Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00546[9C_671/2012]
IV.2011.00546

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1973 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Dentalassistentin und bildete sich anschliessend zur eidgenössisch diplomierten Personalfachfrau weiter (Urk. 8/19). Ab 1994 war sie mit unterschiedlichen Pensen und teilweise in befristeter Stellung als Personalassistentin sowie Mandatsleiterin Human Resources bei verschiedenen Arbeitgebern tätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 8/9, Urk. 8/19). Zuletzt arbeitete sie von Januar bis Juni 2009 über die Y.___ AG bei den Z.___ mit einem Pensum von ca. 70 % (Arbeitgeberbericht vom 6. August 2009, Urk. 8/8). Am 15. Juli 2009 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Erschöpfung, verminderter Belastbarkeit, Schlafstörungen, Angstzustände und wiederholender Infekte zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6).
1.2     In der Folge zog die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht bei der Y.___ AG (Urk. 8/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/9) und die Arztberichte von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. September 2009 (Urk. 8/13), von Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 3./29. September 2009 (Urk. 8/15), sowie von Dr. med. C.___, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, vom 3. Februar 2010 (Urk. 8/31) bei. Weiter lud sie X.___ zu einer beruflichen Eingliederungsberatung (Verlaufsprotokoll vom 11. November 2009, Urk. 8/22) ein und liess das Gutachten des D.___ vom 31. August 2010 (Urk. 8/35) erstellen. In Zusammenhang mit dem Gutachtensantrag liegt ausserdem ein Bericht von Dr. A.___ und lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, vom 21. Januar 2010 (Urk. 8/29) vor. Am 26. November 2010 erging der Vorbescheid, mit welchem aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 30 % die Abweisung des Rentenbegehrens vorgesehen wurde (Urk. 8/40). Nachdem X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, am 31. Januar 2011 hiergegen Einwand (Urk. 8/49) erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 4. April 2011 wie angekündigt (Urk. 2 = Urk. 8/58).

2.      
2.1     Mit Eingabe vom 19. Mai 2011 (Urk. 1) erhob X.___ durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der SVA, IV-Stelle vom 4. April 2011 aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter eine halbe Rente. Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abzuklären und hernach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zuzüglich MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.
         Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2011 angezeigt wurde (Urk. 9).
2.2     Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/1) legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. A.___ und lic. phil. E.___ vom 30. Mai 2011 (Urk. 10/2) ins Recht und beantragte, die Kosten für diesen Bericht in Höhe von Fr. 500.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 16. August 2011 auf eine (ausführlichere) Duplik und hielt an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 18. August 2011 angezeigt wurde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3        Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 4. April 2011 davon aus, dass aufgrund ihrer Abklärungen, insbesondere des D.___-Gutachtens vom 31. August 2010, der Beschwerdeführerin seit Juni 2007 sowohl die bisherige wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei; die 30%ige Einschränkung sei durch erhöhten Pausenbedarf und ein vermindertes Rendement bedingt. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 107'893.88 (das durchschnittliche Einkommen in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss IK-Auszug) und eines Invalideneinkommens von Fr. 75'525.71 (70 % des Valideneinkommens, vgl. Urk. 8/38/7) errechnete sie eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'368.17 sowie einen Invaliditätsgrad von 30 % und stellte fest, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Schlussfolgerungen des D.