IV.2011.00557
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 23. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, U.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, war vom 15. Mai 2000 bis 30. September 2007 bei der Y.___ AG in der Möbelauslieferung, Möbelmontage (Fahren / Beladen / Ausladen) und in der Futonproduktion tätig (Urk. 10/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 10/16/2-8 Ziff. 2.7 und Ziff. 5), wobei die Arbeitgeberin am 25. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis auflöste (Urk. 10/16/2-8 Ziff. 2.1, Urk. 10/16/9). Am 29. April 2008 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und Schultern zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/4 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 10/14, Urk. 10/15, Urk. 10/17-19, Urk. 10/23-24), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/16) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug: Urk. 10/9) ein, zog Akten des Taggeldversicherers (Urk. 10/8, Urk. 10/11 S. 2) bei und veranlasste ein Gutachten, das am 16. September 2009 erstattet und am 9. November 2009 ergänzt wurde (Urk. 10/32, Urk. 10/34). Mit Vorbescheid vom 18. November 2009 stellte sie die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 10/43). Dagegen erhob der Versicherte am 29. November 2010 (Urk. 10/44) und am 5. Januar 2010 (Urk. 10/47) unter Hinweis auf weitere Arztberichte (Urk. 10/46) Einwände. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 32 % lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2011 ab (Urk. 10/52 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, sie sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 1 Ziff. 1-2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2011 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 8. Juli 2011 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juli 2011 seine Replik (Urk. 13) und weitere Arztberichte (Urk. 14/1-3) ein. Mit Schreiben vom 8. August 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. September 2011 mitgeteilt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch - unter Hinweis auf das Gutachten des (O.___) vom 8. Oktober 2009 (Urk. 10/32) - im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit (Möbelmontage, -lieferung und -transport) begründen würde. Ferner könne aufgrund der psychiatrischen Diagnose von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (100 % Präsenz, 70 % Leistung, somit vermehrte Pausen bei voller Präsenz). Auf einen weiteren Abzug sei verzichtet worden, da der Beschwerdeführer gemäss medizinischer Einschätzung aus rheumatologischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Mit der Reduktion der Leistungsfähigkeit um 30 % sei dem psychischen Aspekt genügend Rechnung getragen worden. Da der Einkommensvergleich mit lediglich 32 % einen Invaliditätsgrad unter 40 % ergebe, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er leide an einem chronischen cerviocephalen und -spondylogenen Schmerzsyndrom links, an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und psychotischen Symptomen, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit. Seit 2007 sei er aufgrund dieser Diagnosen arbeitsunfähig. Er habe eine Rente beantragt, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 1).
Ferner sei er mit der Diagnose im O.___-Gutachten, auf welche die Beschwerdeführerin abstelle, nicht einverstanden (Urk. 13 S. 1 ). Die psychiatrische Gutachterin verkenne, dass er zum Begutachtungszeitpunkt verschiedene Medikamente erhalten habe. Aus diesem Grund vermöge ihre Begründung, mit welcher sie das Vorliegen einer schweren Depression bestritten habe, nicht zu überzeugen. Damit sei auf die Diagnose des behandelnden Arztes, die auf einem Langzeitkrankheitsverlauf mit intensiven psychiatrischen Beobachtungen und häufiger Interaktion mit involvierten Ärzten und Familienmitgliedern beruhe, abzustellen. Daraus ergebe sich, dass er aktuell aus psychischen Gründen 100 % arbeitsunfähig sei und somit Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 13 S. 2 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit das Bestehen der versicherungsrechtlich relevanten psychischen und orthopädisch-rheumatologischen Beeinträchtigungen sowie ein allfällig daraus resultierender Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Oberärztin, Universitätsklinik B.___, und Dr. med. C.___, Orthopädie, Universitätsklinik B.___, hielten im Bericht vom 25. Juni 2007 (Urk. 10/19/14-15 und Urk. 10/19/18) folgende Diagnosen fest (S. 1):
- cervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- Magnetic Resonance Imaging (MRI) Halswirbelsäule (HWS) vom 6. Februar 2007: Diskushernie C6/7 mit Duralsack-Kompression, Protrusion der Bandscheibe C5/6 nach medial mit mässiger Duralsackeindellung
- neurophysiologische Untersuchung vom 30. Mai 2007: keine relevante axonale Schädigung oder höhergradige cervikale spinale Impulsleitungsstörung
- Fehlhaltung der HWS
- muskuläre Dysbalance
- Refluxoesophagitis Grad A, corpus- und fundusbetonte Gastritis
- Stationär nach Helicobacter-Eradikation
Der Beschwerdeführer sei in der Universitätsklinik B.___ vom 16. Mai bis 12. Juni 2007 hospitalisiert gewesen (S. 1), wobei klinisch-neurologisch keine Hinweise für eine Radikulopathie oder Myelonkompression hätten gefunden werden können (S. 3). Die neurophysiologische Untersuchung habe keine relevante axonale Schädigung oder Hinweise für eine höhergradige cervikale spinale Impulsleitungsstörung aufgezeigt. Ein psychiatrisches Konsilium am 8. Mai 2007 habe keine Anhaltspunkte für eine eigenständige psychiatrische Erkrankung gezeigt, aber einen psychophysischen Erschöpfungszustand im Rahmen einer anhaltenden manifesten Schmerzproblematik und eine psychosoziale Belastungssituation (S. 2). Im Verlaufe der Therapie und nach Ausbau der analgetischen Medikation hätten die Beschwerden nachgelassen. Der Beschwerdeführer habe das Spital in einem guten Allgemeinzustand verlassen. Bis zum 22. Juni 2007 wurde er zu 100 % und anschliessen bis zum 14. Juli 2007 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben; aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer im weiteren Verlaufe zu 100 % arbeitsfähig (S. 3).
