Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00555
[9C_726/2012]
Drucken
Zurück
IV.2011.00555
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, Mutter einer Tochter mit Jahrgang 1988 (Urk. 8/6 Ziff. 3.1), war zuletzt von Oktober 2006 bis Oktober 2008 zu 70 % als Verkäuferin in der Y.___ tätig (Urk. 8/6 Ziff. 5.4, Urk. 8/11 Ziff. 2.3) sowie nebenbei auf Abruf als Reinigungskraft bei der Firma Z.___ angestellt (Urk. 8/50) und meldete sich am 26. März 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/14-15, Urk. 8/17-18), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/12) und Arbeitgeberberichte (Urk. 8/11, Urk. 8/13) ein.
Am 3. September 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/20). Am 10. November 2009 nahm die IV-Stelle sodann eine Haushaltsabklärung vor (Urk. 8/32). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2009 wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 8/21). Dagegen erhob die Versicherte am 7. Januar 2010 Einwände (Urk. 8/31) und reichte Unterlagen (Urk. 8/26-30) ein. Zudem erhob sie ergänzend am 3. Februar (Urk. 8/38) respektive am 16. März 2010 Einwände (Urk. 8/44) und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 8/42, Urk. 8/51) zu den Akten. Die IV-Stelle holte einen weiteren IK-Auszug (Urk. 8/47), einen medizinischen Bericht (Urk. 8/49) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/50) ein. Sodann veranlasste sie ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 29. Oktober (Urk. 8/62) respektive am 4. November 2010 (Urk. 8/63) erstattet wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Evaluation der funktionelle Leistungsfähigkeit (EFL) im A.___ durchgeführt (Urk. 8/60).
Mit Verfügung vom 7. April 2011 (Urk. 8/73 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 7. April 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, diese und der Vorbescheid vom 8. Dezember 2009 seien aufzuheben und es sei ihr auf Basis eines 70 % übersteigenden Invaliditätsgrades eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein neutrales, umfassendes, psychiatrisches Obergutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2011 (Urk. 7) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Daraufhin reichte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 11/1-2, Urk. 14) ein, welche der IV-Stelle am 9. August und am 25. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 12, Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversichferungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom 7. April 2011 (Urk. 2) damit, dass gemäss Gutachten vom 4. November 2010 sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass nicht alle Gutachter vorgängig namentlich bekanntgegeben worden seien, sei nicht stichhaltig. Weder liege ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vor, noch seien Ausstandsgründe geltend gemacht worden (S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie ohne die Erkrankung in einem 100 % Pensum arbeiten würde und daher die gemischte Methode nicht anwendbar sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5.3, S. 5 Ziff. 5.8). Des Weiteren habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die Namen sämtlicher Gutachter im Voraus ihrem Vertreter bekanntzugeben (S. 5 ff. Ziff. 5.9-10, Ziff. 5.12-13). So habe er sich lediglich nachträglich äussern können, was eine grobe Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör darstelle (S. 7 f. Ziff. 5.14, Ziff. 5.16).
Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe Dr. med. B.___ gemäss Eidgenössischem Medizinalberuferegister im Kanton K.___ keine Berufsbewilligung besessen (S. 7 Ziff. 5.15). Des Weiteren liege bei ihr - entgegen dem psychiatrischen Gutachten - eine schwere Depression vor, und sie sei nachweislich zu 100 % erwerbsunfähig (S. 8 Ziff. 5.17-19).
3.
3.1 Die Ärzte der Klinik C.___, wo die Beschwerdeführerin vom 22. Juli bis 18. August 2010 hospitalisiert gewesen war, stellten in ihrem Bericht vom 24. August 2010 (Urk. 8/62/44-49) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
-
generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (Verdacht auf zentrale Hypersensibilisierung)
-
Differenzialdiagnose somatoforme Schmerzstörung:
-
12/18 Tenderpoints druckschmerzhaft
-
multiple Begleitsymptome (unter anderem Schwellungsgefühle, Raynaud-Syndrom, starkes Kältegefühl)
-
chronische Epicondylopathia humeri radialis links mehr als rechts (Erstmanifestation August 2007)
-
zervikospondylogenes und brachiales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance der Nackenmuskulatur
-
Triggerpunkte Mm. trapezii, levatores scapulae et sternocleidomastoidei
-
diskrete linkskonvexe thorakale Skoliose mit Hyperkyphosierung und Schulterprotraktion
-
diskrete Chondrose C6/7 und beginnende Unkovertebralarthrose
-
anamnestisch passagere Schwellung des oberen Sprunggelenks (OSG) links nach Belastungen, aktuell sonographisch bland
-
Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, Differenzialdiagnose Dysthymie
-
Neigung zu selbstschädigendem Verhalten durch Überbelastung und indirekt durch invasive Therapien
-
Vitamin D-Mangel
-
substituiert
-
Hypoalimentation /Anorexie BMI 18 kg/m
2
-
Raynaud-Symptomatik
Die Ärzte führten aus, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, jedoch sei die Beschwerdeführerin in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 3).
