Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00566
IV.2011.00566

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 10. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Y.___
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1982, gelernter Elektromonteur mit Fähigkeitsausweis, war nach Abschluss der Berufslehre für verschiedene Unternehmen sowie zuletzt vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2009 bei der Z.___ AG als Elektromonteur tätig (Urk. 10/15/38, Urk. 10/9). Seit dem 9. Januar 2010 arbeitet er als Serviceangestellter und Barmann im Café A.___, G.___ (Urk. 10/15/38). Der Versicherte meldete sich am 28. Dezember 2009 wegen Depressionen, Burnout sowie einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHD) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 10/7-8) und erwerblicher Hinsicht (Urk. 10/6, Urk. 10/9) und teilte dem Versicherten am 14. Mai 2010 mit, dass eine ambulante medizinisch-psychiatrische Abklärung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie, erforderlich sei (Urk. 10/11). Dr. B.___ erstatte sein Gutachten am 28. Oktober 2010 (Urk. 10/15). Mit Vorbescheid vom 4. März 2011 eröffnete die IV-Stelle X.___, dass kein Anspruch auf Invalidenrente oder berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 10/26). Dagegen erhob der Versicherte am 30. März 2011 Einwände. Er machte eine finanzielle Unterstützung durch die IV-Stelle geltend und führte zur Begründung an, er beabsichtige eine Umschulung und habe eine Arbeitsstelle im Gastronomiebereich sowie bereits mit einer entsprechenden Schulung begonnen (Urk. 10/28). Nach Prüfung dieser Einwände verfügte die IV-Stelle am 20. April 2011 wie vorbeschieden die Abweisung des Anspruchs auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Urk. 2).

2.      
2.1         Hiergegen erhob X.___ am 26. April 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm einen Teil der Kosten für einen gastronomischen Weiterbildungskurs im Umfang von Fr. 7'800.-- zurückzuerstatten (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-36), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
2.2     Mit Eingabe vom 26. August 2011 teilte Y.___, DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, dem hiesigen Gericht mit, dass der Beschwerdeführer sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.       Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm einen Teil der Kurskosten für seine gastronomische Weiterbildung im Umfang von insgesamt Fr. 7'800.-- zu erstatten. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.      
2.1     Mit angefochtener Verfügung vom 20. April 2011 entschied die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen. Sie lehnte es ab, die Kosten für die Weiterbildung des Beschwerdeführers im Gastronomiebereich zu übernehmen (Urk. 2). Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1/1-2) ist vorliegend nur strittig, ob die Beschwerdegegnerin einen Teil dieser Kosten zu übernehmen hat.
2.2     Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm könne seine neue Tätigkeit langfristig nur zugemutet werden, wenn er einen Weiterbildungskurs besuche, der ihm eine gastronomische Grundausbildung ermögliche (Urk. 1/1).
2.3         Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, ein Anspruch auf Umschulung bestehe nur dann, wenn der versicherten Person infolge eines Gesundheitsschadens die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar sei. Da dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert werde, seien die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Umschulung nicht gegeben (Urk. 9).

3.      
3.1     Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
3.2     Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
3.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stellte bei ihrer Entscheidfindung auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 28. Oktober 2010 ab (Urk. 10/24/3). Die bis zur Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. B.___ vom 31. August 2010 vorliegenden medizinischen Akten, wie auch den von Dr. B.___ eingeholten Bericht über das psychiatrische Konsilium von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2009 zuhanden der Kranken-Taggeldversicherung des Beschwerdeführers (Urk. 10/15/2, Urk. 10/15/32-37), werden im Gutachten vom 28. Oktober 2010 zusammengefasst (Urk. 10/15/13-19), so dass sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
4.2     Dr. B.___ diagnostizierte keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit. Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit stellte er (1) einen Status nach rezidivierenden Anpassungsstörungen, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21), (2) einen Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADHD [ICD-10: F90.0]), die jedoch nicht neuropsychologisch gesichert worden sei, (3) einen Status nach schädlichem Gebrauch von Cannabis, Alkohol, Ecstasy, Speed und Kokain sowie (4) einen Status nach Abhängigkeitssyndrom durch Tabak, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F17.20) [Urk. 10/15/24].
4.3     Gemäss dem von Dr. B.___ erhobenen Psychostatus gab der Beschwerdeführer anstrengungsbereit und kooperativ Auskunft. Psychomotorisch sei er leicht unruhig. Der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar. Zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person sei er voll orientiert. Das formale Denken sei geordnet und nicht verlangsamt. Es bestehe kein Anhalt für Befürchtungen, Zwänge, inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei aufgehellt. Es bestehe eine leichte innere Unruhe. Der Antrieb des Beschwerdeführers sei unauffällig. Es bestehe kein Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung (Urk. 10/15/23).
4.4     Der Beurteilung und Prognose von Dr. B.___ ist zu entnehmen, beim Beschwerdeführer seien in der Vergangenheit infolge der Belastung des Verbergens seiner Homosexualität, infolge der Belastung der Diagnose einer HIV-Infektion und infolge der Belastung von schwierigen Arbeitsverhältnissen Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) aufgetreten. Bezüglich des Verdachts auf eine Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADHD) [ICD-10: F90.0], die jedoch nicht neuropsychologisch gesichert worden sei, und bezüglich der Prüfungsängste, sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, erfolgreich eine Lehre als Elektromonteur abzuschliessen und langfristig auf seinem Beruf zu arbeiten. Aufgrund der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion habe vom 5. bis zum 31. Mai 2009 und vom 24. August 2009 bis zum psychiatrischen Konsilium durch Dr. C.___ vom 10. November 2009, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft bestanden. Seit dem 10. November 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen bisherigen Tätigkeitsbereichen des Beschwerdeführers (Urk. 10/15/25).