___-Gutachtens vom 31. August 2010 überzeugten keineswegs und die gutachterliche Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit mit grundsätzlich rentenausschliessenden 30 % sei nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 8). In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung (Urk. 8/35/14 Ziff. 6) werde zudem unberücksichtigt gelassen, dass sie in der Vergangenheit immer wieder an Infekten gelitten habe (Urk. 1 S. 10). Sie sei höchstens zu 30 % arbeitsfähig, wobei die von ihr initiierten Arbeitsversuche aufgrund der Krankheit jeweils gescheitert seien (Urk. 1 S. 11). Die Berechnung ihres Valideneinkommens beanstande sie grundsätzlich nicht; es sei jedoch zu beachten, dass sie seit Oktober 2001 über den gesetzlich geschützten Titel einer Personalfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis verfüge (Urk. 8/19/24). Das bei ihren sehr anspruchsvollen Tätigkeiten von 2002-2007 erzielte durchschnittliche Einkommen von Fr. 107'893.88 (Urk. 8/37/1) entspreche auf eine 40-Stunden-Woche gerechnet Fr. 103'744.11 (Fr. 107'893.88 : 41,6 x 40) respektive Fr. 8'645.34 pro Monat, wobei ihr im Gutachten empfohlen worden sei, eine Sachbearbeitungsfunktion im Umfang von 70 % anzunehmen (vgl. Urk. 8/35/15 Ziff. 6.5). Eine Sachbearbeitungsfunktion entspreche einer Tätigkeit, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetze, also dem Anforderungsniveau 3 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Gemäss LSE 2008 hätte sie in einer solchen Tätigkeit im Dienstleistungssektor Fr. 5'090.-- pro Monat verdienen können, wovon für ihr Invalideneinkommen auszugehen sei. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 6'051.50 (0,7 x Fr. 8'645.--) und eines Invalideneinkommens von Fr. 3'563.-- (0,7 x Fr. 5'090.--) resultiere ab 1. Januar 2010 ein Invaliditätsgrad von 59 % (Urk. 1 S. 12-13).

3.       Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten wie folgt:
3.1     Der sie seit Juli 2001 delegierend behandelnde Psychiater, Dr. A.___, führte in seinem Bericht vom 14. September 2009 (Urk. 8/13) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Adoleszenz bestehende kombinierte Persönlichkeitsstörung, narzisstische, emotional instabile und abhängige Züge (ICD-10: F 61.0), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.2), eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) und seit 2007 einen Status nach diversen Infektionen (z.B. Epstein-Barr [EB]-Virus) auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er Schlafstörungen, Gelenkschmerzen, gynäkologische Probleme, einen Status nach Anämie, eine Hypotonie sowie einen Eisenmangel (Urk. 8/13/7 Ziff. 1.1). Unter dem Titel „Medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Peronalbereichsleiterin“ gab Dr. A.___ Folgendes an: 80 % vom 1. August 2009 bis dato, 100 % vom 1. bis 31. Juli 2009, 40 % vom 1. März bis 30. Juni 2009 (Urk. 8/13/8 Ziff. 1.6). Die erhöhte Ermüdbarkeit und die Erschöpfung, die emotionale Instabilität, Nervosität und Selbstwertverunsicherung wirkten sich bei der Arbeit mit verminderter Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht aktuell zu 20 % zumutbar. Mit Hinweis auf Ziff. 1.6 hielt er fest, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine schwankende Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei eine möglichst stabile und wertschätzende Arbeitssituation vorauszusetzen sei (Urk. 8/13/8-9 Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne ab ca. Oktober 2009 zu 40 % und ab ca. Januar 2010 zu 50 % gerechnet werden (Urk. 8/13/9 Ziff. 1.9).
3.2      In einem Bericht vom 3./29. September 2009 (Urk. 8/15/1) bestätigte der Hausarzt Dr. B.___ die krankheitsbedingten wiederholten Arbeitsunfähigkeiten für den Zeitraum vom 29. Juni 2007 bis 31. August 2009.
          Er überwies die Beschwerdeführerin „zur infektiologischen Abklärung“ an das Spital F.___, Departement für Innere Medizin, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene. Die Sprechstunden fanden vom 10. September bis 20. November 2009 statt (vgl. Urk. 8/25/1-4). Aus dem Bericht des F.___ vom 9. Dezember 2009 (Urk. 8/25/1) geht als Diagnose ein chronischer Erschöpfungszustand mit multiplen Beschwerden, keine Hinweise für infektiöse Genese, differentialdiagnostisch psychogen (posttraumatisch), endokrinologisch bei einem erhöhten Serum-Prolaktin und polyzystischen Ovar, ein chronisches Erschöpfungssyndrom (CFS - Chronic Fatigue Syndrome) hervor.
