IV.2011.00563

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 18. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1967, verheiratet, Mutter dreier Kinder, reiste im Jahre 1989 aus dem Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 11/8), wo sie zuletzt vom 26. April 1995 bis 31. Juli 2000 (letzter effektiver Arbeitstag: 14. November 1999) bei der Y.___ AG, Z.___, in einem Teilzeitpensum als Raumpflegerin tätig war (Urk. 11/5, Urk. 11/8/5, Urk. 11/14). Aufgrund einer längerdauernden somatoformen Schmerzstörung richtete die IV-Stelle des Kantons B.___ dem 1959 geborenen Ehemann der Versicherten, A.___, mit Wirkung ab dem 1. September 1995 eine ganze Rente aus (Urk. 17/24-28). Am 6. November 2000 meldete sich X.___ bei der Kantonalen IV-Stelle B.___ zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 11/8). Die IV-Stelle B.___ tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und führte am 29. Juni 2001 bei der Versicherten zu Hause eine Haushaltsabklärung durch, welche folgende Invaliditätsbemessung ergab (Urk. 11/21/6): Qualifikation: Aufgabenbereich (Hausfrau): 36 %, Arbeitsunfähigkeit: 66 %, Invaliditätsgrad: 24 %: Erwerbsbereich: 64 %, Arbeitsunfähigkeit: 100%, Invaliditätsgrad: 64 %. Daraus resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von 88 % (Urk. 11/21/6). Am 25. März 2002 verfügte die IV-Stelle des Kantons B.___ die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. November 2000 (Urk. 11/29).
1.2     Bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads anlässlich der Rentenrevision im Jahren 2003 stellte die IV-Stelle B.___ keine Änderungen fest, die sich auf die Rente auswirkten (Urk. 11/35). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. September 2004 wies sie das Begehren von X.___ auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 11/47). Am 4. November 2004 gewährte die IV-Stelle B.___ A.___ mit Wirkung ab 1. März 2003 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (Urk. 17/73). Im Jahre 2006 führte die IV-Stelle B.___ eine weitere Rentenrevision durch und hob die Invalidenrente von X.___ mit Verfügung vom 11. März 2008 auf (Urk. 11/74). Dagegen führte die Versicherte am 18. April 2008 durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Beschwerde beim Kantonsgericht B.___ (Urk. 7/79). In Gutheissung derselben hob das Kantonsgericht B.___ die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 21. Oktober 2008 auf und wies die Sache an die IV-Stelle B.___ zurück, damit diese die nötigen beruflichen Massnahmen und Abklärungen durchführe und danach über die künftigen Ansprüche der Versicherten neu verfüge (Urk. 11/93). Hernach teilte die IV-Stelle B.___ X.___ am 18. November 2008 mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 88 %). Berufliche Eingliederungsmassnahmen erachtete sie als nicht erfolgsversprechend (Urk. 11/102).
1.3     Die Versicherte und ihre Familie nahmen im Februar 2008 Wohnsitz im Kanton Zürich, womit die Zuständigkeit zur Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wechselte (Urk. 11/68, Urk. 11/107-109). Diese nahm am 26. Juni 2008 bei A.___ und X.___ zu Hause eine Abklärung hinsichtlich der Hilflosenentschädigung für A.___ vor (Urk. 17/95) und leitete Ende 2009 eine Revision der Rente von X.___ ein (Urk. 11/110). Dabei nahm sie am 12. Mai 2010 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (Urk. 11/122). Gestützt darauf qualifizierte sie die Versicherte als Nichterwerbstätige (100%-Anteil Haushaltsbereich) und ermittelte eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 42.2 %, welche dem neuen Gesamtinvaliditätsgrad entsprach (Urk. 11/122/7). Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2010 kündigte die IV-Stelle Zürich X.___ die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente an (Urk. 11/117). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Juli 2010 durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Einwand (Urk. 11/118), welchen sie mit Eingaben vom 13. und 24. September sowie 20. Oktober 2010 ergänzend begründen liess (Urk. 11/121, Urk. 11/124, Urk. 11/126). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes (AD) vom 25. Oktober 2010 (Urk. 11/127) ein und verfügte am 26. April 2011 wie vorbeschieden mit Wirkung ab 1. Juni 2011 die Reduktion der ganzen Rente auf eine Viertelsrente (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 24. Mai 2011 durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 26. April 2011 betreffend Reduktion der Invalidenrente sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten Urk. 11/1-134), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 20. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

