IV.2011.00549
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 17. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, meldete sich am 29. Juni 2006 (erneut) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/2/9/97).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 8. November 2007 von August bis Oktober 2003 eine Viertelsrente, von November 2003 bis August 2004 eine halbe Rente und von September 2004 bis Oktober 2006 eine ganze Rente zu (Urk. 2/2/9/141).
Die von der Versicherten gegen die Befristung der ganzen Rente erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 12. Februar 2009 im Verfahren Nr. IV.2007.01533 abgewiesen (Urk. 2/2/18).
1.2 Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. Oktober 2009 (Urk. 2/1) teilweise gut: Mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von August bis September 2003 Anspruch auf eine halbe Rente habe, wies es die Sache an das hiesige Gericht zurück (S. 9 Ziff. 1), damit dieses über die Massgeblichkeit der zwei (von der IV-Stelle und von der Beschwerdeführerin eingeholten) Gutachten entscheide oder allenfalls ein Obergutachten in Auftrag gebe (S. 8 Mitte), und über die Kostentragung für das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten entscheide (S. 8 E. 7).
Das hiesige Gericht kam - nach erfolgten eigenen Abklärungen - im Urteil vom 15. Oktober 2010 (Urk. 2/11) zum Schluss, es sei auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten abzustellen und kein Obergutachten einzuholen (S. 7 E. 3.10), und die Befristung der zugesprochenen ganzen Rente bis Oktober 2006 sei zutreffend (S. 7 E. 3.9).
2. Das Bundesgericht hiess die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. Mai 2011 gut (Urk. 1 = Urk. 2/14). Es wies das hiesige Gericht an, ein Obergutachten zur Klärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach dem 1. November 2006 einzuholen und erneut über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. November 2006 zu entscheiden (S. 7 E. 7.2), und es verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Kosten des von dieser eingeholten Gutachtens zurückzuerstatten (S. 8 E. 8.2).
Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts (Urk. 3) unterbreitete die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2011 (Urk. 7) Fragen zum in Aussicht genommenen Gutachten (S. 1 Ziff. 2) und stellte den Antrag (S. 2 oben), die Kosten für ein von ihr eingeholtes psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/1) seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Am 15. März 2012 erstatteten die Ärzte der MEDAS Y.___ ihr Gutachten im Auftrag des Gerichts (Urk. 13). Am 22. März 2012 unterbreitete das Gericht dem psychiatrischen Teilgutachter eine Ergänzungsfrage (Urk. 15), welche dieser am 12. April 2012 beantwortete (Urk. 19).
Innert der angesetzten Frist (Urk. 20) nahm die Beschwerdeführerin zum Gutachten keine Stellung; die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 22), was der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch ein Obergutachten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.)
2.
2.1 Am 15. März 2012 erstatteten die Ärzte der MEDAS Y.___ ihr vom Gericht veranlasstes Gutachten (Urk. 13/1). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 32 ff.), ein rheumatologisches Konsilium (Urk. 13/2), ein neurologisches Teilgutachten (Urk. 13/3), eine neuropsychologische Untersuchung (Urk. 13/4) und den Bericht über eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 13/5).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 51 Ziff. 2):
- bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten, zwanghaften und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen vom Borderline-Typus
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- abgestützt auf die Foerster'schen Kriterien ist der Versicherten die Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen nicht mehr zumutbar
- regelmässiger Alkoholkonsum mit gelegentlichem Überkonsum
- Status nach psychogener Essstörung (Bulimia nervosa)
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, rein aus somatischer Sicht des Bewegungsapparates wäre die Beschwerdeführerin im kaufmännischen Bereich nicht arbeitsunfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin schon seit 1994 krankheits- und wahrscheinlich unfallbedingt in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt; zusätzlich sei davon auszugehen, dass sie nach dem Unfallereignis von 2004 (an sich wahrscheinlich ein Bagatellunfall) krankheitsbedingt als Sachbearbeiterin im Wertschriftenbereich einer Bank nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Somit kämen sie aus ganzheitlicher Sicht zur Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin ab der hier erfragten Zeit November 2006 ebenfalls bereits arbeitsunfähig gewesen sei (S. 52 Ziff. 3a).
