Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2011.00571




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 24. September 2012

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, reiste 1986 aus der O.___ in die Schweiz ein und arbeitete hier an verschiedenen Stellen bis 2007, zuletzt temporär als Hilfsarbeiter auf dem Bau (vgl. Urk. 10/1 und Urk. 10/6).

    Als er Ende 2009 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde, meldete er sich unter Hinweis auf seit einem ungefähr fünf Jahre zurückliegenden Unfall bestehende Schulter-, Arm- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nach dem Eingang der Anmeldung zog die IV-Stelle den umfangreich dokumentierten Bericht des Hausarztes, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 26. Oktober 2009 (Urk. 10/5/1-31), die Akten des Unfallversicherers (SUVA, Urk. 10/10/1-26, Urk. 10/17/1-9, Urk. 10/20/1-31) sowie der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 10/12/1-55) und die Arbeitgeberberichte der A.___ AG vom 6. November 2009 (Urk. 10/8) sowie von B.___, vom 13. November 2009 (Urk. 10/11) bei. Weiter liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. C.___, Neurologie FMH, und Dr. med. D.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, bidisziplinär begutachten (neurologisches Teilgutachten vom 12. Juli 2010, Urk. 10/28; internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 14. Juli 2010, Urk. 10/29). Am 4. Oktober 2010 bestätigte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) das Ergebnis der bidisziplinären Begutachtung, wonach der Versicherte für jegliche Tätigkeit, die alters-, geschlechts- und qualifikationsentsprechend üblicherweise ausgeübt werden könne, uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 10/37/5). Dementsprechend teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. November 2010 mit, dass sie sein Leistungsbegehren mangels Vorliegen einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuweisen gedenke (Urk. 10/39).

1.2    Dagegen liess der Versicherte am 2. Dezember 2010 einwenden, er leide zusätzlich an bisher noch nicht berücksichtigten psychischen Einschränkungen, welche aktuell abgeklärt würden (Urk. 10/40). Am 5. Januar 2011 berichteten med. pract. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und die Psychologen Dr. phil. F.___ sowie lic. phil. G.___ vom H.___, dass der Versicherte am 2. sowie 7. Dezember 2010 bei ihnen Vorgespräche geführt und am 3. Januar 2011 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine achtwöchige ambulante tagestherapeutische Rehabilitationsbehandlung angetreten habe (Urk. 10/44). Aufgrund dieses Berichts liess die IV-Stelle die neurologisch-internistisch-rheumatologische Begutachtung der Dres. C.___ und D.___ durch ein psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ergänzen (psychiatrisches Gutachten vom 24. März 2011, Urk. 10/49). Gemäss der Würdigung der ergänzenden Begutachtung durch den RAD vom 12. April 2011 lag aus psychiatrischer Sicht lediglich für den Zeitraum von Anfang Dezember 2010 bis Ende Februar 2011 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 10/50/3). Dementsprechend verfügte die IV-Stelle am 13. April 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. April 2011 erhob der Versicherte am 26. Mai 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.

    Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer die Unterlagen zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7 und Urk. 8/111) ein.

    Am 4. Juli 2011 erstattete die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Akten (Urk. 10/1-55) ihre Beschwerdeantwort (Urk. 9) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2012 (Urk. 12) unter Beilage des Berichts des H.___ (Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. F.___) vom 8. November 2011 (Urk. 13). Dabei präzisierte der Beschwerdeführer den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zusprechung einer Rente dahingehend, dass ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid auf die neurologisch-internistisch-rheumatologische Begutachtung durch die Dres. C.___ und D.___ (Gutachten vom 12./14. Juli 2010, Urk. 10/28 und Urk. 10/29) und deren nachträgliche Ergänzung durch das - mit Dr. D.___ konsensual abgesprochene (vgl. Urk. 10/49/1 und Urk. 10/49/10) – psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ vom 24. März 2011 (Urk. 10/49). Gemäss diesen fachärztlichen Beurteilungen bestand aus neurologisch-rheumatologischer Sicht nie eine längerdauernde und aus psychiatrischer Sicht lediglich eine von Dezember 2010 bis Ende Februar 2011 dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/28/8-9, Urk. 10/29/35 und Urk. 10/49/8).

    Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm aufgrund der Schmerzproblematik nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar ist, und macht gestützt auf die Beurteilung des – von ihm als behandelnder Psychiater bezeichneten (vgl. Urk. 12) – Dr. J.___ vom 8. November 2011 (Urk. 13) geltend, er sei aus psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr in der Lage, ein Einkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 1 und Urk. 12 S. 1).

2.2    Strittig sind somit der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Auswirkungen der darauf zurückzuführenden (auch körperlichen) Beschwerden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, weshalb nachfolgend der für die psychiatrische Beurteilung relevante ärztlich dokumentierte Sachverhalt darzulegen ist:

2.2.1    Eine psychische Störung oder eine psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers bis zur Anmeldung des Leistungsanspruchs am 21. Oktober 2009 wurden weder in der Anmeldung (Urk. 10/1), noch im Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 26. Oktober 2009 (Urk. 10/5/6-8), noch in den vom Hausarzt eingereichten medizinischen Akten (Urk. 10/5/9-31) erwähnt. Und auch die bis zur Eröffnung des Vorbescheids vom 9. November 2010 getätigten medizinischen Abklärungen erbrachten keinerlei Hinweise auf psychische Auffälligkeiten des Beschwerdeführers.

2.2.2    Am 2. und 7. Dezember 2010 führte med. pract. E.___ Vorgespräche mit dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine (am 3. Januar 2011 angetretene) achtwöchige ambulante tagestherapeutische Rehabilitationsbehandlung (Bericht vom 5. Januar 2011, Urk. 10/44). Auch gemäss den Abklärungen von med. pract. E.___ wurde der Beschwerdeführer bis zum Antritt der Rehabilitationsbehandlung im H.___ – abgesehen von einer einmaligen Konsultation des behandelnden Psychiaters der Ehefrau – weder stationär noch ambulant psychiatrisch behandelt. Gemäss eigenen Angaben nahm der Beschwerdeführer bei Antritt der Rehabilitationsbehandlung aber das Medikament Cipralex ein, woraus med. pract. E.___ schloss, dass die von ihm diagnostizierten psychiatrischen Krankheitsbilder (mittelgradige depressive Episode, ICD-10: F32.1, und anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10: F45.4) bereits medikamentös behandelt worden waren. Wer diese Gesundheitsstörungen wann diagnostizierte und die medikamentöse Behandlung anordnete, ist dem Bericht von med. pract. E.___ nicht zu entnehmen. Gemäss dem Einwand des Beschwerdeführers zum Vorbescheid handelte es sich um den Hausarzt, welcher den Beschwerdeführer zur weiteren Behandlung an das H.___ überwiesen hatte. Gegenüber med. pract. E.___ klagte der Beschwerdeführer – nebst Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen (vgl. Urk. 10/44/1 Diagnosen 3-5) – über Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Aggressionen, Reizbarkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und Schlafstörungen. In seinem psychopathologischen Befund stellte med. pract. E.___ auch diesen Beschwerden entsprechende Einschränkungen der psychokognitiven Funktionen fest. Die Rehabilitationsfähigkeit erachtete er als körperlich, psychisch sowie von der Motivation her gegeben, die Rehabilitationsprognose bezeichnete er als gut.

2.2.3    Dr. I.___ erstellte sein Gutachten (Urk. 10/49/5) in Kenntnis des Berichts von med. pract. E.___ (vgl. Urk. 10/49/2). Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit kürzerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20), welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen Dezember 2010 und Ende Februar 2011 beeinträchtigt hatte, sowie – über diesen Zeitrahmen hinaus, aber die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigend – eine Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Zukunftsängsten und Resignation (ICD-10: F43.23) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). In seiner Beurteilung (Urk. 10/49/6) hielt er fest, dass keine echtzeitlichen ärztlichen Feststellungen über eine psychische Störung mit Krankheitswert vor Dezember 2010 vorlägen und auch seine Anamnese diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben habe. Hingegen seien seit längerer Zeit psychosoziale Belastungsfaktoren vorgelegen, welche die Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung begünstigten. Vor diesem Hintergrund habe die mit dem Vorbescheid vom 9. November 2010 angekündigte Abweisung des Rentenbegehrens zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik führen können, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorübergehend eingeschränkt habe. Im Zeitpunkt seiner Untersuchung vom 9. März 2011 seien die psychokognitiven Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit, geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik) objektiv wieder weitgehend intakt gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (auch) aus psychiatrischer Sicht zu attestieren sei.

