Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00543
IV.2011.00543

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher


Urteil vom 16. Oktober 2012
in Sachen
X.___ 
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Kuttelgasse 8, Postfach 2510, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1970, ist gelernte Damencoiffeuse (Urk. 7/110). Aufgrund von Handgelenks- und Kniebeschwerden gewährte ihr die Eidgenössische Invalidenversicherung vom 1. September 1993 bis 31. August 1995 die Umschulung zur Bürohilfe (vgl. Urk. 7/32-45). Mit Wirkung ab 1. September 1995 bis 31. März 2002 bezog die Versicherte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine halbe Rente (Härtefall; vgl. Urk. 7/59 und 7/100).
         Am 25. Februar 2006 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/110). Nach medizinischen - unter anderem holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 5. Juni 2007 (Urk. 7/133) ein - und beruflichen Abklärungen sowie einer Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 4. Januar 2008, Urk. 7/150) sprach ihr die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % mit Wirkung ab 1. August 2007 ein Dreiviertelsrente samt Kinderrente zu (Verfügungen vom 20. März 2008, Urk. 7/163, und 7. Mai 2008, Urk. 7/164).
         Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens, im Zuge dessen die IV-Stelle erneut ein polydisziplinäres Gutachten bei der Y.___ in Auftrag gegeben hatte (Gutachten vom 22. März 2010, Urk. 7/180), reduzierte sie die Invalidenrente - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/184-193) - mit Verfügung vom 19. April 2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 auf eine halbe Rente (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Hans Kupfer mit Eingabe vom 18. Mai 2011 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2011, welche der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 8), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt seit den Verfügungen vom 20. März 2008 (Urk. 7/163) und 7. Mai 2008 (Urk. 7/164), mit welchen der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % mit Wirkung ab 1. August 2007 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2011 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat .
2.2     Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenverfügungen vom 20. März/7. Mai 2008 war das Gutachten der Y.___ vom 5. Juni 2007 (Urk. 7/133; vgl. Feststellungsblatt vom 31. Januar 2008, Urk. 7/152). Diesem können folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (S. 19):
„1.     Mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei Zustand nach Dekompression und Spondylodese L5/S1 mit Beckenkammspongiosa am 5.4.06 mit Diskushernie im Segment L5/S1 (MR-Untersuchung 22.6.05)
  2.     Migräne seit der Kindheit (anhand der Unterlagen)
  3.     Intermittierendes femoropatelläres Schmerzsyndrom des linken Knies bei Status nach Arthroskopie mit Abrasio patellae und lateral release (ca. 1990) und
  4.     Status nach Arthroskopie mit medialer Meniskusteilresektion mit Chondromalazie der Femurkondyle sowie Osteochondrosis dissecans
  5.     Intermittierende Handgelenksbeschwerden rechts bei Status nach Arthroskopie
  6.     Rezidivierende leichte depressive Verstimmung bei anhaltender, zum Teil organisch bedingter Schmerzsymptomatik ICD 10 F33.0
  7.     Sporadisch auftretende, Panikattacken ähnliche Symptomatik ICD 10 F41.0
  8.     Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD 10 F45.4 bei
  9.     Akzentuierten Persönlichkeitszügen vom selbstunsicheren, ängstlichen, zur Somatisierung neigenden Typ ICD 10 Z73.1“.
         Als weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19) wurden genannt:
„1.     Reststruma bei partieller Thyreoidekotmie wegen Struma 1998,
  2.     Status nach Helicobacter pylori, Eradikationstherapie 1999 (gemäss Akten),
  3.     Erhöhte Blutsenkungsreaktion unklarer Ätiologie (gemäss Akten),
  4.     Laktoseintoleranz (gemäss Akten),
  5.     Status nach Tonsillektomie,
  6.     Neigung zu Asthma und Bronchitis seit Kindheit,
  7.     Status nach partieller Ruptur des ulnocarpalen Komplexes (TFCC) rechts, festgestellt 1999,
  8.     Status nach Hallux valgus-Operation im Jahre 2000,
  9.     Status nach laparoskopischer Entfernung einer Hydatidenzyste im Bereiche der Tube links 2003,
  10.    Status nach Uteruspolypenentfernung wegen Endometriose 2004,
  11.    Status nach laparoskopischer Salpingolyse links 2005.“
         Die neurologische Untersuchung belege ein mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom mit entsprechend typischen Befunden. Es fänden sich ein erhöhter Tonus der Muskulatur paravertebral lumbal sowie Klopf- und Druckdolenzen über den Dornfortsätzen in diesem Bereich. Die Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit sei eingeschränkt. Daneben müsse ein Zustand nach Diskushernienoperation und Spondylodese L5/S1 mit Beckenkammspongiosa festgestellt werden. Die Anamnese und die Untersuchung seien geprägt von zusätzlichen seelischen Komponenten im Sinne einer Symptomverstärkung mit Verdeutlichungstendenz. Es lasse sich aber eindeutig ein mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom abgrenzen. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen starken Schmerzen während der Untersuchung seien nicht von vegetativen Erscheinungen wie einem vermehrten Schwitzen oder Erblassen begleitet (S. 14 unten und S. 15 oben).
