Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 27. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, arbeitete zuletzt von Juli 1997 bis Januar 1998 als Chef de Bar (Urk. 6/10 Ziff. 6.3.1), als er sich am 7. März 2003 wegen eines Bandscheibenvorfalls, eines Fallfusses sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente, Urk. 6/10 Ziff. 7.2 und 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 6/12, Urk. 6/24, Urk. 6/26, Urk. 6/28-29) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/13) ein und verneinte mit Verfügung vom 1. September 2004 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen Rentenanspruch (Urk. 6/35).
1.2 Am 30. Januar 2006 meldete sich der Versicherte wiederum bei der Inva-lidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente, Urk. 6/43 Ziff. 7.8) an. Die IV-Stelle holte einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/46), medizinische Berichte (Urk. 6/52, Urk. 6/55-56) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/53) ein und erteilte mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 Kostengutsprache für eine Abklärung im Y.___ Zürich vom 2. Oktober bis 29. Dezember 2006 (Urk. 6/66), und verlängerte diese am 12. Dezember 2006 für die Zeit vom 30. Dezember 2006 bis 30. Januar 2007 (Urk. 6/70). Mit Verfügung vom 28. März 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (Urk. 6/76) und, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/79-80), mit Verfügung vom 29. Mai 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 6/81).
1.3 Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 (Urk. 6/89) stellte der Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut einen Antrag auf Zusprache beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung, Urk. 6/90 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 6/99-100, Urk. 6/102), einen aktuellen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/96) sowie einen IK-Auszug (Urk. 6/98) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Urk. 6/106). Am 14. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es würden die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 19. Oktober 2009 bis 15. Januar 2010 übernommen (Urk. 6/108), und erteilte mit Schreiben vom 25. Januar 2010 Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 25. Januar bis 23. April 2010 (Urk. 6/117). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/124-125) schloss die IV-Stelle das Aufbautraining mit Verfügung vom 2. Juni 2010 ab (Urk. 6/129).
1.4 Im Rahmen der folgenden Rentenprüfung holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 6/130-131, Urk. 6/133) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/136-138), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingingen (Urk. 6/140, Urk. 6/142), mit Verfügung vom 27. April 2011 erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/144 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. April 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Mai 2011 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 5. September 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 29. Mai 2007 verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 11 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 6/81).
In der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2011 (Urk. 2) ging die Be-schwerdegegnerin gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten aus dem Jahre 2009 von einer Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 70 % aus und errechnete einen nach wie vor rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2011 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein solle, einer seinen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen, ein schweres psychisches Leiden liege nicht vor (S. 1).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zwei Arbeitsintegrationseinsätze absolviert. Dabei sei es ihm während beiden Einsätzen nicht möglich gewesen, eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit auszuweisen, obschon die Tätigkeiten äusserst leidensangepasst gewesen seien (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 29. Mai 2007 verändert haben.
3.
3.1 In ihrem Bericht vom 9. Juni 2004 (Urk. 6/28) nannten Dr. med. Z.___, Leitender Arzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, Station B.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und leicht histrionischen Anteilen
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, Status nach mehreren Suizidversuchen
- Polytoxikomanie (Heroin, Kokain, Alkohol, Sedativa, Ecstasy, THC) gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung
- Status nach Diskushernie-Operation (2000) mit Restparesen und Sensibilitätsstörungen der rechten unteren Extremitäten distal
- Adipositas, Status nach Magenbypassoperation am 30. April 2004
Nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits verschiedentlich arbeitsunfähig gewesen sei, bestehe seit dem 13. März 2003 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit (lit. B). Der Beschwerdeführer verfüge über eine geringe Frustrationstoleranz, sei wenig belastbar, und es bestehe eine ausgeprägte Aggravationstoleranz der vorhandenen somatischen Beschwerden. Aktuell könne ihm eine Arbeit zugemutet werden, bei der er weder sehr lange stehen noch sitzen, keine langen Strecken gehen und keine schweren Lasten heben müsse. Zudem sei er aufgrund seiner psychiatrischen Diagnosen eingeschränkt belastbar. Zurzeit sei er maximal 50 % arbeitsfähig. Eine Arbeit als Koch sei ihm gegenwärtig nicht zumutbar (lit. D.7).
