IV.2011.00554
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 28. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1948 geborene X.___ ist gelernter Werkzeugmacher und seit 1980 selbstständig erwerbend (Urk. 11/4). Am 20. August 2004 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/4), die Berichte von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 27. Oktober 2004 (Urk. 11/8), des Spitals B.___ vom 2. November 2004 (Urk. 11/9) sowie der C.___ Klinik vom 16. Dezember 2004 und 17. März 2005 (Urk. 11/10, Urk. 11/13) bei und führte eine Abklärung für Selbständigerwerbende (vgl. Abklärungsbericht vom 28. Februar 2005, Urk. 11/12) durch.
Mit Verfügungen vom 15. September 2005 sprach sie X.___ eine vom 1. August bis 31. Oktober 2004 befristete Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 64 %) und mit Wirkung ab 1. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Rente zu (Urk. 11/25).
1.2 Anlässlich eines amtlichen Revisionsverfahrens (Fragebogen vom 11. Dezember 2006; Urk. 11/27) holte die IV-Stelle einen IK-Auszug (Urk. 11/28) sowie einen Bericht von Dr. A.___ vom 15. Januar 2007 (Urk. 11/29) ein. Hierauf bestätigte sie mit Mitteilung vom 9. Februar 2007 (Urk. 11/31) bei einem Invaliditätsgrad von 71 % den unveränderten Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.
1.3 Am 11. März 2010 leitete die IV-Stelle erneut eine amtliche Revision ein (Urk. 11/33). Im entsprechenden Fragebogen (Urk. 11/33/3 Ziff. 2.4) gab X.___ unter Beilage seiner Jahresrechnungen 2006 bis 2009 (Urk. 11/33) an, in den letzten drei Geschäftsjahren (jeweils vom 1. April bis 31. März dauernd) ein Einkommen von Fr. 18'595.-- (2006/2007), Fr. 22'835.-- (2007/2008) und Fr. 34'475.-- (2008/2009) erzielt zu haben. Die IV-Stelle zog daraufhin einen IK-Auszug (Urk. 11/34) sowie einen Bericht von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, vom 20. April 2010 (Urk. 11/36) bei und führte am 17. Juni 2010 eine Abklärung für Selbständigerwerbende (vgl. Abklärungsbericht vom 2. Juli 2010, Urk. 11/39) durch. Mit Vorbescheid vom 12. August 2010 stellte sie die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente rückwirkend per 1. Januar 2008 in Aussicht und kündigte an, die in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 24. März 2010 zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 11/43).
Dagegen erhob X.___ am 16. September 2010 Einwand (Urk. 11/50) und reichte dabei die Berichte des E.___ Spitals vom 23. November 2009 (Urk. 11/49/1-6) sowie des Spitals F.___ vom 19. Januar 2010 (Urk. 11/49/7-9) ein. Mit Verfügungen vom 5. April 2011 und 11. April 2011 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente rückwirkend per 1. Januar 2008 auf eine Viertelsrente herab, unterbrochen durch die Periode 1. April 2010 bis 30. September 2010, während welcher ihm weiterhin eine ganze Rente zustehe, und stellte fest, dass er ab 1. Oktober 2010 wieder Anspruch auf eine Viertelsrente habe; die für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 28. Februar 2010 zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, wobei er hierüber eine separate Verfügung erhalte. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2/1-3 = Urk. 11/57-58; Urk. 11/60). Mit Eingabe vom 29. April 2011 (Urk. 11/62) reichte X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös, bei der IV-Stelle die Berichte des E.___ vom 13. Dezember 2010 (Urk. 11/61/15-19) und des Spitals B.___ vom 10. Januar 2011 (Urk. 11/61/20-23) ein.
2. Am 20. Mai 2011 erhob X.___ durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Die Verfügungen vom 5.4.2011 und vom 11.4.2011 seien aufzuheben;
2. dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine volle Rente zuzusprechen;
3. es sei festzustellen, dass keine Meldepflichtverletzung vorliegt und keine Rückerstattungspflicht besteht;
4. der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
5. eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;
6. dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sowie sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen."