         Aus psychiatrischer Sicht falle einerseits auf, dass zwar keine hereditäre Belastung betreffend psychiatrische Erkrankung in der väterlichen oder mütterlichen Familie vorkämen, dass aber sowohl Vater wie Mutter wegen Rückenbeschwerden berentet seien und die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an Gelenks- und Rückenschmerzen leide. Aus psychiatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin offenbar während der Kindheit und Jugend ihre psychischen Ressourcen nicht genügend aufbauen können, habe eine Alexithymie, das heisse eine wenig differenzierte Abwehrstrategie mit hauptsächlicher Tendenz zur Somatisierung affektiver Spannungen entwickelt (S. 22 oben).
         Die Untersuchung habe einen Symptomenkomplex gezeigt, der sich hauptsächlich mit der Somatisierungstendenz der Beschwerdeführerin, mit der entsprechend affektiven Komorbidität und den zugrunde liegenden akzentuierten Persönlichkeitszügen zu erklären sei. Die Beschwerdeführerin sei selbstunsicher und ängstlich, ohne dass aber eine Persönlichkeitsstörung im eigentlichen Sinn gemäss ICD 10 diagnostiziert werden könne. Es sei in Anbetracht der vielen verschiedenen somatischen Krankheiten, die entsprechend behandelt oder operiert worden seien, und in Anbetracht der Häufung der vielen Beschwerden und der Therapieresistenz dennoch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ICD 10 F45.4 zu stellen. Begleitet werde die Schmerzverarbeitungsstörung von einer affektiven Problematik, nämlich von Panikattacken ähnlichen Symptomen und rezidivierenden leichten depressiven Verstimmungen. Zwischen der Schmerzproblematik und der affektiven Begleitproblematik bilde sich ein Circulus vitiosus aus (S. 22 Mitte).
         In einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne besondere Belastung der Körperachse bestehe aus neurologischer Sicht eine 40%ige Leistungsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung für angepasste Tätigkeiten von 30 %. Insgesamt müssten die beiden Arbeitsunfähigkeiten intraadditiv verrechnet werden, da es zwischen der somatischen und der psychischen Symptomatik zu einer jeweiligen Verstärkung komme und die beiden Symptomenkomplexe auch nicht scharf voneinander getrennt werden könnten. Die psychischen Beschwerden würden somatisch mitbestimmt und die somatischen Beschwerden würden psychisch beeinflusst. Intraadditiv resultiere somit eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit von 50 % (S. 23).
2.3     Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Y.___-Gutachten vom 22. März 2010 (Urk. 7/180). Die Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lauten (S. 21):
„1.     Leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei Zustand nach Dekompression und Spondylodese L5/S1 am 05.04.2006 bei Discushernie im Segment L5/S1 (MR vom 22.06.2005)
  2.     Leicht ausgeprägtes Cervicalsyndrom
  3.     Intermittierendes femoropatelläres Schmerzsyndrom des linken Knies bei
         St. n. Arthroskopie mit Abrasio patellae und lateral release (ca. 1990)
         St. n. Arthroskopie mit medialer Meniskusteilresektion mit Chondromalazie der Femurkondyle sowie Osteochondrosis dissecans
  4.     Rezidivierende leichte depressive Verstimmung bei anhaltender zum Teil organisch bedingter Schmerzsymptomatik bei
  5.     Anhaltender somatoformer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.4
  6.     Sporadisch auftretende Panikattacken ICD-10 F41.0 bei
  7.     Akzentuierten Persönlichkeitszüge vom selbstunsicheren, ängstlich und zur Somatisierung neigenden Typ ICD-10 Z73.1“.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter (S. 22):
„1.     Migräne seit der Kindheit (anhand der Unterlagen)