3.2 Vom 7. Oktober 2005 bis 4. Februar 2006 war der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik C.___ (C.___), ___, zur stationären Heroinentzugstherapie hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 22. Februar 2006 (Urk. 6/52/3-6) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- Heroin- und Kokainabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent unter Subutex und in beschützender Umgebung
- Status nach Magenbypassanlage März 2004 wegen Adipositas per magna mit Dumpingsyndrom
- Status nach Bandscheibenvorfall L4/L5 (chirurgisch behandelt März 1999) mit residuellem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 rechts
- Status nach Erysipel und Lymphangitis Unterschenkel rechts Oktober 2004 bei Ulcus Grosszehe rechts
- arterielle Hypertonie
- Asthma bronchiale
- Hämorrhoiden Grad I
Vor der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer im Forelhaus gewohnt und sei zu 60 % in der beschützten Werkstatt D.___ tätig gewesen (S. 2 oben). Am 9. Januar 2006 habe er diese Tätigkeit wieder aufgenommen, wobei bislang keine Schwierigkeiten aufgetreten seien, so dass der Beschwerdeführer am 4. Februar 2006 wie vereinbart in die Nachtklinik E.___ übergetreten sei. Mittelfristig seien sowohl eine eigene Wohnung als auch eine Teilzeittätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt geplant (S. 3 f.).
3.3 In ihrem Bericht vom 26. Mai 2006 (Urk. 6/55) führten die verantwortlichen Ärzte der Klinik für affektive Erkrankungen und Allgemeinpsychiatrie, C.___, bei im Wesentlichen unveränderten Diagnosen (lit. A) aus, der Beschwerdeführer arbeite nach wie vor in einem Pensum von 60 % an einer geschützten Arbeitsstelle. Da er die Arbeit jedoch als sehr unbefriedigend empfinde, überlege er sich einen Wechsel in den freien Arbeitsmarkt (lit. D.7). Die bisherige Tätigkeit als Koch bzw. Absolvent der Hotelfachschule sei dem Beschwerdeführer noch während 15 Stunden wöchentlich zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit während 24 Stunden wöchentlich (Urk. 6/55/5).
3.4 Dr. med. F.___, Oberärztin Innere Medizin, Klinik G.___, nannte in ihrem Bericht vom 6. Juni bzw. 4. Juli 2006 (Urk. 6/56) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Status nach Nukleotomie und Sequestrektomie März 1999 bei medio-lateraler Diskushernie mit Luxation nach L4/5 rechts und lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 rechts, persistierendem Fallfuss rechts, infolge Fehlbelastung chronisches Ulcus Grosszehe rechts
- rasche Erschöpfbarkeit/Kraftlosigkeit seit der laparoskopischen Implantation eines Standard Roux-Y-Magenbypasses April 2004 bei Adipositas Klasse III präoperativ, seither chronisch rezidivierende Diarrhoe sowie Dumping-Problematik
- Asthma bronchiale seit der Kindheit (allergisch)
Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne ihm jedoch in einem Pensum von 20 bis 25 Stunden pro Woche zugemutet werden (Urk. 6/56/4).