3.2 Die Ärzte der Universitätsklinik B.___ nannten im Bericht vom 24. Juli 2007 (Urk. 10/19/16-17) die bekannten Diagnosen (S. 1). Sie hielten zudem fest, dass keine neurologischen Ausfälle bestanden hätten und die HWS-Beweglichkeit leicht eingeschränkt gewesen sei; sie attestierten dem Beschwerdeführer für wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2).
3.3 Im Bericht vom 29. Juni 2007 (Urk. 10/15/4-6) führte Dr. D.___, Innere Medizin, aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 27. November 2006 (Ziff. 2) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1):
- cervicobrachiales Schmerzsyndrom beidseits bei Diskushernie C6/7 mit Duralsackkompression, Protrusion der Bandscheibe C5/6 nach medial mit mässiger Duralsackeindellung, 3 mm grosse Wurzelzyste rechts
- chronische Kopfschmerzen
- Refluxösophagitis
Seit November 2007 seien beim Beschwerdeführer zunehmende Nacken-, Kopf- und Armschmerzen aufgetreten (Ziff. 1). Aufgrund der cervicobrachialen Beschwerden könne er vorläufig nur Gegenstände bis zu maximal 5 kg heben oder tragen (Ziff. 7.1). Da er jedoch Gegenstände bis zu 100 kg habe tragen / transportieren müssen, könne er seine bisherige Tätigkeit nicht ausüben (Ziff. 7.2). Insofern ging Dr. D.___ bei der angestammten körperlich schweren Arbeit von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit aus (Ziff. 6).
3.4 Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 23. November 2007 (Urk. 10/15/1-3) folgende Diagnosen (Ziff. 1):
- F33.2 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome
- F45.4 anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- F43.1 posttraumatische Belastungsstörung
- F43.2 Anpassungsstörung
- M79.21 Neuralgie und Neuritis, nicht näher bezeichnet, Schulterregion (Nacken, Clavicula, Scapula, Schulterregion)
Die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers sei vermindert, er habe eine mittelmässige Störung des Kurz- und Langzeitgedächtnisses, sein Denken sei formal eingeengt auf die Problematik und er würde unter starken Verspannungsschmerzen leiden (Ziff. 2). Trotz des Versuchs mit verschiedenen Medikamenten und stützender Gesprächstherapie hätten bis zum aktuellen Zeitpunkt keine wesentlichen Fortschritte erzielt werden können (Ziff. 5). Aufgrund der Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie des depressiven Zustandsbilds sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 6).
3.5 Dr. med. F.___, Oberarzt Neurologie, L.___ Klinik, nannte im Bericht vom 6. Mai 2008 (Urk. 10/23/7-9) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronifiziertes zervikales und linksseitiges, zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei/mit
- ätiologisch am ehesten myofaszial-spondylogen bei muskulärer Dekonditionierung und beginnender Segmentdegeneration C6/7 weniger C5/6, Differentialdiagnose (DD) radikuläres Reizsyndrom bei Diskopathie C6/7, weniger C5/6 linksbetont
- normale neurologische und elektrophysiologische Untersuchung vom 6. Mai 2008
- chronifiziertes Kopfschmerzsyndrom im Sinne eines Spannungstyp-Kopfschmerzes bei/mit
- ätiologisch am ehesten im Rahmen der myofaszialen, allenfalls spondylogenen Beteiligung (siehe oben)
Ferner habe die neurologische und elektrophysiologische Untersuchung betreffend die linksseitigen Zervikobrachialgien einen unauffälligen Befund ergeben, insbesondere würden keine Hinweise für eine relevante periphere Kompressionsneurophatie oder Radikulopathie des Neuronenpools C5/6 und C6/7 links bestehen (S. 2 f.). Ebenso wenig hätten sich Hinweise für eine zentral-neurologische Störung ergeben. Aus neurologischer Sicht empfahl Dr. F.___ eine intensive stabilisierende Therapie der autochthonen Rückenmuskulatur und eine hochdosierte Magnesium-Basistherapie (S. 3).