3.3     Anlässlich einer geplanten Begutachtung vom 8. Februar 2010 bei Dr. med. G.___, MEDAS, informierten Dr. A.___ und lic. phil. E.___ am 21. Januar 2010 (Urk. 8/29), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Belastbarkeit sowie im Konzentrationsvermögen massiv eingeschränkt sei und bei ihr das Aufgebot zur Begutachtung - trotz guter Compliance - eine Krise ausgelöst habe. Aus ihrer Sicht sei es wünschenswert und medizinisch begründet, das Begutachtungsverfahren anzupassen. Die Begutachtung sei in Sitzungen von maximal zwei Stunden aufzuteilen, der Ort der Begutachtung sei in den Raum Zürich zu verlegen und die Untersuchung sei durch einen männlichen Fachspezialisten durchzuführen (Urk. 8/29 S. 2).
3.4     Am 3. Februar 2010 (Urk. 8/31) berichtete Dr. C.___ über eine ambulante Behandlung vom 25. bis 31. August 2009 (2 Konsultationen) und stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Kopfschmerzen 3-4 Mal pro Woche sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein polyzystisches Ovarsyndrom und eine leichte Prolactinämie (eventuell medikamentös bedingt). Aufgrund von 2 Konsultationen und der gynäkologischen Beurteilung könne er keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgeben (Urk. 8/31/3).
3.5     Die Beschwerdegegnerin veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten beim D.___, welches am 31. August 2010 erstattet wurde (Urk. 8/35).
         Im internistischen, allgemeinmedizinischen Teil des Gutachtens (Urk. 8/35/6-8) stellte Dr. med. H.___, Innere/Allgemeine Medizin, einen unauffälligen Allgemeinzustand fest. Die klinische Untersuchung des Herzens, der Lungen und des Abdomens sei unauffällig gewesen; sämtliche Reflexe seien symmetrisch lebhaft auslösbar gewesen. Die Kraft der oberen und unteren Extremitäten, die Sensibilität, der Zehen- und Hackengang, Positionsversuch, Finger-Nasen-Versuch, Diadochokinese und Hirnnerven, kursorisch geprüft, seien ebenfalls unauffällig (Urk. 8/35/8).
         Im psychiatrischen Teil des Gutachtens (Urk. 8/35/8-13) führte Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und abhängigen Zügen (ICD-10: F 61.0) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, (ICD-10: F 33.0) auf. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnte er keine psychiatrische Diagnosen stellen (Urk. 8/35/11 Ziff. 4.1.3). Die depressive Störung sei vor allem auf die jahrelange Überforderung zurückzuführen und sei dadurch entstanden, dass sich die Beschwerdeführerin schlecht gegen Anforderungen der äusseren Realität wehren könne und sich dadurch andauernd überfordert habe. Auch die seit 2007 gehäuft auftretenden Infektionserkrankungen und Klagen über Schmerzen am ganzen Körper seien vor dem Hintergrund dieser Überforderungssituation zu sehen, wobei zusätzlich eine Somatisierungsstörung diagnostiziert werden könne (Urk. 8/35/12). Aufgrund der Persönlichkeitsstörung, der rezidivierenden depressiven Störung und der Somatisierungsstörung sei die Belastbarkeit herabgesetzt. Aus psychiatrischer Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert werden. Die Beschwerdeführerin selbst fühle sich nur noch zu 30 % arbeitsfähig. Diese subjektive Krankheitsüberzeugung sei auf dem Hintergrund ihrer Persönlichkeitsstruktur zu sehen (Urk. 8/35/13).