3.2 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 29. Oktober 2010 das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische Teilgutachten (Urk. 8/62) und stellte folgende rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 7.1):
-
Status nach Operation einer chronischen Epicondylopathia humeroradialis links am 5. Februar 2009
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin klage über beidseitige Schmerzen von Kopf bis Fuss. Die dolorimetrische Untersuchung sei dennoch normal verlaufen. In der klinischen Untersuchung sei das Untergewicht der wesentlichste Befund. Die Fingerkuppen des Daumens und des Zeigefingers zeigten beidseits Gebrauchsspuren. Die Kriterien für die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms seien nicht erfüllt (S. 35 Ziff. 8).
Die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Belastbarkeit des linken Armes bei Linkshändigkeit limitiert. Eine wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis 12.5 kg (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) könne zu 100 % ausgeübt werden.
Die angestammte Tätigkeit sei gemäss der Beschreibung der Y.___ vom 8. April 2009 angepasst, ebenso die Tätigkeit als Hauswartin. Die Beschwerdeführerin könne beide angestammten Tätigkeiten zu 100 % ausüben (S. 36 Ziff. 9.1).
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 36 Ziff. 9.2).
In jeder adaptierten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 9.3). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die angestammte oder eine andere adaptierte Tätigkeit bis zu ihrer Pensionierung zu 100 % ausüben könne (S. 37 Ziff. 10.3).
Die Beschwerdeführerin sei drei Monate nach der Operation am linken Ellenbogen am 5. Februar 2009 noch zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei auch denkbar, dass fünf Monate nach der Operation noch kein stabiler Zustand bestanden habe. Spätestens ab Oktober 2009 wäre die ursprüngliche und jede andere adaptierte Tätigkeit wieder möglich gewesen. Die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch die Klinik C.__ (vgl. E. 3.1) sehe sie darin begründet, dass die Ärzte möglicherweise das Anforderungsprofil der Arbeitsplatzbeschreibung bei der Y.___ vom 8. April 2009 (vgl. Urk. 8/11 S. 10) nicht gekannt hätten. So sei die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ gemäss den Angaben der Arbeitgeberin eine leichte wechselbelastende Tätigkeit (S. 38 Ziff. 10.4).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstattete am 4. November 2010 das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Teilgutachten (Urk. 8/63). Er konnte aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 5 Ziff. 5.1). Somit bestehe sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei aus psychiatrischer Sicht kein Bedarf an adaptierten Tätigkeiten bestehe (S. 6 Ziff. 7). Die Prognose sei günstig (S. 6 Ziff. 8.3). Gemäss eigenen Angaben fühle sich die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, was auch mit den objektiven Befunden übereinstimme. So habe sie sich gemäss anamnestischen Angaben auch subjektiv nie depressiv gefühlt (S. 7 Ziff. 8.5-6).
3.4 Dr. med. E.___, Oberarzt H.__ Bezirksspital F.___, bestätigte in seinem Bericht vom 13. Mai 2011 (Urk. 3/6), dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. März 2011 in stationärpsychiatrischer Behandlung stehe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Vorliegens einer schweren depressiven Störung. Ebenfalls sei eine posttraumatische Belastungsstörung nicht ganz auszuschliessen (S. 1).
3.5 Dr. E.___ und Dr. med. G.___, Chefarzt des H.___, stellten in ihrem Austrittbericht vom 16. September 2011 (Urk. 14) folgende Diagnosen (S. 1):
-
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01) mit Anteilen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) mit/bei
-
schwerer Traumatisierung in der Kindheit
-
ausgeprägten generalisierten Schmerzen
Die Beschwerdeführerin habe sich zum ersten Mal vom 18. März bis zum 7. April 2011 in stationärer Behandlung befunden. Aufgrund eines lange geplanten Auslandaufenthaltes habe die Therapie vom 8. April bis zum 17. April 2011 pausiert mit geplantem Wiedereintritt vom 18. April bis zum 24. Juni 2011 und vom 18. Juli bis zum 9. September 2011.
Seit einem Gespräch am 3. Februar 2011 beim RAV/Berufsberatung, wo die Beschwerdeführerin unter anderem ihre Kindheitserlebnisse erzählt habe, sei sie in einer depressiven Stimmungslage mit vermehrten Schmerzen. Sie habe an Gewicht abgenommen und leide unter Antriebsmangel und könne keine Freude mehr empfinden (S. 1).
4.
