IV.2011.00558
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 16. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, verrichtete verschiedene Hilfstätigkeiten und arbeitete zuletzt je in einem Teilzeitpensum bei der Y.___ sowie der Z.___ (Urk. 8/7, Urk. 8/8, Urk. 8/12). Am 7. Dezember 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 8/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 8/7, Urk. 8/8, Urk. 8/12) sowie medizinische (Urk. 8/6, Urk. 8/11, Urk. 8/18) Abklärungen durchgeführt und die Akten des Krankentaggeldversicherers A.___ (Urk. 8/15, Urk. 8/16) zugezogen hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 21. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten ab 1. November 2007 zu (Urk. 8/30).
1.2 Im Rahmen des am 14. Oktober 2009 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 8/31) tätigte die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 8/32) sowie medizinische (Urk. 8/33, Urk. 8/34) Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. B.___ und pract. med. C.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte medizinische Gutachter SIM, psychiatrisch (Gutachten vom 5. Juli 2010, Urk. 8/38) sowie durch Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, Innere Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, rheumatologisch (Gutachten vom 19. November 2010, Urk. 8/42) begutachten. Nach Erlass des Vorbescheides vom 18. Februar 2011 (Urk. 8/45) verfügte die IV-Stelle am 7. April 2011 die Aufhebung der ganzen Invalidenrente per Ende Mai 2011 (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach mit Eingabe vom 23. Mai 2011 Beschwerde erheben und beantragte weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Durchführung weiterer Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 wies das hiesige Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Urk. 12). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2011 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 18. Juli 2011 sei aufzuheben und das kantonale Gericht zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung der Invalidenrente die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 16), hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2011 gut und wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege neu entscheide (Urk. 18).
2.3 Mit Eingabe vom 28. November 2011 (Urk. 19) reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zur Substantiierung ihrer finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 20/1-2). Das hiesige Gericht setzte der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2011 Frist an zur Einreichung von Unterlagen, woraus ersichtlich ist, dass die noch offenen Steuerschulden für die Steuerperioden 2009 und 2011 tatsächlich abgetragen werden (Urk. 22). Dem kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2012 (Urk. 24) samt Beilagen (Urk. 25/1-4) nach.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat. Dabei bildet die Verfügung vom 21. Januar 2009 (Urk. 8/30) zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich wesentlich verbessert, so dass ihr die Ausübung ihrer früheren Tätigkeiten als Kassiererin sowie als Reinigungsangestellte spätestens seit Juni 2010 wieder im ursprünglichen Pensum von 70 % zumutbar sei. Aus ärztlicher Sicht bestehe in der Haushalttätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb die bisherige ganze Rente aufzuheben sei (Urk. 2 S. 2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die ärztlichen Beurteilungen mit Ausnahme des Gutachtens von Dr. B.___ und med. pract. B.___ stimmten alle darin überein, dass sich keine nennenswerte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ergeben habe. Sie werde nach wie vor als 100 % arbeitsunfähig erachtet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten die Auswirkungen psychischer Erkrankungen im Rahmen eines einmaligen Untersuchungsgesprächs nicht in ihrer Gesamtheit erfasst werden. Das Gutachten, welches auf einer Momentaufnahme beruhe, werde der Schwere der Erkrankung und der damit verbundenen vollen Arbeitsunfähigkeit nicht gerecht. Sowohl die Ergotherapeutin, welche sie seit zwei Jahren regelmässig sehe, als auch der neu behandelnde Psychiater schilderten ein ganz anderes Bild als die Gutachter. Die Tatsache, dass ein zweimonatiger Versuch im Tageszentrum der H.___ anfangs 2011 gescheitert sei, spreche auch dafür, dass keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei (Urk. 1 S. 11 f.).
3.
