Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 25. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene X.___ meldete sich am 2. Dezember 2008 (Urk. 12/1) aufgrund von Herzbeschwerden, Bluthochdruck, einer HIV-Infektion sowie psychischen Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie äusserte sich nicht dazu, welche Versicherungsleistungen sie beanspruchen wolle. Sie bezeichnete sich im Fragebogen als Hausfrau bis 2008 (Urk. 12/1/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verfügte am 17. April 2009 (Urk. 12/12), dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe.
Mit Vorbescheid vom 29. April 2009 (Urk. 12/15) stellte die IV-Stelle eine Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 7. Mai 2009 (Urk. 12/19) Einwand erheben und am 26. Mai 2009 (Urk. 12/24) begründen.
Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Bericht vom 20. April 2010, Urk. 12/33) und veranlasste in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches nach einer Untersuchung vom 12. Oktober 2010 am 17. Oktober 2010 (Urk. 12/37) erstattet wurde. Am 4. Januar 2011 (Urk. 12/38) wurde der Versicherten das Gutachten zur Stellungnahme zugesandt. Nachdem keine Stellungnahme erfolgt war, verfügte die IV-Stelle am 6. April 2011 (Urk. 2) im angekündigten Sinn mit der Begründung, es liege kein psychischer Gesundheitsschaden vor, der die Versicherte im Aufgabenbereich als Hausfrau einschränke.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 17. Mai 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 6. April 2011 sei aufzuheben und der Rentenanspruch sei erneut zu prüfen und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (BGE 130 V 393 f. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 17. Oktober 2010 (Urk. 12/37) sei kein aktuelles psychopathologisches Geschehen auszumachen, das invalidenversicherungsrechtlich relevant sei. Die erhobenen Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Haushaltbereich.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Arztbericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 28. März 2009 (Urk. 12/11) enthalte Hinweise darauf, dass sie unter einer Depression und einer Angststörung leide. Darüber hinaus stehe der Verdacht auf eine Borderline-Persönlichkeit im Raum. Ausserdem seien eine HIV-Infektion, eine arterielle Hypertonie und eine Hypercholesterinämie diagnostiziert worden. Es sei unterlassen worden, eine Abklärung im Haushalt durchzuführen, und darüber hinaus sei davon auszugehen, dass sie, da sie derzeit von Sozialhilfeleistungen lebe, nach ihrer zweiten Scheidung Anfang 2008 zumindest teilweise erwerbstätig wäre.
3.
3.1 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, erhob als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf eine Borderline-Persönlichkeit, eine Angststörung und eine Depression, und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIV-Infektion, eine arterielle Hypertonie und eine Hypercholesterinämie. Die Beschwerdeführerin sei aktuell, nach der Scheidung von ihrem Ehemann, vollkommen überfordert, habe diffuse Ängste und Beschwerden, sitze oft stundenlang regungslos da und fühle sich von den Eindrücken der Umgebung erdrückt. Die Ärztin sah sich nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen (Bericht vom 28. Mai 2009, Urk. 12/11).
3.2 Seit August 2009 stand die Beschwerdeführerin in Behandlung bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in dessen Praxis auch eine delegierte psychotherapeutische Begleitung durchgeführt wurde (Bericht vom 20. April 2010, Urk. 12/33; Datum der letzten Kontrolle: 6. April 2010). Er diagnostizierte eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6), einen Verdacht auf eine gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.2) und sexuellen Missbrauch in der Kindheit/Jugend (ICD-10 F61.4) und mass diesen Diagnosen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei.
Dr. Z.___ hielt fest, die Wirkung der stimmungs-stabilisierenden und antipsychotisch wirkenden Medikation könne noch nicht beurteilt werden. Es sei mit einem lebenslangen Krankheitsprozess und damit auch mit einer lebenslangen Beeinträchtigung der Kapazität zur Alltagsbewältigung zu rechnen. Ob überhaupt eine regelmässige Erwerbstätigkeit (auch behinderungsangepasst) erreicht werden könne, sei noch fraglich. Die bisherige Lebensgeschichte habe gezeigt, dass die fehlende Regelmässigkeit und die Stimmungsschwankungen eine solche massiv behinderten. Vorläufig sei mit keiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es bestehe seit mindestens Januar 2008 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.3
3.3.1 Am 17. Oktober 2010 erstattete der von der IV-Stelle beauftragte Dr. A.___ sein Gutachten gestützt auf eine psychiatrische Untersuchung vom 12. Oktober 2010 (Urk. 12/37). Er attestierte der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert unter psychopharmakologischer Behandlung (ICD-10 F31.7). Darüber hinaus sei anamnestisch ein multipler Substanzmissbrauch (ICD-10 F19.1; Cannabis und Kokain) erhoben worden, aktuell bestehe jedoch kein Konsum (Urk. 12/37/8).
Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es bei ihr schon immer zu Stimmungsschwankungen gekommen sei. Phasenweise bestehe ein Hochgefühl mit ausgeprägtem Rededrang, dann wieder eine depressive Verstimmung mit Antriebs- und Lustlosigkeit. Nachdem sie im Jahr 2006 von ihrer HIV-Infektion erfahren habe, hätten diese Beschwerden zugenommen und sie habe sich zunehmend zurückgezogen. Um die Gesundheit des Ehemannes nicht zu gefährden, habe sie sich scheiden lassen und sei seither auch keine neue Partnerbeziehung mehr eingegangen. Seit 2006 leide sie zudem unter Zukunftsängsten sowie zeitweise unter Schwindel und Kopfdruck. Auch habe sie Schwierigkeiten, den Tag zu strukturieren, sich zu irgendetwas aufzuraffen und sie habe Mühe mit alltäglichen Verrichtungen im Haushalt. Das Ein- und Durchschlafen sei ebenfalls häufig gestört.
