IV.2011.00569
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 12. Juli 2011
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, musste sich nach einem Unfall am 18. Mai 1991 einer subtotalen Amputation der linken Hand unterziehen (Urk. 8/31, Urk. 8/77/72). Ab 18. Mai 1992 wurden ihm verschieden hohe Invalidenrenten zugesprochen, ab 1. Dezember 1993 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/39-40, Urk. 8/69, Urk. 8/64). Dies wurde am 6. Dezember 1994 bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 87 % bestätigt (Urk. 8/79-80), gleich wie am 7. April 1997 (Urk. 8/86; vgl. zudem auch Urk. 8/95 mit nicht lesbarem Datum), am 20. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 82 % (Urk. 8/107) und am 27. Dezember 2007 (Urk. 8/119).
1.2 Nachdem die ebenfalls eine Rente leistende (vgl. Urk. 8/130) Vorsorgeeinrichtung AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (in der Folge: AXA), Einsicht in die Akten der Invalidenversicherung genommen hatte, stellte sie mit Eingabe an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. September 2010 den weiteren Anspruch von X.___ auf eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente in Frage. Deshalb ersuchte sie die IV-Stelle um eine einlässliche Überprüfung der Verhältnisse des Versicherten, namentlich mit Blick auf die medizinische Situation, aber auch auf seine Erwerbseinkommen, anlässlich der bevorstehenden Revision (Urk. 8/123).
1.3 Unter Zustellung des entsprechenden Fragebogens an den Versicherten leitete die IV-Stelle daraufhin ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 8/124-125). Sie nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/126) und Steuererklärungen (Urk. 8/127) zu den Akten und zog Auskünfte bei den behandelnden Ärzten bei (Urk. 8/134, Urk. 8/137).
Am 16. März 2011 gewährte die IV-Stelle der AXA Akteneinsicht (Urk. 8/138).
1.4 Gleichentags eröffnete sie dieser sowie unter anderem dem Versicherten mittels Mitteilung, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine Änderung festgestellt worden, die sich auf die Rente auswirke; es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad neu: 87 %). Damit war der Hinweis verbunden, es könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden (Urk. 8/141), von welchem Recht die AXA am 1. April 2011 Gebrauch machte (Urk. 8/142).
Daraufhin erging die rentenbestätigende Verfügung vom 11. April 2011 (Urk. 8/143 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die AXA mit Eingabe vom 25. Mai 2011 Beschwerde und verlangte die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und neuen Verfügung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 unter Hinweis auf die beiliegenden Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde der AXA am 5. Juli 2011 Kenntnis gegeben (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, und die betroffene Person kann gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Satz 2).
1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Die daraufhin zu erlassenden Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3 Art. 58 IVG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz anzuordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt.
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungen aufgezählt, die auch ohne Erlass einer Verfügung - und seit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens auch ohne Erlass eines Vorbescheids - zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Zu diesen Leistungen gehören nach Art. 74ter lit. f IVV unter anderem die Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde.
Art. 74quater IVV bestimmt sodann, dass die IV-Stelle die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse der versicherten Person schriftlich mitzuteilen und sie darauf aufmerksam zu machen hat, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
1.4 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), sind unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 42 Rz 11 ff.).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 37 f.).
1.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin eröffnete der Beschwerdeführerin zunächst - ohne Vorbescheidverfahren - die formlose Mitteilung vom 16. März 2011 (Urk. 8/141) mit folgendem Wortlaut: „Bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades haben wir keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirkt. Es besteht deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad neu: 87 %).“
Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 1. April 2011 (Urk. 8/142) erliess sie die Verfügung vom 11. April 2011 mit gleichlautender Begründung und folgender Ergänzung: „Unsere medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit über 15 Jahren nicht verändert hat. Auch durch berufliche Eingliederungsmassnahmen wäre die Arbeitsfähigkeit kaum zu steigern.“ (Urk. 8/143).
2.2 Gemäss Art. 74ter lit. f IVV kann zwar das Rentenrevisionsverfahren bei unver-änderten Verhältnissen mit einer formlosen Mitteilung und unter Hinweis darauf, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann (Art. 74quater IVV), abgeschlossen werden. Doch steht dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind beziehungsweise dass den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (Art. 74ter Abs. 1 IVV). Mithin rechtfertigt sich eine formlose Mitteilung, wenn die Versicherten damit aller Voraussicht nach vollständig einverstanden sind.
Mit der weiteren Gewährung der ganzen Rente wurden zwar dem Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen. Doch war aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. September 2010 bereits vor Einleitung des Revisionsverfahrens klar, dass sie den weiteren Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente bezweifelte (Urk. 8/123). Dies geht auch aus der Telefonnotiz vom 5. Januar 2011 hervor, mit welchem Telefonat sie die Beschwerdegegnerin nochmals um genaue Prüfung der Erwerbssituation ersuchte (Urk. 8/135).