3.1 Medizinische Grundlage für die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. November 2007 waren folgende Berichte:
3.1.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische und psychosoziale Medizin (APPM), Vertrauensarzt (SGV), diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 3. Dezember 2007 an die A.___ (Urk. 8/15) eine Anämie erheblichen Grades mit Veränderung des Blutbildes, einen EBV (Epstein-Barr Virus)-Infekt (alt), eine Intoxikation mit Fluoxetin, eine schwere depressive Verstimmung mit Suizidalität, mangelnde Compliance bei Zyprexa (kein Plasmaserumspiegel) sowie eine Ataxie (Urk. 8/15/3). Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Sie müsse zunächst stationär behandelt werden, schon wegen der erheblichen Anämie. Anschliessend könne die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden. Alleine die Anämie rechtfertige die Arbeitsunfähigkeit. Eine solch ausgeprägte Anämie könne auch alleine schon eine depressive Verstimmung auslösen. Die Leistungsfähigkeit sei Null. Es sei dringend eine stationäre Behandlung sowohl internistisch (Blutbild, Anämie) als auch psychiatrisch erforderlich. Ausgeprägte Eheprobleme sowie Probleme mit dem Sohn beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit in nichtmedizinischer Hinsicht (Urk. 8/15/4-5).
3.1.2 Im Bericht vom 23. Januar 2008 hielt Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, eine langdauernde, aktuell schwergradige depressive Episode, seit zweieinhalb Jahren bestehend, fest (Urk. 8/6/7). Für die übrigen Diagnosen verwies er auf den Hausarzt der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin werde von ihrem Hausarzt seit Ende November 2006 als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt. Er selber erachte sie aktuell und in den nächsten Monaten ebenfalls als zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren diverse stark belastende Ereignisse erlebt und lebe aktuell auch in ungünstigen Verhältnissen (Urk. 8/6/7). Dadurch sei sie langsam in eine schwere Depression geraten. Er führe stützende Gespräche in türkischer Sprache und eine medikamentöse antidepressive Therapie durch. Die Gesprächs- und Psychopharmakatherapie müsse weitergeführt werden. Es bestehe eventuell die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in den nächsten sechs bis neun Monaten etwas zu verringern (Urk. 8/6/8).
3.1.3 Hausarzt med. pract. G.___, praktizierender Arzt, vermerkte im Bericht vom 31. März 2008 (Urk. 8/11) eine schwere Depression mit Schlafstörungen und funktionellen Beschwerden seit November 2006 sowie ein chronisches Cervicobrachialsyndrom seit November 2006. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis auf Weiteres 100 % (Urk. 8/11/7). Die familiäre Belastungssituation beeinflusse die Gesundheit und/oder die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/11/6). Im Gespräch zeigten sich die klassischen Symptome einer schweren chronischen Depression. Trotz langer medikamentöser Therapie hätten sich die Krankheitssymptome derart verstärkt, dass die Beschwerdeführerin für eine stationäre Behandlung in der H.___ angemeldet hätten. Für die Beschwerden am Bewegungsapparat werde die Beschwerdeführerin ambulant physiotherapeutisch behandelt. Prognostisch könne er mehr nach der stationären Behandlung aussagen (Urk. 8/11/8).
3.1.4 Vom 5. Juni bis 8. Juli 2008 befand sich die Beschwerdeführerin nach einem sechswöchigen stationären Aufenthalt in der H.___ in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik für Affektkranke der H.___. Die Ärzte der H.___ führten im Bericht vom 18. Juli 2008 (Urk. 8/18) die Diagnose rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und ängstlicher Begleitsymptomatik (ICD-10 F33.11) seit dem ca. 20 Lebensjahr auf. Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. Juni 2008 bis auf Weiteres (Urk. 8/18/1). Den Gesundheitszustand erachteten sie als besserungsfähig und stellten eine positive Prognose bei adäquater psychotherapeutisch-psychiatrischer Behandlung der depressiven Symptomatik (Urk. 8/18/2). Aktuell sei eine Erwerbstätigkeit nicht möglich. Nach adäquater Behandlung sei eine Teilzeitbeschäftigung jedoch denkbar (Urk. 8/18/3).
3.2 Die medizinische Grundlage für die Aufhebung der Rente mit Verfügung vom 7. April 2011 bildeten nachfolgende Berichte und Gutachten:
3.2.1 Am 9. Dezember 2009 berichtete Dr. F.___ von unveränderten Diagnosen. Zwischenzeitlich sei keine nennenswerte Verbesserung eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin verschiedene psychische Beschwerden. Im Familienleben gebe es nach wie vor belastende Probleme, eine Entspannung sei nicht eingetreten. Er führe regelmässige stützende Gespräche in aktuell zwei- bis dreimonatigen Abständen. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin in der freien Wirtschaft keine Tätigkeiten zumutbar (Urk. 8/33/7).