  2.     Cholecystolithiasis ohne Cholestase (CT Abdomen vom 23.03.2009 USZ)
  3.     Status nach Helicobacter-pylori-Gastritis und Eradikationstherapie 1999 (gemäss Aktenlage)
  4.     Status nach partieller Thyreoidektomie wegen Struma 1988
  5.     Laktoseintoleranz (gemäss Aktenlage)
  6.     Status nach Arthroskopie mit Diskusrevision im Handgelenksbereich rechts (13.03.2000)
  7.     Adipositas Grad I (BMI 30,1)“.
         In der neurologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin die Migräne anamnestisch nicht thematisiert. Im Vergleich zur Untersuchung vom März 2007 lasse sich im Hinblick auf das Lumbovertebralsyndrom eine Verbesserung feststellen. Das Lumbovertebralsyndrom wie auch das festgestellte Cervicalsyndrom seien leicht bis allenfalls mässig ausgeprägt. Die von der Beschwerdeführerin geklagten ubiquitären Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers könnten organisch nicht zugeordnet werden. Auch entsprächen die Beschwerden nicht einer Fibromyalgie. Es seien zwar sämtliche Fibromyalgiepunkte druckempfindlich, aber es träten auch Schmerzen bei den Kontroll- und Placebopunkten auf. Insgesamt ergäben sich erhebliche Inkonsistenzen. So gebe die Beschwerdeführerin eine strumpfförmige Hypästhesie im Bereich der rechten unteren Extremität ab Inguina bei einem Finger-Boden-Abstand von 35 cm und einem schmerzfrei möglichen Langsitz ohne Abkippen des Beckens mit einem Finger-Zehen-Abstand von wenigen Zentimetern an. Zudem sei eine ausgesprochene Fehlinnervation im Bereich der unteren Extremitäten aufgefallen, welche derart ausgeprägt sei, dass, falls tatsächlich eine solche Parese vorliegen würde, eine Steh- und Gangunfähigkeit vorliegen müsste. Vegetative Begleitreaktionen beim Berichten über heftige Schmerzen während der Untersuchung könnten nicht festgestellt werden. Es könne damit nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin unter Beschwerden leide, aber die angegebene Beschwerdeintensität sowie der Einfluss derselben auf die Arbeitsfähigkeit und den Alltag könnten nicht nachvollzogen werden (S. 17/18).
         Psychiatrisch müsse aufgrund der Untersuchungsbefunde und der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass sich auf der Schmerzebene eine Tendenz zur Ausweitung manifestiert habe, ein Faktum, das als für die anhaltende somatoforme Schmerzstörung typisch zu beurteilen sei. Zusätzlich liege eine rezidivierende leichte, eventuell zwischendurch auch mittelgradig depressive Episode vor. In der Befunderhebung zeige sich, dass sich die Beschwerdeführerin stark am Konkreten, das heisse am Organischen orientiere, die Aggressivität zugunsten der Anpassung abwehre, keinen Zugang zu ihren Gefühlen und Erinnerungen habe und diffuse sowie vage Angaben mache bei fehlender Introspektionsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei affektiv leicht eingeschränkt schwingungsfähig, und es seien Anhaltspunkte für eine Bedrücktheit, Traurigkeit und Verzweiflung bei einer grundsätzlich eher flachen Emotionalität zu finden. Sie sei unsicher, ängstlich, gleichzeitig aber auch fordernd und passiv aggressiv. Sie zeige kein Konzept, wie sie den Alltag mit den Beschwerden besser meistern könne. Sie ziehe sich ganz in die Passivität zurück und zeige eine Vermeidungshaltung. Antrieb, körperliche Frische und Spannkraft seien leicht vermindert. Aufgrund der Befunderhebung sei davon auszugehen, dass neben den rezidivierenden leicht depressiven Verstimmungen bei zum Teil organisch bedingter Schmerzproblematik auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege. Die Beschwerdeführerin zeige nicht nur Hinweise, die auf eine verstärkte Somatisierung deuteten, nämlich Alexithymie, sondern es würden auch die ICD-10-Kriterien für die anhaltend somatoforme Schmerzstörung erfüllt. Die Schmerzen seien mit einem somatischen Befund alleine nicht erklärbar, anhaltend, quälend und therapieresistent. Die Förster-Kriterien seien erfüllt. Die depressive Symptomatik stehe in einem direkten Zusammenhang mit der Schmerzproblematik und umgekehrt, insofern als die jeweiligen Coping-Mechanismen durch die Symptome negativ beeinflusst würden und es zu einem Circulus vitiosus komme. Im Vergleich zu 2007 sei es zu keiner wesentlichen Veränderung der Psychopathologie gekommen (S. 25).
