IV.2011.00542

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 21. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Spillmann
Kanzlei Stapferstrasse, Rechtsanwälte & Notare
Stapferstrasse 28, Postfach 667, 5201 Brugg AG

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1964, arbeitete bis zum 23. Februar 2004 als Sortiererin bei der Y.___ (Urk. 7/6 S. 1) und war nebenberuflich als Hauswartshilfe bei Z.___ tätig (Urk. 7/13 S. 38 f., Urk. 7/17). Am 24. Februar 2004 zog sie sich bei einem Sturz beim Aussteigen aus dem Auto eine Fraktur am linken Handgelenk zu (distale nach dorsal abgekippte Radiusfraktur; Urk. 7/13 S. 34 und S. 41), welche am 2. März 2004 im A.___ mittels einer Plattenosteosynthese operiert wurde (Urk. 7/13 S. 33). Seither leidet die Versicherte an Handbeschwerden. Im Verlauf kamen Arm-, Rücken- und psychische Beschwerden hinzu (Urk. 7/10 S. 5 f., Urk. 7/13 S. 1 f., Urk. 7/23 S. 4 ff., Urk. 7/38). Ein am 26. November 2004 durchgeführter Arbeitsversuch scheiterte (Urk. 7/13 S. 17). Die Y.___ kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende Dezember 2004 (Urk. 7/6 S. 9).
1.2     Die Unfallversicherung der Versicherten, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), richtete für den Unfall vom 24. Februar 2004 bis Ende November 2007 Taggelder aus und übernahm die Kosten für die Heilbehandlung (Urk. 7/8 S. 3, Urk. 7/50 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 19. November 2008 respektive mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2009 verneinte die SUVA einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/60 S. 2 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 25. August 2009 abgewiesen (Prozess Nr. UV.2009.00130).
1.3     Am 2. Juli 2005 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 29. März 2007 Urk. 7/29; Einwandschreiben vom 10. Mai 2007, Urk. 7/34), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. November 2007 eine befristete halbe Invalidenrente vom 1. Februar 2005 bis 28. Februar 2007 zu (Urk. 7/56). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde vom 15. Januar 2008 (Urk. 7/57) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. August 2009 (Prozess Nr. IV.2008.00054) in dem Sinne gut, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/61 S. 10). Die IV-Stelle holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten des C.___ vom 5. März 2010 ein (Urk. 7/68). Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 13. Januar 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens und die Rückforderung der vom 1. Februar 2005 bis 28. Februar 2007 bezogenen Leistungen mit separater Verfügung an (Urk. 7/75). Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 (Urk. 7/78) und vom 17. März 2011 (Urk. 7/85) unter Beilage des Berichts von pract. med. D.___ vom 10. März 2011 (Urk. 7/84) erhob die Versicherte Einwände dagegen. Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 11. April 2011 das Rentenbegehren wie angekündigt ab und verwies für die Rückforderung der bisherigen Leistungen erneut auf eine separate Verfügung (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. April 2011 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Februar 2005 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1). In der Replik vom 25. August 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10 S. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 14. September 2011 auf eine Duplik (Urk. 14). Aus dem unfallversicherungsrechtlichen Prozess Nr. UV.2009.00130 in Sachen der Beschwerdegegnerin wurde das Urteil vom 25. August 2009 in Kopie als Urk. 16 zu den Akten dieses Verfahrens genommen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 11. April 2011 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).
         Die im Rahmen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen fallen in die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2011 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil 8C_76/2009 des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Die mit der IV-Revision 6a neu aufgenommenen oder neu gefassten gesetzlichen Bestimmungen werden hier daher nicht aufgeführt, zumal sie in Bezug auf die Invaliditätsbemessung ebenfalls keine substanziellen Änderungen enthalten.
         Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das C.___-Gutachten vom 5. März 2010 (Urk. 7/68) auf den Standpunkt, die bisherigen Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin als Textilsortiererin im Haupterwerb und als Reinigungskraft im Nebenerwerb seien wenige Monate nach dem Unfall vom 24. Februar 2004, mithin ab August 2004 wieder uneingeschränkt zumutbar gewesen, weshalb keine rentenbegründende Erwerbseinbusse eingetreten sei (Urk. 2).
3.2         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin eingewendet, das C.___-Gutachten bagatellisiere ihre Beschwerden und sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere bleibe unklar, weshalb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bereits ab August 2004 eingetreten sein solle (Urk. 1 S. 3 ff.). Zudem habe keine Chance auf eine faire Begutachtung bestanden und es müsse an der Seriosität des C.___ gezweifelt werden, da sie, die Beschwerdeführerin, von fliegenden IV-Gutachtern beurteilt worden sei, die über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen würden, und weil das C.___ wirtschaftlich von den IV-Aufträgen abhängig sei. Es sei daher auf die Einschätzung von pract. med. D.___ und die von diesem bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit abzustellen, welche glaubwürdiger sei (Urk. 10 S. 2 ff.).

4.
4.1     Zum Inhalt der damaligen medizinischen Akten wird auf die Ausführungen in den Urteilen vom 25. August 2009 verwiesen (vgl. Erwägung 4 des Urteils im Prozess Nr. IV.2008.00054, Urk. 7/61 S. 6 ff., und Sachverhalt und Erwägungen 3.1-3.2.3 des Urteils im Prozess Nr. UV.2009.00130, Urk. 16 S. 2 ff. und S. 7 ff.). Auf die Einschätzung von pract. med. D.___ kann aus den bereits im Urteil vom 25. August 2009, Erwägung 4.2.1 (Prozess Nr. IV.2008.00054), genannten Gründen nicht abgestellt werden. Dasselbe gilt mit Bezug auf den neuen Bericht von pract. med. D.___ vom 10. März 2011 (Urk. 7/84), der sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Berichten vom 8. November 2005 (Urk. 7/14 S. 1 ff.) und vom 30. Juni 2007 (Urk. 7/38) deckt.
4.2         Dagegen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das C.___-Gutachten vom 5. März 2010 (Urk. 7/68) abstellte, zumal es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Zudem hat das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 137 V 210 E. 1.3.4, E. 1.4 und E. 2.3 erneut bestätigt, dass sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, der freien Beweiswürdigung unterliegen (Art. 61 lit. c ATSG), was bei überzeugendem Beweisergebnis seit jeher erlaubt, dass das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend auf die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverständigengutachten abstellt (BGE 104 V 209, bestätigt in BGE 122 V 157).
         Am Beweiswert des C.___-Gutachtens vom 5. März 2010 (Urk. 7/68), das unter der medizinischen Verantwortung von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, durch Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, zusammen mit den konsiliarisch zugezogenen Dres. med. G.___ und H.___ erstellt wurde (Urk. 7/68 S. 24), ändern auch die formellen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Denn es schadet dem Beweiswert der Expertise nicht schon dann, wenn die begutachtenden Sachverständigen über keine Berufsausübungsbewilligung eines Schweizer Kantons und/oder über keinen schweizerischen Facharzttitel verfügen. Eine solche Facharztausbildung stellt nicht zwingende Voraussetzung für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin dar. Rechtsprechungsgemäss wird auch nicht verlangt, dass der medizinische Gutachter eine FMH-Ausbildung nachweist; eine im Ausland erworbene Fachausbildung genügt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00991 vom 9. November 2011 E. 4). Daran, dass die fachlich-medizinische Qualifikation der Dres.  F.___, G.___ und H.___ für die Gutachtertätigkeit hinlänglich gegeben war, bestehen keine Zweifel. Dr. G.