IV.2011.00565
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, Mutter eines Sohnes mit Jahrgang 1987 und einer Tochter mit Jahrgang 1988 (Urk. 8/11 Ziff. 3.1), war bis zum 24. Juni 2008 bei der Y.___ zu 50 % als Haushelferin tätig (Urk. 8/25 Ziff. 2.7) und meldete sich am 17. September 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/13 = Urk. 8/18, Urk. 8/26, Urk. 8/56-58), Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 8/19, Urk. 8/28, Urk. 8/34, Urk. 8/37, Urk. 8/40, Urk. 8/42, Urk. 8/47, Urk. 8/50-52), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/20-21, Urk. 8/55) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/14, Urk. 8/17, Urk. 8/25) ein und nahm Abklärungen der beruflichen Situation vor (Urk. 8/32, 8/35-36, Urk. 8/44).
Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/43) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab. Des Weiteren gab sie beim Begutachtungsinstitut Z.__ (Z.___), J.___, ein Gutachten in Auftrag, welches am 19. Oktober 2010 (Urk. 8/62) erstattet wurde.
Mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/66). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Januar 2011 Einwände (Urk. 8/71). Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 8/73 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente. Am 16. März 2011 wurde die Verfügung vom 17. Februar 2011 wiedererwägungsweise aufgehoben (Urk. 8/75). Hernach holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 8/78) und veranlasste eine Haushaltabklärung (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 26. April 2011 verneinte die IV-Stelle erneut den Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/83 = Urk. 3).
2. Gegen die Verfügung vom 17. Februar respektive 26. April 2011 (Urk. 2-3) erhob die Versicherte am 2. März und am 23. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 4) und machte geltend, dass sie nicht zu 70 % arbeitsfähig sei und auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne, weshalb ein weiteres Gutachten einzuholen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten am 20. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., J.___ 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 3) mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin gemäss getätigten Abklärungen eine behinderungsangepasste Tätigkeit - wie zum Beispiel leichte Büroarbeit - zu 70 % zumutbar sei. Ohne Gesundheitsschaden ginge sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Haushelferin zu einem Pensum von 70 % nach, wobei die restlichen 30 % auf den Aufgabenbereich entfielen, wo eine Einschränkung von 32 % bestehe. Die Addition der Einschränkung im Erwerbsbereich und derjenigen im Haushaltsbereich ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad, weshalb ein Rentenanspruch verneint wurde (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich indes auf den Standpunkt, dass auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne, da es sehr viel Unwahres enthalte. Sie sei psychisch und physisch sehr angeschlagen und nicht in der Lage, 70 % zu arbeiten. Sie könne kaum ihren Haushalt bewältigen. Es sei daher ein wahrheitsgemässes Gutachten zu erstellen (Urk. 4).
2.3 Unbestritten und ausgewiesen ist die Aufteilung zwischen erwerblichem Bereich und Haushaltsbereich von 70 % und 30 % (Urk. 8/79-81, Urk. 3 S. 2, Urk. 10 S. 2 Ziff. 2.5) sowie die im Haushaltsbereich bestehende Einschränkung von 32 % und der daraus resultierende Teilinvaliditätsgrad von 9.6 % (vgl. Urk. 3 S. 2, Urk. 4, Urk. 8/79-81, Urk. 10). Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich verhält.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Vertrauensärztin der Pensionskasse Stadt Zürich, stellte in ihrem Bericht vom 23. September 2008 (Urk. 8/13 = Urk. 8/18 = Urk. 8/19/2-6) als Diagnose einen Status nach traumatischer Schulterverletzung mit Abriss des Tuberculum majus rechts am 25. Juni 2008 bei einem Sturz vom Trottinett (S. 1 Ziff. 1). Aufgrund der langsamen Heilungstendenz sei die Prognose unklar (S. 4 Ziff. 9). Bis Ende Dezember 2008 liege eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf jede Tätigkeit vor (S. 6).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 12. Januar 2009 (Urk. 8/26) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) :
- Status nach Impingement-Symptomatik der rechten Schulter
- Lendenwirbelsäule-Osteochondrose
Dr. B.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Operation über starke Schmerzen in der rechten Schulter geklagt habe, er aber denke, dass sie nach etwa 8 Wochen beschwerdefrei sein werde (Ziff. 1.4). Seit dem 26. Juni 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei noch nicht absehbar (Ziff. 1.9).
Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 4. März 2009 (Urk. 8/34/2-3) als Diagnose eine Absprengung des Tuberculum majus rechts. Die Beschwerdeführerin habe im weiteren Verlauf über zunehmende Schmerzen im Sinne eines Impingementsyndroms geklagt, weshalb am 17. November 2008 ein Shaving der rechten Schulter durchgeführt und das rechte Schultergelenk dekomprimiert worden sei, um die Bewegung zu verbessern (vgl. Urk. 8/28/6). Die Beschwerdeführerin habe sich hinterher nur schlecht mobilisieren lassen. Die am 5. Februar 2009 durchgeführte Ultraschalluntersuchung habe eine intakte Rotatorenmanschette gezeigt. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin fast völlig ihren alten Bewegungsumfang der rechten Schulter erreicht und sei fast beschwerdefrei (S. 2).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, führte in seinem Bericht vom 20. April 2009 (Urk. 8/37 = Urk. 8/42/3-8) zuhanden des Unfallversicherers aus, dass jegliche Tätigkeiten, die eine Belastung für das rechte Schultergelenk darstellten respektive in einer Abduktionsstellung ab 30° - 40° durchgeführt werden müssten, nicht zumutbar seien. Es seien nur noch Tätigkeiten möglich, die allenfalls in Bauchhöhe respektive administrativ auf Schreibtischhöhe erledigt werden könnten. Bei einer solche Tätigkeit wäre theoretische eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einem 50 % Pensum zumutbar, jedoch mit Schmerzen verbunden.
Die Frage des Zeitpunktes respektive des Pensums könne er im Moment nicht beantworten, da aus seiner Sicht ein Endpunkt noch nicht erreicht sei und er weitere Abklärungen wie auch eine Zweitmeinung empfehle. Die angestammte Tätigkeit als Y.___-Haushilfe sei zurzeit nicht zumutbar (S. 4).
3.4 Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 8. Mai 2009 (Urk. 8/40) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
- Status nach traumatischer Schulterverletzung mit Abriss des Tuberculum majus rechts am 25. Juni 2008
- Status nach Schulteroperation (subacromiales Detrapment, Bursektomie, Schulterdekompression) am 17. November 2008
- persistierende starke Bewegungseinschränkungen und therapieresistente Beschwerden
- depressive Entwicklung
Dr. A.___ führte aus, dass der operative Eingriff von Dr. B.___ am 17. November 2008 eher eine Verschlechterung und eine Zunahme der Schmerzen zur Folge gehabt habe. Im Januar 2009 sei es zum Auftreten vermehrter psychosomatischer Beschwerden wie Magen- und Kopfschmerzen sowie zu Zeichen einer depressiven Entwicklung mit starker Müdigkeit, schmerzbedingten Schlafstörungen und zum Teil auch negativen Gedanken gekommen. In Anbetracht des problembelasteten Partners mit Burnout komme für die Beschwerdeführerin frühestens in zwei bis drei Monaten eine stationäre Behandlung in Frage. Zwischenzeitlich suche sie Hilfe bei einem Psychologen, welcher am 4. Mai 2009 erstmals konsultiert werde. Auf den 30. April 2009 sei der Beschwerdeführerin die Anstellung bei der Y.___ gekündigt worden (S. 2 Ziff. 3). Als nicht-medizinische Gründe, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten, nannte Dr. A.___ den Stellenverlust sowie einen Lebenspartner mit Burnout. Die Beschwerdeführerin sei vorübergehend bis Ende November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig bezogen auf jede Tätigkeit (S. 6).