         Aus gesamtmedizinischer Sicht sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer leichten Verbesserung der Symptomatik, vor allem im Hinblick auf die neurologische Beurteilung der Schmerzproblematik gekommen. Die gleichzeitige Ausweitung der Schmerzen könne nicht objektiviert und nachvollzogen werden. Auch aus psychiatrischer Sicht sei es zu keiner wesentlichen Verschlechterung gekommen, und aus intern-medizinischer Sicht habe sich die Situation ebenfalls nicht geändert. Aus rein neurologischer Sicht sei es zu einer leichten Verbesserung der Beschwerdesymptomatik bei einem erhöhten subjektiven Beeinträchtigungsgefühl gekommen. Dieses wiederum habe auch aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen und objektiv begründet werden können. Unter Berücksichtigung einer zumutbaren Willensanstrengung bestehe eine 40%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Die von der Beschwerdeführerin früher ausgeübte Bürotätigkeit gelte als angepasst (S. 26/27).
2.4     In Rahmen der Beantwortung zusätzlicher Fragen der Beschwerdegegnerin erläuterte der Neurologe der Y.___ am 6. Februar 2011 (Urk. 7/191), die körperliche Untersuchung belege erhebliche Inkonsistenzen. So finde sich zum Beispiel eine strumpfförmige Hypästhesie im Bereich der rechten unteren Extremität ab Inguina, und es habe bei einem Finger-Boden-Abstand von 35 cm bei einem der Beschwerdeführerin schmerzfrei möglichen Langsitz ohne Abkippen des Beckens ein Finger-Zehen-Abstand von wenigen Zentimetern bestanden. Zudem sei eine derart ausgeprägte Fehlinnervation im Bereich der unteren Extremitäten aufgefallen, die, wenn sie tatsächlich vorhanden wäre, eine Steh- oder Gehunfähigkeit hervorrufen würde, was offensichtlich nicht zutreffe. Obwohl die Beschwerdeführerin wiederholt während der Untersuchung starke Schmerzen geltend gemacht habe, habe eine vegetative Begleitreaktion nicht beobachtet werden können.
         Anlässlich der Untersuchung vom März 2007 seien stärker ausgeprägte Befunde festgestellt worden. So hätten eine deutliche Tonuserhöhung der Muskulatur paravertebral tief lumbal sowie eine Klopf- und Druckdolenz über den Dornfortsätzen tief lumbal gefunden werden können. Die Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit sei eingeschränkt und endständig schmerzhaft gewesen. Der Finger-Boden-Abstand habe 40 cm betragen, der Langsitz sei zwar deutlich besser möglich gewesen, es sei aber endständig zu einem Abkippen des Beckens nach hinten mit Schmerzangabe gekommen. Der Pseudolasègue habe beidseits bei 80° gelegen. Im Jahr 2010 hätten im Vergleich zu 2007 wesentliche und ausgeprägte Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz festgestellt werden müssen. Die Diskrepanz des Finger-Boden-Abstands im Vergleich zum möglichen Langsitz zeige, dass die Beweglichkeitsprüfung kooperationsbedingt kompromittiert sei und nicht als Vergleichsbasis dienen könne. Eine deutliche Tonuserhöhung der Muskulatur und ein Abkippen des Beckens beim Prüfen des Langsitzes hätten nicht mehr festgestellt werden können. Jedoch hätten sich 2010 wesentliche, nicht organisch erklärbare Befunde ergeben. Der leicht abgeschwächte ASR entspreche einer Ausfallsymptomatik, zusätzliche Anhaltspunkte für eine Reizsymptomatik mit zum Beispiel positivem Lasègue hätten nicht gefunden werden können. Das leicht ausgeprägte Cervicalsyndrom habe keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit.

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten ersichtlich und unter den Parteien nicht streitig ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht nicht wesentlich verändert hat. Indessen stellt sich die Beschwerdegegnerin mit den Gutachtern der Y.___ auf den Standpunkt, dass sich in neurologischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergeben hat. Die Y.___-Gutachter begründen dies im Wesentlichen damit, dass die körperliche Untersuchung im Januar 2010 erhebliche Inkonsistenzen belege, in der Untersuchung vom März 2007 stärker ausgeprägte Befunde hätten festgestellt werden können und in der Untersuchung im Januar 2010 im Vergleich zur Untersuchung im März 2007 wesentliche und ausgeprägte Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz hätten festgestellt werden müssen. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, es liege keine massgebliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes vor, sondern die Gutachter hätten lediglich eine abweichende Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts abgegeben.