3.6 Dr. A.___ und Dr. H.___, Assistenzärztin, Universitätsklinik B.___, hielten im Bericht vom 14. Mai 2008 (Urk. 10/14) die folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Ziff. 1.1):
- cervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- MRI HWS vom 6. Februar 2007: Diskushernie C6/7 mit Duralsack-Kompression, Protrusion der Bandscheibe C5/6 nach medial mit mässiger Duralsackeindellung
- neurophysiologische Untersuchung vom 30. Mai 2007: keine relevante axonale Schädigung oder höhergradige cervikale spinale Impulsleitungsstörung
- Fehlhaltung der HWS
- muskuläre Dysbalance
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten Dr. A.___ und Dr. H.___ eine Refluxoesophagitis Grad A und eine corpus- und fundusbetonte Gastritis bei Status nach Helicobacter-Eradikation (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei vom 16. Mai bis 12. Juni 2007 in der Universitätsklinik B.___ stationär behandelt worden (Ziff. 3.1). Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit für eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit gegeben (Ziff. 5.2).
3.7 Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 9. Juni 2008 bestätigte Dr. F.___ in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 10/19/9-10) die am 6. Mai 2008 gestellten Diagnosen (E. 3.5), äusserte Zurückhaltung gegenüber weiteren infiltratorischen Behandlungen und empfahl eine stabilisierende, aktivierende Physiotherapie (S. 1).
3.8 Gestützt auf die Behandlung vom 19. September bis 21. Dezember 2007 stellte Dr. med. I.___, FMH Neurochirurgie, im Bericht vom 24. Juni 2008 (Urk. 17/7-8) nachstehende Diagnosen (Ziff. 1):
- cervicobrachiales Schmerzsyndrom C7 links bei kleiner Diskushernie Halswirbelkörper (HWK) 6/7 und Protrusionen HWK 5/6
- Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung
Es sei kein motorisches oder sensibles Defizit objektivierbar (Ziff. 3.5), im MRI habe sich jedoch eine Diskushernie HWK 6/7 mit Myelonkompression sowie eine Protrusion HWK 5/6 gezeigt (Ziff. 3.6). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Ziff. 4.1), die Arbeitsfähigkeit sei durch multimodale Behandlung zu verbessern (Ziff. 4.2) und die Fahrtauglichkeit sei zu bejahen (Ziff. 5.1).
3.9 Dr. E.___ nannte in einem undatierten Bericht (Urk. 10/18/2-7) die bereits am 23. November 2007 (vgl. Urk. 10/15/1-3) gestellten Diagnosen (Ziff. 1.1). Weiter erwähnte er, die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund von Konzentrationsstörungen mittelmässig vermindert, sein Kurz- und Langzeitgedächtnis sei mittelmässig gestört und er könne aufgrund der starken verspannungsbedingten Schulterschmerzen und des Kraftverlusts in beiden Armen nichts tragen, das schwerer als 2 kg sei (Ziff. 3.5 und Ziff. 5.1). Dr. E.___ diagnostizierte zudem eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit und Neurasthenie, wobei er die Arbeitsunfähigkeit ab 6. Juni 2008 bis auf weiteres auf 100 % festlegte (Zusatzblatt Ziff. 1.1 und Ziff. 2).
3.10 In seinem Bericht vom 4. Juli 2008 (Urk. 10/19/2-8) stellte Dr. D.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- cervicobrachiales Schmerzsyndrom beidseits bei Diskushernie C6/7 mit Duralsackkompression, Protrusion der Bandscheibe C5/6 nach medial mit mässiger Duralsackeindellung, Fehlhaltung der HWS, muskuläre Dysbalance
- chronische Kopfschmerzen
- reaktive Depression
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ die Refluxoesophagitis, die corpus- und fundusbetonte Gastritis und den Status nach Helicobactereradikation (Ziff. 1.2) und attestierte dem Beschwerdeführer seit dem 26. Juni 2007 und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Ziff. 2). Ob der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachgehen könne, welche zu 30 %-50 % zumutbar wäre, hange vom weiteren Verlauf ab (Ziff. 5.2).
3.11 In einem weiteren Bericht vom 18. September 2008 (Urk. 10/23/10-11) verwies Dr. F.___ auf seinen Bericht vom 6. Mai 2008 (vgl. Urk. 10/23/7-9) und attestierte dem Beschwerdeführer als Chauffeur eine zumindest 50%ige Arbeitsfähigkeit (Einschränkung wegen wiederholten Kopfrotationen beim Fahren, lit. a, Ziff. 2, Ziff. 5.2). Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Ziff. b). Ferner seien mögliche psychosoziale Faktoren nicht ausgeschlossen (Ziff. 5.3).
3.12 Dr. med. J.___, Oberarzt Neurochirurgie, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, L.___ Klinik, gaben im Bericht vom 18. September 2008 (Urk. 10/24/7-9) an, den Beschwerdeführer letztmalig am 9. Juni 2008 gesehen zu haben (Ziff. 3.2), und diagnostizierten ein seit Januar 2007 bestehendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom (Ziff. 1.1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig (Ziff. 4.1). Da sich ihre Angaben auf den Stand im Juni 2008 beziehen würden, seien keine aktuellen Angaben bezüglich der Berufstätigkeit möglich. Bei einer subjektiven Bewegungseinschränkung der HWS sei eine Tätigkeit als Chauffeur sicherlich nicht ausführbar (Ziff. 5.2).