___ verfügt über Fachausbildungen in Neurologie sowie in Psychiatrie und Psychotherapie (je absolviert in I.___) und ist sowohl im FMH-Ärzteindex (www.doctorfmh.ch; besucht am 12. März 2012) als auch im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG; www.medregom.admin.ch; besucht am 12. März 2012) eingetragen. Diesem ist sodann zu entnehmen, dass seine Fachausbildungen im Jahre 2007 in der Schweiz anerkannt wurden und er im gleichen Jahr eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton J.___ erhalten hat. Der Neurologe Dr. H.___, welcher gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Berufsausübungsbewilligung haben soll (Urk. 10 S. 3), war damals zumindest im Besitze einer solchen für den Kanton K.___, wo er seit Juli 2010 eine eigene Praxis für Neurologie führt (vgl. www.K.___erzeitung.ch; T.___ Online 14. August 2010). Laut den Angaben im Medizinalberuferegister des BAG erhielt er sodann 2011 je eine Berufsausübungsbewilligung für die Kantone J.___ und S.___ (www.doctorfmh.ch; www.medregom.admin.ch). Da Dr. H.___ ferner über eine im Jahre 2008 in der Schweiz anerkannte Fachausbildung in Neurologie verfügt (www.medregom.admin.ch), ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht hätte geeignet sein sollen, den Beschwerdeführer neurologisch abzuklären. Der von Dr. F.___ in I.___ erworbene Facharzttitel der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates wurde in der Schweiz im Jahr 2007 anerkannt (www.medregom.admin.ch, www.doctorfmh.ch). Es besteht somit kein Anlass, an der Kompetenz und Zuverlässigkeit dieser Ärzte zu zweifeln. Ob der Beizug von medizinischen Sachverständigen ohne Berufsausübungsbewilligung des betreffenden Kantons zur Erstellung von Gutachten durch Medizinische Abklärungsstellen (MEDAS) mit dem dortigen kantonalen Recht vereinbar ist, kann hier offen bleiben.
         Auch die Feststellungen der Beschwerdeführerin, das C.___ sei wirtschaftlich von den IV-Aufträgen abhängig und das Bundesamt für Sozialversicherungen habe zufolge des Urteils des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (publiziert in BGE 137 V 210) alle Verträge mit den MEDAS auf Ende 2011 gekündigt, damit diese neu ausgehandelt werden könnten (Urk. 10 S. 3), ändern nichts an der grundsätzlichen Beweistauglichkeit des C.___-Gutachtens vom 5. März 2010 (Urk. 7/68), zumal die in BGE 137 V 210 erkannten notwendigen Vorkehrungen zur Qualitätssicherung von Administrativgutachten (E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 5.2) nicht bedeuten, dass die nach altem Verfahrensstandard eingeholten Gutachten ihren Beweiswert ohne weiteres verlören (BGE 137 V 210 E. 6). Auch lässt die grundsätzliche Gefahr, welche die wirtschaftliche Abhängigkeit der MEDAS für die Qualität der Gutachten birgt, nicht automatisch den Schluss auf die Befangenheit einer MEDAS zu (BGE 127 V 210 E. 3.4.2.7 mit Verweis auf E. 2.1 und E. 2.3). Zudem sind Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde nach wie vor nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) im Sinne von Art. 72bis IVV (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 und 9C_194/2011 vom 15. September 2011 E.2, je mit Hinweisen). Im Übrigen spricht der Umstand, dass abweichende (fach-)ärztliche Meinungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht bestehen, unter verfassungs- und konventionsrechtlichem Gesichtswinkel nicht gegen den Beweiswert des von der IV-Stelle eingeholten C.___-Gutachtens vom 5. März 2010 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2011 vom 16. November 2011 E. 2.1).
4.3     In materieller Hinsicht wurde die mit Urteil vom 25. August 2009 im Prozess Nr. IV.2008.00054 zur Abklärung angeordnete Frage, ob nebst den unfallbedingten Folgen am linken Handgelenk weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden und welche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit diese insgesamt bewirken würden, von den C.___-Gutachtern umfassend sowie in einleuchtender Auseinandersetzung mit den übrigen ärztlichen Einschätzungen beantwortet.