3.2     Vergleicht man die Ergebnisse des Bewegungsumfangs der Wirbelsäule, lag der Finger-Boden-Abstand im Januar 2010 bei 35 cm, im März 2007 bei 40 cm, und der Langsitz war im Januar 2010 schmerzfrei möglich, wo hingegen es im März 2007 beim Langsitz endständig zu einem Abkippen des Beckens nach hinten mit Schmerzangabe kam. Die Reklination lag im März 2007 bei 30°, im Januar 2010 jedoch nur noch bei 25°. Der Schober war im Januar 2010 mit 10/13 cm gegenüber März 2007 unverändert. Die Rumpfseitneigung und die Rumpfrotation waren im Januar 2010 mit 30-0-30° beziehungsweise 25-0-25° gegenüber März 2007 mit 20-0-30° beziehungsweise 20-0-20° besser möglich (vgl. Urk. 7/133/30 und Urk. 7/18 33 f.). Der Neurologe interpretierte die veränderten Befunde im Gutachten vom 22. März 2010 (E. 2.3) als eine dahingehende Verbesserung, als nur noch ein leichtes bis allenfalls mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom habe festgestellt werden können, dies gegenüber einem mässig ausgeprägten Lumbovertebralsyndrom im März 2007 (E. 2.2). Während der Gutachter ein Cervicalsyndrom im Gutachten vom 5. Juni 2007 (E. 2.2) nicht diagnostiziert hatte - die Halswirbelbeweglichkeit war damals voll gegeben, endständig nicht schmerzhaft und ohne Tonuserhöhung der Muskulatur paravertebral cervical (vgl. Urk. 7/133/30) -, erachtete er diese Diagnose im Gutachten vom 22. März 2010 wie das Lumbovertebralsyndrom als leicht bis allenfalls mässig ausgeprägt und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
         Insgesamt ergibt der Vergleich der neurologischen Teilgutachten, dass sich die Befunde bei der Beschwerdeführerin teilweise leicht verbessert, teilweise aber auch leicht verschlechtert haben. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dahingehend, als der Beschwerdeführerin nunmehr in somatischer/neurologischer Hinsicht eine um 10 % erhöhte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit zumutbar sein soll, ist angesichts dieses Vergleichs der Befunde nicht nachvollziehbar, entspricht dies doch bezogen auf die bisherige Arbeitsfähigkeit von 50 % einer Steigerung von 20 %.
         Der Neurologe beobachtete zwar in der aktuellen Untersuchung von Januar 2010 eine Diskrepanz des Finger-Boden-Abstands im Vergleich zu einem schmerzfrei möglichen Langsitz ohne Abkippen des Beckens mit einem Finger-Zehen-Abstand von zwei Zentimetern und wertete die Beweglichkeitsprüfung kooperationsbedingt als komprimittiert. Schon im März 2007 konnte die Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit bei aktiver Gegeninnervation indes nicht korrekt untersucht werden. Zur Untermalung dieser Feststellung wies der Neurologe damals darauf hin, dass bei einem Finger-Boden-Abstand von 40 cm eine deutliche Diskrepanz bestehe, zumal der Langsitz wesentlich besser möglich gewesen sei und anhand dieses Untersuchungsschrittes von einem Finger-Boden-Abstand von 5 bis höchstens 10 cm auszugehen wäre (Urk. 7/133/31). Eine Verschlechterung kann aus den neu geklagten, jedoch nicht objektivierbaren Beschwerden, nicht geschlossen werden, was aber nicht heisst, dass eine Verbesserung der Situation vorliegt. Überdies lag bei der Beschwerdeführerin schon im März 2007 eine Verdeutlichungstendenz vor (vgl. Urk. 7/133/31).
         Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, ist vorliegend von einer anderen Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts auszugehen. Soweit bei der neuerlichen Untersuchung eine erhebliche Inkonsistenz hatte beobachtet werden können, sagt dies zwar etwas darüber aus, dass Teile der angegebenen Beschwerden nicht glaubhaft oder nachvollziehbar sind, hingegen kann hieraus noch nicht geschlossen werden, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegt, zumal schon bei der ersten Begutachtung Inkonsistenzen vorgelegen haben und bei der Beschwerdeführerin bereits während der Untersuchung im März 2007 bei geltend gemachten starken Schmerzen keine vegetative Begleitreaktion hatte beobachtet werden können (vgl. E. 2.2)
3.3     Nach dem Dargelegten kann bei der Beschwerdeführerin nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, weshalb weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 50 % auszugehen ist. Da sich gemäss Aktenlage die erwerblichen Auswirkungen nicht erheblich geändert haben (vgl. Urk. 7/182), ist die angefochtene Verfügung vom 19. April 2011 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

4.
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. April 2011 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2011 weiterhin Anspruch hat auf eine Dreiviertelsrente.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).