5.
5.1     Eine Würdigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ vom 28. Oktober 2010 ergibt, dass sich dieses auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 31. August 2010 abstützt, Dr. B.___ darin die geklagten Beschwerden berücksichtigt, seine Expertise in Kenntnis der Vorakten und der von ihm eingeholten Unterlagen sowie der Angaben von lic. phil. D.___ und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, (vgl. Urk. 10/15/1-3 und Urk. 10/15/20) erstellt hat. Entsprechend der wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3.2) bestünde für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG, wenn er wegen einer Gesundheitsstörung bei einer Tätigkeit in seinem erlernten und bis Ende 2009 ausgeübten Beruf als Elektromonteur eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleiden würde. Gemäss der Einschätzung des Gutachters Dr. B.___ ist dies nicht der Fall, attestierte dieser dem Beschwerdeführer ab dem 10. November 2009 doch wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für jedwelche Tätigkeit (E. 4.4).
         Dr. C.___ vertrat in seinem Bericht vom 13. November 2009 (Urk. 10/15/32-37) den Standpunkt, die bislang ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Elektromonteur sei aus psychiatrischer Sicht dem Krankheitsbild angemessen gewesen. Die Symptomatik, bezogen auf die Anpassungsstörung, sei mittlerweile degressiv und praktisch weitgehend abgeklungen. Deshalb sei prinzipiell ab sofort wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Hingegen erachtete Dr. C.___ eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Arbeitsplatz (bei der Z.___ AG) aus medizinischer Sicht wegen der beträchtlichen Rückfallgefahr als nicht empfehlenswert (Urk. 10/15/35). Von diesem Vorbehalt abgesehen, attestierte allerdings auch Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur. Dr. E.___, wies in seinem undatierten Bericht, welcher bei der Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2010 eingegangen ist, darauf hin, beim Beschwerdeführer bestünden körperlich keine Einschränkungen, und in einem psychisch gut geführten Umfeld sollte es keine Probleme geben. Die bisherige Tätigkeit (gemeint ist diejenige als Elektromonteur) sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar und könne ab Beginn des Jahres 2010 in einem 100 %-Pensum wieder aufgenommen werden (Urk. 10/8/2-3). Schliesslich befürworten auch die Ärzte des Zentrums F.___, wo der Beschwerdeführer seit dem 3. April 2009 mit ambulanter psychosomatischer Einzeltherapie behandelt wurde, in ihrem Bericht vom 14. Januar 2010 einen Wiedereinstieg in die Berufstätigkeit oder eine Umschulung ab Frühling 2010 (Urk. 10/7/1). Im Gegensatz zu den übrigen Ärzten sprechen sich diese jedoch gegen eine weitere Tätigkeit im angestammten Beruf aus, wobei sie dies im Bericht vom 14. Januar 2010 mit keinem Wort und mit keinem einzigen objektiven Befund begründen (Urk. 10/7). Diesem Arztbericht kann somit nicht entnommen werden, warum die Wiederaufnahme einer Tätigkeit als Elektromonteur generell ausgeschlossen sein soll. Im Gegensatz dazu ist die Einschätzung von Dr. B.___ einleuchtend. Er begründet das Auftreten der Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion des Beschwerdeführers (auch) mit der Belastung durch die schwierigen Arbeitsverhältnisse (E. 4.4), was nicht zuletzt aufgrund der eigenen Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Situation bei der Z.___ AG (Urk. 10/15/9-10) nachvollziehbar erscheint. Es war denn auch nicht der Beruf als Elektromonteur als solcher, welcher zu einer Erschöpfung des Beschwerdeführers geführt hatte, sondern offensichtlich die damalige konkrete Arbeitsplatzsituation. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mehr als Elektromonteur arbeiten könnte. Damit ergibt sich hinsichtlich dieser Tätigkeit auch keine Erwerbseinbusse.
5.2     Nach dem Gesagten ist die Einschätzung des Gutachters Dr. B.___ - welche ausserdem mit jener von Dr. C.___ übereinstimmt - schlüssig und überzeugend. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten dieses Fachexperten abgestellt hat. Da dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Elektromonteur auch weiterhin zu 100 % möglich ist, besteht kein Anspruch auf Umschulung resp. Übernahme der Kosten der Weiterbildung des Beschwerdeführers im Gastronomiebereich durch die Beschwerdegegnerin. Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. April 2011 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Einzelrichterin erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).