Am 6. Juli 2011 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zu Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) und eine Jahresrechnung 2010/2011 (Urk. 8) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichten Rechtspflege ab und stellte dem Beschwerdeführer gleichzeitig die Beschwerdeantwort zu (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer laufenden Invalidenrente und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (Meldepflichtverletzung) erfüllt ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente (rückwirkend per 1. Januar 2008) damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren seinen Netto-Ertrag erheblich gesteigert habe, was durch den Zwischenhandel bedingt worden sei; er habe somit im Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 32'315.50 erzielen können. Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung habe der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ein Jahreseinkommen von Fr. 55'230.65 erzielt, was für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 58'501.50 ergebe. Aus der Neuberechnung des Einkommensvergleiches 2008 resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'186.-- (Valideneinkommen Fr. 58'501.50, Invalideneinkommen Fr. 32'315.50) und ein Invaliditätsgrad von 45 %. Aufgrund der medizinischen Unterlagen stehe weiter fest, dass ab 14. Februar 2010 bis im Verlauf des Monats Juni 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Ein Erwerbseinkommen könne daher in dieser Zeit nicht angerechnet werden. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 60'984.40 (Fr. 58'501.50 für das Jahr 2008, Einkommensentwicklung per 2009 = 2,1 %, Einkommensentwicklung per 2010 = 2,1 %) und eines Invalideneinkommens von Fr. 0.-- resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 60'984.40 und ein Invaliditätsgrad von 100 %. Bei der Abklärung vor Ort am 17. Juni 2010 habe der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit bereits wieder aufgenommen, und es bestehe demnach ab 1. Oktober 2010 wieder Anspruch auf eine Viertelsrente. Da sich sein Einkommen seit 1. Januar 2008 erhöht habe und der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, müsse die zuviel bezahlte Invalidenrente rückwirkend zurückgefordert werden (Urk. 2/1 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege keine Meldepflichtverletzung vor und es bestehe keine Rückerstattungspflicht. Die Beschwerdegegnerin habe weiter sein Valideneinkommen lediglich dem Index ins Jahr 2008 angepasst und weder einen Karrierezuschlag noch eine übliche unternehmerische Entwicklung berücksichtigt. So zeige die Abrechnung seiner AHV-Beiträge, dass sich bereits in früheren Jahren teilweise grosse Gewinnsprünge ergeben hätten (Urk. 11/4/1-2). Beim Invalideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin den Gewinn für 2008 rein mathematisch aus den beiden Jahresabschlüssen für 2007/2008 (3 Monate) und für 2008/2009 (9 Monate) zusammengerechnet und den Stichtag auf den 1. Januar 2008 festgelegt; dies sei reine Willkür, da sich die Umsätze nicht linear ergeben (Urk. 1 Ziff. 10-11 S. 5-6). Ferner hätte die Beschwerdegegnerin ihm zumindest die Gelegenheit geben müssen, die Buchhaltungsunterlagen für 2009 wieder zu beschaffen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie in willkürlicher Weise widerrechtliche Annahmen getroffen und ihm das rechtliche Gehör verweigert. Für das Jahr 2010 sei ohnehin von einer ganz schlechten Gewinnprognose auszugehen, nachdem er im September 2010 erneut unter akuten Herzbeschwerden gelitten habe, welche am 13. Dezember 2010 zu einem Eingriff geführt hätten (Urk. 11/61/20-23). Bereits zuvor im Januar 2010 habe er einen Sehnenriss am Oberschenkel erlitten, der einen völligen Arbeitsausfall von 3 Monaten zur Folge hätte. Er sei aus medizinischen Gründen seit Januar 2010 nicht mehr arbeitsfähig, und seine Firma produziere seit diesem Zeitpunkt nicht mehr (Urk. 1 Ziff. 15 S. 8). Eine Anzeigepflichtverletzung liege nicht vor, da er den Jahresabschluss 2008/2009 von seinem Treuhänder erst Anfang 2010 erhalten und diesen am 17. März 2010 bei der Beschwerdegegnerin eingereicht habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, sie früher zu informieren, da er selber keine entsprechenden Kenntnisse gehabt habe (Urk. 1 Ziff. 15 S. 8).
