Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2011.00552
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 24. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die aus China stammende, 1976 geborene X.___ leidet seit Mitte der 80er Jahre an einer Schwerhörigkeit. Am 4. Juni 2009 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 9. Juni 2009 einen Schweizer Bürger heiratete (Urk. 6/1). Eine Erwerbstätigkeit hat sie in der Schweiz nie ausgeübt. Am 24. Februar 2011 ersuchte sie die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostenübernahme eines Hörgerätes als Hilfsmittel (Urk. 6/1).
In der Folge zog die IV-Stelle bei der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Y.___ einen Arztbericht der Leitenden Ärztin, Dr. med. Z.___, vom 2. März 2011 (Urk. 6/4) sowie eine Expertise zur Hörgeräteversorgung des Y.___ vom 7. März 2011 (Urk. 6/6) bei und stellte mit Vorbescheid vom 11. März 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/8).
1.2 Nachdem X.___ am 16. März 2011 hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/9), holte die IV-Stelle beim Y.___ am 7. April 2011 eine Auskunft über die erstmalige Indikation eines Mittelohrimplantates (Urk. 6/12) ein.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da die Notwendigkeit zur Versorgung mit einem Hörgerät beziehungsweise mit einem Mittelohrimplantat bereits beim Zuzug aus China am 4. Juni 2009 bestanden habe (Urk. 2 = Urk. 6/13).
2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 erhob X.___ dagegen Beschwerde und machte geltend, die Indikation für ein Hörgerät sei erst ab Anfang 2011 angezeigt gewesen; unter Berücksichtung dieses Sachverhalts sei die Verfügung vom 10. Mai 2011 nochmals zu überprüfen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2011 angezeigt wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG).
Diesen innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 119 V 98 E. 4b mit Hinweisen).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3).
1.5 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Voraussetzungen für die Gewährung eines Hörgerätes mit der Begründung, dass gemäss dem Bericht des Y.___ vom 7. April 2011 die Notwendigkeit eines Mittelohrimplantates anlässlich der Erstkonsultation gestellt worden sei. Die Vorgeschichte sei nicht bekannt, so dass nicht gesagt werden könne, ob eine Indikation bereits schon früher bestanden habe. Da es sich bei der bestehenden Diagnose um eine chronische Erkrankung und einen langsamen Verlauf handle, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass beim Zuzug aus China am 4. Juni 2009 (2 ½ Monate vor Indikationsstellung) die Schwerhörigkeit und die Notwendigkeit zur Versorgung mit einem Hörgerät beziehungsweise einem Mittelohrimplantat bereits bestanden hätten. Diese Tatsache werde durch die Anamnese in den Arztberichten von Dr. Z.___ unterstützt, welche von einem langen Verlauf mit Operation im Ausland spreche (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Hörleistung ihres rechten Ohres sei zwar seit einer erstmals in der Kindheit aufgetretenen Mittelohrentzündung beeinträchtigt gewesen; seit dieser Mittelohrentzündung habe sie regelmässig Ohrenärzte in China aufgesucht und dabei immer wieder die Hörleistung testen lassen. Sämtliche Hörtests hätten jedoch nie eine Indikation für ein Hörgerät angezeigt. Auch die letztmalige Untersuchung der Hörleistung in China im Frühling 2009 – also nur wenige Monate vor ihrer Einreise in die Schweiz – habe gemäss des behandelnden chinesischen Arztes keine Indikation für ein Hörgerät gezeigt. Sie sei zudem – entgegen der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin – in China nie am Ohr operiert worden. Das letzte Audiogramm aus China und sämtliche Audiogramme, die im Universitätsspital gemacht worden seien, lägen der Beschwerdeführerin als Beweismittel nicht vor, doch sie gehe davon aus, dass es sich bei ihr in dieser gesamten Periode um einen „milden Hörverlust“ (26-40 dB HL) gehandelt habe. Beim letzten durchgeführten Hörtest am 25. Januar 2011 sei die Einbusse jedoch bereits deutlich grösser gewesen, so dass wohl von einem „moderat starken Hörverlust“ (56-70 dB HL) gesprochen werden müsse. Die mehrfach durchgeführten Hörtests hätten eine Verschlechterung der Hörleistung eindeutig erst nach der Entfernung des Paukenröhrchens aufgezeigt. Da davon auszugehen sei, dass sich in Zukunft erneut Flüssigkeit im Mittelohr ansammeln werde und nach wie vor der Verdacht auf ein Cholesteatom bestehe, hätten die behandelnden Ärzte Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ zu einer Operation geraten, bei der neben der notwendigen Entfernung des vermuteten Cholesteatoms und der Wiederherstellung des Trommelfells gleichzeitig ein Hörgerät implantiert werde (Soundbridge Middle Ear Implant). Die Indikation für ein Hörgerät sei demnach erst zu diesem Zeitpunkt, also Anfang 2011, angezeigt gewesen (Urk. 1).