3.2.2 Auch Dr. G.___ ging im Bericht vom 10. Februar 2010 (Urk. 8/34/6) von seit 2006 unveränderten Diagnosen aus. Er sehe die Beschwerdeführerin in ca. ein- bis zweimonatigen Abständen. Sie sei seit dem 1. Juli 2008 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Wegen ihrer psychischen Einschränkung könne sie höchstens in einem geschützten Umfeld eine Teiltätigkeit entsprechend einem 50%-Erwerbspensum aufnehmen (Urk. 8/34/7).
3.2.3 Die Gutachter B.___ vermerkten am 5. Juli 2010 (Urk. 8/38) unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, allenfalls leichte depressive Episode (ICD-10 F33.4/F33.0), sowie einen Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0) und unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2) sowie andere (psychosoziale) Probleme in der engeren Bezugsgruppe, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10 Z63) (Urk. 8/38/14). In der angestammten Tätigkeit als Kassiererin und Reinigungskraft sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % ausgewiesen. In der Tätigkeit im Haushalt bestehe bei freier Zeiteinteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit hätten sich im Verlauf seit der letzten Beurteilung durch die IV-Stelle gebessert. Wahrscheinlich schon seit Herbst 2009 habe eine deutliche Verminderung der Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei hier genaue zeitliche Angaben retrospektiv schwer möglich seien. Spätestens aber seit der gutachterlichen Untersuchung im Juni 2010 sei bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30 % ausgewiesen (Urk. 8/38/19-20).
3.2.4 Im Gutachten vom 19. November 2010 (Urk. 8/42) diagnostizierte Dr. D.___ eine leichte Epicondylopathia humeri radialis beidseits sowie ein leichtes zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei leichter Osteochondrose, Uncovertebralarthrosen und Facettengelenksarthrosen C6/7 (Urk. 8/42/12). Die vorgefundenen Veränderungen bedeuteten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Arbeit als Kassiererin, in der Reinigung oder bei Haushaltarbeiten. Er empfehle lediglich bei der Wiedereingliederung zu beachten, dass bei Intensivierung der Beschwerden eine ergonomische Beratung stattfinden solle mit gegebenenfalls Abgabe eines Handgelenksschutzes zum Vermeiden der Bewegung, welche zur Epicondylopathia humeri radialis führe. Alle Tätigkeiten, die nicht ausschliesslich eine hochfrequent repetitive Belastung der Handgelenksextension bedingten, seien grundsätzlich zumutbar (Urk. 8/42/14).
3.3
3.3.1 Das Gutachten von Dr. B.___ und med. pract. B.___ basiert auf psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.6).
3.3.2 Die Gutachter legten nachvollziehbar dar, dass und weshalb sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht verbessert hat. So stellten sie fest, dass sich die Beschwerdeführerin zu Beginn der Untersuchung leidend zeige und mit leiser, monotoner Stimme spreche. Dies ändere sich nach etwa einer halben Stunde. Fortan wirke sie lebendig und initiativ. Ihre Stimme klinge normal laut und sei gut moduliert. Ihre Stimmungslage sei recht ausgeglichen. Sie sei emotional gut erreichbar und ihre affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Das formale und inhaltliche Denken sei unauffällig, die kognitiven und mnestischen Fähigkeiten seien gut. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Beschwerdebild stehe im Widerspruch zu dem beobachteten blanden psychopathologischen Befund. Die von ihr beklagte Müdigkeit, weshalb sie um eine Pause bete, werde so nicht beobachtet. Die Beschwerdeführerin nutze die Pause, um ihre umfangreichen Telefonate zu erledigen. Insgesamt entstehe über Verdeutlichungstendenzen der Beschwerden hinausgehend der Eindruck einer Aggravation (Urk. 8/38/15). Diagnostisch sei bei der Beschwerdeführerin von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, allenfalls einer aktuell leichten depressiven Episode auszugehen, die auf dem Boden des Verdachts auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängigen Zügen entstanden sei. Hinweise für eine mittelgradige, geschweige denn eine schwere depressive Episode könnten bei der aktuellen Untersuchung eindeutig nicht festgestellt werden. Hinweise für eine relevante Angststörung oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fänden sich nicht. Es könnten