3.5 In seinem Bericht vom 12. August 2008 (Urk. 6/99) nannte PD Dr. med. H.___, C.___, Leitung Bereich Abhängigkeitserkrankungen, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)
- Peronaeus-Parese rechts, Amputation Digitus primus rechter Fuss
- Status nach Magenbypassoperation bei Adipositas per magna
- Lumbago
Der Beschwerdeführer stehe seit Februar 2007 in seiner Behandlung, wobei es bisher nicht gelungen sei, ihn psychisch zu stabilisieren. Sein schon als chronisch zu bezeichnender ängstlicher und depressiver Zustand sei dadurch gekennzeichnet, dass er sich zurückziehe, antriebslos sei, Angst vor dem Aufstehen habe und sich nicht in der Lage fühle, eine Tätigkeit in seinem früheren Beruf oder anderswo in einem umfangreichen Pensum durchzuführen (Ziff. 4.3). Seit dem Jahre 2006 sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 3). Der Gesundheitszustand sei jedoch besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Ziff. 5.1 und 5.2). Im Moment sei er nicht arbeitsfähig, auf längere Sicht sei ab 1. September 2008 bei einer sorgfältigen Wiedereingliederung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich (Ziff. 1.2 und 6.2).
3.6 Dr. med. Thomas I.___, Teamleiter Technische Orthopädie, Uniklinik J.___, nannte in seinem Bericht vom 29. September 2008 (Urk. 6/100) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Status nach Exartikulation Grosszehe rechts am 9. Juli 2008 wegen akuter Osteomyelitis
- Fallfuss bei Status nach Diskushernie L4/5 rechts 2002
- Status nach Magenbypass-Operation 2003
- degenerative Veränderungen L2-L5 mit zentraler Spinalkanalstenose (L2/3 und L4/5 leicht, L3/4 mittelgradig), leichte rezessale Kompression beider L4-Wurzeln und beider L5-Wurzeln rezessal
- Status nach Drogenabusus (Heroin/Kokain)
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Bürotätigkeit mit wechselnden kurzen Gehstrecken) bestehe seit dem 16. September 2008 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2 und 5.2).
3.7 Am 11. November 2008 diagnostizierte Dr. med. K.___, FMH für Innere Medizin, Klinik L.___, eine morbide Adipositas Klasse III (Urk. 6/102 Ziff. 1). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Dezember 2007 während 16 Stunden wöchentlich zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit abwechselnder Belastung bezüglich Sitzen und Stehen könne ihm seit Dezember 2007 an fünf Tagen pro Woche jeweils halbtags zugemutet werden (Ziff. 5.2).
3.8 Am 12. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwer-degegnerin im Institut M.___ (M.___) polydisziplinär begutachtet. Für ihr Gutachten vom 10. Juni 2009 (Urk. 6/106) stützten sich die verantwortlichen Ärzte auf eigene internistische, psychiatrische sowie ortho-pädische Untersuchungen, die vorhandenen Akten sowie die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsensus (S. 1) und nannten zusammenfassend folgen-de Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 5.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, abhängigen und histrionischen Anteilen
- Status nach Exartikulation der rechten Grosszehe am 9. Juli 2008 wegen akuter Osteomyelitis
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- anamnestisch Status nach Osteosynthese bei Malleolasfraktur links 1987
Der psychiatrische Gutachter beschrieb den Beschwerdeführer als insgesamt resigniert und enttäuscht, aber freundlich und kooperativ. Seine Ausführungen seien durchaus differenziert. Hauptsächlich habe der Beschwerdeführer über Ängste, Existenzängste sowie depressive Verstimmungen geklagt. Der affektive Kontakt sei gut herstellbar, der Beschwerdeführer wirke jedoch wenig gefestigt, unsicher, suggestibel und affektiv wechselnd. Die Stimmung sei leicht depressiv, es bestünden nächtliche Schlafschwierigkeiten, Morgentiefs und erhöhte Müdigkeit. Anamnestisch seien auch vegetative Symptome mit Schwitzen vorhanden. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, Aufmerksamkeit, Auffassung und Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Das Denken sei formal unauffällig, inhaltlich seien depressive Gedanken erkennbar. Wahnhafte Gedanken, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe verminderte soziale Kontakte angegeben, die Beziehungsfähigkeit sei jedoch nicht gestört. Anamnestisch gebe es Hinweise auf eine verminderte Affektsteuerung, der Antrieb sei vermindert bei gut erhaltener Intentionalität. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Selbstwertregulation und die Abwehrmechanismen seien nicht deutlich gestört (S. 13 f. Ziff. 4.1.2).