3.5 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 9. Juni 2009 (Urk. 8/42/9-10) nach durchgeführter Arthro-MRI Untersuchung am 17. April 2009 (vgl. Urk. 8/42/11) aus, dass sich die Schulterschmerzsymptomatik nach dem Eingriff vom 17. November 2008 durch Dr. B.___ verstärkt habe, obwohl die Tuberculum majus Fraktur konsolidiert sei, mit klinisch Hinweisen für ein Restimpingement und eine Capsulose. Bei der von ihm angeordneten Arthro-MRI Untersuchung der rechten Schulter sei eine artikulärseitige Partialruptur der Supraspinatussehne manifest geworden, ebenso die beschriebene adhäsive Capsulitis, die er auch klinisch bestätigen könne. Die Schmerzen seien durch diese beiden Befunde erklärbar. Er sei der Meinung, dass falls man die Situation so stehen lasse, sich die Schultergelenkssymptomatik nicht wesentlich verbessere, weil die Grundproblematik persistiere (S. 1). Die Indikation einer allfälligen Zweitoperation sollte beurteilt werden, wobei er Dr. med. D.___ empfehle (S. 2).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 9. Juli 2009 (Urk. 8/47) als Diagnose eine posttraumatische, postarthroskopische Frozen Shoulder rechts. Als nächsten Schritt empfehle er eine Behandlung mit intraartikulären Steroidinfiltrationen, falls diese noch nicht durchgeführt worden sei. Falls diese Massnahme nicht zu einer frei beweglichen Schulter führen sollte, wäre als nächster Schritt eine arthroskopische Arthrolyse zu empfehlen. Ein Status quo sine sei erst erreicht, wenn die Schulter wieder aktiv frei beweglich sei (S. 2).
In seinem Bericht vom 29. Oktober 2009 (Urk. 8/51/4-9) ergänzte Dr. D.___ seinen Bericht vom 9. Juli 2009 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nur Arbeiten auf Tischhöhe ausführen könne, wobei dabei keine langen Hebelbewegungen (gestreckter Arm) ausgeführt und keine Gewichte (500 g) getragen werden dürften. In der bisherigen Tätigkeit als Haushilfe bei der Y.___ bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine der Behinderung angepasste sitzende Tätigkeit sei ab sofort zu einem Pensum von 50 % möglich mit einer Steigerung in den nächsten Monaten (S. 2). Bevor berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung stattfänden, empfehle er eine chirurgische Intervention im Sinne einer arthroskopischen Arthrolyse und allenfalls gleichzeitiger Defilee-Erweiterung (S. 5).
3.7 Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2009 (Urk. 8/52) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
- Status nach traumatischer Schulterverletzung mit Abriss des Tuberculum majus rechts am 25. Juni 2008
- Status nach Bursektomie und Dekompression rechts am 17. November 2008
- invalidisierende schmerzhafte Frozen Shoulder bei Partialruptur der Supraspinatussehne und adhäsiver Capsulitis (Arthro-MRI vom 17. April 2009, vgl. Urk. 8/42/11)
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation und anhaltenden Schmerzen
Dr. A.___ nannte als zu den Vorberichten ergänzenden psychosozialen Belastungsfaktor den Verlust einer sehr nahe stehenden krebskranken Kollegin (S. 3 Ziff. 4).
Die Prognose sei unklar und aufgrund persistiernder invalidisierender Schmerzen bei Entwicklung einer Frozen Shoulder und einer Anpassungsstörung mit längerer depressiven Reaktion eher ungünstig (S. 5 Ziff. 10). Im Frühjahr 2010 erfolge ein erneuter orthopädischer Eingriff mit längerer, inital wahrscheinlich stationärer und anschliessend ambulanter Rehabilitation. Die Beschwerdeführerin sei vorübergehend bis Frühjahr 2011 zu 100 % arbeitsunfähig bezogen auf jede Tätigkeit (S. 6).
3.8 Die Fachleute der Klinik E.___ stellten im Austrittsbericht vom 3. März 2010 betreffend den Klinikaufenthalt vom 4.-18. Januar 2010 (Urk. 8/56) folgende Diagnosen (S. 1):
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22)
- retraktile Capsulitis bei Status nach Trottinett-Unfall (Juli [richtig: Juni] 2008)
- Absprengung des Tuberculum majus rechts
- Osteoporose
- Reizdarm, Reizmagen
- Periphere Durchblutungsstörung
Die Fachleute berichteten, dass die Beschwerdeführerin entgegen des ärztlichen Rates vorzeitig die stationäre psychosomatische Rehabilitation am 18. Januar 2010 (geplanter Aufenthalt bis 30. Januar 2010) gemeinsam mit ihrem Lebenspartner verlassen habe. Sie sei bis zum 18. Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 5).