eine Reihe von psychosozialen Belastungsfaktoren festgestellt werden: Migrationshintergrund mit kulturell-religiösem Konfliktpotential, geringe Schulbildung, fehlende Berufsausbildung im angelernten Beruf und erhebliche Probleme in der engeren Bezugsgruppe, einschliesslich familiärer Umstände. Das Störungsbild der Beschwerdeführerin habe sich aus psychiatrischer Sicht im Vergleich mit der psychiatrischen und hausärztlichen Befunderhebung 2006 - 2008 wesentlich gebessert. Im Einzelnen lasse sich bei der Beschwerdeführerin weder eine Antriebsarmut noch eine reduzierte Ausdauer oder eine reduzierte Belastbarkeit feststellen. Ein sozialer Rückzug bestehe keineswegs. Die Beschwerdeführerin berichte spontan von einer kürzlichen Teilnahme an einer türkischen Hochzeit und auch vom Grillieren mit einer Freundin. Eine Ängstlichkeit, eine Unsicherheit, eine gänzlich fehlende Vitalkraft bestünden keineswegs. Sie sei nicht wortkarg, im Gegenteil mache sie sehr umfangreiche Angaben zu sämtlichen ihr gestellten Fragen. Sogar in der Pause, die sie wegen angeblicher Erschöpfung wünsche, führe sie ausführliche Telefongespräche. Eine Konzentrationsstörung, eine Störung der Aufmerksamkeit oder Merkfähigkeit könnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine Freudlosigkeit bestehe bei ihr nicht. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass aufgrund der aufgeführten psychischen Störungen leichte Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden. Diese seien bedingt durch eine leichte Einschränkung der Stress- und Frustrationstoleranz sowie eine Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit. Als Ressourcen seien eine gute Konzentrationsfähigkeit und gute Ausdauer zu nennen (Urk. 8/38/18-19).
Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. So kann die Beschwerdeführerin aus den nachträglich eingereichten Berichten von Dr. F.___ vom 6. Mai 2011 (Urk. 3/3), Dr. G.___ vom 18. Mai 2011 (Urk. 3/6), Ergotherapeutin I.___ vom 17. Mai 2011 (Urk. 3/5) sowie Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Mai 2011 (Urk. 3/4) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vorab ist festzuhalten, dass bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte rechtsprechungsgemäss berücksichtigt werden darf und soll, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt. Berichte behandelnder Ärzte können ein Gutachten zwar dann in Frage stellen und zumindest Anlass für weitere Abklärungen geben, wenn darin nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und bei deren Berücksichtigung sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt (Urteil des Bundesgerichtes 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009, E. 4.2.3 mit Hinweisen).
In den Berichten von Dres. F.___, G.___ und J.___ sowie Frau I.___ finden sich nach dem Gesagten keine solchen Aspekte. Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit dem 7. April 2011 bei Dr. J.___ in Behandlung, weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008, E. 2.3.2, ins Leere geht. Die Betreuung durch Dr. J.___ nach nur einem Monat brachte nicht derart wertvolle Erkenntnisse hervor, welche die im Rahmen der mehrstündigen Begutachtung gewonnene Einschätzung der Gutachter zu entkräften vermögen. Bezeichnenderweise beschränkte sich Dr. J.___ in seinem äusserst kurz gehaltenen Bericht darauf, die bereits bekannte psychiatrische Diagnose sowie die verordneten Medikamente aufzulisten. Damit ist die von ihm attestierte durchgehende mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.
Dem Bericht von Dr. F.___ vom 6. Mai 2011 sind bezüglich Diagnose und Arbeitsfähigkeit keine Aspekte zu entnehmen, die er nicht bereits im Bericht vom 5./9. Dezember 2009 (Urk. 8/33) erwähnt hätte, was er auch gegenüber der Beschwerdeführerin selber klar zum Ausdruck brachte. Zudem ergibt sich, dass er die Beschwerdeführerin seit Sommer 2010 nur noch in dreimonatigen Abständen zu stützenden Gesprächen sieht. Von einer intensiven Behandlung durch Dr. F.___, welcher zudem als Neurologe mit der psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin ausserhalb seines Fachgebietes tätig ist, kann mithin nicht die Rede sein, weshalb auch nicht ersichtlich ist, weshalb aufgrund seiner Einschätzung des Gesundheitszustandes diejenige der Gutachter in Zweifel zu ziehen ist.