Damit zeichnete sich ohne weiteres ab, dass die Beschwerdeführerin einen die ganze Rente bestätigenden Entscheid kaum akzeptieren würde.
Auch wenn die Verordnung als Voraussetzung zum Erlass einer formlosen Mitteilung nur von den „Begehren der versicherten Person“ spricht, kann dabei die Interessenlage der mitbetroffenen Vorsorgeeinrichtung nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Wenn die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen die Mitteilung nicht nur dem Versicherten, sondern korrekterweise in Nachachtung von Art. 49 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 73bis Abs. 2 lit. f IVV auch der mitbetroffenen Vorsorgeeinrichtung eröffnet hat, musste sie auch deren Begehren berücksichtigen, zumal sie bereits ins Verfahren eingebracht worden waren.
Es kann daher nicht ohne weiteres gesagt werden, dass die Voraussetzungen von Art. 74ter IVV zur Leistungszusprache ohne Verfügung erfüllt waren.
3.
3.1 Sodann fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht äussern konnte.
Rechtsprechungsgemäss sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Angesichts dieser Bindungswirkung sowie dem darauf fussenden selbständigen Beschwerderecht muss die Vorsorgeeinrichtung ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen werden (Art. 73bis Abs. 2 lit. f IVV). Die fehlende Gelegenheit der Beschwerdeführerin, Einwände nach Art. 73ter Abs. 3 IVV vorzubringen, stellt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die einer Heilung nicht zugänglich ist.
Zudem ist das Vorbescheidverfahren stets durchzuführen, wenn im formlosen Verfahren der Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangt wird (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 29 Rz 2125).
3.2 Weiter bleibt in Bezug auf die Begründung der Mitteilung respektive der angefochtenen Verfügung anzumerken, dass ein im formlosen Verfahren erlassener Entscheid aus verfahrensökonomischen Gründen noch nicht begründet zu werden braucht.
In dem Moment, wo die versicherte Person indessen den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt und damit kundtut, dass sie den Entscheid nicht ohne weiteres akzeptiert, muss die Verfügung gestützt auf Art. 49 Abs. 3 ATSG und auf die dargelegte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör (vorstehende E. 1.4) so begründet werden, dass es für die Beschwerdelegitimierten ersichtlich ist, auf welchen Überlegungen der Entscheid basiert, so dass sie in Kenntnis dieser Überlegungen prüfen können, ob und mit welchen Argumenten sie den Entscheid gerichtlich anfechten wollen.
3.3 Dieser Anforderung genügt die Verfügung vom 11. April 2011 in keiner Weise. Darin wurde zwar festgestellt, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben hat. Doch fehlen jegliche Ausführungen dazu, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Gegebenheiten und aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin zu diesem Schluss gelangt ist. Eine Auseinandersetzung mit den eingeholten Akten, der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Versicherten und seiner Erwerbssituation, fehlt vollständig. Selbst mit der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt nicht substantiiert erläutert. Gewisse Überlegungen können zwar dem Feststellungsblatt für den Beschluss entnommen werden (Urk. 8/140). Doch vermögen allein diese - zur Hauptsache internen - Überlegungen des RAD-Arztes eine gehörige Begründung des Entscheids nicht zu ersetzen.
3.4 Die dargelegten Verfahrensmängel wiegen im vorliegenden Fall schwer. Die angefochtene Verfügung vom 11. April 2011 ist daher ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie mit allen vom Entscheid Betroffenen ein rechtsgenügliches Verwaltungsverfahren über den Rentenanspruch von X.___ durchführe.
4.
4.1 Wenn nicht die versicherte Person selbst, sondern ein anderer in seiner Leistungspflicht berührter Sozialversicherungsträger im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG Beschwerde erhebt, ist der Verfügungsadressat grundsätzlich zum Verfahren beizuladen (Melchior Volz, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber, Hrsg., Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 13 zu § 14). In Anbetracht der Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung stellt sich somit die Frage der Beiladung von X.___ zum Gerichtsverfahren.
Aus prozessökonomischen Gründen ist von einer Beiladung von Armin Neidhard zu diesem Prozess abzusehen. Die schweren, einer Heilung von vornherein nicht zugänglichen Verfahrensmängel gegenüber der AXA führen jedenfalls bereits aus diesen formellen Gründen zur Aufhebung der Verfügung und einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin. Das Einholen einer Stellungnahme des Versicherten zu diesem Punkt würde deshalb einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu unnötigen Verzögerungen führen (BGE 132 V 387 E. 5.1), zumal er im dem Gerichtsverfahren folgenden Verwaltungs- und anschliessenden Rechtsmittelverfahren seinen Standpunkt zur Sache umfassend wird dartun können.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von der unterliegenden Be-schwerdegegnerin zu tragen.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG sind die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
4.3 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Prozessentschädigung (BGE 118 V 169 f. E. 7). Es besteht hier kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. April 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Leben AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- X.___, Riedmühlestrasse 1A,
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).