         Und zwar führten die C.___-Gutachter nachvollziehbar aus, die geringgradigen klinischen und bildgebend festgestellten Folgeschäden am linken Handgelenk mit noch mässig messbarem Bewegungsdefizit bei subjektiv intensiv geklagten Schmerzzuständen proximal ausstrahlend bis in den vorderen Brustkorbbereich würden bei schweren körperlichen Arbeiten nachvollziehbare Beschwerden verursachen. Die aktuelle Röntgenabklärung des linken Handgelenkes und des distalen Vorderarmes habe den Befund einer leichten Arthrose im radiocarpalen Handgelenksabschnitts bei intaktem Osteosynthesematerial ohne Lockerungszeichen ergeben. Es resultiere eine gewisse Minderbelastbarkeit des linken Handgelenkes. Die am 13. März 2006 mittels Magnetresonanztomographie (MRT) dokumentierten bisegmentalen Diskushernien der Brustwirbelsäule (BWS) Th2/3 und Th5/6 seien im Hinblick auf die Funktionen des Bewegungsapparates ohne Bedeutung. Denn diese bestünden sowohl in orthopädischer als auch neurologischer Hinsicht ohne korrelierende funktionelle Auswirkung und ohne neurokompressive Befunde (Urk. 7/68 S. 13 und S. 16). In neurologischer Hinsicht sei ein Status nach Handgelenksfraktur links (Februar 2004) mit nachfolgender osteosynthetischer Versorgung, leichter Schädigung des Nervus medianus durch Operations-/Osteosynthese-Material mit residualem sensiblem Teildefizit des Nervus medianus (Finger DII und DIII), ohne motorische Medianus-Funktionsstörung, ohne Hinweis für ein Chronic Regional Pain Syndrom (CRPS) und ohne Neuralgie festgestellt worden. Es hätten sich ausserdem eine überlagerte Symptomsausweitung mit Parästhesie im diffusen Handrückenbereich, die neurogen nicht erklärbar sei, eine leichte Schmerzsymptomatik beim Epicondylus humeri ulnaris links und über dem Acromio-clavicula-(AC-) sowie dem Sternoclavicular-(SC-)Gelenk ohne Hinweise auf neurogene Ursachen, ein zervikal-radikuläres Schmerzsyndrom oder eine myelogene Störung gezeigt, die keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten (Urk. 7/68 S. 15 f.). In psychischer Hinsicht sei eine dysfunktionale Beschwerdewahrnehmung mit sekundärer Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Zuge einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahrnehmung bei ängstlich-depressivem Syndrom festgestellt und die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) gestellt worden. Da die Beschwerdeführerin über ausreichend Ressourcen, erhaltene Erlebnis-, Gestaltungs- und Willensfähigkeit verfüge und sie in der Lage sei, etwaige innerseelisch begründete Hemmnisse gegenüber einer leidensgerechten Tätigkeit zu überwinden, resultiere aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sie könne sämtliche ihrem Ausbildungsstand angemessenen Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringen Verantwortungsbereichen, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere psychische Belastungsfaktoren verrichten (Urk. 7/68 S. 14, S. 16 und S. 31 f.). Gemäss der polydisziplinären Gesamtbeurteilung seien der Beschwerdeführerin alle Tätigkeiten zu 100 % zumutbar, die der Minderbelastbarkeit des linken Handgelenks Rechnung trügen, mithin Tätigkeiten ohne schwere Arbeiten, festes Zupacken, Festhalten und längerfristige Feinarbeiten (Limit 60 Minuten) sowie ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm. Unter der Annahme, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Textilsortiererin um eine solche ohne Bewegen von Gewichten über 15 Kilogramm handle (Urk. 11/68 S. 19), sei ihr auch diese zu 100 % zumutbar (Urk. 11/68 S. 17).