Die psychiatrischen Diagnosen führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % im erlernten Beruf als Hotelier unter der Voraussetzung, dass die orthopädischen Einschränkungen berücksichtigt werden könnten. In einer bezüglich Zeitdruck, Verantwortung und Publikumskontakten nicht belastenden Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (S. 15. Ziff. 4.1.5, S. 23 Ziff. 6.2).
Aus orthopädischer Sicht bestehe bei einer körperlich leichten, vorwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 20 %, entsprechend einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Für eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit, wie auch für solche, die vorwiegend im Stehen und Gehen auszuüben seien, bestehe aufgrund der orthopädischen Diagnosen eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.2).
Somit resultiere aus polydisziplinärer Sicht in der erlernten Tätigkeit als Hotelier unter der Voraussetzung, dass die Einschränkungen aus orthopädischer Sicht berücksichtigt werden könnten, eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. In einer sowohl aus psychiatrischer als auch aus orthopädischer Sicht adaptierten Tätigkeit resultiere bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von insgesamt 30 %, die Einschränkungen aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht wirkten sich nicht additiv aus (S. 23 Ziff. 6.2).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Einschränkungen aus orthopädischer Sicht seit Bestehen des Fallfusses rechts im Februar 1999 und die psychiatrische Einschränkung wahrscheinlich seit der Aufgabe der Tätigkeit als Hotelier im Jahr 2000 bestünden. Mit Sicherheit könne dies ab Mai 2009 bestätigt werden (S. 23 Ziff. 6.3).
Der Beschwerdeführer habe bei den Untersuchungen gut kooperiert und die von ihm angegebenen Beschwerden könnten sowohl aus psychiatrischer als auch aus orthopädischer Sicht durch die objektivierbaren Befunde weitgehend begründet werden. Seine Einschätzung, auch in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig zu sein, könne jedoch nicht geteilt werden. Die Ursachen dafür, eine deutliche regressive Verhaltensweise sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn bei finanzieller Unterstützung durch die Mutter, seien IV-fremd. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht motiviert, sich beruflich wieder einzugliedern (S. 24 Ziff. 6.4).
3.9 In ihrer Stellungnahme im Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 14. Oktober 2009 (Urk. 6/110) führte die zuständige Sachbearbeiterin aus, der Beschwerdeführer erscheine grundsätzlich motiviert, um an einer beruflichen Massnahme teilzunehmen. Eine Arbeitstätigkeit von 50 % halte sie jedoch für eine Überforderung, da er bereits einmal an einem Versuch eines Arbeitstrainings gescheitert sei. Auch habe der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren keine extern vorgegebenen Strukturen mehr zu erfüllen und bekunde glaubhaft Mühe, sich an Strukturen neu zu gewöhnen. Ein niederschwelliger Start mit einer Massnahme erscheine bedeutend erfolgsversprechender. Es sei eine langsame Angewöhnung an eine Präsenz von 50 % geplant, ein späterer Wechsel in ein höherschwelliges Programm halte sie für machbar (S. 4).
Am 15. Dezember 2009 hielt die Sachbearbeiterin fest, der Beschwerdeführer habe bisher recht viele Fehlzeiten gehabt, bei weiteren Fehlzeiten mache ein Weiterführen der Massnahme keinen Sinn (Urk. 6/119 S. 2 Ziff. 1).