2.3 Zu klären ist somit die Frage, wann in Bezug auf das strittige Hilfsmittel die Invalidität eingetreten ist.
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich Folgendes:
3.1.1 In ihrer Anmeldung vom 24. Februar 2011 (Urk. 6/1) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit Mitte der 80er Jahre an einer Schwerhörigkeit leide. Sie sei vom 25. August 2009 bis heute von Prof. Dr. B.___ behandelt worden, und dieser habe das beantragte Hilfsmittel aufgrund der Schwerhörigkeit/Cholesteatoma verordnet (Urk. 6/1/4).
3.1.2 Mit Bericht vom 2. März 2011 (Urk. 6/4) ersuchte Dr. Z.___, um eine Kostengutsprache für ein aktives Mittelohrimplantat (Soundbridge) für die Beschwerdeführerin. Als Diagnosen stellte sie einen dringenden Verdacht auf ein Cholesteatom sowie eine hochgradige Schallleitungsschwerhörigkeit rechts. Da die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit an einer chronischen Tubenbelüftungsstörung leide, seien bereits früher eine Parazentese und Paukendrainage auswärts durchgeführt worden. Bei den regelmässigen otologischen Kontrollen zeige sich eine unüberschaubare epitympanale Retraktion, und es komme immer wieder zu einem Ohrfluss rechts. Bei dringendem Verdacht auf das Vorliegen eines Cholesteatoms sei deshalb aus chirurgischer Sicht eine Operation dringend notwendig. Da eine operative Hörverbesserung nicht erfolgversprechend sei, sei der Beschwerdeführerin eine subtotale Petrosektomie vorgeschlagen worden. Im Rahmen der Operation könne zur Hörverbesserung ein aktives Mittelohrimplantat eingelegt werden. Aus medizinischen Gründen sei die Operation dringlich und bereits für den 21. März 2011 vorgesehen (Urk. 6/4/1).
Am 7. März 2011 erstattete Dr. Z.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin eine Expertise zur Hörgeräteversorgung (Urk. 6/6).
3.1.3 Mit Bericht vom 7. April 2011 (Urk. 6/12) informierte Dr. Z.___ die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2009 an ihre Klinik überwiesen worden sei; die Notwendigkeit eines Mittelohrimplantates sei anlässlich der Erstkonsultation bei Prof. Dr. B.___ am 25. August 2009 gestellt worden. Über die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin sei nichts bekannt, sodass nicht beurteilt werden könne, ob allenfalls bereits zuvor die Indikation für ein Mittelohrimplantat bestanden habe. Die Indikation für ein Mittelohrimplantat sei von Prof. Dr. B.___ anlässlich der Erstkonsultation vom 25. August 2009 gestellt worden, da bereits zu dieser Zeit die Diagnose eines Cholesteatoms rechts gestellt worden sei, welche eine Ohroperation notwendig gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt sei in der Tonaudiometrie eine Schallleitungsschwerhörigkeit rechts mit Schwelle bei 40-60 dB festgestellt worden. Eine konventionelle Hörgeräteversorgung sei aufgrund des Cholesteatoms der Beschwerdeführerin nicht indiziert gewesen, sodass die Indikation für ein Mittelohrimplantat gestellt worden sei (Urk. 6/12/1).
%1.2 3.2 Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall hinsichtlich Hilfsmitteln dann ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 134/00 vom 28. Juni 2002).
Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 7. April 2011 (E. 3.2.3) ist erstellt, dass der Versicherungsfall Hilfsmittel bei der Beschwerdeführerin vor dem 4. Juni 2010 und damit vor Ablauf eines Jahres seit ihrer Einreise in die Schweiz eingetreten ist, da Prof. Dr. B.___ bereits bei der Erstkonsultation vom 25. August 2009 die Indikation für ein Mittelohrimplantat gestellt hatte (Urk. 6/12/1). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten eben nicht, dass die Indikation für das Hörgerät beziehungsweise für das Mittelohrimplantat erst nach dem durchgeführten Hörtest vom 25. Januar 2011 und der Konsultation bei den behandelnden Ärzten Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ Anfang 2011 (vgl. Urk. 1 S. 2) angezeigt gewesen war.
Anzufügen bleibt, dass die Leistungspflicht nicht damit begründet werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung seit fast zwei Jahren mit ihrem Ehemann in der Schweiz lebte und er in dieser Zeit das Mehrfache des Mindestbeitrages an die AHV entrichtet hatte (vgl. Urk. 1 S. 2). Weil die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht erfüllt waren, bestand trotz der Beitragsleistung ihres Ehemannes kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Hörgerät beziehungsweise auf ein Mittelohrimplantat.
3.3 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Weibel-FuchsHiller