit Schutzbrille) volle Einsatz- und Arbeitsfähigkeit „augenärztlicherseits“ attestierte (Urk. 10/71/3-5; vgl. auch Urk. 10/76). Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht des zuvor behandelnden Augenarztes Dr. Z.___ vom 4. September 2007, welcher aufgrund eines unauffälligen Befunds und normaler Sehschärfe in Bezug auf das rechte Auge ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit angegeben hatte (Urk. 10/32/7; siehe ferner die eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bejahende Stellungnahme der seit 1993 behandelnde Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals G.___ vom 25. November 2005 [Urk. 10/15]). Sodann hielt auch der von November 2007 bis September 2008 behandelnde Dr. med. H.___, Augenarzt FMH, in seinem Bericht vom 7. November 2008 (aufgrund fehlenden Binokularsehens) lediglich Einschränkungen für gefährliche Tätigkeiten fest, etwa für das Bedienen von gefährlichen Maschinen (Urk. 10/58/5; vgl. zur zusätzlichen Einschränkung als Dentalassistentin seine Stellungnahme vom 10. September 2008 [Urk. 10/55/11 = 10/73/2]).
         Somit steht der Annahme einer 60%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit als Sachbearbeiterin nichts entgegen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige (Feststellungsblatt vom 30. November 2010 [Urk. 10/92/5], vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 26. Mai 2008 [Urk. 10/48]), was nicht zu beanstanden ist. Die Invaliditätsbemessung hat damit nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.2     Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf den LSE-Tabellenlohn für einfache und repetitive Sekretariats- und Kanzleiarbeiten ab (LSE 2008 TA 7, Ziff. 22, Anforderungsniveau 4), was unbestritten geblieben (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) und mangels verlässlicher Angaben hinsichtlich der früheren Erwerbstätigkeit bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens nicht zu beanstanden ist; die 1977 geborene Beschwerdeführerin ist gelernte Dentalmedizin-Assistentin (vgl. den Lebenslauf in Urk. 10/2), arbeitete aber von Mai 2002 bis Juli 2004 als Telefonistin/Sachbearbeiterin bei der I.___ AG (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. November 2005, Urk. 10/10) und von September bis November 2004 bei der E.___ AG als Assistentin der Verteilzentrale (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. Januar 2006, Urk. 10/16). Nach Beendigung dieses letzten Arbeitsverhältnisses bezog sie ab dem 1. Dezember 2004 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/8); im Februar 2005 gebar die Beschwerdeführerin ihre ersten zwei Kinder (Zwillinge).
         Bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin - davon ausgehend, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie leichte Sekretariatsarbeiten, leichte Büroarbeiten oder leichte Sachbearbeitung zu 60 % zumutbar seien (vgl. Urk. 10/91/2) - wiederum auf den LSE-Tabellenlohn für einfache und repetitive Sekretariats- und Kanzleiarbeiten ab (LSE 2008 TA 7, Ziff. 22, Anforderungsniveau 4), was die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre aktuelle Tätigkeit bei der Firma D.___ AG (Eintritt: 1. Juni 2010, vgl. Urk. 10/109) - mit im Vergleich tieferem Verdienst - bemängelte (Urk. 1 S. 3). Da die Beschwerdeführerin jedoch als Sachbearbeiterin zu 60 % arbeits- und leistungsfähig ist, deutet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden für die aktuelle Tätigkeit nur eine Leistungsfähigkeit von 50 % als gegeben erachtet, darauf hin, dass diese Stelle als Mitarbeiterin im Bereich Kassenabrechnung bei der D.___ AG dem (ärztlichen) Anforderungsprofil nicht entspricht. Zu Recht hat die IV-Stelle daher der Invaliditätsbemessung nicht der aktuelle Lohn als Invalideneinkommen zugrunde gelegt, sondern anhand der LSE ein hypothetisches Einkommen ermittelt. Somit kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden, bei welchem das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen mit 100 % zu bewerten ist, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
         Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf dem LSE-Tabellenlohn bemängelt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ist festzustellen, dass die leidensbedingten Einschränkungen schon bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit eher grosszügig berücksichtigt wurden. Der Gutachter Dr. B.___ erwähnte sich bereits abzeichnende Besserungstendenzen (vgl. Urk. 10/80/10 Ziff. 8.3) und der (von April 2007 bis September 2007) behandelnde Psychiater Dr. Y.___ seinerseits hatte der Beschwerdeführerin im Übrigen aufgrund von insgesamt 10 Konsultationen eine höhere Arbeitsfähigkeit von 80 % (im Bericht vom 15. Oktober 2007, Urk. 10/35/6 Ziff. 6.2) beziehungsweise von 100 % (im Bericht vom 9. Juni 2008, Urk. 10/50/7) attestiert. Sodann rechtfertigt das Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1977) sowie ihre Nationalität beziehungsweise ihr Aufenthaltsstatus (die Beschwerdegegnerin ist Schweizer Bürgerin) keinen Abzug. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei Frauen rechtsprechungsgemäss das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades kaum je ins Gewicht fällt beziehungsweise sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar eher lohnerhöhend auswirken kann (vgl. für Viele etwa Urteile des Bundesgerichts I 575/00 vom 9. Mai 2001 E. 3b am Ende und 8C_241/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 mit Hinweis), weshalb die Nichtberücksichtigung eines Leidensabzugs auf dem LSE-Tabellenlohn nicht zu beanstanden ist.
         Damit ist der Invaliditätsgrad (bei einem zumutbaren Leistungspensum von 60 %) auf 40 % zu veranschlagen, weshalb Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung besteht. Demzufolge erweist sich die (unter hinreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs zustande gekommene) angefochtene Verfügung vom 11. April 2011 als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).