3.
3.1 Vorab stellt sich hier die Frage, ob eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung per 1. Januar 2008 rechtfertigt.
Vergleichsbasis bilden die Verfügungen vom 15. September 2005 (Urk. 11/25, vgl. Urk. 11/18) beziehungsweise die Mitteilung vom 9. Februar 2007 (Urk. 11/31), wonach der Einkommensvergleich ab 10. November 2004 bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'230.65 (Einkommen laut Erfolgsrechnungen 2000 und 2001, indexiert per 2004; vgl. Abklärungsbericht vom 28. Februar 2005, Urk. 11/12/5) und einem Invalideneinkommen von Fr. 15'801.50 (Reingewinn gemäss Bilanz vom 31. März 2004 von Fr. 35'000.-- (abzüglich Krankentaggeldzahlungen Fr. 19'199.50, vgl. Urk. 11/12/5-6) eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'429.15 und einen Invaliditätsgrad von 71 % ergab (vgl. Urk. 11/16/3). Die Mitteilung vom 9. Februar 2007 basierte - bei unverändertem Gesundheitszustand sowie Restarbeitsfähigkeit gemäss Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 15. Januar 2007 (Urk. 11/29) - auf den Geschäftsabschlüssen per 31. März 2005 (Fr. 8'164.85) sowie 31. März 2006 (Fr. 18'051.80), wobei die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass beim ausgewiesenen Gewinn noch die Taggeldleistungen sowie Renten abzuziehen wären, weshalb sie keine leistungsbeeinflussende Änderung in den erwerblichen Verhältnissen feststellte und den Anspruch auf eine ganze Rente als weiterhin ausgewiesen erachtete (Urk. 11/30).
3.2
3.2.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1).
3.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
3.3 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG, in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
4.
4.1
4.1.1 Wie bereits anlässlich der ersten Betriebsabklärung vom 25. Februar 2005 (Urk. 11/12) festgestellt wurde, führt der Beschwerdeführer als gelernter Werkzeugmacher seit 1980 eine mechanische Werkstatt in G.___ als Einzelfirma ohne Handelsregistereintrag. Der Geschäftsabschluss wird jeweils auf den 31. März erstellt, weshalb das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht. Das Valideneinkommen in diesem Einmannbetrieb wurde anlässlich der Rentenzusprache (Verfügung vom 15. September 2005, Urk. 11/25) und unverändert mit der revisionsweisen Überprüfung im Jahre 2007 (Mitteilung vom 9. Februar 2007, Urk. 11/31) bemessen, in dem auf den Durchschnitt der Geschäftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 von Fr. 55'230.64 abgestellt und dieser Wert auf das Jahr 2004 (Urk. 11/12/5 und Urk. 11/16/3 bzw. Urk. 11/30/2) bzw. auf den Zeitpunkt des massgebenden Einkommensvergleichs 2008 bzw. 2010 hochgerechnet wurde (Urk. 11/40).