3.13 Am 16. September 2009 erstatteten Dr. med. M.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (O.___), ein bidisziplinäres, rheumatologisches und psychiatrisches, Gutachten (Urk. 10/32) im Auftrag der Beschwerdeführerin.
Dr. M.___ stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 5.1), nannte jedoch die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 5.2):
- chronifiziertes cervikocephales und linksseitiges cerivikobrachiales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung
- myostatischer Insuffizienz / muskulärer Dysbalance
- initialer Chondrose HWK 5/6 und HWK 6/7 ohne wesentliche ossäre Reaktionen
- Diskushernie HWK 6/7 nach medial mit Duralsackkompression und Diskusprotrusion HWK 5/6 nach medial mit mässiger Dualsackeinengung (MRI der HWS vom 6. Februar 2007), aktuell ohne radikuläre Symptomatik
Dr. M.___ gab an, die geklagten Beschwerden seien konsistent gewesen. Eine ausgeprägte Insuffizienz der Muskulatur mit Fehlhaltung und somit ständiger Fehl- und Überbelastung sei auffällig gewesen. Die aktuellen Röntgenbilder der HWS hätten ferner altersentsprechende degenerative Veränderungen aufgezeigt und die Funktionsaufnahmen hätten auf keine segmentale Instabilität hingewiesen. Auch bei der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine neuroradikuläre Symptomatik ergeben. Dafür, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit der allgemeinen Dekonditionierung stehen würden, habe auch die Anamnese mit Zunahme der Schmerzen im Verlauf monoton-statischer Haltungsbelastung gesprochen. Die Dekonditionierung würde jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstellen, da dieser Zustand durch entsprechende aktive Therapie behoben werden könne (S. 23 f.).
Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde würde auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet insgesamt kein Gesundheitsschaden bestehen, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen würde (S. 24 Ziff. 7).
3.14 Dr. N.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 5). Im Gespräch seien keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen feststellbar gewesen. Ferner hätten keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen bestanden (S. 32 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei in der Beantwortung der Fragen sehr vage geblieben oder habe sich an keine Jahreszahlen erinnern können. Anderseits habe er genau über seine psychischen Symptome, seine Kindheit oder die Therapieinhalte bei Dr. E.___ Auskunft geben können. Des weiteren habe sich eine Verdeutlichungstendenz und Tendenz zur Symptomausweitung erkennen lassen. Dr. N.___ gab an, dass bezüglich der körperlichen Schmerzen kein Leidensdruck spürbar gewesen sei. Es habe sich eine Tendenz zur Selbstlimitierung gezeigt, aber auch ein sekundärer Krankheitsgewinn, so dass der Beschwerdeführer berichtet habe, ohne Familienmitglieder das Haus nicht verlassen zu können (S. 33 Mitte). Dr. N.___ wies ausserdem auf die derzeitige Medikation hin, welche nicht einer adäquaten medikamentösen Therapie nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten einer schweren depressiven Episode entspreche (S. 33).
An Symptomen habe sich eine leicht gedrückte Stimmung, Konzentrationsstörungen, Gereiztheit, Schlafstörungen, leichte Appetitstörungen, Freudlosigkeit, eine schnellere Ermüdbarkeit und intermittierend auftretende Suizidgedanken gezeigt, was die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode rechtfertigen würde. Ebenso seien die beschriebenen Ängste darunter zu fassen. Symptome, welche die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie dies der behandelnde Arzt diagnostiziert habe, erklären würden seien nicht gegeben. Es seien keine sich aufdrängenden Erinnerungen an ein Trauma, keine erhöhte Schreckhaftigkeit, eine emotionale Stumpfheit oder ein Vermeidungsverhalten bezogen auf ein Trauma vorzufinden. Zudem könne die Diagnose einer Neurasthenie laut ICD-10 nicht diagnostiziert werden, wenn eine affektive Störung (F3) vorliegen würde. Ebenso wenig habe es Anhaltspunkte für eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach psychischer Krankheit gegeben. Diese Diagnose könne nach ICD-10 nur nach einer oder mehrerer Episoden einer psychiatrischen Erkrankung, von der die Betroffenen klinisch ohne Residualsymptome genesen seien, gestellt werden. Dies würde im vorliegenden Fall nicht zutreffen. Ferner seien weder die Kriterien für eine Anpassungsstörung noch jene für eine somatoforme Schmerzstörung gegeben. Aus psychiatrischer Sicht bewerte Dr. N.___ die Schmerzproblematik als ein dysfunktionales Bewältigungsverhalten mit Passivität, Vermeidung von Aktivitäten im Sinne einer Selbstlimitierung und einem sekundären Krankheitsgewinn, so dass sich die Familie um den Beschwerdeführer kümmern würde. Zusätzlich würde es durch die Depression zu einer verstärkten Schmerzwahrnehmung kommen (S. 33 f.).