         In der Gesamtbeurteilung, welche auf einer Konsensbesprechung beruhte (Urk. 8/35/14 Ziff. 6), hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin verschiedene subjektive Beschwerden klage, welche aktuell und auch in früheren Untersuchungen nicht einer bestimmten Ätiologie aus somatischer Sicht zuzuordnen seien. Diesbezüglich sei eine ausgedehnte Abklärung im F.___ erfolgt, welche keine somatische Ursache für die Beschwerden ergeben habe, differentialdiagnostisch sei an eine psychosomatische Ätiologie gedacht worden. Auch die aktuelle klinische und labormässige Untersuchung habe keine objektivierbaren Befunde zu Tage gebracht, die eine mögliche Erklärung darstellen könnten (Urk. 8/35/15 Ziff. 6.2). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestieren Arbeitsunfähigkeiten gingen die Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin schon länger - wahrscheinlich ab dem Juni 2007 -vermindert arbeitsfähig sei (Urk. 8/35/15 Ziff. 6.3). Zusammenfassend bestehe bei ihr für jegliche leichte bis mittelschwere, so auch in den angestammten beziehungsweise gelernten Tätigkeiten, eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar. Es seien weder spezifische medizinische noch berufliche Massnahmen vorzuschlagen (Urk. 8/35/16 Ziff. 6.8).
3.6     Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. A.___ und lic. phil. E.___ vom 30. Mai 2011 (Urk. 10/2) zum D.___-Gutachten vom 31. August 2010 ein, worin sie Fragen zur abweichenden Diagnostik sowie deren Auswirkungen auf den Beruf und Alltag beantworteten. So führten sie aus, dass sie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aufgrund diverser Traumatisierungen und den noch heute feststellbaren Folgen (häufige flashbacks, Dissoziationen, Gedankenkreisen etc.) diagnosiziert hätten. Bei den Traumatisierungen (sie führen die frühe Vernachlässigung und unempathische Erziehung, körperliche Gewalt, grenzverletzende Erfahrungen bzw. sexuelle Übergriffe, Unfalltod der ersten grossen Liebe sowie einer Nichte auf) spielten nicht nur die Schwere und der Zeitpunkt, zu dem sie erlebt worden seien, eine Rolle, sondern auch der Umgang der Umgebung mit der erfolgten Traumatisierung. Es erscheine willkürlich, dass die D.___-Gutachter die Symptome der PTBS, wie Derealisations- und Depersonalisationssymptome, nicht in ihrer Bedeutung und nicht als typische traumaassoziierte Symptome der PTBS gewürdigt, sondern stattdessen als klassische Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstörung zugeordnet hätten. Dr. A.___ und lic. phil. E.___ gaben an, dass sie den Schlussfolgerungen der D.___-Gutachter zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % wegen den diagnostischen Differenzen und vor allem wegen den Auswirkungen der Krankheitssymptome auf die Arbeitsfähigkeit nicht zustimmen könnten (Urk. 10/2 S. 8). Wie mehrfach dargelegt, seien sie von einer Arbeitsfähigkeit (naturgemäss schwankend) von maximal 30 % ausgegangen. Dass „jegliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten“ für die Beschwerdeführerin in angestammten Tätigkeitsfeldern ausübbar seien, entspreche nicht der Realität. Die Beschwerdeführerin sei meist nach kurzer Zeit massiv überfordert gewesen und habe nur dank ihrer ausserordentlichen Willensanstrengung und Fähigkeit, eine funktionierende Fassade aufrechtzuerhalten, die zeitlich begrenzten Einsätze in deren Arbeitsprozenthöhe überhaupt bewältigen können. Danach sei es oftmals zu rasanten Verschlimmerungen des Gesamtzustandes bzw. der Arbeitsunfähigkeit gekommen. Unberücksichtigt bleibe dabei, dass die Beschwerdeführerin allmorgendlich zirka zwei Stunden habe aufwenden müssen, um die PTBS-Symptome zu überwinden und in einen arbeitsfähigen Zustand zu gelangen. Die massive Überforderung habe sich auch in einer weitgehenden Unfähigkeit bei der Bewältigung des normalen Alltags (im Haushalt, administrative Aufgaben, Selbstfürsorge) gezeigt. Eine mögliche Arbeitstätigkeit sei zu einem späteren Zeitpunkt nicht auszuschliessen, jedoch in deutlich reduziertem Umfang und in wesentlich reduziertem Verantwortungsbereich (Stellung) sowie reduziertem direktem Ausgesetztsein von aversiven Beziehungsreizen (wie Ansprüche Vorgesetzter, Konflikte mit Berufskolleginnen und Klientinnen).