4.1.2 Diese Bemessung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die "übliche unternehmerische Entwicklung" (Urk. 1 S. 5) durch die Anpassung entsprechend dem Index der Nominallohnerhöhungen nicht berücksichtigt worden wäre bzw. der Unternehmenserfolg des Beschwerdeführers im Gesundheitsfalle eine massgeblich andere Entwicklung genommen hätte. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Beschwerdeführerin seinen Betrieb seit 1980 führt und daher im Zeitpunkt des Beginns der gesundheitsbedingten Einschränkungen (Beginn des Wartejahres August 2003, Urk. 7/16/4) nicht mehr in der Aufbauphase steckte. Es fehlen konkrete Hinweise dafür, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall sein Geschäft ausgebaut hätte und/oder die wirtschaftliche Entwicklung eine überdurchschnittliche Gewinnzunahme hätte erwarten lassen. Eine höheres Valideneinkommen ist daher - insbesondere auch unter revisionsrechtlicher Voraussetzung - nicht ausgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2012 vom 27. April 2012 E. 3.1).
4.2
4.2.1 Das Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin im Jahre 2005 mit Fr. 15'801.50 (Urk. 11/16/3). Dies in Kenntnis der Geschäftsabschlüsse 31. März 2002 (Fr. 55'110.40), 31. März 2003 (Fr. 53'948.75), 31. März 2004 (Fr. 35'001.10) sowie 31. März 2005 (Fr. 8'164.85), wobei sie sich ausschliesslich auf den Erfolg des Geschäftsjahres 2003/04 stützte und die in der Erfolgsrechnung verbuchten Krankentaggelder von Fr. 19'199.50 in Abzug brachte (Urk. 11/12/5 und Urk. 11/16/1). Die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweisungstätigkeit wurde nicht in Anrechnung gebracht. Daran änderte sich anlässlich der amtlichen Überprüfung Anfang 2007 nichts. Zu diesem Zeitpunkt wurden erneut die Geschäftsabschlüsse 31. März 2003, 2004 und 2005 geprüft und lag neu derjenige vom 31. März 2006 (Fr. 18'051.80) vor (Urk. 11/30). Da die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass darin (wiederum) Krankentaggelder verbucht sind, beliess sie das Invalideneinkommen und damit den Invaliditätsgrad unverändert.
4.2.2 Aufgrund der Akten und der Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 11/33/3 Ziff. 2.4) ist erstellt, dass er vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 ein Einkommen von Fr. 18'595.35 (Urk. 11/33/17), vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 ein Einkommen von Fr. 22'835.75 (Urk. 11/33/12) und vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 ein Einkommen von Fr. 35'475.45 (Urk. 11/33/8) erzielte, womit eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Situation im Vergleich zu den Verfügungen vom 15. September 2005 (vgl. Urk. 11/16/3, Urk. 11/25) bzw. der revisionsrechtlichen Überprüfung im Februar 2007 eingetreten ist.
Anlässlich der erneuten betrieblichen Abklärung am 17. Juni 2010 wurde festgestellt, dass im Ergebnis per 31. März 2006 von Fr. 18'054.-- keine sozialversicherungsrechtlichen Ersatzeinkommen enthalten sind und der Beschwerdeführer den Netto-Ertrag in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 erheblich steigern konnte, weil er neu einen Zwischenhandel aufgezogen habe (Urk. 11/39/3-4). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte, konnte er damit seine erwerbliche Tätigkeit den körperlichen Einschränkungen anpassen und muss er sich die damit erzielte Gewinnsteigerung als zumutbar anrechnen lassen. Wenn die Beschwerdegegnerin daher das mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen einsetzte, ist dies zulässig (vgl. Erwägung 3.2.3).
Hierbei bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ab 1. Januar 2008 gestützt auf die Geschäftsabschlüsse per 31. März 2008 sowie 2009, indem sie diese pro rata des Kalenderjahres heranzog ([Fr. 22'837.-- : 12 x 3] + [Fr. 35'475.-- : 12 x 9] = Fr. 32'315.50; Urk. 11/40). Auch wenn - wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt (Urk. 1 S. 6) - der Geschäftserfolg nicht linear, sondern von Monat zu Monat unterschiedlich ausfallen mag, kann darin keine Willkür erblickt werden. Wohl lag der Geschäftsabschluss, worin 9/12 des im Kalenderjahr 2008 erzielten Erfolges enthalten sind, erst am 31. März 2009 vor. Es besteht jedoch kein Anlass, die verbesserte Erwerbslage erst auf den 1. Januar 2009 anzurechnen, nachdem sich bereits per 31. März 2008 eine Gewinnerhöhung abzeichnete.