Dr. N.___ hielt weiter fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht auf psychiatrischem Fachgebiet derzeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehen. Diese würde vor allem aus der verminderten Belastbarkeit, der schnelleren Erschöpfbarkeit und der verminderten Konzentration resultieren. Der Beschwerdeführer sollte an einem Arbeitsplatz zu 100 % anwesend sein, um sich zwischendurch bei Pausen erholen oder auch etwas langsamer arbeiten zu können (S. 35 Ziff. 6). Ferner sei eine medikamentöse antidepressive Therapie angezeigt, die der Beschwerdeführer derzeit nicht erhalte. Unter einer adäquaten psychiatrischen Therapie sei wahrscheinlich zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach spätestens einem Jahr wieder 100 % arbeitsfähig sei (S. 35 Ziff. 7).
3.15 In der ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2009 (Urk. 10/34) erklärte Dr. N.___, dass der Beschwerdeführer seit September 2009 (richtig wohl: 2008) überwiegend wahrscheinlich nicht mehr schwer depressiv sei, sodass mindestens ab September 2008 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Aus der Exploration des Beschwerdeführers sei ihr nämlich nicht bekannt, dass sich sein psychisches Zustandsbild nach September 2008 deutlich verschlechtert habe (S. 2).
3.16 Vom 21. September bis 19. Oktober 2009 weilte der Beschwerdeführer in der RehaClinic P.___, worüber am 9. November 2009 berichtet wurde (Urk. 10/46/5-8). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- chronifiziertes Zervikobrachial-Syndrom
- Diskopathie C6/7, C5/6 sowie Segmentdegeneration
- chronische Kopfschmerzen
- depressive Entwicklung, wahrscheinlich aufgrund der Stresssymptomatik
- chronische Magenbeschwerden bei Refluxösophagitis
- corpus- und fundusbetonte Gastritis, Status nach Helicobacter-Eradikation
Physiotherapeutisch habe sich besonders ein Hypertonus des gesamten Schulter- / Nackenbereichs, welcher durch das Schonverhalten und die Schmerzreaktion entstanden seien, gezeigt. Es sei schnell klar geworden, dass sich der Beschwerdeführer vor allem im Kontakt mit Mitpatienten gut auf die Therapie habe konzentrieren und sich deutlich von den Schmerzen distanzieren können. Am Ende des Aufenthalts habe der Beschwerdeführer eher an mehr Schmerzen gelitten, seine sozialen Kontakte und sein Aktivitätsniveau habe aber deutlich gesteigert werden können (S. 2).
Weiter wurde erwähnt, in den klinisch-psychologischen Einzelgesprächen sei die aktuelle Lebenssituation und insbesondere die Konsequenz des Arbeitsplatzverlustes im Vordergrund gestanden. Die vorherrschende depressive Stimmungslage des Beschwerdeführers habe sich zwischendrin durch Gruppenaktivitäten aufhellen lassen (S. 2). Allerdings sei die Besserung seines Zustandes sehr von der vorgegebenen Struktur und emotionalen Stimulation seiner Umgebung abhängig gewesen. Empfohlen wurde der Besuch einer Tagesklinik mit zielgerichteten Tätigkeiten, damit der Beschwerdeführer eine Tagesstruktur habe. Ferner sei eine physische Arbeitsfähigkeit gegeben, aus psychiatrischen Gründen sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3).
3.17 Im Bericht vom 13. Dezember 2010 (Urk. 10/46) stellte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen (S. 1):
- ICD-10 F33.3 rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, mit psychotischen Symptomen
- ICD-10 F45.4 anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- ICD-10 F62.1 andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit
Dr. E.___ erwähnte, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. August 2007 bei ihm in ambulanter psychischer Behandlung (S. 1), wobei aktuell sowohl eine psychotherapeutische Behandlung mit kognitiv verhaltenstherapeutischer Methode als auch eine ambulant-psychiatrische stützende Gesprächstherapie und eine medikamentöse Behandlung stattfänden (S. 2). Ferner habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich verschlechtert. Dr. E.___ erklärte weiter, den Beschwerdeführer seit Beginn der Behandlungen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben zu haben (S. 3).
3.18 Am 14. Januar 2011 untersuchte Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, den Beschwerdeführer, worüber er am 11. Februar 2011 berichtete (Urk. 10/49 = Urk. 14/2). Dabei stellte er folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches cervicocephales und -spondylogenes Schmerzsyndrom links mit/bei:
- Diskusprotrusion medial C5/6, ohne Nervenverwurzelkompression
- Diskushernie medial C6/7 mit Duralsackkompression
- myofaszialer Schmerzproblematik im gesamten Nacken-/Schultergürtel- und oberen Brustwirbelsäulen-Bereich
- muskuläre Haltungsinsuffizienzen
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit
Dr. Q.___ führte aus, aus rheumatologischer Sicht sei zunächst zu versuchen, die von Dr. E.___ gestellte Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode und psychotischen Symptomen sowie andauernder Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit zu therapieren. Erst nach erfolgter Therapie der depressiven Störungen würde es Sinn machen, eine erneute Abklärung der HWS mittels MRI oder je nach Befund allenfalls eine CT-gesteuerte Infiltration einer allfällig betroffenen Nervenwurzel mit einem Lokalanästhetikum in Kombination mit einem Glukokortikosteroid durchzuführen (S. 2).