4.      
4.1     Was die sinngemässen Vorwürfe der Beschwerdeführerin zur fehlenden Unabhängigkeit und Voreingenommenheit der MEDAS insgesamt und Dr. H.___ im Besonderen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem in BGE 137 V 210 publizierten Urteil vom 28. Juni 2011 (9C_234/2010) zwar erwog, dass das Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung latente Gefährdungen der Verfahrensgarantien in sich birgt und Korrektive erfordert (E. 2.4 und 2.5), dies indes nicht bedeutet, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten per sei ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.2). Nicht stichhaltig ist, dass Dr.  H.___ voreingenommen sei, weil "versicherungsnah". Auch eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit eines Arztes oder einer Ärztegemeinschaft für die Sozialversicherungsträger lässt per se nicht auf deren Befangenheit oder Voreingenommenheit schliessen (BGE 132 V 381 E. 6.2). Die Vermutung, dass Dr.  H.___ Teilgutachten "verfälscht" haben könnte, entbehrt jeglicher Grundlage, nachdem insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___ auf den Seiten 8 bis 14 vollständig integriert (vgl. Urk. 8/35/2) wiedergegeben und das Gesamtgutachten von allen beteiligten Ärzten mitunterzeichnet wurde. Weitere Indizien für eine Voreingenommenheit einer der beteiligten Gutachter liegen nicht vor.
4.2     Weiter ist grundsätzlich festzuhalten, dass für die Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen, sondern die medizinisch-theoretisch nachweisbaren Funktionsausfälle massgebend sind. Hinsichtlich der Frage der psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitsfähigkeit divergiert zwar das D.___-Gutachten vom 31. August 2010 (Urk. 8/35) mit den Berichten von Dr. A.___ und lic. phil. E.___ vom 14. September 2009 (Urk. 8/13) und 21. Januar 2010 (Urk. 8/29), welche ihr in der bisherigen Tätigkeit eine 20%ige (Urk. 8/13/8) beziehungsweise eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/2 S. 9) und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine schwankende Arbeitsfähigkeit attestierten (Urk. 8/13/9 Ziff. 1.9). Das auf einer eingehenden Untersuchung und den anamnestisch erhobenen Befunden gründende interdisziplinäre D.___-Gutachten vom 31. August 2010 (Urk. 8/35) erfüllt jedoch die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4). Das Gutachten ist nachvollziehbar, schlüssig und nimmt insbesondere auch begründet Stellung zur abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. A.___ und lic. phil. E.___ (vgl. Urk. 8/35/13 Ziff. 4.1.8). Der Gutachter Dr. K.___ hielt dabei fest, dass die behandelnden Psychologen und Psychiater eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode und wechselnde Arbeitsunfähigkeiten attestierten. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne zwar bestätigt werden, wobei er keine Hinweise auf eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung finde. Die Beschwerdeführerin hätte an ihren Arbeitsstellen keine Schwierigkeiten und sei in der Lage, ihre Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht gestellt werden (Urk. 8/13/13 Ziff. 4.1.8). Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit einige Übergriffe erlitten, später auch Mühe gehabt, sich gegenüber gewalttätigen Freunden zu wehren. Sie sei aber nie Opfer einer schweren Gewalthandlung gewesen. Sie leide auch nicht an Flash-Backs, die von den erlittenen Gewalterfahrungen handelten, und auch nicht unter eigentlichen Alpträumen, sondern träume von Überforderungssituationen, in denen sie sich schlecht wehren könne. Weder die Voraussetzungen noch die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien vorhanden; die depressive Störung sei leichtgradig ausgeprägt (Urk. 8/13/13 Ziff. 4.1.8). Dem kann gefolgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin eine ungenügende Dauer der Untersuchung durch Dr. K.___ moniert (Urk. 1 Ziff. 1.2.2 S. 5), bleibt festzuhalten, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung der Dauer einer psychiatrischen Exploration keinen bedeutenden Stellenwert zumisst, solange die Expertise den praxisgemässen Kriterien entspricht (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2009 vom 27. Juli 2009, E. 2.2 und 8C_485/2010 vom 21. September 2010, E. 2.4.3).