Im weiteren Verlauf der Integrationsmassnahme kam es gemäss Verlaufsprotokoll vom 12. April 2010 zu weiteren vermehrten Fehlzeiten, der Beschwerdeführer meldete sich immer wieder wegen Krankheit und Arztbesuchen ab. Die Sachbearbeiterin führte aus, es scheine dem Beschwerdeführer gesundheitlich schlechter zu gehen und es sei unklar, ob noch ein Klinikaufenthalt geplant sei. Die Integrationsmassnahme werde abgebrochen (Urk. 6/126 S. 2).
3.10 Dr. H.___ nahm am 27. April 2010 zum Abbruch der Integrationsmassnahme Stellung und führte aus, die bekannten Diagnosen hätten sich im Rahmen der Integrationsmassnahme als so schwerwiegend herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, regelmässig an der Massnahme teilzunehmen. Ein am 17. Februar 2010 durchgeführter Test habe das Vorliegen einer schweren depressiven Belastung ergeben. Unter diesen Umständen sei wohl eine Berentung notwendig (Urk. 6/128).
In seinem Bericht vom 28. Juli 2010 (Urk. 6/130) erwähnte Dr. H.___ ergänzend, eine Stimmungsverbesserung sei seit dem Test am 17. Februar 2010 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer habe während der Integrationsmassnahme zirka jeden dritten Tag krankgeschrieben werden müssen, da er auf die dortigen Belastungen jeweils mit ausgeprägten depressiven Einbrüchen reagiert habe und nicht in der Lage gewesen sei, seine Wohnung zu verlassen. Er verlasse die Wohnung äusserst selten, dies vor allem, um seine Arzttermine einzuhalten. Die Prognose sei nicht sehr günstig (Ziff. 1.4). Einerseits sei der Beschwerdeführer körperlich durch seine Lumbago, die Adipositas und die Peroneus-Lähmung behindert. Andererseits bestünden psychisch ein ausgeprägtester Antriebsmangel sowie eine starke Tendenz zum sozialen Rückzug. Der Beschwerdeführer sei sofort überfordert und reagiere mit einem schweren depressiven Zustand. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar und auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit erscheine momentan nicht zumutbar (Ziff. 1.7). Dr. H.___ empfahl eine möglichst tagesklinische Behandlung über einen Zeitraum von etwa drei Monaten und erhoffte sich dadurch bestenfalls eine langsame Zunahme der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.8). Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei jedoch noch nicht terminierbar (Ziff. 1.9).
3.11 Der verantwortliche Arzt der Uniklinik J.___, Technische Orthopädie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. August 2010 (Urk. 6/131) degenerative Veränderungen L2 bis L5 mit zentraler Spinalkanalstenose L2/3 und L3/4, leichter rezessaler Kompression beider L4-Wurzeln und beider L5-Wurzeln rezessal sowie einen Status nach Drogenabusus. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er sodann einen Status nach Exartikulation der Grosszehe rechts am 9. Juli 2008, einen Fallfuss sowie einen Status nach einer Magenbypass-Operation im Jahre 2003 (Ziff. 1.1). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Wäscherei bestehe aufgrund der Fussprobleme eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6 und 1.7).
3.12 In Ergänzung zum Gutachten vom 10. Juni 2009 führten die verantwortlichen Ärzte des M.___ am 13. Oktober 2010 (Urk. 6/133) zu den Berichten von Dr. H.___ aus, der von diesem erwähnte Test vom 17. Februar 2010 bilde zu einem grossen Teil auch die subjektive Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und weniger objektive Befunde ab und sei daher für eine Begutachtung in der Regel wenig tauglich. Dr. H.___ habe zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung jeweils verlasse, um Arzttermine wahrzunehmen. Es sei ihm also durchaus möglich, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um die Wohnung zu verlassen. Bei der Diagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt handle es sich zudem um eine Störung, bei der gleichzeitig Angst und Depression bestünden, die aber beide nicht ein Ausmass erreichen würden, um entsprechende einzelne Diagnosen zu rechtfertigen (S. 1 f.). Es handle sich damit um eine leichtere psychische Störung, die versicherungsmedizinisch keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit und andauernde Invalidität begründen könne (S. 2).