3.       Mit Verfügung vom 17. April 2012 (Urk. 13) wurden die Akten in Sachen A.___, Ehemann der Beschwerdeführerin, beigezogen (Urk. 17/1-110).
4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
1.2     Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass sie bei voller Gesundheit nach wie vor zu (mindestens) 64 % erwerbstätig wäre. Ihre Einschränkung im Haushalt betrage immer noch 66 % (Urk. 1 S. 5). Sie müsse ihren Ehemann nicht persönlich betreuen. Es bestehe bereits heute Mithilfe durch die Kinder und Verwandte. Im Bedarfsfall könnte überdies auch eine Betreuung durch Dritte (zum Beispiel mittels einer Haushaltshilfe oder evt. im Rahmen einer Spitex) oder ein Eintritt in eine psychiatrische Tagesklinik erfolgen. Solange sie aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig sein könne und sich deshalb ohnehin zu Hause aufhalte, seien solche Betreuungsmassnahmen nicht nötig und wären auch zu teuer (Urk. 1 S. 6). Es liege kein Grund vor, um den Erwerbsanteil auf weniger als 64 % zu reduzieren. Es handle sich im Übrigen nur um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts, was keinen Revisionsgrund bilde (Urk. 1 S. 8).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.4     Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).
2.5     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
2.6     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.7     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

3.       Wie in Erw. 2.3 festgehalten, ist der zeitliche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechts-kräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Abklärung beruhte (BGE 133 V 108 E. 5). Zu prüfen ist demnach, ob sich seit der Verfügung der IV-Stelle B.___ vom 25. März 2002 (Urk. 11/29), womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, und der Reduktion dieser Rente auf eine Viertelsrente mit angefochtener Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 2) die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin und deren Gesundheitszustand und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart verändert haben, dass ihr ab 1. Juni 2011 nur noch eine Viertelsrente zusteht. Die in den Jahren 2003 und 2006 bis 2008 durchgeführten Rentenrevisionen sind insofern nicht relevant, als sie am 88%igen Invaliditätsgrad und Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente nichts geändert hatten (Urk. 11/35, Urk. 11/102).

4.
4.1     Die IV-Stelle B.___ nahm am 29. Juni 2001 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung vor („Abklärungsbericht Haushalt“ vom 2. Juli 2001, Urk. 11/21). Angesprochen darauf, ob sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, erklärte die Beschwerdeführerin damals, sie würde nach wie vor im selben Anstellungsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber (Y.___ AG, Z.___) weiter arbeiten, weil ihr diese Arbeit gefallen und sie mit dem Arbeitgeber ein gutes Verhältnis gehabt habe (Urk. 11/21/3).
         Hinsichtlich der Aufgaben im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von insgesamt 66 % (Urk. 11/21/6). Bei einer Gewichtung des Haushaltsanteils von 36 % resultierte im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 11/21/6). Zusammen mit der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte dies zu einem Invaliditätsgrad von 88 % (24 % Haushalt + 64 % Erwerb).
4.2     Bei der Haushaltabklärung durch die IV-Stelle Zürich vom 12. Mai 2010 (Abklärungsbericht vom 15. September 2010, Urk. 11/122) antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, dass sie bei guter Gesundheit sehr gerne wieder arbeiten würde, dies aber mit der schwierigen Situation des Ehemanns nicht möglich sei. Dieser könne aufgrund der noch immer bestehenden Suizidalität nicht alleine gelassen werden. Er benötige eine 24-Stunden-Betreuung. Von den Kindern könnte sie dies nicht erwarten, wenn sie gesund wäre. Der Sohn helfe heute vor allem, weil auch sie krank sei und die Situation sich verschlechtert habe. Da der Sohn nunmehr ebenfalls mit psychischen Problemen zu kämpfen habe, sei die Betreuung des Vaters keine gute Lösung, aber im Moment sehe sie keinen anderen Weg. Wenn sie gesund wäre, würde sie die Kinder nicht belasten wollen und würde selber auf den Ehemann achten. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig und hielt weiter fest, diese würde auch bei guter Gesundheit den Ehemann betreuen und wäre nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, auch wenn sie dies gern tun würde (Urk. 11/122/3).
         Gemäss der Abklärungsperson ist die Beschwerdeführerin in den folgenden Aufgaben im Haushalt eingeschränkt: Ernährung (Gewichtung 32 %): 35 % (Behinderung damit 11,2 %), Wohnungspflege (Gewichtung 20 %): 60 % (Behinderung 12 %), Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 20 %): 70 % (Behinderung 14 %), Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen (Gewichtung 10 %): 50 % (Behinderung 5 %) (Urk. 11/122/5-7). Insgesamt wurde eine Behinderung von 42,2 % ermittelt, was auch dem Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich entsprach (Urk. 11/122/7).
4.3     Der AD-Stellungnahme vom 25. Oktober 2010 ist bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Möglichkeit der Betreuung ihres Ehemannes in einer Tagesklinik oder durch die Spitex zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, dass der Ehemann eine 24-Stunden Betreuung benötige, was weder eine Tagesklinik noch die Spitex bieten würden. Vor Ort habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie den Ehemann selber pflegen und nicht in einem Heim betreuen lassen würde. Dies habe sie bereits bei der Hilflosenabklärung des Ehemannes bestätigt. Weil die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich erklärt habe, dass sie die Kinder nicht belasten wolle und die Betreuung des Ehemannes selber übernehme, wenn ihr dies möglich sei, sei somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Arbeit nachgehen würde. Beim Ehemann habe sich eine Verschlechterung eingestellt, denn er beziehe seit dem Jahre 2003 eine mittlere Hilflosenentschädigung (Urk. 11/127/2).