4.1 Vorab ist die Verwertbarkeit des von der Beschwerdegegnerin veranlassten bidisziplinären Gutachtens vom 29. Oktober respektive 4. November 2010 zu prüfen.
4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sowohl die EFL-Abklärung als auch das psychiatrische Gutachten infolge krasser Verstösse gegen den Anspruch auf das rechtliche Gehör nichtig und somit absolut nicht verwertbar seien (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5.16). So habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die Namen sämtlicher Gutachter im Voraus ihrem Vertreter bekanntzugeben (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5.9-10). Dieser habe sich lediglich nachträglich zu den zwei Gutachten und der EFL-Abklärung äussern können, was eine grobe Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör darstelle (S. 7 Ziff. 5.14).
Weiter rügte die Beschwerdeführerin, dass Dr. B.___ zum Zeitpunkt der Begutachtung gemäss Eidgenössischem Medizinalberuferegister im Kanton K.___ keine Berufsbewilligung besessen habe. Sodann falle auf, dass dieser gemäss dem Eidgenössischen Medizinalberuferegister seit 2008 Arzt sei; Psychiater sei er aber bereits seit 2005, dies sei unmöglich und dubios (S. 7 Ziff. 5.15).
4.3
4.3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt; diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
Am 28. April 2010 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass eine ambulante bidisziplinäre medizinische Abklärung nötig sei, welche von Dr. D.___ durchgeführt werde (Urk. 8/54).
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 (Urk. 8/57), welches - unbestrittenermassen - nicht dem Rechtsvertreter, sondern nur der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, wurde diese zur psychiatrischen Begutachtung am 26. Oktober 2010 bei Dr. B.___ in der Klinik I.___ eingeladen. Am 11. November 2010 wurde dem Rechtsvertreter das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten sowie die Resultate der EFL-Testung zugestellt und eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (Urk. 8/64). Somit erfuhr der Rechtsvertreter den Namen des die psychiatrische Begutachtung durchführenden Arztes sowie von EFL-Testung erst im Nachhinein im Rahmen der gewährten Stellungnahme.
4.3.2 Eine mangelhafte vorgängige Orientierung führt indessen nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Abklärungsergebnisse. Der betroffenen Partei darf aus einer mangelhaften Eröffnung nur (aber immerhin) kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2007 vom 19. März 2008 E. 2.3 mit Hinweis). Die Bekanntgabe der Namen dient dem Zweck, das Abklärungsverfahren der Sozialversicherer derart zu vereinheitlichen, dass dieses nicht im Nachhinein wegen formeller Mängel in Zweifel gezogen und das Gutachten nachträglich wegen gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe (im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu BGE 132 V 93 E. 6.5 mit Hinweisen) in der Person des Gutachters als beweisuntauglich erklärt werden muss.
Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt in der Regel eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar und hat deshalb ungeachtet der materiellen Interessenlage die Aufhebung des unter Mitwirkung einer ausstandspflichtigen Person gefassten Entscheids zur Folge (BGE 132 V 376 E. 7.3; Urteil 8C_547/2007 vom 19. März 2008 E. 2.3).
4.3.3 Die Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin richteten sich primär gegen Dr. B.___. Da eine mangelhafte vorgängige Orientierung nicht ohne Weiteres zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens führt, ist zu prüfen, ob gegen Dr. B.___ gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht worden sind, welche die Beweistauglichkeit seines psychiatrischen Gutachtens in Frage stellten. Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) überein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Urteil des Bundesgerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1). Bedenken materieller Natur können nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der Würdigung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5).
Derartiges bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht vor. Vielmehr wird vorgeworfen, dass Dr. B.___ zum Zeitpunkt der Begutachtung gemäss Eidgenössischem Medizinalberuferegister im Kanton K.___ keine Berufsbewilligung besessen habe, weshalb das Ganze als „dubios" zu bezeichnen sei.
Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt hat. Hat aber das höchste Gericht in den zahlreichen Fällen, in welchen es um die Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung von Gutachtern ging, die Voraussetzung einer Berufsausübungsbewilligung zu keinem Zeitpunkt thematisiert beziehungsweise für die Ausübung einer gutachterlichen Tätigkeit gefordert, so ist dies - solange keine anderslautende Rechtsprechung absehbar ist - als qualifiziertes Schweigen zu werten. Deshalb spricht allein der Umstand, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt, nicht gegen seine oder ihre Eignung, als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin tätig zu sein, und ist darin kein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 44 ATSG zu sehen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen den begutachtenden Arzt Dr. B.___ weder gesetzliche Ausschluss - noch Ausstandsgründe geltend gemacht wurden und auch sonst keine die Verwertbarkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehende triftige Gründe vorgebracht wurden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, Zweifel an der persönlichen Integrität von Dr. B.___ und an dessen pflichtgemässer Ausübung der Gutachtertätigkeit aufkommen zu lassen. Ebenso wenig führt die mangelhafte Bekanntgabe von Gutachternamen und der EFL-Testung zur Unverwertbarkeit des Gutachtens.