         Retrospektiv kamen die C.___-Gutachter zum Schluss, übereinstimmend mit den Feststellungen des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, in dessen Bericht vom 12. Oktober 2007 (vgl. Urk. 7/61 S. 12 ff.) seien keine gravierenden Unfallfolgen mehr auszumachen. Bei kritischer Betrachtung sei die distale Radiusfraktur innert drei bis sechs Monaten stabilisiert gewesen, so dass spätestens ab Ende August 2004 von einer Belastbarkeit im aktuell attestierten Rahmen auszugehen sei, wobei die von Dr. L.___ angegebene Limite für das Tragen, Heben und Bewegen von Lasten mit der linken Hand von 10 auf nunmehr 15 Kilogramm anzuheben sei (Urk. 11/68 S. 18 und S. 20).
4.4
4.4.1   Die dagegen vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, es werde im Gutachten versucht, ihre Glaubwürdigkeit zu untergraben mit Andeutungen auf bloss behauptete Beschwerden (Urk. 1 S. 3 f.), vermag die Beurteilung der C.___-Gutachter nicht in Frage zu stellen. Denn es gehört gerade zu den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen, dass sich die Fachexperten mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), wie dies die C.___-Gutachter zutreffend und sachlich taten. Das Bemühen um eine Objektivierung der Beschwerden als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist insbesondere dann unerlässlich, wenn es Anzeichen für eine Symptom- respektive Schmerzausbreitung sowie eine psychische Überlagerung der Schmerzsymptomatik bei schwieriger psychosozialer Situation gibt, wie sie bei der Beschwerdeführerin im Verlauf nach dem Unfall vom 24. Februar 2004 von verschiedenen Ärzten festgestellt worden waren (vgl. dazu Urteil vom 25. August 2009, Prozess Nr. UV.2009.00130, Sachverhalt Ziff. 1.2-3 und Erwägungen 3.1-3.2.2; Urk. 16 S. 2 f. und S. 7 ff.). Denn nach der Rechtsprechung genügen in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten allein die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Invalidität nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des Bundesgerichts I 57/04 vom 3. Juni 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Beschwerdeführerin konnte weitgehend keine organische Erklärung für die sich ausbreitenden Beschwerden an Schulter, Nacken, Kopf, Rücken und Thorax festgestellt werden (Urk. 7/13 S.2, Urk. 7/14 S. 6, Urk. 7/20 S. 12, S. 28 und S. 31, Urk. 7/23 S. 2, Urk. 7/61 S. 12 f., Urk. 7/68 S. 10 ff. und 36 ff.). Dies würdigten die C.___-Gutachter zutreffend.
4.4.2   Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Schlussfolgerungen der C.___-Gutachter bei der Beantwortung der Fragen hätten sich in reinen Behauptungen erschöpft (Urk. 1 S. 4), greift nicht. Denn im Gutachten wird aus dem Blickwinkel jedes Fachgebietes einleuchtend dargelegt, weshalb die geklagten Beschwerden nur in Bezug auf die linke Hand und nur teilweise mit den erhobenen Befunden vereinbar sind und entsprechend nur in Bezug darauf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde respektive die Beschwerden als überwindbar beurteilt wurden. Dass die Antworten zu den Fragen das in der Gesamtbetrachtung (Urk. 7/68 S. 15 ff.) und in den Teilgutachten Ausgeführte (orthopädisches Teilgutachten: Urk. 7/68 S. 12 ff.; psychiatrisches Teilgutachten: Urk. 7/68 S. 25 ff.; neurologisches Teilgutachten: Urk. 7/68 S. 34 ff.) nicht in allen Einzelheiten wiederholten (Urk. 7/68 S. 19 ff.), ändert nichts an der Überzeugungskraft der Beurteilung.