3.9 Die Ärzte der Klinik F.___ nannten im Bericht vom 29. April 2010 (Urk. 8/57/3-4) als Diagnosen persistierende Schulterbeschwerden rechts bei Status nach undislozierter Tuberculum majus-Fraktur rechts vom 24. Juni 2008 und einem Status nach subacromialer Dekompression vom 17. November 2008 (S. 1). Eine axiale Röntgenaufnahme sei auf Grund der Beschwerden nicht möglich gewesen. Es sei eine Zyste im Bereich des Tuberculum majus entdeckt worden, und es bestehe ein glenohumeral zentriertes Gelenk. Die klinisch persistierende Bewegungseinschränkung und die ausgeprägten Schmerzen bei der genannten Diagnose entsprächen nicht unbedingt einer klassischen Frozen Shoulder. Es sei eine initial diagnostische Arthroskopie mit intraoperativem Vorgehen je nach Befund indiziert. Es seien noch die entsprechenden kardiologischen Befunde und Beurteilung der Operationsfähigkeit abzuwarten (S. 2).
3.10 Am 19. Oktober 2010 erstatteten die Ärzte des Begutachtungsinstituts Z.__ (Z.___), J.___, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene multidisziplinäre Gutachten (Urk. 8/62). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f. Ziff. 5.1):
- chronische Schulterschmerzen rechts (ICD-10 Z98.8/T92.1)
- Status nach undislozierter Fraktur des Tuberculum majus am 24. Juni 2008
- Status nach offener subacromialer Dekompression und Bursektomie am 17. November 2008 (Dr. B.___)
- postoperativ Frozen Shoulder
- anamnestisch kein Ansprechen auf Infiltration des Akromioklavikular- und Glenohumeralgelenkes am 7. April 2010 (Uniklinik F.___, vgl. Urk. 8/58)
- Status nach arthroskopischer Labrumrefixation, Débridement im Bereich der Bizepssehne, Akromioplastik und Bursektomie am 25. Mai 2010 (Dr. G.___, vgl. Urk. 8/62/28-29)
- Verengung des Recessus axillaris und diskrete Partialruptur der Supraspinatussehne gelenksseitig (MRI vom 17. April 2009, vgl. Urk. 8/42/11)
- eingeschränkte Schulterbeweglichkeit bei Gegenspannung ohne Hinweis für relevante längerdauernde Schonung dieser Extremität
- chronische Knieschmerzen rechts (ICD-10 T93.2)
- vermehrte Aussenrotation des Unterschenkels nach anamnestisch konservativ behandelter Unterschenkelfraktur im Alter von 13 Jahren
- Status nach Knieverletzung im Alter von 14 Jahren
- symmetrisch freie Beweglichkeit ohne Hinweis für Meniskusläsion, jedoch mit Verdacht auf chronisch ventrale Insuffizienz
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 5.2):
- chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.6/M54.5)
- freie Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule
- Leukozytose unklarer Ätiologie (ICD-10 D72.8)
- GPT-Erhöhung unklarer Ätiologie (ICD-10 R74.9)
- Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Zusammenfassend sei aus orthopädischer Sicht zu sagen, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen, äusserst diffusen rechtsseitigen Schulterbeschwerden durch die objektiven Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. So hätten deutliche Inkonsistenzen bestanden und Hinweise für eine relevante länger dauernde Schonung des rechten Armes gefehlt. Die Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes seien besser nachvollziehbar gewesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei ganztägigem Pensum aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg mit dem rechten Arm sowie 15 kg mit dem linken Arm sollte genauso wie der Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Brustniveaus vermieden werden. Innerhalb spätestens eines halben Jahres sollte die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte und intermittierend mittelschwere Tätigkeit unter Wechselbelastung auf 100 % steigerbar sein. Für körperlich schwere Tätigkeiten sowie für die bisherige Tätigkeit als Haushelferin bzw. Y.___-Mitarbeiterin bestehe eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei aufgefallen, dass sich das subjektive Ausmass der Schmerzen durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Dabei handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Diagnosekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung seien nicht erfüllt. Auch leide die Beschwerdeführerin unter depressiven Verstimmungen. Sie sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, nehme allerdings ein verordnetes Antidepressivum gemäss ihrer Serumspiegelmessungen gar nicht ein. Gegenwärtig bestehe eine leichte depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, erhöhter Ermüdbarkeit, Antriebsstörung, Schlafstörung, vermindertem Appetit ohne Gewichtsabnahme und Reizempfindlichkeit unter Leuten und auch mit Ängsten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
Die begutachtenden Ärzte führten aus, dass sie aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss gekommen seien, dass der Beschwerdeführerin körperlich anhaltend mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten, wie auch die frühere Tätigkeit als Haushaltshilfe bzw. Y.___-Mitarbeiterin, bleibend nicht mehr zugemutet werden könne.
Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere angepasste Tätigkeit bestehe aktuell eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % (Ganztagespensum mit erhöhtem Pausenbedarf). Bei gutem Verlauf könnte die Arbeitsfähigkeit für solche Tätigkeiten innerhalb eines halben Jahres auf 80 % gesteigert werden (S. 24 Ziff. 6.2).
Seit Juni 2008 könne von einer bleibenden, vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in allen nicht adaptierten, mittelschweren bis schweren Tätigkeiten ausgegangen werden. Bis Dezember 2008 habe auch in adaptierten Verweistätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem Januar 2009 könne über die Zeit gemittelt von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden. Spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung am 7. September 2010 (vgl. S. 1) könne von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden. Bei gutem Verlauf könne diese Arbeitsfähigkeit innerhalb des nächsten Jahres auf 80 % gesteigert werden (S. 25 Ziff. 6.3).
3.11 Dr. med. H.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, I.___, nannte in ihrem Bericht vom 21. März 2011 (Urk. 8/78) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie rezidivierende Infekte der oberen Atemwege, eine leichte Refluxösophagitis, sowie einen Verdacht auf Fibromyalgie und einen Verdacht auf Depression (vgl. Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. November 2010 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 10. März 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Genauere Angaben zur Arbeitsfähigkeit könne sie anhand der ihr vorliegenden Informationen nicht machen (Ziff. 1.7).
3.12 Über die am 31. März 2011 durchgeführte Haushaltabklärung berichtete die Abklärungsperson am 26. April 2011 (Urk. 10). Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei die Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes unverändert schlecht. Sie leide unter starken Knochen- und Gelenksschmerzen und die Triggerpunkte am ganzen Körper würden bearbeitet. Es sei unklar, warum sie diese Schmerzen habe, weshalb sie auch im I.__ in Abklärung sei. Ganz schlimm sei es seit rund einem halben Jahr. Die Schmerzen träten in unterschiedlichem Ausmass auf. Im Haushalt würde sie durch ihre Tochter oder eine ihrer Nachbarinnen unterstützt. Ihr Lebenspartner sei seinerseits ebenfalls eingeschränkt und habe seit einem Jahr Lähmungserscheinungen an der rechten Hand und könne den Kopf nicht mehr drehen. Im Sommer werde er am Nacken operiert. Er leide zudem seit zwei Jahren an einem Burnout und sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich, im Haushalt mitzuhelfen. Die Beschwerdeführerin berichtete, nebst den Schmerzen zusätzlich auch vergesslich geworden zu sein, weshalb sie sich alles aufschreiben müsse, und aufgrund ihrer Magenprobleme habe sie einen schlechten Appetit (S. 1 f. Ziff. 1). Bei guter Gesundheit hätte sie weiterhin bei der Y.___ gearbeitet und ihr Pensum auf 70 % erhöht (S. 2 Ziff. 2.5).
Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Lebenspartners ermittelte die Abklärungsperson aufgrund der entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen von 40 % in der Ernährung, 45 % in der Wohnungspflege 10 % in der Wäsche und Kleiderpflege sowie 100 % bei Verschiedenes eine Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 32 % (S. 5 ff.) - und somit gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 9.6 % (S. 7 Ziff. 8).
4.