5.      
5.1     Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin nunmehr auch im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 S. 2), behauptet diese, dass sie heute bei voller Gesundheit zu mindestens 80 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 6 und 8). Aus dem Haushaltabklärungsbericht der IV-Stelle B.___ vom 2. Juli 2001 ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zuletzt deswegen eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz wünschte, weil zu diesem Arbeitgeber ein gutes Verhältnis bestand (E. 4.1). Dies wäre ihr allerdings ohnehin verwehrt gewesen, da ihr damals die Y.___ AG aus betrieblichen Gründen per 31. Juli 2000 gekündigt hatte (Urk. 11/5). Die Beschwerdeführerin ist seit dem 15. November 1999 nicht mehr erwerbstätig (Urk. 11/21/2, Urk. 11/122/2). Bei der Abklärung durch die IV-Stelle B.___ vom 29. Juni 2001 erwähnte sie die Betreuungspflichten gegenüber dem Ehemann nicht, auch benötigte dieser damals noch keine 24-Stunden-Betreuung (Urk. 11/21), weshalb die IV-Stelle B.___ zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit neben Haushaltsführung und Kinderbetreuung einem Teilzeiterwerb nachgegangen wäre. In der Folge verschlechterte sich der Gesundheitszustand ihres Ehemannes derart, dass ihm gestützt auf die Abklärung vom 15. Juni 2004 zu Hause (Urk. 17/69) eine Entschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit zugesprochen wurde. Deren Überprüfung im Jahre 2008 (Abklärung vor Ort am 26. Juni 2008, Urk. 17/95) ergab keine Änderung, im Gegenteil erklärte die Beschwerdeführerin, sie können ihren Ehemann wegen Selbstmordgedanken nie alleine lassen (Urk. 17/95/5). Demnach ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Haushaltabklärung durch die Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2010 eindeutig ihre Betreuungspflichten gegenüber dem Ehemann im Vordergrund standen (Urk. 11/122/3).
5.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, wenn sie im Gesundheitsfall ausser Haus erwerbstätig wäre, könnte die Betreuung des Ehemannes beispielsweise durch die Spitex übernommen werden, allenfalls sei ein Eintritt in eine psychiatrische Tagesklinik möglich (E. 1.2). Bei der Haushaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2010 erwähnte sie dies nicht. Sie erklärte damals zwar, es sei ihr nur noch teilweise möglich, die Kraft zur Anleitung und Überwachung des Ehemannes aufzubringen (Urk. 11/122/7), konkrete Anhaltspunkte, dass sie zur eigenen Entlastung einmal eine Drittbetreuung durch die Spitex oder eine Tagesklinik in Erwägung gezogen hätte, bestehen allerdings nicht (E. 4.3). Dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2010 ist weiter zu entnehmen, dass der Ehemann zwar nicht den ganzen Tag Pflege benötigt, er aber nicht alleine gelassen werden kann (Urk. 11/122/7). Es ist fraglich, ob die Spitex oder eine Tagesklinik eine solche Betreuung gewährleisten könnte (E. 4.3).
5.3     Im Zusammenhang mit der behaupteten Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall weist die Beschwerdeführerin weiter darauf hin, dass bei der Betreuung des Ehemannes bereits heute Mithilfe durch die Kinder und Verwandte bestehe (E. 1.2). Aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 15. September 2010 ergibt sich, dass die Kinder der Beschwerdeführerin, insbesondere deren ältester Sohn, diese bei der Betreuung ihres Vaters und der Haushaltsführung (v. a. Kochen) unterstützen (Urk. 11/122/3, Urk. 11/122/5-7). Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Abklärungsperson aber, dass sie im Gesundheitsfall die Kinder nicht hätte belasten wollen und sie die Betreuung des Ehemanns selber übernehmen würde (E. 4.2). Solchen „Aussagen der ersten Stunde“ kommt beweisrechtlich höheres Gewicht zu, als nachträglichen Vorbringen (E. 2.7). Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die Betreuung des Ehemannes (teilweise) den Kindern oder anderen Institutionen (Spitex, Tagesklinik) übertragen würde. In den Akten finden sich keinerlei Hinweise dafür, dass die Abklärungsperson die Aussagen der Beschwerdeführerin falsch verstanden hätte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 7).
5.4     Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige bzw. zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert hat. Die Angaben in den IV-Akten des Ehemanns (insbes. Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für Volljährige der IV vom 28. Juli 2004, Urk. 17/69, Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 16. Juli 2008, Urk. 17/95) vermögen diese Schlussfolgerung nicht in Zweifel zu ziehen.

