Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 13. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1982 geborene X.___, welcher als Report Manager bei der Y.___ arbeitete, meldete sich am 9. August 2010 wegen einer PC-Intoleranz der Augen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 7/2). Nachdem die IV-Stelle X.___ mit Schreiben vom 28. September 2010 mitgeteilt hatte, aufgrund ihrer Abklärungen habe sich ergeben, dass die Invalidenversicherung nicht zuständig und deshalb von einer formalen IV-Anmeldung abzusehen sei (Urk. 7/11), meldete er sich am 6. Oktober 2010 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 18. Oktober 2010, Urk. 7/20), zog die Akten der Z.___, der Krankentaggeldversicherung der Y.___, bei (Urk. 7/21) und holte einen Arbeitgeberbericht (Bericht vom 21. Oktober 2010, Urk. 7/22) sowie Arztberichte bei Dr. med., med. dent. A.___, Spezialärztin FMH für Augenkrankheiten (Bericht vom 21. Oktober 2010, Urk. 7/23), des Spitals B.___, Augenklinik (Urk. 7/24) sowie von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, (Bericht vom 9. November 2010, Urk. 7/25) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. Dezember 2010, Urk. 11/27, sowie mit 12. November 2010 datierter Einwand, Urk. 11/29, bzw. Einwand vom 28. März 2011, Urk. 11/35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. April 2011 einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 23. Mai 2011 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Umschulung zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulung hat.
1.2 Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.
2.1 Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 21. Oktober 2010 fest, der Beschwerdeführer leide an einer Befeuchtungsstörung auf dem Boden einer mässig chronischen Blepharitis. Die Sehschärfe sei nicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sollte keine langandauernde Bildschirmarbeit ausüben (Urk. 7/23).
2.2 Die Augenklinik des Spitals B.___ berichtete der Beschwerdegegnerin, aus ophthalmologischer Sicht liege beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte das Spital B.___ eine chronische Blepharitis (Urk. 7/24)
2.3 Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 9. November 2010 einen Verdacht auf eine primäre psychopathologische Insomnie (ICD-10 F51.0) und eine chronische Blepharitis beidseits, subjektiv durch Bildschirmarbeit ausgelöst. Der Beschwerdeführer weigere sich, an den alten Arbeitsplatz, der unterdessen gekündigt worden sei, zurückzukehren. Er sei inzwischen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und wolle nach eigenen Angaben keine Rente, sondern eine Umschulung in einen Beruf, bei dem er deutlich weniger Bildschirmarbeit leisten müsse (Urk. 7/25/1-2).
2.4 Dr. C.___ reichte mit seinem Bericht unter anderem Berichte der Klinik für Neurologie des Spitals B.___ (Bericht vom 17. Juni 2010, Urk. 7/25/3-5), der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals B.___ (Bericht vom 2. Juli 2010, Urk. 7/25/6-8) und des Instituts D.___ (Bericht vom 20. September 2010, Urk. 7/25/10) ein. Die Klinik für Neurologie stellte aus neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers fest und attestierte ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie nennt als Diagnose den Verdacht auf eine primäre psychophysiologische Insomnie (ICD-10 F51.0) mit/bei auffallender Diskrepanz zwischen dem subjektiven Erleben des Beschwerdeführers und objektiven Messungen (Aktigraphie/Psychometrie). Das Institut D.___, welches am 20. September 2010 ein MRI des Schädels nativ und nach Kontrastmittel (KM)-Gabe inkl. Angiografie erstellte, erhob als einzigen Befund eine chronische Pansinusitis (Urk. 7/25).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer anspruchsverneinenden Verfügung vom 5. April 2011 davon aus, dass keine medizinische Diagnose vorliege, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Es liege daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Dem Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich weiterhin zugemutet werden (Tätigkeiten ohne ausschliessliche PC-Tätigkeiten, mit einem guten Raumklima und der Möglichkeit, die Luftfeuchtigkeit im optimalen Rahmen zu halten und/oder die Augen regelmässig zu befeuchten) (Urk. 2).
3.2 Diese Beurteilung steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Einschätzung der behandelnden Fachärzte. Sowohl Dr. A.___ (Urk. 7/23/1) als auch die Augenklinik des Spitals B.___ (Urk. 7/24/1) nannten keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___ hielt als einzige Einschränkung fest, dass langandauernde Bildschirmarbeiten nicht geeignet seien. Das Spital B.___ erwähnte demgegenüber überhaupt keine Einschränkung. Das Spital B.___ und Dr. A.___ erstatteten ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eigener fachmedizinischer Abklärungen des Beschwerdeführers. Es besteht daher kein Anlass, diese Einschätzungen in Zweifel zu ziehen. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht sogar von einer leicht weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging, als dies die behandelnden Fachärzte taten. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat der Beschwerdeführer aber auch dann, wenn davon ausgegangen würde, er könne keine langandauernde Bildschirmarbeiten und keine Arbeiten bei schlechtem Raumklima verrichten, keinen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin.
3.3 Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2002 eine Lehre als Kaufmännischer Angestellter ab (Fähigkeitszeugnis vom 8. Juli 2002, Urk. 7/14/17). In der Folge arbeitete er in verschiedenen Tätigkeiten bei mehreren Banken (Lebenslauf, Urk. 7/7/3-5), zuletzt als Report Manager bei der Y.___. Bei dieser Tätigkeit musste der Beschwerdeführer überwiegend am Computer arbeiten, weshalb die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit den von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zugute gehaltenen Einschränkungen nicht ideal angepasst war.
Der Beschwerdeführer ist jedoch in seinem angestammten Beruf als kaufmännischer Angestellter bzw. Mitarbeiter einer Bank trotzdem arbeitsfähig. Es besteht im angestammten Tätigkeitsbereich eine weite Palette von Arbeitstätigkeiten, welche nicht überwiegend aus Bildschirmarbeiten bestehen und bei denen bei gutem Raumklima gearbeitet wird. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG.
Der Beschwerdeführer hat zudem auch keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG. Neben der Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wird nämlich vorausgesetzt, dass der Versicherte in der Arbeitssuche erheblich behindert ist (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, 2. Aufl., S. 204). Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer jedoch nur geringradig in der Arbeitssuche eingeschränkt.
3.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).