3.3.2 Im Rahmen der Exploration habe sich die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht leichtgradig ängstlich-unsicher gezeigt mit einer leichtgradig eingeschränkten affektiven Schwingungsfähigkeit. Ein gewisser Leidensdruck sei spürbar gewesen, beim Thema HIV-Infektion seien multiple Ängste und Befürchtungen geäussert worden, die nachvollziehbar seien. In den Beschwerdeschilderungen habe sie insgesamt authentisch gewirkt, und eine Tendenz zur Symptomausweitung sei nicht erkennbar gewesen. Es habe ein ausgeprägtes Mitteilungsbedürfnis bestanden, und der formale Gedankengang habe sich weitschweifig sowie etwas umständlich gezeigt. Es hätten sich keine Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge finden lassen, und die kognitiven Funktionen seinen klinisch intakt gewesen. Das Antriebsverhalten sei reduziert gewesen, psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin leichtgradig unruhig gewesen. In diagnostischer Hinsicht und im Einklang mit der Einschätzung von Dr. med. Berwerger sei von einer bipolaren affektiven Störung auszugehen, die unter der seit August 2009 erfolgten psychopharmakologischen Behandlung weitestgehend remittiert sei.
Bei einer bipolaren affektiven Störung handle es sich gemäss ICD-Klassifikation um eine Störung, die durch wenigstens zwei Episoden charakterisiert sei, in denen Stimmung und Aktivitätsniveau der betroffenen Person deutlich gestört seien. Diese Störung bestehe einmal in gehobener Stimmung, vermehrtem Antrieb und Aktivität (Hypomanie oder Manie), dann wieder in einer Stimmungssenkung und einem verminderten Antrieb und einer verminderten Aktivität (Depression). Wiederholte hypomanische oder manische Episoden seien ebenfalls als bipolar zu klassifizieren. Habe in den vorangegangenen Monaten und in der gegenwärtigen Situation keine deutliche Störung der Stimmung stattgefunden, so sei von einer Remission auszugehen.
3.3.3 Bei freier Zeiteinteilung lasse sich infolge der genannten Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Bezugsberuf als Hausfrau begründen. Aus psychiatrischer Sicht könne auch retrospektiv betrachtet von einer weitestgehend uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit als Hausfrau ausgegangen werden. Die anamnestisch aufgetretenen temporären depressiven bzw. manischen Episoden begründeten aus versicherungsmedizinischer Sicht keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität.
4.
4.1 Es zeigt sich einerseits, dass trotz der zeitlichen Nähe des Berichts von Dr. Z.___ zum Gutachten von Dr. A.___ und trotz ähnlicher Diagnosen eine diametral entgegengesetzte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit besteht. Während Dr. Z.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit und einer Einschränkung in der Alltagsbewältigung ausging, kam Dr. A.___ zum Schluss, es bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Bei seiner Einschätzung ging er jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau tätig sei und daher die notwendigen Tätigkeiten frei einteilen könne (Urk. 12/37/10 f.). Damit attestierte er ihr also lediglich im Bereich dieser Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus machte er keine Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit. Hinzu kommt, dass er den Bericht von Dr. Z.___ im Gutachten zwar erwähnte, sich jedoch mit dessen unterschiedlicher Einschätzung nicht auseinandersetzte. Dies wäre, bei einem derartigen Auseinanderklaffen der Einschätzungen zwingend notwendig gewesen, zumal Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin auch eine Einschränkung in der Alltagsbewältigung attestierte. Weiter ist zu erwähnen, dass der Gutachter die Häufigkeit der aufgetretenen hypomanischen oder manischen Episoden nicht benannte und in der Folge auch nicht erklärte, woraus er schliesse, dass es unter der Medikation zu einer Remission gekommen sei. Dementsprechend ist dem Gutachten auch kein Zeitpunkt zu entnehmen, wann die Remission eingetreten sein soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit in nicht nachvollziehbare Weise für den Zeitraum vor der erfolgten medikamentösen Behandlung und der anschliessenden Remission und für die Zeit danach als gleichgeblieben einschätzte.
4.2 Das Fehlen einer Schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit durch Dr. A.___ fällt besonders ins Gewicht, weil die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit Anfang 2008 (vgl. Urk. 1/4 Ziff. 3) geschieden ist und daher davon auszugehen ist, dass sie im Gesundheitsfall wieder - zumindest teilweise - erwerbstätig wäre. Zwar war sie in den Jahren 2001-2008 offenbar nicht erwerbstätig, davor jedoch arbeitete sie an verschiedenen Orten (IK-Auszug, Urk. 12/3), und nach einer Scheidung sind vormalige Hausfrauen in der Regel wieder darauf angewiesen, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
4.3 Damit zeigt sich, dass der Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt wurde. Das Gutachten von Dr. A.___ weicht in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erheblich von der Schätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ ab und diese Abweichung wurde nicht diskutiert respektive erläutert. Darüber hinaus enthält das Gutachten lediglich eine Schätzung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich, jedoch keine Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Erwerbstätigkeit.
Demzufolge ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie vorab abkläre, ob, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge. Sodann wird sie von Dr. A.___ eine Ergänzung des Gutachtens einzuholen haben, in der er sich einerseits mit der abweichenden Meinung von Dr. Z.___, wie sie dieser auch im Bericht vom 18. Mai 2011 (Urk. 8/11) äusserte, auseinanderzusetzen und anderseits zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Erwerbstätigkeit und zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor und nach der medikamentösen Behandlung Stellung zu nehmen hat. Je nach Ergebnis dieser Abklärungen wird die IV-Stelle zudem eine Haushaltsabklärung vorzunehmen und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).