Im Wesentlichen dieselben Angaben machten die Ärzte sodann auch in ihrem Bericht vom 24. März 2011 (Urk. 6/142) und hielten ergänzend fest, Dr. H.___ mache keine genauen Angaben über die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit und diskutiere den möglichen Einfluss des Suchtleidens ebenso wenig wie mögliche motivationale Faktoren (S. 2).
3.13 Am 1. März 2011 berichtete Dr. H.___ (Urk. 6/140) bei unveränderten Diagnosen (Ziff. 1.1), der Verlauf der Integrationsmassnahme sei durch teilweise schwer depressive und ängstliche Zustände gekennzeichnet gewesen, welche den Beschwerdeführer in eine Art Lähmungszustand versetzt hätten. Dieser habe teilweise nicht mehr aus dem Bett gehen können, die Körperpflege vernachlässigt und nicht mehr gegessen. Dann seien wieder Schuldgefühle gegenüber seiner Mutter aufgekommen, was zeitweise zu einem Aufbäumen und dem Schmieden von Plänen geführt habe. Diese seien jeweils gescheitert, was wiederum zu erneuten Schuldgefühlen geführt habe. Falls es der Beschwerdeführer schaffe, zur Konsultation zu kommen, wirke er anfänglich aufgestellt, fast übertrieben energiegeladen, was sehr mit den Zuständen tiefer Ängstlichkeit, Hilflosigkeit und Depressivität kontrastiere. Eventuell sei mit einer Besserung zu rechnen, angesichts der langen Vorgeschichte sei jedoch von einem chronifizierten Verlauf auszugehen (Ziff. 1.4). Es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9). Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 12. April 2010 nicht mehr zumutbar (S. 4).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenverweigernden Verfügung vom 29. Mai 2007 verschlechtert hat, liegen insbesondere das M.___-Gutachten sowie die Berichte von Dr. H.___, C.___, vor, welche jedoch die verbleibende Restarbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilen. Die M.___-Gutachter diagnostizierten insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, abhängigen und histrionischen Anteilen, und attestierten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/106 S. 22 Ziff. 5.1 und S. 23 Ziff. 6.2). Demgegenüber wies Dr. H.___ wiederholt auf eine schwere depressive Belastung hin (Urk. 6/128, Urk. 6/130 Ziff. 1.7, Urk. 6/140 Ziff. 1.4), ohne jedoch die von ihm gestellte Diagnose (Angst und depressive Störung gemischt) zu ändern (Urk. 6/99 Ziff. 2.1, Urk. 6/128, Urk. 6/130 Ziff. 1.1, Urk. 6/140 Ziff. 1.1), und setzte die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zunächst bei einer sorgfältigen Wiedereingliederung auf eventuell 50 % fest (Urk. 6/99 Ziff. 1.2 und 6.2), gelangte im weiteren Verlauf jedoch zum Schluss, dass nicht mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne (Urk. 6/130 Ziff. 1.7, Urk. 6/140 Ziff. 1.9) und wohl eine Berentung notwendig sei (Urk. 6/128).
4.2 Vorwegzuschicken ist, dass das M.___-Gutachten den praxisgemässen An-forderungen an den Beweiswert eines Gutachtens (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich entspricht. Es ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf den notwendigen, allseitigen Untersuchungen. So wurde der Beschwerdeführer internistisch/allgemeinmedizinisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht (vorstehend E. 3.8). Die Gutachter berücksichtigten eingehend die geklagten Beschwerden und schlossen auf eine nurmehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Den Ärzten waren die Vorakten bekannt (Urk. 6/106 S. 3 ff.), welche nicht nur die anamnestische Basis des Gutachtens bildeten, sondern auch zum Teil kritisch beleuchtet wurden (Urk. 6/106 S. 24). Die Expertise leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. So wurde einlässlich begründet, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seinem angestammten Beruf als Hotelier nurmehr teilzeitlich nachgehen kann, in einer angepassten Tätigkeit hingegen eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit bei verminderter Leistung möglich ist. Es erscheint namentlich als schlüssig, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung und der kombinierten Persönlichkeitsstörung selbst in einer bezüglich Zeitdruck, Verantwortung und Publikumskontakten nicht belastenden Tätigkeit nurmher im Ausmass von 70 % arbeitsfähig ist. Ebenso einleuchtend ist, dass sich die Einschränkungen aus orthopädischer Sicht nicht zusätzlich auswirken (Urk. 6/106 S. 23).