Gleiches gilt für die Beurteilung durch Hausarzt Dr. G.___, welcher sich als Allgemeinpraktiker mit seinen psychiatrischen Diagnosen ausserhalb seines Fachgebietes befindet und in seinem Bericht vom 18. Mai 2011 im Wesentlichen das Gleiche schrieb wie im Bericht vom 10. Februar 2010 (Urk. 8/34). Damit lagen die Einschätzungen von Dres. F.___ und G.___ den Gutachtern vor und sie nahmen im Rahmen ihrer Beurteilung auch dezidiert Stellung dazu, indem sie festhielten, insgesamt habe keines der von Dr. F.___ im Dezember 2009 beschriebenen Symptome mehr festgestellt werden können. Es sei anzunehmen, dass der behandelnde Neurologe bei möglicherweise damals bestehender depressiver Symptomatik die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu stark gewichtete und die psychosozialen Faktoren einschliesslich einer Verdeutlichungstendenz der Beschwerden bis hin zur Aggravation in seine Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit miteinbezog. Für die vom Hausarzt diagnostizierten „primären Angststörungen“ sowie ein „chronisches Schmerzsyndrom“ gebe es im Untersuchungszeitpunkt im Juni 2010 keinerlei Anhaltspunkte (Urk. 8/38/19).
Auch dem Bericht von Frau I.___ kann nichts abgewonnen werden, was die Einschätzung der Gutachter erschüttern könnte. So beschreibt sie auf der ersten Seite positive Tendenzen der Beschwerdeführerin, insbesondere bei handwerklichen Arbeiten. Die Möglichkeit eines Rückfalls in eine erneute schwere Depression formulierte sie lediglich als Möglichkeit aufgrund der angespannten familiären Situation und des negativen Bescheides der IV-Stelle. Anhand des Verlaufs der depressiven Symptomatik rechneten jedoch auch die Gutachter mit weiteren Schwankungen der Befindlichkeit, insbesondere in Zusammenhang mit Konfliktsituationen, z.B. auch mit der IV-Stelle (Urk. 8/38/19). Die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % erfolgte daher unter Miteinbezug möglicher Schwankungen der depressiven Symptomatik.
Dass die Gutachter die Beschwerdeführerin in einer raren, luziden Phase untersucht haben sollen, steht im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin spontan berichteten Aktivitäten (Hochzeit, Grillparty) sowie den zahlreich geführten Telefonaten während der Begutachtungspause, welche von einem regen sozialen Austausch zeugen. Zudem finden sich im Gutachten von Dr. D.___ keinerlei Hinweise auf eine manifeste Depression. Da davon ausgegangen werden darf, dass auf Rheumatologie spezialisierten Ärzten, die oft mit psychosomatischen Beschwerdebildern konfrontiert sind, Anzeichen für eine psychische Krankheit aufgefallen wären (Urteil des Bundesgerichts I 435/01 vom 10. Februar 2003, E. 3.2.3), ist anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auch im November 2010 anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ in ähnlicher psychischer Verfassung wie bei der psychiatrischen Begutachtung im Juni 2010 befand.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erwähnten erneuten Behandlung im Tageszentrum der H.___ fehlen bis auf eine Bemerkung im Bericht von Frau I.___ vom 17. Mai 2011, welcher erst nach Verfügungserlass am 7. April 2011 datiert, nähere Anhaltspunkte in den Akten, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diesbezügliche Abklärungen verzichtete. Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin bereits 2008 im Tageszentrum der H.___ befand und die Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Kenntnis und Auseinandersetzung dieses Aufenthaltes und des entsprechenden Berichts der H.___ abgaben. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist daher davon auszugehen, dass die im Übrigen undokumentiert gebliebene erneute Behandlung in der H.___ zu keiner wesentlich anderen Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes führt und der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine Arbeitstätigkeit von mindestens 70 % zumutbar ist und im Haushalt keine Einschränkung besteht.
3.4 Somatische Beschwerden spielten bereits bei der Rentenzusprache keine Rolle und sind auch aktuell nicht invalidisierend, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wurde. Damit sind sie vorliegend nicht zu berücksichtigen.