6.      
6.1     Bei der Haushaltabklärung vom 12. Mai 2010 stellte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 42.20 % im Haushaltsbereich fest (E. 4.2). Eine Würdigung des Abklärungsberichts vom 15. September 2010 ergibt, dass dieser von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnissen verfasst wurde. Divergierende Meinungen zwischen Abklärungsperson und Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich. Die Abklärungsperson berücksichtigte die medizinischen Akten, insbesondere den Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. C.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 14. September 2009 (Urk. 11/122/1), welcher folgende seit 1999 bestehende Leiden diagnostizierte: lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5/S1 links bei Diskushernien, Fibromyalgie, Angststörung und Depression (Urk. 11/112/1). Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. Mai 2010 ist das Ergebnis der Abklärung vom 12. Mai 2010 medizinisch nachvollziehbar und plausibel begründet. Die Beschwerdeführerin sei massgeblich mit der Betreuung respektive Überwachung des kranken Ehemannes beschäftigt. Die schweren und mittelschweren Hausarbeiten und Tätigkeiten mit Rückenzwangshaltungen würden als eingeschränkt beurteilt und fänden entsprechend Eingang in der Beurteilung (Urk. 11/123/3). Der Abklärungsbericht vom 15. September 2010 (Urk. 11/122) erweist sich als schlüssig und überzeugend. Diesem Bericht kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu.
6.2     Die Beschwerdeführerin behauptet, die Einschränkung im Haushalt betrage immer noch 66 % (Urk. 1 S. 5). Seit dem „Abklärungsbericht Haushalt“ vom 2. Juli 2001 (Urk. 11/21) sei keine Änderung ihres Gesundheitszustandes und damit auch keine Änderung der damals festgestellten gesundheitsbedingten Einschränkungen im Aufgabenbereich eingetreten (Urk. 1 S. 8). RAD-Ärztin Dr. D.___ erkannte indes keinen Widerspruch zu den medizinischen Akten. Die Beschwerdeführerin macht pauschal geltend, dass sie auch in der Haushaltsführung und beim Einkaufen erheblich eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 8). Die Abklärungsperson der IV-Stelle B.___ ging bei der Abklärung vom 29. Juni 2001 noch von einer Einschränkung im Bereich „Haushaltsführung“ aus, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen und psychischen Verfassung eine grosse Vergesslichkeit beklagte (Urk. 11/21/4). Dies wurde anlässlich der Haushaltabklärung vom 12. Mai 2010 nicht mehr geltend gemacht (Urk. 11/122/5). Wird berücksichtigt, was die Beschwerdeführerin seit längerem in zeitlicher und physischer Hinsicht im Rahmen der Betreuung ihres Ehemannes auf sich nimmt, darf durchaus auf eine Abnahme der Einschränkungen in der Haushaltführung geschlossen werden. So erklärte sie im Rahmen der Überprüfung der Hilflosigkeit ihres Ehemannes am 26. Juni 2008, dass dieser im Haushalt überhaupt nichts erledige, sie koche, er helfe nicht, weder bei den Vorbereitungen noch beim Kochen, sie gehe regelmässig mit ihm zum Einkauf, er nehme nicht aktiv daran teil, sie würden mit dem Auto fahren, er helfe ihr beim Tragen. Sie begleite ihn zu den Arztbesuchen, zu Amtsstellen und besorge in der Apotheke seine Medikamente (Urk. 17/95/3-5).
6.3     Zusammenfassend erweist sich die Ermittlung einer Einschränkung von 42.2 % im Haushaltsbereich, durchaus als plausibel und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als angemessen. Nachdem die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist (E. 5.4), ist das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich nicht mehr zu prüfen. Die Einschränkung im Haushaltsbereich entspricht dem Invaliditätsgrad, und bei einem solchen von 42 % besteht nur noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 2.2). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 2) als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

7.      
7.1     Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuches vom 24. Mai 2011 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen ist.
7.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3     Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 (Urk. 18) machte Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler für die Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Gerichtsverfahren einen Aufwand von Fr. 2’002.32 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend, welcher angemessen ist. Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ist demnach mit Fr. 2’002.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.4     Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Mai 2011 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2'002.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
          
           sowie an:
- Allianz Pensionskasse, Hohlstrasse 552, Postfach, 8040 Zürich (als Orientierungskopie)
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).