         Unbehelflich ist weiter der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter Dr. K.___ habe den behandelnden Psychiater Dr. A.___ nicht konsultiert beziehungsweise keine Rücksprache mit ihm genommen, um den Ausschluss seiner Diagnose zu verifizieren (Urk. 1 Ziff. 1.2.2 S. 6). Hier ist festzuhalten, dass die Berichte von Dr. A.___ und lic. phil. E.___ bei den Akten liegen (vgl. Urk. 8/35/3-4) und im D.___-Gutachten vom 31. August 2010 berücksichtigt wurden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt in der Lage war, während mehrerer Monate hochprozentige Stellen im angestammten Tätigkeitsbereich zu halten, wobei die Arbeitsverhältnisse zwar zum vornherein befristet, jedoch wiederholt verlängert wurden, und während welchen die Arbeitgeber keine krankheitsbedingten Abwesenheiten oder Leistungseinbussen bekundeten, sondern nach Ablauf sehr gute Zeugnisse ausstellten. So war sie vom 12. Oktober 2007 bis 14. Dezember 2007 bzw. verlängert bis 31. Januar 2008 (3,5 Monate) für die I.___ AG (Urk. 8/5/5 und Urk. 8/5/7-8), vom 16. Juni 2008 bis 31. August 2008 bzw. verängert bis 30. September 2008 (3,5 Monate) zu anfänglich 60 % und anschliessend zu 70 % für die J.___ (Urk. 8/5/14-19) und vom 19. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 (5,3 Monate) zu 70 % ohne krankheitsbedingte Abwesenheiten für die Z.___ tätig (Urk. 8/5/21-23 und Urk. 8/8/3), was sich über diese doch längeren Zeitperioden nicht mit der im Bericht vom 30. Mai 2011 geschilderten massiven Überforderung nach kürzester Zeit vereinbaren lässt.
         Die von Dr. A.___ und lic. phil. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2011 (Urk. 10/2) geschilderten Lebensumstände und Angaben der Beschwerdeführerin gehen aus dem D.___-Gutachten hervor und wurden berücksichtigt (Urk. 8/13/9-10 Ziff. 4.1.1.2). Soweit ihre Einschätzungen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhten, begründen diese noch keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit. Aus ihrer Beurteilung geht weiter nicht hervor, weshalb aufgrund der geklagten Beschwerden durchgehend eine 80%ige (Urk. 8/13/8) beziehungsweise eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/2 S. 9) resultieren soll, was der gezeigten Arbeitsleistung nach Lage der Akten widerspricht. Bei ihren Angaben gilt ebenfalls zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Psychotherapeuten wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die Berichte von Dr. A.___ und lic. phil. E.___ erweisen sich nach dem Gesagten als nicht schlüssig, und es kann darauf mangels einer überzeugenden und nachvollziehbaren Begründung nicht abgestellt werden.