4.3 Demgegenüber weisen die Einschätzungen von Dr. H.___ verschiedene Ungereimtheiten auf: So deuten die geschilderten psychiatrischen Befunde in der Tat nicht auf die mehrfach erwähnte schwere depressive Erkrankung hin, wie dies die M.___-Ärzte implizit bemerkten (E. 3.12). In seiner ersten Beurteilung vom August 2008 diagnostizierte er denn auch nur Angst und depressive Störung gemischt" und schilderte dabei nicht derartige Befunde, dass das Vorliegen einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit schlüssig nachvollzogen werden könnte (E. 3.5). Die nachfolgenden Berichte, in welchen Bezug auf die durchgeführten Integrationsmassnahmen - mit verschiedenen Krankschreibungen - genommen wurde, konnten die Annahme einer schweren depressiven Störung ebenfalls nicht erhärten (E. 3.10). Auch wenn ein gewisser sozialer Rückzug geschildert wurde, war doch der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage, die Wohnung zu verlassen und soziale Kontakte zu pflegen. Auch imponierte der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Konsultationen regelmässig als aufgestellt, was Dr. H.___ zur Stellung einer günstigen Prognose veranlasste (E. 3.13).
Weiter steht fest, dass Dr. H.___ auch in seiner letzten Stellungnahme vom März 2011 lediglich die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt erwähnte (E. 3.13) und damit laut unwidersprochen gebliebenen Angaben der M.___-Ärzte eine solche, die von minderer Intensität und nicht geeignet ist, eine dauernde Invalidität hervorzurufen (E. 3.12).
Zu berücksichtigen ist sodann, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus- (wie auch von behandelnden) Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dazu kommt, dass der behandelnde Psychiater eine andere Aufgabenstellung als der Gutachter hat, und zuweilen nicht streng die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit umschreibt, sondern die therapeutisch optimale.
Hinzu kommt, dass Dr. H.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab dem Jahre 2006 attestierte und damit zu einem Zeitpunkt vor der letzten rechtskräftigen Rentenverneinung vom 29. Mai 2007 (Urk. 6/81). In diesem Sinne wäre aus seiner Sicht gar keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit gegeben.
4.4 Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage - mit bloss minder intensiven psychiatrischen Diagnosen und geschilderten Befunden - steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von 70 % zumutbar ist. Damit liegt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Rentenverneinung vom 29. Mai 2007 vor, in welchem dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit noch vollzeitlich zumutbar war (verfügungsrelevante Einschätzung von Dr. med. N.___, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, vom 12. Juli 2006, Urk. 6/78/3).
5. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich mit der Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 56701.-- (basierend auf den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik für gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten mit Berufs- und Fachkenntnissen) sowie eines Invalideneinkommens von Fr. 36525.-- (basierend auf den Tabellenlöhnen für einfache und repetitive Tätigkeiten unter Berücksichtigung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % und einem zusätzlichen Abzug von 15 %, Urk. 6/134) blieb beschwerdeweise unbestritten. Mangels Anhaltspunkten für Ungereimtheiten ist damit ein Invaliditätsgrad von 34 % ausgewiesen, bei welchem dem Beschwerdeführer weiterhin keine Rente der Invalidenversicherung zusteht.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).