3.5 Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu mindestens 70 % einer ihren psychischen Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit, zu welchen die Arbeiten als Kassiererin und Reinigungskraft zu zählen sind, nachzugehen und zu 100 % Haushaltarbeiten zu verrichten.
4. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerb- und zu 30 % im Haushalt tätig. Da die Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht zu mindestens 70 % in ihren angestammten Tätigkeiten als Kassiererin und Reinigungsangestellte arbeitsfähig ist und sich in der Haushalttätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt, errechnete sie sowohl Teilinvaliditätsgrade als auch einen Invaliditätsgrad von 0 %. Diese Vorgehensweise blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten und ist, da in Einklang mit der Aktenlage, nicht zu beanstanden. Da auch der Aufhebungszeitpunkt zu keiner Korrektur Anlass gibt, ist die Aufhebung der ganzen Rente per 1. Mai 2011 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
5.1.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.1.2 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 23. Mai 2001; nachfolgend Richtlinien).
5.1.3 Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen zu treffen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten beziehungsweise der Mittel von allenfalls unterstützungspflichtigen Personen (vgl. BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2 mit Hinweisen).
5.1.4 Massgebend für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind gemäss Rechtsprechung der bundesgerichtlichen Sozialversicherungsabteilung sowie eines Teils der Lehre die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch bzw. gemäss Bundesgericht und des anderen Teils der Lehre im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (dazu und zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen betreffend den Beurteilungszeitpunkt: Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29, Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 79 FN 60).
Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraussetzt, dass eine Person nicht in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen, und dass grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht besteht, verdient je nach Situation die eine oder andere Methode den Vorzug. Ist die versicherte Person bei Prozessbeginn bedürftig und stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und fällt die Bedürftigkeit bis zum Entscheid über das Gesuch weg, ist die gesuchstellende Person am Ende in der Lage, die Kosten selber zu tragen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Ist umgekehrt die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bedürftig und in der Lage, die Anwaltskosten zu bezahlen, fehlen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Änderung der finanziellen Verhältnisse die Voraussetzungen und ist bzw. wäre ein entsprechendes Gesuch frühestens ab diesem Zeitpunkt zu bewilligen.
5.2
5.2.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihren beiden 14 und 25 Jahre alten Kindern in Haushaltsgemeinschaft lebt (Urk. 10 S. 4). Aufgrund des im Zeitpunkt des Gesuches geltenden Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs wird für ein Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft als minimaler monatlicher Grundbedarf ein Betrag von Fr. 1'700.-- und für ein Kind im Alter bis zu 18 Jahren ein solcher von Fr. 600.-- festgesetzt. Zusätzlich werden zur Berechnung des erweiterten Existenzminimums für Ehepaare praxisgemäss ein Betrag von Fr. 500.-- und für ein Kind bis 18 Jahre ein Betrag von Fr. 100.-- als Freibeträge berücksichtigt.
5.2.2 In Berücksichtigung des eingereichten Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10) sowie der eingereichten Belege (Urk. 11/2-8, Urk. 20/1) ist sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch vom 18. Juli 2011 davon auszugehen, dass die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin aus dem bis Ende 2011 bei der SBB erzielten Lohn ihres Ehegatten von Fr. 6'731.40 bestehen:
monatliche Einnahmen: | | |
Einkommen Ehegatte (Urk. 10 S. 3, Urk. 20/1) | Fr. | 6'731.40 |
Total | Fr. | 6'731.40 |
Unberücksichtigt hat daher die Tatsache zu bleiben, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2012 pensioniert wurde und sich dessen Einkommensverhältnisse geändert haben könnten (Urk. 24 S. 2, Urk. 25/4).