         Aufgrund dieses Berichts und der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie nach Lage der Akten bestehen auch keine hinreichenden Indizien für eine mangelhafte Zuverlässigkeit des von der Beschwerdegegnerin eingeholten D.___-Gutachtens vom 31. August 2010 (Urk. 8/35). Im internistischen, allgemeinmedizinischen Teil des Gutachtens (Urk. 8/35/6-8) konnte Dr. H.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Gesamtbeurteilung (Urk. 8/35/14 Ziff. 6) stimmt zudem mit den Einschätzungen des F.___ vom 9. Dezember 2009 (Urk. 8/25/1-4) überein. Nicht gefolgt werden kann dabei den Rügen der Beschwerdeführerin, dass die Gutachter ihre Infekte in der Vergangenheit nicht berücksichtigt hätten (Urk. 2 S. 10 Ziff. 2.2.4). Aus dem D.___-Gutachten vom 31. August 2010 (Urk. 8/35) gehen die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin hervor, dass sie unter Infektionskrankheiten gelitten habe und ihre Arbeit deswegen habe aufgeben müssen. Weder die Ärzte des F.___ noch die D.___-Gutachter konnten jedoch entsprechende Befunde anführen. Dr. K.___ stellte fest, dass die seit 2007 gehäuft auftretenden Infektionserkrankungen und Klagen über Schmerzen am ganzen Körper vor dem Hintergrund einer Überforderungssituation zu sehen seien (Urk. 8/35/12). Eine ausgedehnte Abklärung im F.___ hat keine somatische Ursache für die Beschwerden ergeben. Auch die aktuellen klinischen und labormässigen Untersuchungen waren ohne Befund (vgl. Urk. 8/35/15 Ziff. 6.2).
4.3     Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der Beurteilung im interdisziplinären D.___-Gutachten vom 31. August 2010 (Urk. 8/35) abzuweichen. Die darin attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Arbeiten (mit den umschriebenen Anpassungen, Urk. 8/35/16) sowie in den angestammten beziehungsweise gelernten Tätigkeiten ist nachvollziehbar. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere medizinische Abklärung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt.

5.       Zur Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) verwies die Beschwerdegegnerin auf das durchschnittliche Einkommen in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens gemäss dem IK-Auszug in Höhe von Fr. 107'893.88 (Urk. 2), was die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht beanstandet (Urk. 1 S. 11) und wozu aufgrund der Akten auch kein Anlass besteht.
         Bezüglich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Annahme getroffen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage ist, ihre Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der gleichen Art von Tätigkeiten zu verwerten, was ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 75'525.71 ergab (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/38/7). Dies ist angemessen und ergibt einen Invaliditätsgrad von 30 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
         Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.
6.1     Die Beschwerdeführerin lebt seit Februar 2011 von Sozialhilfe (Urk. 3/2/1-3). Da auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist ihrem Gesuch vom 19. Mai 2011 (Urk. 1) stattzugeben, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie Rechtsanwalt Stephan Kübler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen, wobei zu berücksichtigen bleibt, dass sich ihre Rechtsschutzversicherung aus Kulanz bereit erklärt hat, sich zu 50 % an den Kosten zu beteiligen (Urk. 3/3/1).
         Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsbeistand werden darauf aufmerksam gemacht, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
6.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Hälfte (vgl. E. 6.1) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3     Rechtsanwalt Stephan Kübler macht mit Honorarnote vom 23./24. Mai 2012 einen Aufwand von 18 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 680.70 (exkl. MWSt) geltend (Urk. 15 und 16), wobei ein nicht unerheblicher Teil dieses Aufwandes (2:25 Stunden) und Barauslagen (Fr. 500.--) auf die Einholung des Berichts von Dr. A.___ und lic. phil. E.___ vom 30. Juni 2011 (Urk. 10/1) sowie die unaufgefordert eingereichte, allerdings durch Nachreichen dieses Berichts veranlasste Replik (1:10 Stunden) entfallen. Da die Auflage dieses Berichts für dieses Verfahren weder notwendig noch beachtlich und für den Ausgang dieses Verfahrens auch nicht ausschlaggebend war, besteht kein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Unter Beachtung des notwendigen und in vergleichbaren Fällen gerade noch angemessenen Aufwandes von 14:35 Stunden und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- sowie der geltend gemachten Ausgaben (ohne Arzthonorar) von Fr. 180.70 ergibt sich ein zu berücksichtigendes Honorar von Fr. 3'345.20, wovon 50 % (vgl. E. 6.1) und damit Fr. 1'672.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 19. Mai 2011 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zur Hälfte (Fr. 400.--) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein für die restlichen Fr. 400.-- werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 1'672.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:

-   Rechtsanwalt Stephan Kübler

-   Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

-   Bundesamt für Sozialversicherungen


sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).