4.4.3   Die Auseinandersetzung der C.___-Gutachter mit den übrigen Arztberichten (Urk. 7/68 S. 17 f., S. 32 und S. 39) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.) ausreichend und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Namentlich in psychischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass keine invalidenversicherungsrechtlich beachtliche Arbeitsunfähigkeit vorlag beziehungsweise vorliegt. Dies unabhängig davon, ob die psychischen Beschwerden als idiosynkratische Anpassungsstörung im Sinne einer Reaktion auf eine psychosoziale Belastung von unabsehbarer Dauer (ICD-10 F 34.8) mit einer Entwicklung somatischer Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F 68.0), welche Diagnosen Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Versicherungspsychiatrischen Dienst der SUVA im Bericht vom 12. Dezember 2006 gestellt hatte (Urk. 7/23 S. 6), oder als Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) mit Hinweisen auf dysfunktionale Schmerzverarbeitungsstörung und Selbstlimitierung, wie sie der C.___-Gutachter Dr. G.___ stellte (Urk. 7/68 S. 31), beurteilt wurden. So ist die von Dr. M.___ diagnostizierte Anpassungsstörung an sich nicht geeignet eine Invalidität zu begründen, zumal sie als Reaktion auf eine psychosoziale Belastung beschrieben wird (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Denn eine solche wird gemäss den Kriterien nach IDC-10 F34.8 diagnostiziert, wenn eine affektive Störung vorliegt, die nicht ausreichend schwer genug ist oder lang genug andauert, um die Kriterien einer Zyklothymia (ICD-10 F34.0) oder einer Dysthmia (ICD-10 F34.1), welche ihrerseits sehr leichte psychische Störungen sind, zu erfüllen und die nicht die Kriterien einer leichten (ICD-10 F32.0) beziehungsweise mittelgradigen (ICD-10 F32.1) depressiven Episode erfüllen (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl., J.___ 2010, S. 159 ff.). Auch bei der Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) ist die Annahme, die Beschwerden seien überwindbar, naheliegend. Denn diese Kategorie ist bei gleichzeitigem Bestehen von Angst und Depression zu verwenden, jedoch nur, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde, wobei Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen werden und in der Bevölkerung noch viel häufiger zu finden sind, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 176). Es handelt sich bei den psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin somit gemäss den insofern übereinstimmenden Beurteilungen beider Psychiater um eine psychische Störung milder Ausprägung, die rechtsprechungsgemäss nicht dazu geeignet ist, die von Dr. G.___ attestierte Überwindbarkeit der grösstenteils nicht objektivierbaren Schmerzsymptomatik in Zweifel zu ziehen.
4.4.4   In somatischer Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin weiter, es sei vollends unglaubwürdig, wenn die Gutachter in der retrospektiven Betrachtung bereits ab August 2004 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen, weil die distale Radiusfraktur innert drei bis sechs Monaten stabilisiert gewesen sei (Urk. 1 S. 5 f.).
         Selbst wenn entgegen dieser strengen, allenfalls allzu strengen Beurteilung der C.___-Gutachter für die Zeit nach dem Unfall vom 24. Februar 2004 von einer (durch die Fraktur am linken Handgelenk verursachten) längerandauernden oder gar anhaltenden erheblichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Textilsortiererin auszugehen wäre, wie dies im Urteil vom 25. August 2009, Erwägung 3.2.3 und 3.3, Prozess Nr. UV.2009.00130, aufgrund der damaligen Aktenlage festgehalten wurde (Urk. 16 S. 9 f.), ändert dies nichts am Ausgang des Verfahrens. Denn spätestens nach Ablauf des sogenannten Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im Februar 2005, was den Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns darstellt, wäre angesichts der medizinischen Aktenlage jedenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer  den linksseitigen Handbeschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. Auch unter dieser Annahme würde indes ein Einkommensvergleich im massgeblichen Jahr 2005 keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben, wie bereits anhand der diesbezüglichen Ausführungen mit Einkommensvergleich im Jahr 2007 im Urteil vom 25. August 2009, Erwägung 4, Prozess Nr. UV.2009.00130 (Urk. 16 S. 11 ff.), unschwer erkennbar ist.

5.       Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2011 von einer nicht rentenbegründenden Sach- und Rechtslage ausging. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Spillmann unter Beilage von Urk. 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).