2.2.4    Dr. J.___ nimmt in seinem Bericht vom 8. November 2011 (Urk. 13) Stellung zum Gutachten von Dr. I.___. Unter dem Titel 'Kein Beweiswert des Gutachtens Dr. I.___' korrigiert und präzisiert er anamnestische Angaben des Gutachtens von Dr. I.___ (Ziff. 4-8), vergleicht die von Dr. I.___ dokumentierten psychologischen Testungen mit denjenigen des H.___ (Ziff. 9-10), weist auf im Gutachten von Dr. I.___ fehlende fremdanamnestische Angaben hin (Ziff. 11), verwirft unter Hinweis auf eine von ihm festgestellte Zunahme der depressiven Symptomatik Dr. I.___s Diagnose einer Anpassungsstörung (Ziff. 12), zeigt die seiner Ansicht nach richtige Diagnose im Jahr 2011 auf (Ziff. 13) und attestiert dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (Ziff. 14). Unter dem Titel 'Aktenlage aus der gesamten IV-Akte, soweit relevant' verweist er sodann auf einen (in den Akten der Beschwerdegegnerin effektiv nicht enthaltenen) Entlassungsbericht des H.___ vom 24. Mai 2011.

2.3

2.3.1    Die vorstehend zitierten fachärztlichen Beurteilungen des psychiatrisch relevanten medizinischen Sachverhalts stimmen darin überein, dass sie eine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers tangierende psychische Störung mit Krankheitswert erst ab Dezember 2010 (med. pract. E.___ und Dr. I.___) bzw. Januar 2011 (Dr. J.___) ausweisen.

2.3.2    Sodann ist festzuhalten, dass die kurz nach dem Abschluss der intensiven Rehabilitationsbehandlung im H.___ erfolgte Beurteilung von Dr. I.___ insofern mit der prognostischen Beurteilung des med. pract. E.___ bei Behandlungsbeginn übereinstimmt, als der von Dr. I.___ festgestellte Rückgang der Symptomatik dem von med. pract. E.___ erwarteten therapeutischen Verlauf entspricht. Sowohl Dr. I.___ als auch med. pract. E.___ gingen demnach davon aus, dass die von ihnen diagnostizierte Schmerzstörung überwindbar war.

2.3.3    Wie Dr. J.___ zu seiner dem widersprechenden Feststellung einer Zunahme der Symptomatik gelangte, ist nicht ersichtlich. Eine (als solche deklarierte) detaillierte Befundaufnahme fehlt im Bericht vom 8. November 2011, und die Dokumentation der Beschwerden entspricht weitgehend derjenigen, welche med. pract. E.___ vor oder bei Beginn der Behandlung im H.___ aufgenommen hatte. Dr. J.___ behauptet auch nicht, dass er den Beschwerdeführer (welcher am 9. März 2011 gegenüber Dr. I.___ erklärt hatte, er stehe seit dem Austritt aus dem H.___ nicht mehr in psychiatrischer Behandlung) nach dem Abschluss der Behandlung vom Januar/Februar 2011 noch einmal untersucht habe. Dass der – nicht zu den Akten der Beschwerdegegnerin gereichte (vgl. E. 2.2.4) - Austrittsbericht des H.___ angeblich das Datum des 24. Mai 2011 tragen soll, bedeutet ja nicht, dass Dr. J.___ den Beschwerdeführer nach der Untersuchung bei Dr. I.___ noch einmal gesehen hat.

2.3.4    Auch die Vorbringen Dr. J.___s hinsichtlich falscher oder fehlender Dokumentation von Beschwerden und anamnestischen Angaben im Gutachten Dr. I.___s sowie Mängeln der von Dr. I.___ berücksichtigten Testungen vermögen nicht zu überzeugen. Denn bei den von Dr. J.___ ergänzten oder korrigierten Angaben handelt es sich durchwegs um subjektive Äusserungen der untersuchten Person, welche – auch wenn Dr. J.___ das nicht wahrhaben will (vgl. Urk. 13 Ziff. 9) – bei einer sozialversicherungsrechtlichen Begutachtung stets im Lichte der objektivierbaren ärztlichen Befunde zu beurteilen sind. Zudem versäumt es Dr. J.___ bei seiner Kritik am Gutachten Dr. I.___s nicht nur, dem Gericht darzulegen, welche Relevanz die von ihm korrigierten oder ergänzten anamnestischen Angaben für die fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben, sondern misst ihnen bei seiner eigenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit selbst auch keine Bedeutung bei. Denn anderenfalls hätte er erklären müssen, wie der Beschwerdeführer gemäss den von ihm fremdanamnestisch erhobenen Angaben noch zwei bis drei Stunden lang Auto fahren kann (vgl. Urk. 13 Ziff. 11), wenn er doch gemäss dem von Dr. J.___ umschriebenen Leistungsprofil nur rund eine Stunde lang sitzen kann (Urk. 13 Ziff. 14).