Für das Jahr 2009 liegen in den Akten - ausser der Jahresrechnung vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 (Urk. 11/33/5-8) - keine Unterlagen vor. Weitere Abklärungen waren von der Beschwerdegegnerin nicht zu tätigen, nachdem der Beschwerdeführer selber ausführte, er habe die Buchhaltungs-unterlagen fortgeworfen (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 1-14, Urk. 11/40/1). Im Beschwerdeverfahren reichte er auch keine Unterlagen ein, welche die Annahme der Beschwerdegegnerin (das Buchhaltungsjahr April 2009 bis März 2010 würde in etwa gleich ausfallen, Urk. 2 S. 2) widerlegen könnten, wobei sie sich auf seine Angaben anlässlich der Abklärung vom 17. Juni 2010 (vgl. Urk. 11/39/4) stützte. Da im Sozialversicherungsprozess die Parteien insofern eine Beweislast tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b), ist festzustellen, dass sich der nicht erbrachte Nachweis einer erneuten Reduktion des Einkommens zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt. Eine Gehörsverletzung ist nicht ausgewiesen.
Was beschwerdeweise dagegen vorgebracht wird (Urk. 1 S. 8), vermag nicht zu überzeugen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Sozialversicherungsrecht sind bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten den "Aussagen der ersten Stunde" erhöhte Beweiskraft zuzuerkennen, da sie in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 2a). Die Betriebsabklärung fand am 17. Juni 2010 statt, weshalb die nunmehr behauptete Gewinneinbusse wegen Krebserkrankung des Handelspartners Ende 2009 sich bereits damals hätte abzeichnen müssen und wohl erwähnt worden wäre; ferner berichtete der Beschwerdeführer damals, dass der Ausfall durch den (entlöhnten) Bruder ersetzt werde (Urk. 11/39/3). Von einem markanten unfallbedingten (Quadricepssehnen-Naht am 14. Januar 2010 sowie Kniedistorsion bei komplikationslosem postoperativem Verlauf; vgl. Urk. 11/49/7) Erwerbsausfall berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vor Ort nicht. Ferner kann angesichts dieser Erhebungen vor Ort Mitte 2010 ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2010 nichts mehr produziert und nurmehr seine Lagerbestände aufhebt (Urk. 1 S. 8 und Urk. 11/50). Der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab 14. Januar 2010 und der dadurch zu erwartenden Erwerbseinbusse wurde ausserdem insoweit Rechnung getragen, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV vom 1. April bis 30. September 2010 erneut vorübergehend eine ganze Rente gewährte, was unbestritten ist und zu keiner Berichtigung Anlass gibt.
4.3 Gestützt auf die so ermittelten Einkommen ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 55'230.65 aus (vgl. Urk. 11/12/5) und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2008 ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 58'501.50 (vgl. Urk. 11/39/5, Urk. 11/40/1, Urk. 2/1). Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 58'501.50) und Invalideneinkommen (Fr. 32'315.50) resultiert per 1. Januar 2008 eine Einbusse von Fr. 26'186.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 45 %.
4.4. Zu prüfen bleibt indes die Anwendung von Art. 31 IVG, welche per 1. Januar 2008 neu ins Gesetz aufgenommen wurde und wie folgt lautet: Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Abs. 1). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1'500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Abs. 2). Nach dem Rechtssinn des Art. 31 IVG bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung (BGE 137 V 369). Entsprechend dem materiell-intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden (oder rechtlich zu ordnenden) Sachverhalts Geltung haben (Urteil 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.1), muss die Verbesserung der Einkommensverhältnisse sich (mehrheitlich) unter der Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung verwirklichen.
Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen im Zeitpunkt der Rentenzusprache (unverändert im Zeitpunkt der erstmaligen Revision anfangs 2007) mit Fr. 15'801.50 (Wert 2004; Urk. 11/17/3). Hochgerechnet entsprechend dem Index des Valideneinkommens (Urk. 11/40) ergibt dies für das hier massgebende Jahr 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 16'737.30 (Fr. 15'801.50 x 1.009 x 1.011 x 1.016 x 1.022). Im Jahre 2007 erzielte der Beschwerdeführer jedoch bereits ein höheres Einkommen von Fr. 19‘655.45 ([Fr. 18‘595.35 : 12 x 9] + [Fr. 22‘835.75 : 12 x 3]) und ist die Verbesserung ab Inkrafttreten der neuen Bestimmung massgebend. Verglichen mit diesem Invalideneinkommen von Fr. 19‘655.45 entspricht das im Jahre 2008 effektiv erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 32'315.50 einer Verbesserung von Fr. 12‘660.05, wovon nach Abzug des "Freibetrages" von Fr. 1'500.-- zwei Drittel anzurechnen sind ([Fr. 12‘660.05 - Fr. 1'500.--] x 2/3 = Fr. 7‘440.--), was ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 27‘095.45 ergibt (Fr. 7‘440.-- + Fr. 19‘655.45). Dem Valideneinkommen von Fr. 58'501.50 (Wert 2008) gegenübergestellt errechnet sich eine zu berücksichtigende Erwerbseinbusse von Fr. 31‘406.05 oder ein Invaliditätsgrad von 53,68 %. In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV hat der Beschwerdeführer demzufolge ab 1. April 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
4.5 Erst nach Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 5. April 2011 beziehungsweise 11. April 2011 (Urk. 2/1-3) reichte der Beschwerdeführer am 29. April 2011 (Urk. 11/62) die Berichte des E.___ vom 13. Dezember 2010 (Urk. 11/61/15-19) und des Spitals B.___ vom 10. Januar 2011 (Urk. 11/61/20-23) ein, woraus sich ergibt, dass er vom 13. bis 14. Dezember 2010 im E.___ und vom 21. bis 27. Dezember 2010 im Spital B.___ hospitalisiert war. Aufgrund dieser Berichte sowie der darin erwähnten koronaren Herzkrankheit ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Dezember 2010 (vorübergehend) verschlechtert hat. Ferner lässt sich der Bilanz per 31. März 2011 und der Erfolgsrechnung vom 1. April 2010 bis 31. März 2011 (Urk. 8) entnehmen, dass der Gewinn auf Fr. 5'849.-- gesunken ist, dies bei einem Betriebsertrag (brutto) von nur noch Fr. 46'260.-- (2008/09 noch Fr. 207'437.--; Urk. 11/33/7). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich laut den medizinischen Akten wegen zwei hochgradiger Stenosen im Dezember 2010 erneut einer Stent-Operation unterziehen musste (Urk. 11/61/15-23), ist eine gesundheitliche Verschlechterung Ende 2010 mit entsprechend vermehrter Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit in Zusammenhang mit dem Geschäftsabschluss per 31. März 2011 daher nicht ausgeschlossen, was allenfalls wieder Anspruch auf eine höhere Rente zu begründen vermöchte. Da der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung entwickelt hat (5. und 11. April 2011), ist die Sache daher diesbezüglich an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit sie die revisionsrechtliche Verschlechterung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und deren erwerblichen Auswirkungen Ende 2010 erneut prüfe.
5.
5.1 Zusammenfassend steht dem Beschwerdeführer daher ab 1. April 2008 bis 31. März 2010 sowie ab 1. Oktober 2010 bis zum revisionsrechtlich noch zu prüfenden Anspruch ab der gesundheitlichen Verschlechterung im Dezember 2010 nurmehr eine halbe Invalidenrente zu. Die in diesem Zeitraum ununterbrochen ausgerichtete ganze Invalidenrente wurde somit (mit Ausnahme der Periode 1. April bis 30. September 2010) zu Unrecht gewährt.