Weiter führten die Gutachter aus, aus ihrer heutigen ganzheitlichen Begutachtung heraus beurteilten sie, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit November 2006 nicht verändert habe. Ihre Beurteilung stehe hier im Gegensatz zu den zwei in Diskussion stehenden Vorgutachten (S. 52 Ziff. 3b).
Die Beschwerdeführerin sei nur noch an einem geschützten Arbeitsplatz ohne Leistungsdruck, und dies auch nur zu 50 %, arbeitsfähig, dies seit 2004 (S. 53 Ziff. 4d).
2.2 Am 12. April 2012 nahm der psychiatrische Teilgutachter zu einer ihm vom Gericht unterbreiteten Zusatzfrage Stellung (Urk. 19). Er führte aus, er habe die Beschwerdeführerin zweimal am 24. November 2011 und am 12. Januar 2012 untersucht. Anlässlich der Zweituntersuchung habe sie einen mehr depressiven als schmerzerfüllt leidenden Eindruck gemacht. Stimmungsmässig habe ein deutlicher Unterschied zwischen den beiden Untersuchungszeitpunkten bestanden. Vor diesem Hintergrund sei es ohne weiteres möglich, dass der rheumatologische Untersucher die Beschwerdeführerin im November 2011 als relativ stimmungsstabil im Sinne von überhaupt nicht depressiv und auch nicht hypomanisch erlebt habe. Die Beschwerdeführerin leide neben der bipolaren Störung auch unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung; Menschen mit Persönlichkeitsstörungen seien in der Lage, sich über Stunden kontextgerecht zu benehmen (S. 2).
3.
3.1 Eine potentielle Unklarheit - die auf sich widersprechende Beurteilungen hätte deuten können - hat bestanden betreffend den Bericht des einen Gutachters über den Eindruck, den er von der Beschwerdeführerin erhalten hat, einerseits, und der aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnose andererseits.
Aus diesem Grund hat das Gericht den Gutachtern, namentlich dem psychiatrischen Teilgutachter, eine entsprechende Zusatzfrage unterbreitet. Die erhaltene Antwort (vorstehend E. 2.2) ist plausibel und zufriedenstellend; es gibt somit keine Unklarheit in der gutachterlichen Beurteilung.
3.2 Anhaltspunkte, dass das eingeholte Gutachten in irgendeiner Hinsicht mangelhaft sein könnte, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Es erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2) vollumfänglich.
Sodann ist auch keine der Konstellationen gegeben, die es ausnahmsweise rechtfertigen oder gebieten würden, von den Schlussfolgerungen eines Gerichtsgutachtens abzurücken (vorstehend E. 1.3).
Unter allen Titeln ergibt sich somit, dass auf das Gutachten abzustellen ist.
3.3 Die Gutachter haben wiederholt und in aller Klarheit (etwa auf Seite 52 Ziff. 3b) festgehalten, dass sich ihrer Beurteilung gemäss die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit November 2006 nicht verändert hat.
Damit ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass - anders als in der angefochtenen Verfügung angenommen - im strittigen Zeitpunkt (November 2006) keine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, dieser vielmehr gleich geblieben ist.
3.4 Hat sich im fraglichen Zeitpunkt der Gesundheitszustand im Vergleich zu den Verhältnissen, welche zur Zusprache einer ganzen Rente ab September 2004 geführt haben, nicht verändert, so fehlt es an einem rechtsgenüglichen Revisionsgrund (vorstehend E. 1.1) und die erfolgte Befristung der ganzen Rente erweist sich als falsch.
Deshalb ist die Verfügung vom 8. November 2007 betreffend ganze Rente (Urk. 2/2/9/141/1-2) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde dahin abzuändern, dass die Beschwerdeführerin auch ab 1. November 2006 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise und mit Blick auf das erforderlich gewesene Gerichtsgutachten auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Das von der Beschwerdeführerin veranlasste psychiatrische Gutachten (im Umfang von gut 2 Textseiten) ist für die Beurteilung der fallrelevanten Frage nicht erforderlich gewesen, dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin dem Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2011 entnehmen konnte, dass ein Gerichtsgutachten in Aussicht stand.
Der Antrag, die entsprechenden Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, ist deshalb abzuweisen.
4.3 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherunganstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. November 2007 betreffend ganze Rente dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin auch ab 1. November 2006 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Antrag auf Kostenauferlegung für das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten wird abgewiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).