Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00556
IV.2011.00556

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 19. September 2011
in Sachen
X.___, geb. 1994
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren am '___' 1994, leidet seit seiner Geburt an myoklonisch-astatischer Epilepsie, welche als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 387 der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) anerkannt ist, sowie an einer zerebralen Bewegungsstörung, die als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 des Anhangs der GgV anerkannt ist. Zudem bestehen unter anderem eine deutliche, globale Entwicklungsverzögerung, eine Sprachentwicklungsstörung sowie Plattfüsse und überstreckbare Gelenke beidseits (vgl. Urk. 7/2-3; Urk. 7/14-15; Urk. 7/25; Urk. 7/27; Urk. 7/41; Urk. 7/44).
         Am 10. Oktober 1996 wurde der Versicherte von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erbrachte in der Folge aufgrund zahlreicher Verfügungen verschiedene Leistungen wie medizinische Massnahmen (vgl. z.B. Urk. 7/4; Urk. 7/10; Urk. 7/16; Urk. 7/28; Urk. 7/47), Hauspflegebeiträge (vgl. Urk. 7/12; Urk. 7/33), Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art (vgl. z.B. Urk. 7/5; Urk. 7/9; Urk. 7/38; Urk. 7/57), Sonderschulmassnahmen (vgl. z.B. Urk. 7/19-21; Urk. 7/38; Urk. 7/57), Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (vgl. Urk. 7/11; Urk. 7/13; Urk. 7/31; Urk. 7/42; Urk. 7/83) bzw. leichten Grades (vgl. Urk. 7/100) und Hilfsmittel (vgl. Urk. 7/78-79).
1.2     Am 18. August 2010 liess der Vater des Versicherten das Gesuch um Abklärung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung stellen (vgl. Urk. 7/101; Urk. 7/104), worauf die IV-Stelle medizinische Berichte einholte (Urk. 7/106-107). Mit Vorbescheid vom 7. März 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren bezüglich Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung mangels Aussicht auf eine zukünftige ausreichend wirtschaftliche Erwerbstätigkeit abgewiesen werde (Urk. 7/110). Nachdem der Vater des Versicherten mit Schreiben vom 23. März 2011 gegen den Vorbescheid Einwand erhoben hatte, worin er die IV-Stelle um nochmalige Prüfung des Gesuchs bat (Urk. 7/112), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. April 2011 das Begehren um Kostengutsprache wie angekündigt ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Vater mit Eingabe vom 23. Mai 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren erheben, es sei die Verfügung vom 19. April 2011 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung zu verpflichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 6. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in:
abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.        Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) (Abs. 3).
1.3     Gemäss Art. 16 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Abs. 1). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte gleichgestellt (Abs. 2 lit. a).
1.4     Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung ist eine nach abgeschlossener schulischer Ausbildung und getroffener Berufswahl durchgeführte, gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit Aussicht auf ausreichende wirtschaftliche Verwertbarkeit (ZAK 1982 S. 493). Als abgeschlossen gilt die schulische Ausbildung, wenn die schulischen und persönlichen Grundvoraussetzungen für die Durchführung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung eindeutig erfüllt sind (Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2011, Rz 3001).
1.5         Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung haben Versicherte, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens noch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt haben (KSBE Rz 3011, erster Spiegelstrich). Praxisgemäss müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein, damit konkret ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung besteht: Erstens muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt und erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht. Zweitens muss die versicherte Person eingliederungsfähig sein, das heisst sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Drittens muss die Ausbildung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird (KSBE Rz 3010), auch nicht für die Angewöhnungs- und Einführungszeit in Beschäftigungsstätten, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung der versicherten Person führen wird (AHI 2002 S. 177) (KSBE Rz 3008). Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.55 pro Stunde führt (KSBE Rz 3010, vgl. auch AHI 2000 S. 187).
         Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen sein. Die Berufswahl muss getroffen sein und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert sein (ZAK 1981 S. 488). Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen von schulischen Lücken, der persönlichen Reifung und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (AHI 2002 S. 174) (KSBE Rz 3003).
1.6         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