Zu prüfen bleibt, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche eine rückwirkende Herabsetzung der Rente per 1. April 2008 (bis 31. März 2010 und grundsätzlich wiederum ab 1. Oktober 2010) nach sich zieht.
5.2 Nach Art. 88bis Abs. 2 IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (lit. a), rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b). Laut dieser Verordnungsbestimmung muss der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a; BGE 112 V 97 E. 2a). Die unrechtmässig bezogenen Leistungen sind jedoch nur dann zurückzuerstatten, wenn zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2010 vom 4. Mai 2010).
5.3 In den Verfügungen vom 15. September 2005 (Urk. 11/25, vgl. Urk. 11/17-18) sowie der Mitteilung vom 9. Februar 2007 (Urk. 11/31) wurde der Beschwerdeführer auf seine Meldepflicht betreffend Änderungen in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die Rückerstattungspflicht bei Meldepflichtverletzungen hingewiesen. Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass er die Jahresrechnungen 1. April 2006 bis 31. März 2007, 1. April 2007 bis 31. März 2008 und 1. April 2008 bis 31. März 2009 (Urk. 11/33/5-17) erst am 17. März 2010 im Rahmen der Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin eingereicht und damit die Höhe seiner aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen ab April 2006 erst am 17. März 2010 offengelegt hat (vgl. Urk. 11/33). Aus seinen Jahresrechnungen ergibt sich, dass er in den letzten Jahren ein höheres Einkommen erzielt hat. Nicht gefolgt werden kann dabei seiner Ausführung, er habe die Jahresabschlüsse von seinem Treuhänder erst Anfang 2010 erhalten (Urk. 1 S. 8).
Wohl sind die Bilanzen und Erfolgsrechnungen per 31. März 2007, 2008 und 2009 nicht datiert (Urk. 11/33/5-17), mit der Anmeldung vom 23. September 2004 war es ihm jedoch möglich, die Abschlüsse bis und mit 31. März 2004 einzureichen (Urk. 11/6), sind doch die Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. März 2005 von ihm am 15. Juni 2005 unterzeichnet (Urk. 11/14) und lag Ende 2006 auch der Abschluss per 31. März 2006 bereits vor (Urk. 11/27). Es besteht daher die klare und unwiderlegte Vermutung, wovon mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass der Abschluss per 31. März 2007, 2008 und 2009 dem Beschwerdeführer bereits im Verlaufe desselben Jahres vorlagen und nicht erst anfangs 2010. Im Übrigen musste ihm als Einmannbetrieb die wirtschaftliche Umstellung sowie die damit verbundene verbesserte Ertragslage schon vor dem Buchhaltungsabschluss am Ende des Geschäftsjahres bekannt sein.