Ferner schätzte Dr. Q.___ den Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht als mittelgradig behindert ein und schätzte seine Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit 50 % ein. Für körperlich schwere Arbeiten sei der Beschwerdeführer zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3).
3.19 Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Juni 2011 (Urk. 14/1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 2). Das O.___-Gutachten habe sich nicht mit dissoziativen Zuständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dr. E.___ erwähnte weiter, dass die Medikation des Beschwerdeführers stets aufgestockt worden sei und daher die Argumentation einer fehlenden adäquaten medikamentösen Therapie, wie dies im O.___-Gutachten aufgeführt worden sei, nicht zutreffe (S. 2). Der Beschwerdeführer leide aus psychiatrischer Sicht an Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten, einer starken Reduktion von körperlicher und psychischer Belastbarkeit, schneller Ermüdbarkeit, sozialen Ängsten, dissoziativen Zuständen sowie einem starken Angst- und Vermeidungsverhalten im Kontakt mit anderen Menschen (Ziff. 3). Bei diesem instabilen psychischen Zustand und dem längere Zeit andauernden depressiven Zustandsbild könne der Beschwerdeführer aktuell keine Leistung erbringen, weder in der freien Marktwirtschaft noch in einer Beschäftigung im Rahmen einer geschützten Tätigkeit (Ziff. 4).
3.20 Dr. D.___ stellte sich im Bericht vom 21. Juni 2011 (Urk. 14/3) auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit höchstens zu 10 % arbeitsfähig sei. Aus psychologischer Sicht bestehe jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3).
4.
4.1 Aus den zitierten Arztberichten geht hervor, dass die behandelnden und beurteilenden Ärzte hinsichtlich der konkreten physischen und psychischen Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers zu divergierenden Schlüssen gelangten. Umstritten ist insbesondere, ob die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden, allenfalls bestehenden Gesundheitsstörungen in erster Linie auf erhebliche physische Befunde zurückgehen oder nicht vielmehr mit psychischen Faktoren zu erklären sind, und ob aufgrund einer allfälligen Störung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht. So stellte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf das O.___-Gutachten vom 8. Oktober 2008 ab und ging aufgrund einer psychischen Störung von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer an der Diagnose seines Hausarztes fest, lehnte das O.___-Gutachten ab, stützte sich auf physische und psychische Einschränkungen und ging insgesamt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen aus.
4.2 Das O.___-Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (Erw. 1.4) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3
4.3.1 Bezogen auf den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gingen die Ärzte der Universitätsklinik B.___ von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aus. Gesamthaft wurde jedoch betont, aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf zu 100 % arbeitsfähig. Obwohl im Attest der Universitätsklinik B.___ vom 14. Mai 2008 (vgl. Urk. 10/14 Ziff. 5.2) dem Beschwerdeführer nur für eine wechselbelastende leichte bis mittlere Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, geht aus dem genannten Bericht nicht hervor, warum er in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sein soll.
Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine seit 26. Juni 2007 dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie eine möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt eintretende 30 %-50%ige Arbeitsfähigkeit in einer allfälligen behinderungsangepassten Tätigkeit. Zu einem späteren Zeitpunkt ging er jedoch ohne nähere Begründung von einer lediglich 10%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.
Dr. F.___ erwähnte, die neurologische und elektrophysiologische Untersuchung betreffend die linksseitigen Zervikobrachialgien hätte einen unauffälligen Befund ergeben beziehungsweise, es würden keine Hinweise für eine relevante periphere Kompressionseurophatie oder Radikulopathie des Neuronenpools C5/6 und C6/7 links bestehen. In einem weiteren Bericht attestierte er dem Beschwerdeführer jedoch eine seit dem 6. Mai 2008 bis auf weiteres bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, weil dabei wiederholte Kopfrotationen beim Fahren notwendig seien. Ferner hielt er fest, es bestehe für die Tätigkeit als Chauffeur zum jetzigen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ausserdem ging er ohne nähere Begründung von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Demgegenüber schätzte Dr. Q.___ den Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht als mittelgradig behindert ein, wobei er ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte.
4.3.2 Die Einschätzung der vorgenannten Ärzte vermögen die Beurteilung der O.___-Gutachterinnen nicht in Frage zu stellen. Die am O.___-Gutachen beteiligte Fachärztin, Dr. M.___, würdigte besagte Einschätzungen im Rahmen ihrer Beurteilung und legte in begründeter Weise dar, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Sie führte aus, dass in den betreffenden Berichten keine spezifische Erkrankung der HWS oder eine andere Affektion des Bewegungsapparates von relevantem Krankheitswert erwähnt werde, welche die attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu begründen vermöchten. Zurecht erwähnte Dr. M.___, dass aus dem Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 14. Mai 2008 nicht hervor gehe, warum der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sein sollte. Ferner sei die unter den Diagnosen angegebene muskuläre Dysbalance aus versicherungsmedizinischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden, und relevante pathologische neurophysiologische Befunde hätten ebenso wenig wie wesentliche pathologisch-anatonomische Korrelate erhoben werden können.