5.2.3 Bei den Ausgaben sind der Mietzins für den Garagenparkplatz von Fr. 100.-(Differenz Mietzins gemäss Urk. 10 S. 5 und Urk. 11/2), der überdurchschnittliche Arbeitskleiderverbrauch von Fr. 10.-- pro Tag (Urk. 10 S. 5) sowie die gesetzlichen Abgaben von jährlich Fr. 695.-- für Telefon/TV (Urk. 10 S. 5) nicht ausgewiesen und daher nicht zu berücksichtigen. Auch die Versicherungsprämien für das Personenfahrzeug (Urk. 11/5) sind mangels Kompetenzqualität nicht in die Berechnung einzubeziehen (Urk. 10 S. 6, vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich). In Abweichung von den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihre monatlichen Aufwendungen allein für Telefongespräche Fr. 200.-- betragen (Urk. 10 S. 5), ist in Übereinstimmung mit den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; Bern, 2005, Unterkapitel B.2.2) von einem Betrag von rund Fr. 41.-- monatlich für Nachrichtenübermittlung (Post- und Telefonkosten) auszugehen (2 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ab dem Jahre 2005 von Fr. 2’054.--; vgl. Michael Gerfin, Schlussbericht Evaluation der Richtlinien der SKOS, zuhanden der SKOS, vom 3. Juni 2004). Für die Kosten des Fernsehempfanges sind die an die Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfang, Billag AG, zu entrichtenden Gebühren von monatlich Fr. 38.50 zu berücksichtigen. Bezüglich der geltend gemachten Staats- und Gemeindesteuern ergibt sich aus den Akten, dass am 25. November 2011 ein Betrag von Fr. 3'929.15 an das Steueramt der Stadt Zürich bezahlt worden ist (Urk. 25/1). Unter der Annahme, dass damit - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - die Steuerschuld der Steuerperiode 2011 beglichen wurde, obwohl der einbezahlte Betrag von Fr. 3'929.15 nicht mit dem in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von Fr. 4'112.65 übereinstimmt (Urk. 11/7) und auch der im Postbüchlein notierte Vermerk 2010 eher auf Steuerschulden der Periode 2010 hinweist, ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie Steuerschulden 2011 im Umfange von Fr. 3'929.15 abgetragen hat. Weiterhin nicht zu berücksichtigen sind die Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 7'531.-- für die Steuerperiode 2009, konnte doch die Beschwerdeführerin keinen Nachweis erbringen, dass sie diese tatsächlich abträgt. Vielmehr ist der ins Recht gelegten provisorischen Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 9, Stadt Zürich, zu entnehmen, dass noch eine Steuerforderung von Fr. 7'181.90 offen ist (Urk. 25/2), wobei unklar bleibt, ob es sich um die Staats- und Gemeindesteuern der Periode 2009 handelt.
Der erweiterte Notbedarf der Familie der Beschwerdeführerin berechnet sich daher wie folgt:
monatliche Ausgaben: | | |
Grundbetrag für ein Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft
Grundbetrag für 1 Kind über 10 bis zu 18 Jahren | Fr.
Fr. | 1'700.--
600.-- |
Mietzins Wohnung (inklusive Nebenkosten; Urk. 11/2) | Fr. | 1592.-- |
Nachrichtenübermittlung
Radio- und Fernsehempfang | Fr.
Fr. | 41.--
39.-- |
Krankenkasse (Urk. 11/3)
Haushalts- und Privathaftpflichtversicherung
(Urk. 11/4) | Fr.
Fr.
| 916.--
37.--
|
Rückstellungen für Zahnarzt (Urk. 11/8, Urk. 25/3)
Rückstellungen für Kantons- und Gemeindesteuern 2011 (Monatsanteil, Urk. 25/1)
Rückstellung direkte Bundessteuern (Monatsanteil, Urk. 11/6) | Fr.
Fr.
Fr. | 120.--
328.--
163.-- |
Total | Fr. | 5'536.-- |
|
|
|
|
5.2.4 Aus dem Vergleich der Einnahmen von Fr. 6'731.40 und der Ausgaben von Fr. 5'536.-- resultiert ein Überschuss über das prozessuale Existenzminimum von Fr. 1'195.40. Davon sind folgende monatliche Freibeträge abzuziehen:
1 Ehepaar
1 Kind (unter 18 Jahren) | Fr.
Fr. | 500.--
100.-- |
Nach Abzug der Freibeträge von Fr. 600.-- verbleibt ein Überschuss der Einkünfte der Beschwerdeführerin über das erweiterte Existenzminimum von monatlich Fr. 595.40. Unter diesen Umständen fehlt es der Beschwerdeführerin an der Bedürftigkeit und somit an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Dies führt zur Abweisung des Antrags auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 23. Mai 2011 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).