Anlässlich der erstmaligen Rentenüberprüfung Ende 2006/Anfang 2007 lag der Abschluss per 31. März 2007 noch nicht vor. Dieser lag mit Fr. 18'595.-- jedoch wenig höher, als derjenige per 31. März 2006, welcher in die revisionsrechtliche Überprüfung einfloss (Urk. 11/30/2) und schliesslich in die Mitteilung vom 9. Februar 2007 (Urk. 11/31) mündete. Zu beachten ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache von einem Invalideneinkommen von Fr. 15'801.50 (Wert 2004) ausging (Urk. 11/17/3). Angesichts der erst im Februar 2007 abgeschlossenen Überprüfung kann nicht von einer Meldepflichtverletzung gesprochen werden, wenn der Jahresabschluss Ende März 2007 sich auf Vorjahresniveau bewegt. Hingegen erwies sich die per 31. März 2008 zu verzeichnende Gewinnzunahme (Fr. 22'835.75; Urk. 11/33/12) als derart erheblich, dass bei sorgfältiger Betrachtungsweise eine Meldung an die Beschwerdegegnerin notwendig gewesen wäre. Ungeachtet der allfälligen Auswirkungen einer Änderung im erwerblichen Bereich, oblag es dem Beschwerdeführer, diese Änderungen unverzüglich der Beschwerdegegnerin zu melden. Es obliegt gegebenenfalls allein der Verwaltung, darüber zu befinden, ob eine gemeldete Änderung revisionsrelevante Auswirkungen zeitigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2012 vom 27. April 2012 E. 4.1). Es kann im Vergleich zum zugrunde gelegten Invalideneinkommen auch nicht mehr von einer unbedeutenden Zunahme des effektiven Erwerbseinkommens die Rede sein, zumal sich die Zunahme ja auch fortsetzte, wie der nachfolgende Abschluss aufzeigt. Hätte der Beschwerdeführer den Geschäftsabschluss per 31. März 2008 rechtzeitig gemeldet, wozu er auch ohne Kenntnis der Auswirkungen verpflichtet gewesen wäre, so hätte bei gleichbleibender Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin (Erwägung Ziff. 4.2.2) im Kalenderjahr 2007 ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 19'655.45 ([Fr. 18'595.35 : 12 x 9] + [Fr. 22'835.75 :12 x 3]) resultiert. Bei analoger Aufrechnung (vgl. Urk. 11/40; Aufrechnungsfaktor 1.009, 1.011 und 1.016) des seinerzeit angenommen Invalideneinkommens von Fr. 15'801.50 (Wert 2004) hätte sich dieses für das Jahr 2007 auf Fr. 16'377.-- erhöht. Das effektiv in diesem Jahr erzielte Einkommen lag daher um Fr. 3'278.45 höher und hätte im Vergleich zum Valideneinkommen (Wert 2007) von Fr. 57'242.18 (Urk. 11/40) ein Invaliditätsgrad von nurmehr 65,66 % ergeben. Bei rechtzeitiger Einreichung des Abschlusses per 31. März 2008 hätte die Rente daher immerhin im Verlauf des Jahres 2008 ex nunc et pro futuro auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werden können. Nachdem der Beschwerdeführer es auch unterlassen hat, den Abschluss per 31. März 2009 rechtzeitig einzureichen, konnte die entsprechende Überprüfung des Invaliditätsgrades erneut nicht vorgenommen werden. Damit erweist sich die Meldepflichtverletzung jedenfalls kausal für den unrechtmässigen Leistungsbezug und ist die Rente nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV von dem Zeitpunkt an herabzusetzen, in welchem die für den Anspruch erhebliche Änderung eingetreten ist, was - wie oben ausgeführt - dem 1. April 2008 entspricht. Dies gilt, obwohl die Einkommensverhältnisse im Jahr 2008 erst definitiv durch den Geschäftsabschluss per 31. März 2009 zu bestimmen waren. Damit ist der Beschwerdeführer gleichgestellt wie Rentenbezüger im Angstelltenverhältnis, welche eine Meldepflichtverletzung begehen, wenn sie den anspruchsändernden Antritt ihrer Stelle nicht melden (vgl. im übrigen Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2011 vom 9. März 2012).
6. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2008 bis zum 31. März 2010 sowie ab dem 1. Oktober 2010 lediglich Anspruch auf eine halbe anstelle der ausgerichteten ganzen Rente hat und ist der Rentenanspruch ab Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im Dezember 2010 nach entsprechenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen neu zu prüfen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine entsprechend seinem teilweisen Obsiegen gekürzte Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird ohne Rücksicht auf dem Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und ist vorliegend ermessensweise auf Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Aufhebung der Verfügungen vom 4. und 11. April 2011 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2008 bis 31. März 2010 und ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Für den Zeitraum ab 1. Dezember 2010 wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Rentenanspruch nach rechtsgenüglicher Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts revisionsweise überprüft und hierüber neu befindet.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).