Zutreffenderweise führte sie weiter aus, Dr. D.___ habe sich bei der Festlegung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit primär auf die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers gestützt, die objektiv erhobenen Befunde seien jedoch nur unzureichend berücksichtigt worden. Eine versicherungsmedizinisch fundierte Begründung seiner Einschätzung, mit Erarbeitung eines objektive nachvollziehbaren positiven und negativen Arbeitsprofils in Gegenüberstellung mit den körperlichen Restressourcen des Beschwerdeführers, habe Dr. D.___ jedoch nicht vorgenommen.
Dr. M.___ erklärte zurecht, dass die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer Neuralgie und Neuritis nicht nur fachfremd sei, sonder auch keine objektivierbaren Hinweise für das Vorliegen der genannten Diagnose in früheren beziehungsweise aktuellen Berichten vorlägen. Des Weiteren führte sie zu den Angaben von Dr. F.___ betreffend die Tätigkeit als Chauffeur aus, der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit nur als Chauffeur tätig gewesen (was sich auch aus den Akten ergibt). Dr. F.___ habe auch kein versicherungsmedizinisch nachvollziehbares positives und negatives Leistungsprofil des Beschwerdeführers ermittelt, welches betreffend die angestammte Tätigkeit eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Ausserdem sei die im ärztlichen Attest der Ärzte der Wirbelsäulenchirurgie der L.___ Klinik getätigte Aussage bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in sich widersprüchlich beziehungsweise nicht verständlich, und eine versicherungsmedizinisch fundierte Begründung der Einschätzung mit Erarbeitung eines positiven und negativen Arbeitsprofils in Gegenüberstellung mit den körperlichen Restressourcen des Beschwerdeführers sei nicht durchgeführt worden.
4.3.3 Nebst den O.___-Gutachterinnen hielten auch die Ärzte der L.___ Klinik fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig sei. Dies wurde auch von den Ärzten des Spitals R.___, welche kein motorisches oder sensibles Defizit objektivieren konnten, festgehalten. Zudem wurde im Bericht der RehaClinic P.___ von einer 100%igen physischen Arbeitsfähigkeit gesprochen.
4.3.4 Zusammenfassend ist auf die nachvollziehbare und schlüssige Einschätzung des O.___-Gutachtens abzustellen, sodass aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen würde, besteht. Die nach Erstellung des O.___-Gutachtens getätigten Ausführungen von Dr. Q.___ und Dr. E.___ vermögen dies nicht in Frage zu stellen. Ihre gestellten Diagnosen, welche denjenigen entsprechen, die bereits dem O.___-Gutachten vorlagen, wurden in den nachgereichten Berichten weder durch eine fundierte noch eine nachvollziehbare Begründung belegt.
4.4
4.4.1 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, erklärten die Ärzte der Universitätsklinik B.___, dass sich keine Anhaltspunkte für eine eigenständige psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers gezeigt hätten. Es sei jedoch von einem psychophysischen Erschöpfungszustand und einer psychosozialen Belastungssituation auszugehen. Dr. F.___ wies in seinem Bericht vom 6. Mai 2008 auf allfällig bestehende psychosoziale Faktoren hin, unterliess es jedoch, dies näher zu begründen oder zu belegen. Die Ärztin der RehaClinic P.___ hielt hingegen fest, dass in den klinisch-psychologischen Einzelgesprächen die aktuelle Lebenssituation und insbesondere die Konsequenz des Arbeitsplatzverlustes im Vordergrund gestanden hätten. Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch von der Ärztin der RehaClinic P.___ nicht nachvollziehbar begründet. Ebenso wenig begründete Dr. D.___, warum aus psychischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ferner ging Dr. E.___ seit Therapiebeginn (18. August 2007) aufgrund des depressiven Zustandbilds des Beschwerdeführers von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, welche er nie nachvollziehbar belegte beziehungsweise begründen konnte.
4.4.2 Der Umstand, dass der behandelnde Psychiater, Dr. E.___, in seinem Bericht vom 1. Juni 2011 (Urk. 14/1) - also nach Erstellung des O.___-Gutachtens - nebst einer somatoformen Schmerzstörung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit diagnostizierte, vermag die Einschätzung der O.___-Gutachterin, Dr. N.___, wonach die psychische Einschränkung vor allem aus der verminderten Belastbarkeit, der schnelleren Erschöpfbarkeit und der verminderten Konzentration resultiere, nicht in Zweifel zu ziehen. Aus dem O.___-Gutachten ergibt sich, dass Symptome, welche die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung - wie sie von Dr. E.___ diagnostiziert wurde - rechtfertigen würden, nicht bestehen. Die O.___-Gutachterin hielt fest, dass keine sich aufdrängenden Erinnerungen an ein Trauma, keine erhöhte Schreckhaftigkeit, eine emotionale Stumpfheit oder ein Vermeidungsverhalten bezogen auf ein Trauma vorzufinden seien. Ausserdem könne die Diagnose einer Neurasthenie laut ICD-10 nicht gestellt werden, wenn eine affektive Störung (F3) vorliege. Nachvollziehbar zeigte die O.___-Gutachterin auf, dass weder Anhaltspunkte für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit noch solche für eine somatoforme Schmerzstörung oder Anpassungsstörungen vorliegen. Auffallend ist ausserdem, dass Dr. E.___ bereits in seinem Bericht von November 2007 Diagnosen nach ICD-10 stellte, Befunderhebungen jedoch nicht ausgewiesen wurden. In einem weiteren Bericht nannte er zusätzlich die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit und eine Neurasthenie, wobei wiederum die Diagnosen nicht näher begründet wurden. Danach diagnostizierte er, ohne zu begründen, weshalb die früheren Diagnosen nunmehr weggefallen sind, nur noch die rezidivierende depressive Störung mit schwerer Episode, die somatoforme Schmerzstörung und die andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit.