4.1 Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einerseits an körperlichen orthopädischen Problemen leidet und andererseits eine psychische Problematik vorliegt. Einigkeit besteht unter den Ärzten dahingehend, dass der Beschwerdeführerin seit Unfallereignis im Juni 2008 ihre angestammte Tätigkeit als Haushilfe bei der Y.___ nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 3.1-4, E. 3.6-7, E. 3.10). Zu prüfen bleibt, wie sich ihre Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirken.
4.2 Dr. A.___ attestierte im September 2008 eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bis Ende Dezember 2008 (vgl. E. 3.1). Im Mai 2009, betrachtete sie die Beschwerdeführerin bis Ende November 2009 zu 100 % arbeitsunfähig für jede Tätigkeit (vgl. E. 3.4) und in ihrem Bericht vom Dezember 2009 attestierte sie ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Frühjahr 2011 für sämtliche Tätigkeiten (vgl. E. 3.7).
Nach am 17. November 2008 durchgeführter Operation berichtete Dr. B.___ im März 2009, die Beschwerdeführerin sei trotz postoperativ schlechter Mobilisierung fast beschwerdefrei und äusserte sich nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2).
Im April 2009 sah Dr. C.___ nur noch angepasste Tätigkeiten, die allenfalls in Bauchhöhe respektive administrativ auf Schreibtischhöhe erledigt werden könnten, in einem Umfang von 50 % für möglich an (vgl. E. 3.3).
Auch Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Oktober 2009 eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer der Behinderung angepassten sitzenden Tätigkeit mit Steigerung in den folgenden Monaten, wobei nur noch Tätigkeiten auf Tischhöhe ausgeführt werden könnten (vgl. E. 3.6).
Die Ärzte der Klinik E.___ attestierten der Beschwerdeführerin im März 2010 lediglich für den Zeitraum des Aufenthaltes in der Klinik eine Arbeitsunfähigkeit, ohne genauere weitere Angaben zu machen (vgl. E. 3.8).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit auf das Z.___-Gutachten (vgl. Urk. 3 S. 1 f., Urk. 7 S. 2). Die begutachtenden Ärzte des Z.___ führten aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im September 2010 für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere angepasste Tätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig zu betrachten sei. Rückblickend gingen sie für den Zeitraum Juni 2008 bis Dezember 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit aus. Ab Januar 2009 sahen sie die Beschwerdeführerin über die Zeit gemittelt in angepasster Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig an (vgl. E. 3.10).
Dr. H.___ nannte im März 2011 lediglich Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und äusserte sich nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.11).
4.3 Zu prüfen ist, ob das Z.___-Gutachten, worauf die Beschwerdegegnerin ihre Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab September 2010 stützt, beweiskräftig ist. Das Gutachten beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit ihrem Verhalten umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Gutachter sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. E. 1.5), so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
Von der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt geblieben ist jedoch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss Z.___-Gutachten rückblickend ab Januar 2009 (vgl. E. 3.10) und gemäss Dr. C.___ zum Zeitpunkt seines Untersuches ab April 2009 als zu 50 % arbeitsfähig angesehen wurde (vgl. E. 3.3). Auch Dr. D.___ ging im Oktober 2009 von einer 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (vgl. E. 3.6). Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ist daher mit Dr. C.___ und den begutachtenden Ärzten des Z.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % spätestens ab April 2009 möglich gewesen wäre.
Dass hingegen die Beschwerdeführerin nach der von Dr. B.___ durchgeführten Operation im November 2008 tatsächlich „fast beschwerdefrei“ gewesen sei (vgl. E. 3.2), erscheint aufgrund der Aktenlage als unwahrscheinlich.
Ebenso unwahrscheinlich erscheint die von Dr. A.___ seit Unfallereignis im Juni 2008 durchgehend attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Frühjahr 2011. Im Dezember 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten bis Frühjahr 2011 zu sprechen, ist keine zeit- und situationsgerechte Einschätzung.
4.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___ seit dem Unfallereignis im Juni 2008 nicht mehr arbeitsfähig ist. Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab April 2009 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % und ab September 2010 zu 70 % arbeitsfähig ist. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beschwerdeführerin sich am 25. Mai 2010 einer erneuten Schulteroperation unterziehen musste, da sich die 50 % auf einen über den Zeitraum geltenden Mittelwert beziehen und die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Z.___-Begutachtung im September 2010 schon wieder als zu 70 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit angesehen wurde.