2.3.5    Zusammenfassend entspricht die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts aus psychiatrischer Sicht durch Dr. I.___ (vgl. E. 2.2.3) den in Erwägung 1.3 dargelegten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten und stimmt mit der prognostischen Beurteilung von med. pract. E.___ (vgl. E. 2.2.2) überein. Der Bericht Dr. J.___s stellt demgegenüber nicht nur – eingestandenermassen (vgl. Urk. 13 Ziff. 3) – keine objektive fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers dar. Seine Einwände gegen das Gutachten Dr. I.___s sind dermassen wenig fundiert, dass sie keine ernsthaften Zweifel an dessen Beweiswert wecken können. Insbesondere besteht aufgrund des Berichts von Dr. J.___ kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers sich - der echtzeitlichen Beurteilung Dr. I.___s und den Erwartungen von med. pract. E.___ entsprechend - zwischen Anfang Januar und Anfang März 2011 wieder stark zurückgebildet hat. Ebenso wenig vermag der Bericht Dr. J.___s Begleitumstände aufzuzeigen, welche die somatoforme Symptomatik des Beschwerdeführers – entgegen der Beurteilung von Dr. I.___ und med. pract. E.___ - als in dem in Erwägung 1.1 beschriebenen Sinn unüberwindbar erscheinen lassen.


3.

3.1    Selbst wenn man - entgegen der gutachterlichen Einschätzung Dr. D.___s (Urk. 10/29) - zugunsten des Beschwerdeführers davon ausginge, dass er nach seiner Ellbogen- und Schulterkontusion vom 9. Februar 2009 keine schweren Arbeiten auf dem Bau mehr ausführen konnte bzw. kann (vgl. Urk. 10/5/11-12) und – wie er beschwerdeweise geltend macht (vgl. Urk. 1) - ihm nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar waren bzw. sind, resultierte daraus noch kein einen Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad.

    Denn das – unbestrittene - im Einkommensvergleich der angefochtenen Verfügung berücksichtigte Valideneinkommen des Jahres 2010 von Fr. 63‘860.-- als Hilfseisenleger ist nicht einmal 5 % grösser als der auf ein Jahreseinkommen bei Normalarbeitszeit aufgerechnete Zentralwert für die Entlöhnung von Hilfsarbeitern im Jahr 2010 gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (standardisierter Monatslohn Männer, Niveau 4: Fr. 4‘921.--x 12 : 40 x 41,7 = Fr. 61‘561.--). Unter diesen Umständen würde selbst bei zusätzlicher Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzugs von 25 % wegen der Einschränkung auf leichte Arbeiten ein minimaler Invaliditätsgrad von 40 % im Sinne von Erwägung 1.2 nicht annähernd erreicht.

3.2    Bei diesem für einen Rentenanspruch nicht hinreichenden Invaliditätsgrad bliebe es auf jeden Fall, da die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers gemäss den Ausführungen in vorstehender Erwägung 2 nicht invalidisierend im Sinne von Erwägung 1.1 sind, weshalb die Beschwerde ohne weitere Erörterung der leicht abweichenden Einschätzungen der rheumatologischen Situation abzuweisen ist.


4.    Da die Beschwerde im Lichte von Erwägung 3 nicht als von vornherein aussichtlos bezeichnet werden kann, ist dem mittellosen Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7 und Urk. 8/1-11) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ein Anspruch auf Entschädigung des Vertretungsaufwands besteht nicht, da die unentgeltliche Verbeiständung den patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten ist.

5.

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


Das Gericht beschliesst:

    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




EnglerErnst



RH/ET/SFversandt