Die Anmerkung von Dr. E.___, die aktuelle Medikation des Beschwerdeführers entspreche einer adäquaten medikamentösen Therapie und sei zudem einiges höher, als von der O.___-Gutachterin angegeben, ist nicht von Relevanz, da das O.___-Gutachten nicht alleine auf die Medikation abstellte. Ferner erwähnte Dr. E.___, seine Berichte würden auf einer vierjährigen Behandlung und dem ständigen Austausch mit anderen Fachärzten beruhen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass aufgrund der seit August 2007 bestehenden Behandlung ein auftragsrechtliches Vertrauensverhältnis besteht, was - analog zur Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes von Hausarztberichten - eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte rechtfertigt, wird doch bei Vertrauensstellungen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/cc).
4.4.3 Festzuhalten ist, dass die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch die O.___-Gutachterin nachvollziehbar und schlüssig ist und keiner der übrigen Berichte diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermag. Ebenso wenig konnten in den nachgereichten Berichten neue medizinische Tatsachen vorgebracht werden. Folglich ist im Sinne des O.___-Gutachtens darauf abzustellen und davon auszugehen, dass aufgrund der verminderten Belastbarkeit, der schnelleren Erschöpfbarkeit und der verminderten Konzentration des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht einzig eine mittelgradige depressive Episode vorliegt, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % führt.
4.5 Somit ist der medizinische Sachverhalt zusammenfassend als dahingehend erstellt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig wäre. Aus psychischen Gründen ist jedoch von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.
5.1 Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 10/40) blieb beschwerdeweise unbestritten. Der vom Beschwerdeführer errechnete höhere Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 13 Ziff. 3) resultiert einzig aus dem Umstand, dass er der Berechnung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zugrunde legte, wovon aber wie dargelegt (Erw. 4) nicht ausgegangen werden kann.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.4 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend vom bei der Y.___ AG im Jahr 2006 erzielten Jahreslohn von Fr. 54'000.--, bei der S.___ AG im Jahr 2006 erzielten Jahreslohn von Fr. 5'434.-- und bei der T.___ SA im Jahr 2006 erzielten Jahreslohn von Fr. 745.-- (IK-Auszug; Urk. 10/9) für das Jahr 2008 einen hypothetischen Validenlohn von Fr. 62'487.-- (Urk. 10/40/1), wobei sie sich auf die Zahlen der allgemeinen, nicht branchenspezifischen Lohnentwicklung stützte (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2011 S. 99 Tabelle B10.2 Rubrik „Nominal Total“, in Verbindung mit Urk. 10/40/1). Abzustellen ist jedoch auf die Lohnentwicklung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Industrie (Die Volkswirtschaft 12/2011 S. 99 Tabelle B10.2 lit. D), wonach im Jahr 2007 eine Veränderung von 1.5 % und 2008 eine Veränderung von 1.8 % eingetreten war. Damit ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 62'181.-- ([Fr. 54'000.-- + Fr. 5'434.-- + Fr. 745.--] x 1.015 x 1.018).
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer 70%igen Tätigkeit (100 % Präsenz, 70 % Leistung mit vermehrten Pausen) steht dem Beschwerdeführer auch bei Beachtung der im O.___-Gutachten genannten psychischen Einschränkung eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
5.7 Das im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug monatlich Fr. 4’806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 57'672.-- pro Jahr (Fr. 4’806.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 % (Die Volkswirtschaft 12/2011 S. 98 Tabelle B9.2 Total) angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 59’979.-- (Fr. 57'672.-- : 40 x 41.6).
5.8 Angesichts der medizinisch begründeten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 % in der bisherigen Tätigkeit (vgl. Erw. 4.5) rechtfertigt es sich, von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 41'985.-- (Fr. 59’979.--x 0.7) auszugehen.
5.9
5.9.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.9.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf einen behinderungsbedingten Abzug (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer in organischer Hinsicht - bei Fehlen einer versicherungsmedizinischen Limitierung (E. 3.13) - praktisch uneingeschränkt einsetzbar ist. Der Umstand, dass er aus psychiatrischer Sicht bei ganztägiger Arbeitstätigkeit (aufgrund vermehrter Pausen) lediglich im Umfang von 70 % produktiv sein kann, rechtfertigt sodann nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.5.2). Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
5.10 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62'181.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 41'985.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20’196.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 32.5 %, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer keine Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich, Sozialbearbeiterin U.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).