5.
5.1 Es sind nunmehr die erwerblichen Einschränkungen aufgrund des Einkommensvergleiches zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar. Damit ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (E. 1.4) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 70 %), zu ermitteln.
Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 70 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin am 17. September 2008, knapp drei Monate nach dem Unfallereignis am 24. Juni 2008, zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/11). Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG wird jedoch zusätzlich verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden habe (vgl. E. 1.2).
Laut medizinischen Akten bestand ab Unfallereignis am 24. Juni 2008 in der angestammten Tätigkeit als Haushilfe bei der Y.___ keine Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. E. 4.1). Demnach läuft das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 24. Juni 2009 ab, weshalb der 1. Juni 2009 Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG).
Wie die Beschwerdeführerin darlegte, hätte sie ab Januar 2009 ihr Pensum bei der Y.___ von 50 % auf 70 % erhöht (vgl. Urk. 8/79-81, Urk. 10). Aus dem Arbeitgeberbericht geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 bei einem 100 % Pensum rund Fr. 62'307.-- verdient hätte (vgl. Urk. 8/25 Ziff. 2.10). Unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.9 % im Jahr 2009 und 1.0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 5-2012, S. 95 Tabelle 10.2, lit. M-0) ergibt dies bei einem 70 % Pensum im Jahr 2009 ein Valideneinkommen von rund Fr. 44'444.-- (Fr. 62'307.-- x 1.019 x 0.7) und im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 44'888.-- (Fr. 62'307 x 1.019 x 1.010 x 0.7).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5 Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 5-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) sowie bei dem ab 1. April 2009 möglichen 50 % Pensum ein Invalideneinkommen von rund Fr. 26'223.-- im Jahr 2009 (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 0.5).
Ab 1. September 2010 ist wie oben dargelegt von einer Steigerung des Arbeitspensums in angepasster Tätigkeit von 50 % auf 70 % auszugehen, was unter zusätzlicher Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 0.8 % (Die Volkswirtschaft 5-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) im Jahr 2010 sowie des nun möglichen Arbeitspensums von 70 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 37'006.-- ergibt (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 1.008 x 0.7).
Zusammenfassend hätte die Beschwerdeführerin ab hypothetischem Rentenbeginn am 1. Juni 2009 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 26'223.-- und ab 1. September 2010 ein Invalideneinkommen von Fr. 37'006.-- erwirtschaften können.
5.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen recht grosszügigen Leidensabzug von 20 % aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsspektrums (vgl. Urk. 3 S. 2). Davon ist nachfolgend auszugehen.
5.7 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ergibt sich ab 1. Juni 2009 ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 20’978.-- (Fr. 26'223.-- x 0.8). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 44’444.-- (vgl. E. 5.3) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 23’466.--, was einer Einschränkung von 52.79 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 70 % ergibt dies für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. August 2010 einen Teilinvaliditätsgrad von 36.96 % (52.79 % x 0.7).
Ab 1. September 2010 ergibt sich ebenfalls unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 20 % ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 29'605.-- (Fr. 37'006.-- x 0.8). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 44'888.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 15'283.--, was einer Einschränkung von 34.05 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 70 % ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 23.84 % (34.05 % x 0.7).
5.8 Betreffend den Haushaltsbereich ist von einer Einschränkung von insgesamt 32 % auszugehen (vgl. E. 3.12). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 30 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 9.6 % (32 % x 0.3).
5.9 Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert für die rentenrelevante Zeitspanne ab 1. Juni 2009 bis 31. August 2010 ein Invaliditätsgrad von rund 47 % (36.96 % + 9.6 % = 46.56 %). Demzufolge besteht ein befristeter Anspruch auf eine Viertelsrente vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2010 (31. August 2010 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Ab 1. September 2010 ist der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zuzumuten. Die Addition der Teilinvaliditätsgrade für die Zeitspanne ab 1. September 2010 ergibt rund 33 % (23.84 % + 9.6 % = 33.44 %), weshalb der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2010 kein Anspruch auf eine Rente mehr zusteht.
6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 26. April 2011 (Urk. 3) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass vom 1. Juni 2009 bis zum 30. November 2010 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung besteht.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss hälftig der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2009 bis zum 30. November 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).