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit verhält.
5.2 Aufgrund der Akten - insbesondere gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ vom Oktober 2010 (vgl. E. 3.2), welches den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise entspricht (vgl. E. 1.3) - ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht spätestens ab Oktober 2009 die ursprüngliche und jede andere angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % möglich gewesen wäre. Daran ändert die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durch die Ärzte der Klinik C.___ im August 2010 (vgl. E. 3.1) nichts, zumal sie bei einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, es aber unterlassen haben, zu erläutern, weshalb die ursprüngliche Tätigkeit von dem genannten Anforderungsprofil abweiche.
5.3 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verhält. Der die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtende Dr. B.___ konnte im November 2010 (vgl. E. 3.3) keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen und ging sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus und merkte an, dass aus psychiatrischer Sicht kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten bestehe.
Im Mai 2011 berichtete dagegen Dr. E.___, dass die Beschwerdeführerin seit dem 18. März 2011 in stationärpsychiatrischer Behandlung stehe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Vorliegens einer schweren depressiven Störung (vgl. E. 3.4).
In seinem Bericht vom September 2011 führte er aus, dass die Beschwerdeführerin zum ersten Mal vom 18. März bis zum 7. April 2011 in stationärer Behandlung gewesen sei. Aufgrund eines lange geplanten Auslandaufenthaltes sei die Therapie vom 8. April bis zum 17. April 2011 unterbrochen worden mit geplantem Wiedereintritt (vgl. E. 3.5).
Der gerichtlich massgebende Prüfungszeitraum betrifft den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 7. April 2011. Dr. B.___ kann insofern gefolgt werden, als zum Zeitpunkt seiner Begutachtung der Beschwerdeführerin im Oktober 2010 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen. Wie Dr. E.___ im Mai 2011 mitteilte, befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren depressiven Störung ab dem 18. März bis zum 7. April 2011 - also genau dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses - erstmalig in psychiatrischer Behandlung. Er attestierte ihr sodann aufgrund des Vorliegens einer schweren depressiven Störung generell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom September 2011 (E. 3.5) wurde sodann ausgeführt, dass die Behandlung aufgrund eines Auslandaufenthaltes ab dem 8. April 2011 habe unterbrochen werden müssen, was insgesamt widersprüchlich erscheint zu der im Mai 2011 diagnostizierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der schweren Depression. Auch wurde diese dann im Folgebericht im September 2011 (vgl. E. 3.5) nicht bestätigt. Bei Vorliegen einer schweren Depression wäre ein geplanter Auslandaufenthalt wohl nicht prioritär zu behandeln, und würde man von einem entsprechenden Arztbericht doch eine Erklärung - insbesondere zur Verantwortbarkeit - erwarten. Für den massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung ist folglich aufgrund der Aktenlage das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen.
Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ und Dr. B.___ kann abgestellt werden. Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte und Hauswartin - wie auch in sämtlichen anderen angepassten Tätigkeiten - lediglich vorübergehend eingeschränkt war und spätestens ab September 2009 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Selbst wenn von einer durchgehenden Erkrankung ab 18. März 2011 ausgegangen würde, hätte diese bis zum Verfügungserlass am 7. April 2011 knapp drei Wochen gedauert, und könnte sie noch nicht zu einem Rentenanspruch führen.
5.4 Nach dem Gesagten war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 7. April 2011 weder im angestammten Beruf noch in vergleichbaren Verweisungstätigkeiten gesundheitlich eingeschränkt. Dies schliesst den Anspruch auf eine Rente sowohl bei der Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige und 20 % im Aufgabenbereich Tätige und umso mehr bei einer Qualifikation als 100 % Erwerbstätige ohne Weiteres aus, da wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sein kann (BGE 105 V 141 E. 1b; ZAK 1985 S. 224 E. 2b; vgl. auch BGE 115 V 133).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.5 An diesem Ergebnis ändern auch die nachträglich eingereichten Berichte betreffend die stationären Aufenthalte im H.__ nichts (vgl. E. 3.4-5), zumal diese hauptsächlich den Zeitraum nach der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2011 betreffen und für den Zeitraum davor keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszuweisen vermögen (vgl. E. 5.3). Sie sind jedoch Hinweis darauf, dass sich der Sachverhalt nach Verfügungserlass möglicherweise in revisionsrelevantem Mass verändert haben könnte und rechtfertigen es, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft zur entsprechenden Prüfung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung im Sinne von Erwägung 5.5 überwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).