2.       Streitig ist, ob der Beschwerdeführer absehbar eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte zu verrichten fähig sein wird, die ein ausreichendes wirtschaftliches Ergebnis verspricht und einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung begründet.
2.1     Gemäss der Stellungnahme der zuständigen Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 1. Juni 2010 sind beim Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht die Voraussetzungen für eine intensive Überwachung nicht mehr erfüllt (Urk. 7/97/5).
2.2     Dr. med. A.___, Oberärztin am Zentrum B.___ (B.___), berichtete am 18. November 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin, es bestehe unter anderem eine globale Entwicklungsstörung im Ausmass einer intellektuellen Behinderung. Eine Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Auch eine Berufsausbildung im Sinne einer IV-Anlehre sei dem kognitiven Ressourcenprofil des Beschwerdeführers nicht angemessen (Urk. 7/106/1). Dr. A.___ nannte als Diagnose eine deutliche globale Entwicklungsverzögerung (ICD-10 F70.0), nebst einer myoklonisch-astatischen Epilepsie des Kindesalters (ICD-10 G40.4).
2.3     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, '___', diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin eine deutliche Einschränkung der Lernfähigkeit, nebst einer symptomatischen Epilepsie und einer leichten zerebralen Lähmung (Urk. 7/107/1). Es bestehe ein allgemeiner Entwicklungsrückstand starker Ausprägung. Die Fähigkeiten des Beschwerdeführers hätten sich in den letzten beiden Jahren kaum verbessert. Seine sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten entsprächen denen eines 3-4jährigen Kindes. Es sei keine Selbständigkeit in irgendwelchen wichtigen sozialen Bereichen oder Aktivitäten des täglichen Lebens vorhanden. Ein ausserhäuslicher Verbleib ausserhalb eines sonderschulischen Rahmens sei und werde sehr wahrscheinlich nicht möglich sein (Urk. 7/107/4).
2.4     Die zuständigen Ärztinnen des RAD, med. pract. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und Dr. Z.___ hielten in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2011 fest, dass die Lernfortschritte in eher sehr bescheidenem Rahmen zu sehen seien und mit keinen diesbezüglichen Änderungen zu rechnen sei. Beim Beschwerdeführer komme bloss eine geschützte Einrichtung mit einfachsten Tätigkeiten mit intensivem Betreuungsangebot im Verhältnis 1:1 in Frage. Es sei nicht vorstellbar, dass er später einen Stundenlohn von Fr. 2.35 werde erwirtschaften können. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten im Sinne einer Geburtsinvalidität. Dies werde auch so bleiben (Urk. 7/108/3).

3.       Der Beschwerdeführer strebt eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte an (vgl. Urk. 1). Laut seinem Vater hat er seit dem Besuch des ersten Werkstufenjahres in der Heilpädagogischen Tagesschule E.___ in '___' und ersten kürzeren Einsätzen in geschützten Werkstätten eine positive Entwicklung bezüglich Selbständigkeit gemacht und auch gezeigt, dass er einmal gelernte Arbeitsabläufe selbständig ausführen könne (Urk. 1). Diese an sich erfreuliche Entwicklung wird freilich fachärztlich nicht bestätigt. Gemäss Dr. A.___ ist eine Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt unmöglich, eine IV-Anlehre dem kognitiven Ressourcenprofil des Beschwerdeführers nicht angemessen (E. 2.2). Sein Hausarzt, Dr. C.___, (vgl. Urk. 7/70; Urk. 7/104; Urk. 7/107/2) wies darauf hin, dass die sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten des Beschwerdeführers jenen eines 3-4jährigen Kindes entsprächen. Ein ausserhäuslicher Verbleib ausserhalb eines sonderschulischen Rahmens sei und werde sehr wahrscheinlich nicht möglich sein (E. 2.3). Auch der Vater des Beschwerdeführers hatte gegenüber der Beschwerdegegnerin rund fünf Monate vor dem Gesuch um erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. Sachverhalt Ziff. 1) noch angegeben, dass dieser aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung nicht selbständig unterwegs sein, nicht lesen, nicht schreiben und nur sehr beschränkt kommunizieren könne (Revisionsfragebogen vom 2. März 2010, Urk. 7/95/3).
         Die fachärztlichen Aussagen von Dr. A.___ und Dr. C.___ sind begründet und nachvollziehbar, andere ärztliche Atteste, die diesen widersprächen, bestehen keine, wovon auch der der Beschwerde beigelegte Bericht der E.___ vom 19. Mai 2011 (Urk. 3) nichts ändert. Die angestrebte berufliche Ausbildung in Form einer IV-Anlehre für eine spätere Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte entspricht daher den Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht, womit - jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung - die Voraussetzungen für einen Ersatz der Kosten für eine solche Ausbildung nicht gegeben sind.

4.         Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenersatz bezüglich einer erstmaligen beruflichen Ausbildung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Sollten sich entgegen der fachärztlichen Prognosen gleichwohl erhebliche Entwicklungsfortschritte einstellen, kann ein erneutes Gesuch um erstmalige berufliche Ausbildung gestellt werden.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).